LG Flensburg 8. Zivilkammer, 2026-01-16, 8 O 22/25

8 O 22/25Tribunale cantonale16 gen 2026

Testo completo

LG Flensburg 8. Zivilkammer — 8 O 22/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-16

Aktenzeichen: 8 O 22/25

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2026:0116.8O22.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 10 Abs 1 MRK, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Widerrufs- und Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend.

Der Kläger ist Mitglied der Partei AFD und Vorsitzender der AFD-Fraktion im Kreistag des Kreises Schleswig-Flensburg. Die Beklagte ist Anbieterin der Onlineausgabe der Kieler Nachrichten.

Am 02.11.2024 veröffentlichte die Beklagte in der Online-Ausgabe der Kieler Nachrichten unter der Überschrift „AfD will in Schleswig-Holstein ihr Ergebnis zur Bundestagswahl verdreifachen“ einen Bericht des Herrn C H über den Parteitag der AfD in Henstedt-Ulzburg und die Wahl des Landesvorsitzenden (Anlage K1). Darin wird auch der Kläger zum Gegenstand des Berichts gemacht:

„Umstrittenes ... Hitlerposting Gleich zwei Herausforderer, T U (Rendsburg-Eckernförde, 6,7 Prozent) und J P-B (Schleswig-Flensburg, 19,4 Prozent) hatten keine Chance. Gegen P-B („Unsere Wähler wollen keine Leisetreterei“) laufen zwei Parteiausschlussverfahren – unter anderem hatte er vor ein paar Jahren Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet.“

Der Bericht griff damit eine am 20.04.2020 von dem Kläger auf Facebook veröffentlichte Äußerung (Post) auf:

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schriftsatz vom 26.11.2024 erfolglos auf, eine Gegendarstellung abzudrucken und eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 2.500,00 € zu zahlen.

Der Vorsitzende des AFD-Landesverbandes Schleswig-Holstein betätigte der Beklagten mit der E-Mail vom 11.04.2025, dass gegen den Kläger ein Parteiausschlusserfahren anhängig sei.

Der Kläger trägt vor, die in dem Online-Artikel veröffentlichte Behauptung, es liefen zwei Parteiausschlussverfahren, sei ebenfalls unzutreffend. Es gebe nur ein Parteiausschlussverfahren, nämlich zunächst das Verfahren vor dem Schiedsgericht und sodann das noch anhängige Verfahren über den gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes gerichteten Antrag des Bundesvorstandes der AFD. Er meint, der Redakteur habe gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, indem dieser sich die Richtigkeit der Äußerung des Landesvorsitzenden nicht durch eine weitere zuverlässige Quelle habe bestätigen lassen.

Er behauptet, seine Äußerung auf Facebook sei als Auseinandersetzung mit den freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aus Anlass der Coronavirus-Epidemie zu verstehen. Er habe das Datum des 20.04. genannt, weil an diesem Tag in der Presse berichtet worden sei, dass es einigen Geschäften erlaubt werde, ihre Läden zu öffnen.

Er ist der Auffassung, die die den Sinngehalt seiner Äußerung verzerrende Darstellung, er habe Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet, sei eine unzulässige Schmähung. Die Aussage sei nicht mehr von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, weil sie ausschließlich dazu diene, ihn als Mitglied einer politisch und medial überwiegend missbilligten Partei in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Es fehle ein sachlicher Bezugspunkt für diese Äußerung. Der Autor beabsichtige mit seiner Aussage, ihn - den Kläger - und darüber hinaus auch die von ihm als Vorsitzender der Kreistagsfraktion vertretene Partei in eine politische Beziehung beziehungsweise unmittelbare Nähe zum Nationalsozialismus des Dritten Reichs zu stellen.

Er könne Unterlassung verlangen, weil es sich bei den Äußerungen nachweislich um unwahre Aussagen handele. Der Widerruf sei erforderlich, um eine nachhaltige Rufschädigung auszugleichen und zu beseitigen. Die Beklagte sei auch zu einer Geldzahlung als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

a) „gegen P-B („Unsere Wähler wollen keine Leisetreterei“) laufen zwei Parteiausschlussverfahren“ und

b) „unter anderem hatte er vor ein paar Jahren Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet,“

insbesondere wenn dies geschieht wie in der Nachrichten Online-Ausgabe der KN vom 02.11.2024,

erreichbar über den Weblink:

https://www.kn-online.de/schleswig-holstein//landesperteitag-in-henstedt-ulzburg-afdwill-ihrergebnis-zur-bundestagswahl-2025-verdreifachenPGN3RNDACRG5BJUFTE2XUWMDME.html

und wie nachstehend wiedergegeben:

„Gleich zwei Herausforderer, T U (Rendsburg-Eckernförde, 6,7 Prozent) und J P-B (Schleswig-Flensburg, 19,4 Prozent) hatten keine Chance. Gegen P-B („Unsere Wähler wollen keine Leisetreterei“) laufen zwei Parteiausschlussverfahren – unter anderem hatte er vor ein paar Jahren Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet.“

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) die in Nummer 1 genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der KN-online (Kieler Nachrichten) in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und den Widerruf in der Inhaltsübersicht unter der Rubrik „Vermischtes“ anzukündigen,

b) hilfsweise

zu erklären, dass die in Nummer 1 genannten Behauptungen nicht aufrechterhalten werden und diese in der nächsten für den Druck nicht abgeschlossenen Ausgabe der KN-online (Kieler Nachrichten) in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und diese Erklärung in der Inhaltsübersicht unter der Rubrik „Vermischtes“ anzukündigen,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie trägt vor, ihre Behauptung, es liefen zwei Parteiausschlussverfahren, sei wahr. Ihr Bericht beruhe auf den Recherchen von Herrn C H, der am Sonnabend, den 2. November 2024, von etwa 09:15 Uhr bis etwa 18:30 Uhr auf dem AfD-Landesparteitag in Henstedt-Ulzburg gewesen sei. Der Landevorsitzende der Partei, Herr K, habe gegenüber Herrn H und Frau J P vom NDR-Fernsehen von zwei Parteiausschlussverfahren gegen den Kläger berichtet.

