Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-07-13, 7 A 592/25

7 A 592/25Tribunale amministrativo / Chamber 713 lug 2026

Regest

Eine allgemeine, nicht auf eine oder einzelne konkrete Veranstaltungen bezogene Erlaubnis zum Führen von Waffen für ein Unternehmen der Sicherheitsbranche, das auf öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 42 Abs. 1 WaffG mit der Durchführung des Ordnungsdienstes betraut ist, erfordert nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 WaffG den Nachweis, dass der Ordnungsdienst ohne das Führen von Waffen praktisch nicht durchgeführt werden kann. Dieser Nachweis wird kaum zu erbringen sein, denn das gesetzliche Leitbild des Waffenrechts sieht gemäß § 42 Abs. 1 WaffG ein generelles Verbot vor, Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen und würde durch die Annahme, der Ordnungsdienst müsse grundsätzlich Waffen führen, ins Gegenteil verkehrt. Zudem ist es vornehmlich Aufgabe der Ordnungsbehörden und der Polizei, Gefahren durch den Einsatz von Waffen abzuwehren, sollte das erforderlich sein.

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer — 7 A 592/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-13

Aktenzeichen: 7 A 592/25

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0713.7A592.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine allgemeine, nicht auf eine oder einzelne konkrete Veranstaltungen bezogene Erlaubnis zum Führen von Waffen für ein Unternehmen der Sicherheitsbranche, das auf öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 42 Abs. 1 WaffG mit der Durchführung des Ordnungsdienstes betraut ist, erfordert nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 WaffG den Nachweis, dass der Ordnungsdienst ohne das Führen von Waffen praktisch nicht durchgeführt werden kann. Dieser Nachweis wird kaum zu erbringen sein, denn das gesetzliche Leitbild des Waffenrechts sieht gemäß § 42 Abs. 1 WaffG ein generelles Verbot vor, Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen und würde durch die Annahme, der Ordnungsdienst müsse grundsätzlich Waffen führen, ins Gegenteil verkehrt. Zudem ist es vornehmlich Aufgabe der Ordnungsbehörden und der Polizei, Gefahren durch den Einsatz von Waffen abzuwehren, sollte das erforderlich sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG zum Führen einer Waffe auf einer öffentlichen Veranstaltung.

2 Die Klägerin betreibt ein Sicherheitsunternehmen, dessen Tätigkeitsbereich unter anderem die Sicherung von öffentlichen Veranstaltungen durch speziell ausgebildete und geschulte Sicherheitsmitarbeiter umfasst. Die Klägerin wurde dabei mit der Sicherung der „Maifeuer-Fete“ am 30. April 2025 sowie der „Pfingstfete“ am 8. Mai .2025 auf Fehmarn beauftragt.

3 Aus diesem Grund stellte die Klägerin beim Beklagten am 28. April 2025 einen Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Teleskopschlagstockes sowie eines Reizstoffsprühgerätes auf einer öffentlichen Veranstaltung gemäß § 42 Abs. 2 WaffG.

4 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2025 ab. So begründete der Beklagte die Ablehnung damit, dass es auf einer der Pfingstfete gleichgelagerten Feier der Landjugend am 30. April 2025 unter Bezugnahme auf Angaben der Landespolizei zu keinen Zwischenfällen gekommen sei, die eine erhöhte Verteidigungslage begründet hätten.

5 Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2025 Widerspruch. Den Widerspruch begründete die Klägerin, dass nicht nachvollziehbar sei, dass diese in anderen städtischen Gebieten bereits eine waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG erhalten habe, von dem Beklagten für ein ländliches Gebiet jedoch nicht. So bestehe kein grundsätzlich erhöhtes Gefahrenpotenzial in städtischen als in ländlichen Gebieten. Zudem ergebe sich die Erforderlichkeit der Erteilung einer Genehmigung gemäß § 42 Abs. 2 WaffG aus der aktuellen Sicherheitslage im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen. Demnach erfolge eine stetige Zunahme an Messerangriffen und Körperverletzungen, die mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft innerhalb der Bevölkerung einhergehe. Dieses erhöhte Gewaltpotenzial zeige sich dabei regelmäßig bei Veranstaltungen mit Alkoholausschank. Dadurch ergebe sich auch ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis für Gäste und die Mitarbeiter der Klägerin, welchem durch die Erlaubnis zum Tragen einer Waffe Rechnung getragen werde. So könne durch das Androhen des Einsatzes eines Schlagstockes oder eines Reizstoffsprühgerätes eine Deeskalation der Lage erreicht werden. Aus diesen Gründen sei der Bescheid vom 26.05.2025 rechtswidrig.

