Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2026-06-16, 1 Sa 28/26

1 Sa 28/26Tribunale del lavoro / 1a camera16 giu 2026

Regest

1. Der Eingang eines Schriftsatzes in einem gerichtlichen Verfahren im besonderen elektronischen Behördenpostfach (BehPo) ist nicht geeignet, eine gesetzliche Frist (hier: Frist zur Berufungsbegründung) zu wahren (LAG S-H v. 27.11.2025 - 4 Sa 150/25 - bestätigt von BAG v. 04.03.2026 - % AZB 26/25; LAG S-H v. 10.02.2026 - 1 Sa 171/25). 2. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Kontrollpflichten erstrecken sich ua. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (std. Rechtsprechung des BAG). 3. Bei einem Versand der Berufungsbegründung um 10:54 Uhr am Tag des Fristablaufs für deren Einreichung an die Adresse des BehPo des Landesarbeitsgerichts darf der Prozessbevollmächtigte nicht darauf vertrauen, dass die Berufungsbegründung noch am selben Tag in die elektronische Akte weitergeleitet wird. 4. Ein Weiterleitung des Schriftsatzes im ordnungsgemäßen Geschäftsgang liegt noch vor, wenn der Schriftsatz erst am folgenden Arbeitstag in die elektronische Akte überführt wird. 5. Eine Weiterleitung eines elektronischen Eingangs beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in die elektronische Akte am übernächsten Arbeitstag entspricht dagegen nicht mehr dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang (anders: BGH v. 24.09.2025 für den Eingang einer Berufungsschrift in Papierform bei einem unzuständigen Gericht).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer — 1 Sa 28/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 1 Sa 28/26

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2026:0616.1Sa28.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Eingang eines Schriftsatzes in einem gerichtlichen Verfahren im besonderen elektronischen Behördenpostfach (BehPo) ist nicht geeignet, eine gesetzliche Frist (hier: Frist zur Berufungsbegründung) zu wahren (LAG S-H v. 27.11.2025 - 4 Sa 150/25 - bestätigt von BAG v. 04.03.2026 - % AZB 26/25; LAG S-H v. 10.02.2026 - 1 Sa 171/25).

  2. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Kontrollpflichten erstrecken sich ua. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (std. Rechtsprechung des BAG).

  3. Bei einem Versand der Berufungsbegründung um 10:54 Uhr am Tag des Fristablaufs für deren Einreichung an die Adresse des BehPo des Landesarbeitsgerichts darf der Prozessbevollmächtigte nicht darauf vertrauen, dass die Berufungsbegründung noch am selben Tag in die elektronische Akte weitergeleitet wird.

  4. Ein Weiterleitung des Schriftsatzes im ordnungsgemäßen Geschäftsgang liegt noch vor, wenn der Schriftsatz erst am folgenden Arbeitstag in die elektronische Akte überführt wird.

  5. Eine Weiterleitung eines elektronischen Eingangs beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in die elektronische Akte am übernächsten Arbeitstag entspricht dagegen nicht mehr dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang (anders: BGH v. 24.09.2025 für den Eingang einer Berufungsschrift in Papierform bei einem unzuständigen Gericht).

Orientierungssatz

(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZB 10/26)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neumünster, 12. Februar 2026, 4 Ca 1055 b/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 6 AZB 10/26

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.02.2026 – 4 Ca 1055 b/24 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um einen Zahlungsanspruch der Berufungsbeklagten (im Folgenden: Klägerin) gegen den Berufungskläger (im folgenden: Beklagten).

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12.02.2026 zur Zahlung von EUR 21.580,72 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen das am 17.02.2026 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.03.2026 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 18.05.2026 verlängert worden.

