LG Erfurt 8. Zivilkammer, 2024-04-22, 8 O 1045/18

8 O 1045/18Tribunale cantonale22 apr 2024

Regest

Vorlage zur Frage einer Anrechnung von Vorteilen auf einen Schadensersatzanspruch im Falle eines sittenwidrigen und vorsätzlichen Verstoßes gegen Unionsrecht.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend EuGH, 15. Juni 2020, C-276/20, Beschluss nachgehend LG Erfurt 8. Zivilkammer, 2. Januar 2025, 8 O 1045/18, Beschluss

Testo completo

LG Erfurt 8. Zivilkammer — 8 O 1045/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-22

Aktenzeichen: 8 O 1045/18

ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2024:0422.8O1045.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 267 AEUV, Art 5 EGV 715/2007, § 826 BGB

Orientierungssatz

Vorlage zur Frage einer Anrechnung von Vorteilen auf einen Schadensersatzanspruch im Falle eines sittenwidrigen und vorsätzlichen Verstoßes gegen Unionsrecht.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend EuGH, 15. Juni 2020, C-276/20, Beschluss nachgehend LG Erfurt 8. Zivilkammer, 2. Januar 2025, 8 O 1045/18, Beschluss

Tenor

In der Rechtssache C-276/20 werden - in Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 15. Juni 2020 - gemäß Art. 267 AEUV folgende weitere entscheidungserhebliche Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet:

3. Stellt es eine „wirksame und abschreckende“ Sanktion dar, wenn ein Fahrzeugerwerber, der ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattetes Fahrzeug erworben hat, sich auf seinen Schadensersatzanspruch gegen den Motor- bzw. Fahrzeughersteller Vorteile anrechnen lassen muss und die nach dem nationalen Recht anwendbare Bestimmung der Höhe dieser Vorteile dazu führt, dass der Schadensersatzanspruch sich faktisch „auf null“ reduziert? Bedarf es nicht vielmehr eines zu ersetzenden Restschadens oder Mindestschadens?

4. Ist es mit dem Unionsrecht und insbesondere dem Sanktionsgedanken wie dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, bei einer Anrechnung von gezogenen Nutzungen auf den Schadensersatzanspruch den Umstand außer Acht zu lassen, dass der Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller vorsätzlich und sittenwidrig eine Prüfstanderkennung eingesetzt und damit bewusst gegen Unionsrecht, vor allem gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, verstoßen hat? Bedarf es nicht zumindest in diesem Fall einer Grenze für die Anrechnung oder den Abzug von Vorteilen?

5. Ist es mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vor allem der ihr inhärenten Schutzpflicht und Förderpflicht, und den aus der Charta begründeten Eigenrechten der Natur vereinbar, dass sich ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Anrechnung von Vorteilen im Ergebnis „auf null“ reduziert?

Gründe

1 Die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. März 2023 in der Rechtssache C-100/21 hat zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ geklärt und für einen Gutteil der vor deutschen Gerichten anhängigen Verfahren zu einer Kehrtwende der deutschen Rechtsprechung geführt. Es steht nunmehr fest, dass Hersteller auch bei bloß fahrlässigem Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen dem Käufer auf Schadensersatz haften. Eine solche Haftung hatte der Bundesgerichtshof unter Berufung auf einen angeblichen „acte claire“ vorab ausgeschlossen.

2 Allerdings blieben und bleiben die im vorliegenden Fall aufgeworfenen spezifischen Fragen vom Gerichtshof noch unbeantwortet. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich von dem vom Gerichtshof bereits berücksichtigten Sachverhalt in der Rechtssache C-100/21 in essentieller Weise.

3 Im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit steht eine vorsätzliche und sittenwidrige Manipulation der Software („Umschaltlogik“) fest, weil das betroffene Fahrzeug nur auf dem Prüfstand die gesetzlichen Abgaswerte einhält, nicht jedoch im normalen Fahrbetrieb. Bei einem solchen Sachverhalt wird nach ständiger Rechtsprechung in Deutschland eine Haftung des Herstellers aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des Käufers bejaht. In der Rechtssache C-100/21 ging es hingegen nicht um einen derart eklatanten Verstoß gegen Unionsrecht, vielmehr nur um ein fahrlässiges Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die in der Regel auf dem Prüfstand wie im Straßenbetrieb gleichermaßen funktioniert. Hier kommt nach deutschem Recht lediglich eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht.

4 Diese beiden Varianten unterscheiden sich zudem in erheblicher Weise mit Blick auf die Rechtsfolgen. Während eine Haftung aus § 826 BGB zu einer Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrages führt („großer Schadensersatz“), dh zu einer Rückgabe des betroffenen Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises, wird bei einer Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB lediglich der „kleine Schadensersatz“ zugebilligt, nämlich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur eine Wertminderung in Höhe von 5 bis 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises.