6 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2025 vollumfänglich ab. Demnach habe die Klägerin nicht ausreichend darlegen können, dass das Tragen eines Teleskopschlagstockes sowie des Reizstoffsprühgerätes unverzichtbar im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sei. So sei das von der Klägerin vorgebrachte Gefahrenpotenzial nicht umfangreich genug untersucht worden, da lediglich Veranstaltungen der Landjugend berücksichtigt worden seien.

7 Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2025 am 3. November 2025 Klage erhoben. Die Klägerin meint, dass das Tragen von Waffen aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage bei öffentlichen Veranstaltungen unverzichtbar sei.

8 Die Klägerin hat ursprünglich die Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen im gesamten Kreisgebiet im Jahr 2025 beantragt. Diesen Antrag hält sie nicht mehr aufrecht.

9 Die Klägerin beantragt nunmehr,

10 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die mit Antrag vom 28. April 2025 beantragte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen im gesamten Kreisgebiet im Jahr 2025 zu erteilen.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Der Beklagte meint, dass die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass das Tragen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen unverzichtbar im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sei.

14 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Forstsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet.

16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrags auf die Erlaubnis Waffen zu führen, der sich nach Ablauf des Jahres 2025, für das die Erlaubnis begehrt worden war, erledigt hat.

17 Gemäß § 42 Abs. 1WaffG ist das Führen von Waffen allen Teilnehmern an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen verboten. Die zuständige Behörde kann nach § 42 Abs. 2 WaffG allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

18 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

19 2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und

20 3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

21 Daraus ergibt sich jedenfalls ein Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dieser Anspruch kann sich auf einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung verdichten, wenn die Erteilung sich als die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung herausstellt. Vorliegend fehlt es aber schon an der Erfüllung des Tatbestandes des § 42 Abs. 2 WaffG, so dass sich die Frage nach dem Anspruchsinhalt gar nicht stellt.

22 Dabei steht sowohl für das Gericht als auch für den Beklagten nicht in Frage, dass die Klägerin die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit nach §§ 5 und 6 WaffG besitzt. Jedoch fehlt es an dem nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erforderlichen Nachweis, den die Klägerin zu erbringen hat, dass sie auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann.

23 Dabei ist zunächst fraglich, ob eine allgemeine Ausnahmegenehmigung für alle in Betracht kommenden Veranstaltungen nach dem Gesetz überhaupt möglich ist. Zwar sieht der Wortlaut der Vorschrift im ersten Halbsatz des § 42 Abs. 2 WaffG eine allgemeine oder für den Einzelfall zu erteilende Zulassung vor, jedoch fordert die Norm im Weiteren – unter § 42 Abs. 2 Nr. 2 WaffG -, dass der Nachweis geführt wird, dass der Antragsteller bei „der öffentlichen Veranstaltung“ auf Waffen nicht verzichten kann, was darauf hindeutet, dass immer eine konkrete Veranstaltung im Fokus steht und eine allgemeine, von der konkreten Veranstaltung abstrakten, Ausnahme vom Gesetz gar nicht erlaubt werden soll (so VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2004 – W 6 K 03.1786 – juris Rn. 20). Das Gericht sieht jedoch, dass die Formulierung des Gesetzes nicht eindeutig ist und die Möglichkeit einer generellen, nicht auf eine konkrete oder auf bestimmte Arten von Veranstaltungen bezogene Erlaubnis, nicht ausdrücklich ausschließt.