Am 18.05.2026 ist im besonderen elektronischen Behördenpostfach (BehPo) des Landesarbeitsgerichts der Schriftsatz des Beklagten mit der Berufungsbegründung eingegangen. Der Eingang auf dem Server des Gerichts erfolgte um 10:54 Uhr. Über das Vorliegen eines Eingangs erhielt die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin eine Information per E-Mail. Über den weiteren Ablauf fertigte die Mitarbeiterin einen Vermerk, der wie folgt lautet:

„Am 18.05.2026 hatte ich im HomeOffice Probleme, das beBPO zu öffnen und habe daraufhin den Verwaltungsreferenten des Landesarbeitsgerichts, Herrn M... B. um 13:40 Uhr telefonisch gebeten, einmal in das beBPO zu schauen, um mir mitzuteilen, was für Eingänge dort aufgelaufen sind. Herr B… teilte mir mit, dass sich dort ein Eingang in Verwaltungssachen befindet. Am 19.05.2026 gegen 10:16 Uhr habe ich das beBPO geöffnet, um diesen Eingang zu bearbeiten. Dabei habe ich den Eingang in der Rechtssache 1 Sa 28/26 gesehen, der laut Anzeige am 18.05.2026 um 10:54:17 auf dem Server eingegangen sein soll, aber für Herrn B... am 18.05.2026 gegen 13:40 Uhr nicht ersichtlich war.“

Die Berufungsbegründung ist dann am 19.05.2026 von der Geschäftsstellenmitarbeiterin in die elektronische Gerichtsakte weitergeleitet worden.

Mit Verfügung vom 19.05.2026 ist der Beklagte unter Darstellung des obigen Sachverhalts darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, seine Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Mit Schreiben vom selben Tag hat der Beklagte einen Wiedereinsetzungsantrag über das EGVP des Gerichts eingereicht und diesem die Berufungsbegründung als Anlage beigefügt.

Hierzu hat er vorgetragen: Sein Prozessbevollmächtigter habe festgestellt, dass die Berufungsbegründung fälschlicherweise an das BehPo versandt worden sei. Dieser habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon abgesehen, den Berufungsschriftsatz noch einmal an das richtige Postfach zu senden, da er davon ausgegangen sei, dass der Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang weitergeleitet und noch rechtzeitig innerhalb der Frist im korrekten Postfach beim Rechtsmittelgericht eingehen werde. Es sei schließlich erst später Vormittag des 18.05.2026 gewesen und kein Freitag, sodass er auf eine fristgerechte Weiterleitung habe vertrauen dürfen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Verwerfung der Berufung als unzulässig.

Das Gericht hat eine amtliche Auskunft der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts zu den Vorgaben und tatsächlichen Abläufen in den Geschäftsstellen beim Landesarbeitsgericht eingeholt. Wegen des Inhalts der Anfrage und der Antwort der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts wird auf Bl. 109 – 112 d.A. verwiesen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, da er die Frist zur Berufungsbegründung versäumt hat. Sein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.

I. Die Berufung des Beklagten ist gemäß den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte hat die bis zum 18.05.2026 laufende Frist zur Begründung nicht gewahrt. Seine Berufungsbegründung ist erst am 19.05.2026 im für den Eingang der Berufungsbegründung vorgesehenen EGVP eingegangen und damit nach Fristablauf.

Der Eingang der Berufungsbegründung im BehPo des Landesarbeitsgerichts am 18.05.2026 wahrt die Begründungsfrist nicht. Das BehPo der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts ist nicht der für dieses Gericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP (BAG v. 04.03.2026 – 5 AZB 26/25 – Rn. 6). Damit ist bei einem Eingang im BehPo der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung noch nicht in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden (BAG, aaO., Rn. 5). Das entspricht auch der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Beschl. v. 10.02.2026 – 1 Sa 171/25) und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

II. Dem Beklagten ist auf seinen nach § 233 S.1 ZPO statthaften, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO eingelegten Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war an der Fristeinhaltung nicht ohne sein Verschulden verhindert, wie § 233 S. 1 ZPO dies voraussetzt. Das Verschulden des Beklagten war auch kausal für die Versäumung der Begründungsfrist.