5 Ein Ausgleich oder Abzug der vom Käufer erlangten Vorteile erfolgt allerdings in beiden Fällen, wenn auch unterschiedlich berechnet, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kunden auszuschließen. Hierbei beruft man sich auf das sogenannte Bereicherungsverbot des deutschen Schadensersatzrechts. Insbesondere wird die Weiternutzung eines Fahrzeuges berücksichtigt. Dies führt in vielen Fällen allerdings dazu, dass ein Schaden vollständig aufgezehrt wird, so dass ein Kläger leer ausgeht. Diese konkrete Gefahr besteht auch im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit.

6 Zum Umfang der Haftung eines Herstellers, der ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug bzw. einen entsprechenden Motor in den Verkehr gebracht hat, bleiben in beiden Varianten entscheidungserhebliche Fragen offen, zu denen sich der Gerichtshof noch nicht abschließend verhalten hat.

7 Mit Blick auf die Haftung von Herstellern für das fahrlässige Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen hat das Landgericht Ravensburg mittlerweile in mehreren Vorlageverfahren vom 27. Oktober 2023 weitere Fragen an den Gerichtshof gerichtet. Hier ist die Anspruchsgrundlage gegen den Hersteller § 823 Abs. 2 BGB und es wird lediglich der „kleine Schadensersatz“ gewährt.

8 Im vorliegenden Verfahren liegt aber - im Unterschied zu den Vorlageverfahren aus Ravensburg - die Besonderheit vor, dass sittenwidrig und vorsätzlich gegen Unionsrecht verstoßen wurde. In einem solchen Fall ist die Anspruchsgrundlage § 826 BGB und es wird der „große Schadensersatz“ gewährt, dh. eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ermöglicht.

9 Der Bundesgerichtshof hat in einer Leitentscheidung vom 25. Mai 2020 zur Begründung der Sittenwidrigkeit festgestellt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, ECLI:DE:BGH:2020:250520UVIZR252.19.0, Rn. 16):

10 „Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA (Kraftfahrtbundesamt) systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.“

11 Jedenfalls dieser besondere Umstand - ein sittenwidriger und vorsätzlicher Verstoß gegen Unionsrecht - könnte dazu führen, dass der Sanktionsgedanke und der Effektivitätsgrundsatz einer Anrechnung von Vorteilen mehr Grenzen setzen als bei bloßer Fahrlässigkeit.

12 Es ist zwar unionsrechtlich möglich, dass ein Erwerber sich die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss, wenn er Schadensersatz geltend macht. Generalanwalt Rantos hält es wie der Gerichtshof für zulässig, die Vorteile der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs auf einen Schaden anzurechnen, da der Schutz der durch die Richtlinie 2007/46 gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen dürfe (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C- 100/21, Rn. 60 ff.).

13 Allerdings zieht Generalanwalt Rantos zu Recht eine erste allgemeine Grenze:

14 „Gleichwohl erscheint es mir klar, dass, wenn diese Anrechnung dazu führen würde, dass QB letztlich keinerlei Ersatz für den erlittenen Schaden erhält, diese Berechnungsmethode keinen effektiven Schutz von QB gewährleisten würde und nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wäre.“

15 Zudem fordert Generalanwalt Rantos den Ersatz eines immateriellen Schadens (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C- 100/21, Rn. 49):

16 „Der Besitz eines Fahrzeugs, das durch Schadstoffemissionen, die die festgelegten Grenzwerte überschreiten, die Umweltschutzvorschriften der Union nicht einhält, führt meines Erachtens auch zu einem immateriellen Schaden dieses Käufers.“

17 Es erscheint zweifelhaft, dass die deutsche Rechtsprechung zum Vorteilsausgleich jedenfalls im Falle einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Kunden den Vorgaben des Gerichtshofes hinreichend Rechnung trägt, der in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 von den Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einfordert. Zudem dürfte es die herrschende Praxis den Käufern der betroffenen Fahrzeuge vielfach praktisch unmöglich machen oder es übermäßig erschweren, angemessenen Schadensersatz zu erhalten. In der Realität steht ein spürbarer Schadensersatzanspruch nur solchen geschädigten Käufern zu, die ihr Fahrzeug unterdurchschnittlich nutzen.

18 Diese Gefahr besteht auch im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit. Die mit der Dauer eines Prozesses zunehmende Möglichkeit, dass ein Schaden aufgrund der Nutzung des Fahrzeuges vollständig aufgezehrt wird, setzt Fehlanreize. Ein Hersteller hat keinen Anreiz, sich rechtskonform zu verhalten, während ein geschädigter Kunde kaum Anreize hat, seine Schadensersatzansprüche vor Gericht geltend zu machen.

19 Zusammengefasst verfehlt die deutsche Judikatur das Ziel der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und die Luftqualität zu verbessern. Dieses Ziel dürfte nur erreicht werden, wenn in jedem Fall, so auch vorliegend, ein spürbarer, wirksamer und abschreckender - materieller und/oder immaterieller - Restschaden zu ersetzen ist.

