Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 2014-04-15, 2 EO 641/12

2 EO 641/12Tribunale amministrativo / 2a divisione15 apr 2014

Regest

1. Inwiefern der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung eine frühere Beurteilung berücksichtigen darf oder berücksichtigen muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht einheitlich für alle Fälle beantworten. Weichen die Zeiträume der aktuellen Beurteilungen der im Auswahlverfahren konkurrierenden Beamten bzw. Richter in erheblicher Weise voneinander ab, kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen heranzuziehen (Fortführung der bisherigen Rspr.).(Rn.27) 2. Der Dienstherr kann den aktuellen Leistungsstand nicht dadurch ermitteln, dass er aus den Bewertungen der Einzelmerkmale in der letzten, d. h. aktuellen, und den vorangegangenen Beurteilungen mathematisch genaue Durchschnittswerte bildet (Fortführung der bisherigen Rspr.).(Rn.36) 3. Der Dienstherr hat die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nachträgliche Erwägungen, die über eine bloße Erläuterung hinausgehen oder die Auswahl auf neue Gründe stützen, sind nicht zu berücksichtigen.(Rn.34) 4. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar.(Rn.41)

Testo completo

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat — 2 EO 641/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-15

Aktenzeichen: 2 EO 641/12

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2014:0415.2EO641.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Inwiefern der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung eine frühere Beurteilung berücksichtigen darf oder berücksichtigen muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht einheitlich für alle Fälle beantworten. Weichen die Zeiträume der aktuellen Beurteilungen der im Auswahlverfahren konkurrierenden Beamten bzw. Richter in erheblicher Weise voneinander ab, kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen heranzuziehen (Fortführung der bisherigen Rspr.).(Rn.27)

  2. Der Dienstherr kann den aktuellen Leistungsstand nicht dadurch ermitteln, dass er aus den Bewertungen der Einzelmerkmale in der letzten, d. h. aktuellen, und den vorangegangenen Beurteilungen mathematisch genaue Durchschnittswerte bildet (Fortführung der bisherigen Rspr.).(Rn.36)

  3. Der Dienstherr hat die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nachträgliche Erwägungen, die über eine bloße Erläuterung hinausgehen oder die Auswahl auf neue Gründe stützen, sind nicht zu berücksichtigen.(Rn.34)

  4. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar.(Rn.41)

Orientierungssatz

  1. Vgl. zu Leitsatz 1: Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 36; Beschluss vom 25. August 2010 - 2 EO 735/09 - n. v.; Beschluss vom 24. September 2007 - 2 EO 581/06 - Juris, Rn. 37; Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 - Juris, Rn. 81 ff.).(Rn.27)

  2. Vgl. zu Leitsatz 2: Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 -.(Rn.36)

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