24 Aber auch wenn man eine allgemeine und nicht auf eine konkrete Veranstaltung bezogene Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 WaffG als zulässig erachten wollte, so lägen dies Voraussetzungen dafür vorliegend nicht vor. Dem Wortlaut nach verlangt der strenge Maßstab des § 42 Abs. 2 Nr. 2 WaffG die Darlegung, dass die Teilnahme an der Veranstaltung ohne das Führen von Waffen nicht möglich oder jedenfalls sinnlos ist. Für den Erfolg des Antrags auf das Führen von Waffen auf allen Veranstaltungen, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten innerhalb des fraglichen Zeitraums stattfinden und bei denen die Klägerin den Ordnungsdienst übernimmt ist es demnach notwendig, dass der Klägerin darlegt, dass sie auf allen in Betracht kommenden Veranstaltungen auf das Führen von Waffen nicht verzichten kann, also dass es unerlässlich für das Funktionieren des Ordnungsdienstes ist. Nicht ausreichend ist die ohne weiteres einleuchtende und für das Gericht nachvollziehbare Erwägung, dass der Ordnungsdienst besser und vor allem für die Mitarbeitenden der Klägerin sicherer durchgeführt werden kann. Die im Termin von der Klägerin dazu gezeigten Videos belegen dies. Der Gesetzgeber lässt es aber nicht ausreichen, dass das Führen von Waffen lediglich opportun ist, sondern legt den strengeren des Nachweises der Unverzichtbarkeit an. Weder das Gericht noch der Beklagte sind befugt, diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu übergehen und durch einen anderen Maßstab zu ersetzen, auch wenn er möglicherweise angemessener erscheinen mag. Der Klägerin ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht der Nachweis gelungen, dass grundsätzlich und auf allen Veranstaltungen die Klägerin auf das Führen von Waffen nicht verzichten kann. Dazu hätte sie nicht nur belegen müssen, dass bei bestimmten Veranstaltungen im Bezirk des Beklagten das Führen von Waffen beim Ordnungsdienst unverzichtbar ist, so wie es der Klägerin durch Vorlage des von ihr erarbeiten Sicherheitskonzepts für das „Steinhorst Open Air“ im August 2023 (Bl. 212-258 d. A.) – allerdings für eine Veranstaltung, die nicht in dem Jahr stattfand, auf das sich die beantragte Erlaubnis bezieht -möglicherweise gelungen ist. Angesichts des keine andere Auslegung erlaubenden Wortlauts der Vorschrift kann eine allgemeine von konkreten Veranstaltungen abstrahierte Erlaubnis für die Klägerin nur erteilt werden, wenn sie den Nachweis führt, dass sie auf allen in Betracht kommenden Veranstaltungen im Sinne des § 42 Abs. 1 WaffG, gleich welcher Art, im Rahmen des Ordnungsdiensts auf das Führen von Waffen nicht verzichten kann. Dass die Klägerin vorliegend einen solchen Nachweis erbrachte, ist nicht ersichtlich. Jedoch dürfte schon ungeachtet der Frage, ob das Gesetz eine solche generell-abstrakte und nicht auf bestimmte Veranstaltungen oder bestimmte Arten von Veranstaltungen, wie z. B. wiederkehrende Sportereignisse mit tausenden Zuschauern, bezogene Ausnahmegenehmigung überhaupt vorsieht, ein solcher Nachweis auch allgemein kaum zu erbringen sein. Denn die Einschätzung, dass auf keiner Veranstaltung unter keinen Umständen der Ordnungsdienst auf das Führen von Waffen verzichten kann, ist kaum denkbar, wenn man nicht von der Annahme ausgeht, dass ein Ordnungsdienst grundsätzlich und bei Veranstaltungen jedweder Art bewaffnet sein muss, um seine Aufgabe zu erfüllen. Eine solche Einschätzung würde das gesetzliche Leitbild des Waffenrechts, dass ein grundsätzliches Verbot des Führens von Waffen, es sei denn es kann ein konkretes waffenrechtliches Bedürfnis dafür im Einzelfall nachgewiesen werden, vorsieht, ins Gegenteil verkehren.

