Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 2026-04-10, 15 B 33/26

15 B 33/26Tribunale amministrativo / Chamber 1510 apr 2026

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer — 15 B 33/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-10

Aktenzeichen: 15 B 33/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0410.15B33.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 100 ZPO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 122 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO ... mehr

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8 sowie der Antragsteller zu 2. zu 1/8. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die von der Antragstellerin zu 1. (Anträge zu 1. bis 4. und Hilfsantrag zu 8.) bzw. den Antragstellern zu 1. und 2. (Anträge zu 5., 6. und 7.) sinngemäß (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Anträge,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

3 1. die der Antragstellerin zu 1. bewilligte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für ihr Kind A., (geb. B., geboren am …) vorläufig einzustellen,

4 2. unverzüglich ein ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren in Bezug auf Julian gemäß § 36 SGB VIII durchzuführen, einschließlich ihrer Beteiligung als allein Sorgeberechtigte Mutter,

5 3. eine persönliche, eigenständige und aktuelle Kindeswohlprüfung vor Ort durchzuführen,

6 4. sicherzustellen, dass für A. ärztlich empfohlene Maßnahmen (z. B. Tagesgruppe) unabhängig von Kostenerwägungen unverzüglich umgesetzt werden,

7 5. ihnen vollständige Akteneinsicht in die Akte des Jugendamtes zu gewähren,

8 6. sie über alle Maßnahmen des Antragsgegners zu informieren,

9 7. sowie im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Inobhutnahme vom 21. März 2025 ihrer Kinder A. und B. (geb. B., geboren am …) rechtswidrig war,

10 8. hilfsweise, geeignete, mildere Maßnahmen unter Einbeziehung der Familie zu prüfen und umzusetzen,

11 sind überwiegend bereits unzulässig (Anträge zu 1., 2., 3., 4., 6., und 7.). Die Anträge zu 5. und 8. sind jedenfalls unbegründet.

12 Der Antrag zu 1. ist unzulässig, weil der Antragstellerin zu 1. diesbezüglich mangels behördlicher Vorbefassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Mit dem Anliegen der Antragstellerin war der Antragsgegner bisher noch nicht befasst. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe grundsätzlich davon ab, dass der Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Grund hierfür ist neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltenteilung, vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz – wie erkennbare Aussichtslosigkeit des Antrags, weil die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10 m. w. N.) – sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne, dass es entscheidungserheblich wäre, wäre auf einen solchen Antrag der Antragstellerin seitens der Behörde die Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII einzustellen, da Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII nur im Einverständnis des Sorgeberechtigten gewährt wird. Nach Rücknahme des Einverständnisses und gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Sorgeberechtigten gewährte Hilfe ist rechtswidrig und verletzt das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 5 C 6.00 –, juris Ls. 3 und Rn. 14).

13 Die Anträge zu 2. und 3., mit denen ausdrücklich keine konkrete Entscheidung über eine bestimmte Leistung der Eingliederungshilfe selbst, sondern allein die verfahrensrechtliche Sicherung der Hilfeplanung begehrt wird, betrifft eine nicht selbstständig geltend zu machende Verfahrenshandlung, vgl. § 44a VwGO. Hiernach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (§ 44a Satz 1 VwGO), es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (§ 44a Satz 2 VwGO); die Regelung gilt insbesondere auch für Anträge nach § 123 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 4 VR 1.19 –, juris Rn. 16). So liegt es hier. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Rahmen einer begehrten Leistungsentscheidung über eine Eingliederungshilfe und unterfällt damit § 44a Satz 1 VwGO. Auch handelt es sich hier weder um eine vollstreckbare Entscheidung, noch ist die Antragstellerin Nichtbeteiligte im Sinne dieser Norm, vgl. § 44a Satz 2 VwGO. Die Hilfeplanung unterliegt selbst keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung; der Leistungsberechtigte bzw. Personensorgeberechtigte muss die auf einen Hilfeplan aufbauende Leistungsentscheidung des Antragsgegners mit Widerspruch und Klage angreifen (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2025 – … –, juris Rn. 1 m. w. N.).

14 Den Anträgen zu 4. und 6. fehlt es bereits an der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Antragsgegner eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Antrag stattgebenden Beschluss eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zur Bestimmtheit bei Urteilen BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, juris Rn. 54 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben genügen die von den – anwaltlich nicht vertretenen – Antragstellern gestellten Anträge dem Bestimmtheitserfordernis nicht. In der sich anzuschließenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Antragstellers sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen sind. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. §§ 122 Absatz 1, 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Vorbringen der Antragsteller ist trotz aller wohlwollenden Deutungsversuche jedenfalls eine hinreichende Bestimmtheit bezüglich dessen, was unter „Maßnahmen“ zu verstehen sein soll, nicht erkennbar. Selbst wenn man das vorgenannte hinsichtlich des Antrags zu 4. anders sehen wollte und annehmen würde, die Antragstellerin begehre, ihr für A. Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 32 SGB VIII durch Erziehung in der Tagesgruppe zu gewähren, so fehlte es diesbezüglich mangels vorherigen Antrags bei dem Antragsgegner wiederum an der notwendigen behördlichen Vorbefassung und somit am Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer nach § 36 SGB VIII zuvor durchgeführten Hilfeplanung mit dem Ziel, einen konkreten Hilfebedarf festzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. April 2021 – … –, juris Rn 14).

15 Der Antrag zu 7. ist bereits unzulässig, weil er als Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht statthaft ist. Die Inobhutnahme, deren Rechtmäßigkeit die Antragsteller überprüft wissen möchten, wurde durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (hier nach §§ 27, 34 SGB VIII) ab dem 1. Juli 2025 beendet, § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 24. August 2023 -…–, juris Rn. 46 m. w. N.). Der Verwaltungsakt ist somit erledigt. Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt jedoch bereits deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16.94 –, juris Rn. 27).

16 Der Antrag zu 5. ist – ungeachtet der Frage der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. hinsichtlich A.s Akte – jedenfalls unbegründet.

17 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

18 Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn.4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff.).

19 Dies zugrunde gelegt, fehlt es vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (vgl. ebenso im Fall eines Akteneinsichtsbegehrens Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 – … –, juris Rn. 11 m. w. N.). Dass den Antragstellern bei Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, ist nicht einmal vorgetragen und folglich auch nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sind solche auch nicht ersichtlich.

20 Der Hilfsantrag zu 8. ist ebenfalls unbegründet. Eine Ermessensentscheidung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt der einstweiligen Anordnung und setzt damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sowie eines hierauf bezogenen Anordnungsgrunds voraus (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 M 123/12 –, juris Rn. 62; Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2025 – 15 B 98/25 –, juris Rn. 16). Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall.

21 Verstanden als Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, geeignete, mildere Maßnahmen unter Einbeziehung der Familie zu prüfen und umzusetzen, ist der Antrag bereits unzulässig, da wiederum keine konkrete Entscheidung über eine bestimmte Leistung der Eingliederungshilfe selbst begehrt wird, sondern im Kern die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens, folglich eine nicht selbstständig geltend zu machende Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a VwGO betrifft (s. o.).

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

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