  1. Der Beklagte hat die Frist zur rechtmäßigen Einreichung der Berufungsbegründung schuldhaft versäumt.

a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Kontrollpflichten erstrecken sich ua. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie vorliegend - persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (BAG, aaO, Rn.13).

b) Nach dem Vortrag des Beklagten hat sein Prozessbevollmächtigter den Versandvorgang überprüft und dabei festgestellt, dass der Schriftsatz an das BehPo versandt worden war. Ihm ist auch bewusst gewesen, dass es sich hierbei um das falsche Postfach handelte. Von einer erneuten Übersendung an das EGVP hat er bewusst abgesehen und im Hinblick auf den Eingang am späten Vormittag des Tags des Fristablaufs auf die Weiterleitung durch das Gericht vertraut.

c) Damit hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten schuldhaft seine Pflicht verletzt. Er hat die ihn treffende Pflicht zur ordnungsgemäßen Versendung der Berufungsbegründung missachtet, in dem er den falschen Empfänger ausgewählt hat, und diesen Fehler nicht korrigiert, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.

d) Dem Beklagten wird das schuldhafte Handeln seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

  1. Die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten war auch kausal für die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Hätte er seine Berufungsbegründung am 18.05. noch einmal an das EGVP des Gerichts übersandt, hätte der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.

Diese Kausalität entfällt nicht deswegen, weil der Prozessbevollmächtigte auf eine innerhalb der Frist erfolgende Weiterleitung seiner Berufungsbegründung in die elektronische Akte des Landesarbeitsgerichts vertrauen durfte.

a) Geht ein fristgebundener Schriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip). Ist der Eingang des Schriftsatzes so zeitig, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass sein Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BAG, aaO., Rn. 16 mwN). Diese Grundsätze wendet das Bundesarbeitsgericht auch für den Fall an, dass ein Eingang nicht bei einem anderen Gericht erfolgt, sondern wenn er – wie im vorliegenden Fall – bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in einem anderen Intermediär desselben Gerichts erfolgt. Dem folgt die erkennende Kammer.

b) Zur Frage, was von einem Gericht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erwartet werden kann, hat der BGH ausgeführt, es könne üblicherweise damit gerechnet werden, dass ein auf der zuständigen Geschäftsstelle eingehender Geschäftsgang dem zuständigen Richter am nächsten Werktag vorgelegt werde. Ferner könne erwartet werden, dass diese Geschäftsstelle die richterliche Verfügung zur Weiterleitung des Schriftsatzes an die richtige Gerichtsadresse am darauf folgenden Werktag ausführen werde (BGH v. 24.09.2025 – VIII ZB 34/24). Der BGH geht also davon aus, dass eine Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb von zwei Arbeitstagen noch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt.

c) Danach durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht darauf vertrauen, dass die Berufungsbegründung noch am selben Tag von der Geschäftsstellenmitarbeiterin in das EGVP des Gerichts weitergeleitet werden würde. Eine Weiterleitung eines Schriftsatzes aus dem BehPo in die elektronische Akte im ordentlichen Geschäftsgang beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein liegt noch vor, wenn diese am nächsten Arbeitstag erfolgt. Erst eine Weiterleitung am übernächsten Tag ist regelmäßig nicht mehr im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt.

aa) Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung des BGH an, wonach regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem Eingang eines Schriftsatzes und dessen Bearbeitung durch die Geschäftsstelle üblicherweise ein Arbeitstag liegt. Dieser Zeitablauf ist dem regelmäßigen Arbeitsanfall in den Geschäftsstellen der Gerichte geschuldet.