25 Neben dieser grundsätzlichen Wertung des Waffenrechts spricht auch ein anderer Aspekt der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge gegen die Annahme, dass es einem Ordnungsdienst wie die Klägerin ihn durchführt allgemein erlaubt sein soll. Sinn und Zweck des Waffenrechts insgesamt ist der Schutz vor der missbräuchlichen Verwendung. Entsprechend restriktiv ist das Führen und die Benutzung von Waffen geregelt. Beides ist grundsätzlich verboten und ausnahmsweise nur erlaubt, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Hingegen ist es kein Anliegen des Waffenrechts, natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts das Führen von Waffen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gestatten. Das ist auch grundsätzlich nicht die Aufgabe von Privatrechtssubjekten, sondern der öffentlichen Hand. Die dafür zuständigen Behörden – insbesondere die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei – haben die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Diese Aufgabe schließt sowohl die reaktive Abwehr bereits bestehender Gefahren als auch die proaktive Verhinderung des Entstehens solcher Gefahren, wenn damit zu rechnen ist, ein. Konkret heißt das, dass das Eingreifen bei Störungen der öffentlichen Sicherheit in erster Linie den dafür zuständigen Behörden obliegt und diese Behörde auch dafür zu sorgen haben, dass solche Gefahren möglichst gar nicht erst entstehen, indem bei geplanten Ereignissen und Veranstaltungen von Seiten der Behörden Risiken erkannt werden und im Vorhinein entsprechende Maßnahmen zu Minimierung der Risiken getroffen werden. Konkrete Maßnahmen in diesem Zusammenhang wären zum Beispiel eine ausreichende Präsenz der Polizei und der Ordnungsbehörden und der Erlass präventiver Verbote in Bezug auf konkrete Veranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf Waffen und Alkohol oder die Teilnahme bestimmter Personen. In diesem Licht ist auch das Waffenrecht zu sehen, indem es die Absicherung von Veranstaltungen im Sinne des § 42 WaffG, sofern diese mit Hilfe von Waffen erfolgen muss, nicht in die Hände von Privatrechtssubjekten gibt, sondern ausdrücklich das Führen von Waffen in diesem Rahmen verbietet, es sei denn der eng formulierte Ausnahmetatbestand des § 42 Abs. 2 WaffG liegt vor, der aber – auch vor dem eben beschriebenen Hintergrund des Sinns und Zweck des Waffenrechts insgesamt – nicht schon dann zu bejahen ist, wenn das Führen von Waffen die Durchführung des Ordnungsdienstes durch ein Privatrechtssubjekt einfacher und sicherer macht.

26 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es den Mitarbeitenden der Klägerin in Fällen körperlicher Auseinandersetzungen, die mit Sicherheit nicht von den Mitarbeitenden provoziert werden dürften, dadurch erschwert wird, sich gegen solche Angriffe zu verteidigen ohne sich einem Verletzungsrisiko auszusetzen. Auch verkennt das Gericht nicht, dass, wie der Geschäftsführer der Klägerin es im Termin hat anklingen lassen, die Klägerin sich womöglich gehalten sehen könnte, im Gebiet des Beklagten keine Ordnungsdienste zu übernehmen, so dass die hier zu treffende Entscheidung auch die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin berührt. Der Umstand aber, dass die Klägerin die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden besser gewahrt sähe, führten diese Waffen, mag zwar ein guter Grund sein, das zu erlauben, jedoch reicht ein guter Grund allein nicht aus. Das Führen von Waffen muss nach dem Wortlaut des Gesetzes unverzichtbar sein, das heißt, der Ordnungsdienst wäre ohne Waffen gar nicht zu bewerkstelligen. Davon kann aber auch nach den Darlegungen der Klägerin in Bezug auf alle im Bereich des Beklagten von der Klägerin abgesicherten Veranstaltungen für das Jahr 2025 keine Rede sein. Entsprechend macht auch das Waffenverbot die Ausübung des Grundrechts nicht unmöglich, sondern schränkt sie auf gesetzlicher Grundlage ein. Das ist hinzunehmen und auch hinnehmbar.

27 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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