20 Es tritt hinzu, dass die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes wie der Gerichte der Mitgliedstaaten, soweit ersichtlich, die grundrechtliche Dimension des „Dieselskandals“ nicht berücksichtigt haben. Diese Dimension greift die Vorlagefrage 5 auf. Aus Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich die ausdrückliche Pflicht, die Grundrechte und Grundsätze der Charta zu fördern. Zudem gewinnt die aus den Grundrechten wie Grundsätzen abzuleitende hoheitliche Schutzpflicht - obligation positive - zunehmend an Bedeutung, wie zuletzt die Klimaentscheidung des Straßburger Gerichtshofes gezeigt hat.

21 Darüber hinaus lassen sich aus den Rechten der Charta, insbesondere aus Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37, Eigenrechte der Natur begründen, die ebenfalls Berücksichtigung verlangen. Diese Grundrechte sind nämlich ihrem Wesen nach auf die Natur und einzelne Ökosysteme – ökologische Personen – anwendbar. Hieraus ergibt sich das umfassende Recht der Natur, dass ihre Existenz, ihr Erhalt und die Regenerierung ihrer Lebenszyklen, Struktur, Funktionen und Entwicklungsprozesse geachtet und geschützt werden. Die Charta ist ein lebendiges Instrument, mit dem auf neue Gefährdungslagen angemessen reagiert werden kann. Die Anerkennung von spezifischen Rechten ökologischer Personen durch Auslegung und Anwendung des geltenden Unionsrechts ist aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit der ökologischen Herausforderungen und angesichts drohender irreversibler Schäden geboten. Die Gewährung von Rechtssubjektivität für ökologische Personen, wie es bereits in Spanien für die Salzwasserlagune Mar Menor erfolgt ist, entspricht dem Menschenbild der Charta. Deren Präambel betont die Verantwortung und die Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen. Nach Art. 37 der Charta müssen ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. Diesem wesentlichen Ziel der Union dient die Anerkennung von Eigenrechten der Natur. Der in der Charta vielfach verwendete, offene Begriff „Person“ umfasst – als weitere Rechtssubjekte neben dem Menschen – die Natur oder Ökosysteme wie Flüsse und Wälder. Die Menschenwürdegarantie in Art. 1 der Charta steht der Anerkennung von Rechten der Natur nicht entgegen, verlangt diesen Schritt vielmehr. Weiter steht nicht entgegen, dass Art. 2 und weitere Chartarechte der EMRK entlehnt sind und die Konvention bisher keine Eigenrechte der Natur kennt. Art. 52 Abs. 3 S. 2 der Charta lässt es nämlich ausdrücklich zu, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz als die Konvention gewährt.

22 Es sei abschließend nochmals betont, dass die Fragen aus dem Vorlagebeschluss vom 15. Juni 2020 und die ergänzenden Fragen aus dem aktuellen Beschluss nicht von den früheren oder neuen Vorlagen des Landgerichts Ravensburg oder anderer Gerichte erfasst werden und daher eine eigenständige Antwort des Gerichtshofes erfordern.

23 Die jeweiligen Kläger stützen ihre Ansprüche auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen (§ 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB), die Rechtsfolgen unterscheiden sich in erheblicher Weise („großer Schadensersatz“ bzw. „kleiner Schadensersatz“), die Qualität des Verstoßes gegen das Unionsrecht ist völlig anders (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung bzw. bloße Fahrlässigkeit), und mit der vorliegenden Vorlage werden Fragen aufgeworfen, die mit den anderen Vorlagen nicht gestellt werden, insbesondere nach der Auswirkung grundrechtlicher Schutzpflichten und von Eigenrechten der Natur.

24 Dies gibt dem Gerichtshof zugleich die Gelegenheit, sich mit der zweiten Frage aus dem Vorlagebeschluss vom 15. Juni 2020 und somit der in vielfacher Hinsicht unzureichenden Unabhängigkeit des vorlegenden Gerichts zu befassen. Die hier aufgeworfenen Fragen sind durch die Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. Juli 2020 in der Rechtssache C-272/19 (“Land Hessen“) keineswegs beantwortet. Es kommt hinzu, dass der Gerichtshof der Europäischen Union wie der Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte (s. nur den Fall Grosam) mittlerweile ihre Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz akzentuiert und präzisiert haben.

25 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und der Unabhängigkeitsproblematik eine hinreichende Verbindung - sufficient link - besteht. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der vorlegende Richter in den Diensten des Freistaats Thüringen steht, eines Bundeslandes, in dem sich eine rechtsextreme Partei anschickt, bei den nächsten Landtagswahlen im September 2024 die Mehrheit zu erringen (zu den imminenten Gefahren für die fragile Demokratie und den Rechtsstaat in Thüringen siehe auch das „Thüringen-Projekt“ des Verfassungsblogs).

26 Vor diesem Hintergrund dankt das vorlegende Gericht für die Möglichkeit, die bisherigen und ergänzenden Fragen zu stellen, und bittet den Gerichtshof um Wiederaufruf des ausgesetzten Verfahrens.

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