bb) Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls, bei dem der Eingang nicht bei einem unzuständigen Gericht, sondern im falschen Eingangspostfach des zuständigen Gerichts erfolgte, ist – anders als in dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt – allerdings festzuhalten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes aus dem BehPo in die elektronische Akte am übernächsten Tag jedenfalls beim LAG Schleswig-Holstein nicht mehr im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt. Das folgt aus dem im Rahmen der vom Gericht eingeholten amtlichen Auskunft von der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts vorgelegten Konzepts zum Behördenpostfach für die Justizverwaltungen in Schleswig-Holstein, das auch beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein umgesetzt wird. Nach diesem ist ein zu einem laufenden Verfahren eingereichter, falsch adressierter Schriftsatz (Irrläufer) unverzüglich direkt vom Behpo in die elektronische Akte in VIS-Justiz weiterzuleiten. Einer richterlichen Verfügung und damit der Vorlage der Akte an den Richter, wie der BGH angenommen hat, bedarf es also nicht. Dem zufolge bedarf es keines weiteren Arbeitsschritts, der die Annahme rechtfertigt, eine Weiterleitung des Schriftsatzes sei auch nach zwei Tagen noch im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt.

cc) Entsprechend diesen allgemeinen Grundsätzen wird auch beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verfahren:

Nach der von der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts eingeholten Auskunft gibt es für die Geschäftsstellenmitarbeiter des Landesarbeitsgerichts keine (zusätzlichen) konkreten schriftlichen oder mündlichen Anweisungen, wann sie einen Eingang im Verwaltungspostfach zu bearbeiten haben. Insbesondere sind die Mitarbeiter nicht angewiesen, etwa vor Beendigung ihrer Arbeitszeit das BehPo auf etwaige Irrläufer zu kontrollieren. Zu einer derartigen Anweisung besteht auch aus Rechtsgründen kein Anlass (vgl. BGH v. 12.05.2016 – IX ZB 75/15, Rn. 16). Vorgeschrieben ist allein eine „unverzügliche“, also ohne schuldhaftes Zögern durchzuführende Bearbeitung. Eine solche Bearbeitung kann nach der Auskunft der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts auch erst am Folgetag erfolgen. Demnach ist die Bearbeitung eines Eingangs im BehPo sowohl am Tag des Eingangs selbst, wie auch am nächsten Tag noch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt.

d) Nach diesen Grundsätzen durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht darauf vertrauen, dass sein Schriftsatz im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in die elektronische Gerichtsakte weitergeleitet werden würde. Sein Schriftsatz wurde am nächsten Arbeitstag und damit noch im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs – aber nach Fristablauf – weitergeleitet.

Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Bearbeitung der Berufungsbegründung am Tag des Eingangs unterblieb. Das lässt sich regelmäßig nicht weiter aufklären. Ersichtlich ist im vorliegenden Fall nur, dass jedenfalls um 13:40 Uhr die Berufungsbegründung noch nicht im BehPo des Landesarbeitsgerichts ersichtlich war. Die Frage, wann eine Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt, ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit abstrakt zu beantworten. Auf die konkreten Umstände des Geschäftsablaufs im Gericht kommt es nicht an. Ob dies anders ist, wenn ein fristgebundener Eingang „bewusst“ nicht weitergeleitet wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Für die Annahme einer bewussten Verzögerung der Weiterleitung der Berufungsbegründung in die Gerichtsakte bietet der Sachverhalt keinen Anlass.

e) Da der Fehler des Prozessbevollmächtigten des Beklagten somit auch kausal für die Fristversäumung, war kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

III. Diese Entscheidung ergeht gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 522 Abs 2 S.3 ZPO durch Beschluss, den der Vorsitzende gemäß den §§ 64 Abs.7, 53 Abs. 1 S.1 ArbGG allein fasst. Die Zulassung der Revisionsbeschwerde beruht auf den §§ 77, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Kammer misst der Frage, wie der ordnungsgemäße Geschäftsgang eines Gerichts seit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zu ermitteln ist, grundsätzliche Bedeutung zu.

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