Die Beurteilung, der Post des Klägers sei als Geburtstagsgruß an Hitler zu verstehen, sei eine zulässige Meinungsäußerung. Der Post könne dahin verstanden werden, dass der Kläger dem Kanzler des Deutschen Reiches, Adolf Hitler, zu dessen Geburtstag habe gratulieren wollen. Dieses Verständnis sei auch von anderen Nutzern von Facebook geteilt worden, die den Post unter den Hashtags „Hiltergeburtstag“ und NSDAP kommentiert hätten. Zwei Kreistagsabgeordnete aus der AfD-Fraktion des Kreistages Flensburg-Schleswig hätten ihren im Jahr 2024 erklärten Austritt aus der Partei u.a. mit dem Post begründet und erklärt, dass der Kläger ihnen gegenüber bestätigt habe, mit diesem Post „selbstverständlich den Geburtstag des Führers“ gemeint zu haben. Die Behauptung des Klägers, es sei das Ende von bestimmten Corona-Maßanhmen gemeint gewesen, überzeuge nicht. Die Äußerung stelle auch keine unzulässige Schmähkritik dar.

Sie habe den Post aus 2022 auch zum Gegenstand einer erneuten Berichterstattung machen dürfen, weil die AFD die Einleitung Parteiausschlussverfahren wegen dessen Äußerungen beschlossen habe und der Post vom 20.04., wie Herr H aus Gesprächen mit Parteimitgliedern erfahren, immer noch Gesprächsthema in der Partei sei.

Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2025 persönlich angehört.

Der Kläger hat in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.01.2026 ergänzend vorgetragen und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständliche Äußerung im Hinblick auf die Anzahl der gegen den Kläger am 02.11.2024 anhängigen Parteiausschlussverfahren richtigzustellen und diese Richtigstellung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der KN-Online (Kieler Nachrichten) in einer von dem Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und die Richtigstellung in der Inhaltsübersicht unter der Rubrik „Vermischtes“ anzukündigen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage hat keinen Erfolg

I. Antrag auf Unterlassung

  1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines ... Persönlichkeitsrecht.

aa) Der Kläger ist als Betroffener der Berichterstattung aktivlegitimiert.

bb) Die Beklagte ist als Verlegerin der Online-Ausgabe der Kieler Nachrichten die richtige Beklagte.

cc) Die Äußerung, es liefen zwei Parteiausschlussverfahren gegen den Kläger, verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

(1) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m.w.N).

Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (LG Berlin II, Urteil vom 16.09.2025, 27 O 135/25, Rn. 25, Juris).

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (LG Berlin II, Urteil vom 16.09.2025 27 O 135/25, Rn. 26, juris).

Meinungsäußerungen sind – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022, 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse, vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023 510 Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff. m.w.N.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N. (zit. LG Berlin II, Urteil vom 16.09.2025, 27 O 135/25, Rn. 27, juris).

Bei Tatsachenbehauptungen hingegen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Bei herabsetzenden Tatsachenbehauptungen kann der Kläger Unterlassung verlangen, wenn die geäußerte Tatsache unwahr ist und seine Rechte verletzt. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (LG Berlin II, Urteil vom 16.09.2025, 27 O 135/25, Rn. 28, juris). Die Wahrheit der Behauptung muss im Prozess von der Presse bewiesen werden. Dabei kann eine – bei isolierter Betrachtung – wahre Tatsachenberichterstattung unzulässig sein, wenn sie bewusst unvollständig ist. Wenn nämlich Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen erkennbar Schlussfolgerungen gezogen werden sollen, so dürfen dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für die Bewertung unerlässlich ist. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte – ehrverletzende – Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann, st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, juris Rn. 18 f. m.w.N.; Kammer, Urteil vom 17.06.2025 – 27 O 165/25 eV, GRUR-RS 2025, 14474 Rn. 32 (zit.: LG Berlin II, Urteil vom 16.09.2025, 27 O 135/25, Rn. 29, Juris)

(2) Die Äußerung „gegen P-B laufen zwei Parteiausschlussverfahren“ ist die Behauptung einer Tatsache, weil die Aussage dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.

(3) Die Behauptung der Beklagten, gegen den Kläger liefen zwei Parteiausschlussverfahren, stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, weil die Behauptung den sozialen Geltungsanspruch des Klägers berührt. Denn ein „Ausschluss“ als stärkstes Mittel einer verbandsinternen Sanktion dürfte bei den Lesern die Vorstellung hervorrufen, der Auszuschließende habe gegen Gesetze oder wenigstens in grober, besonders schwerere Weise gegen die Verbandsregeln verstoßen. Ein solches Verhalten wird missbilligt und ist mit einem Ansehensverlust verbunden.

dd) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aber nicht rechtswidrig.

(1) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) der Beklagten abzuwägen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) scheidet dagegen als Prüfungsmaßstab aus. Im vorliegenden Fall geht es ungeachtet des Verbreitungsmediums allein um die Frage, ob die Äußerung zulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2001, 1 BvR 1906/97, Rn. 15, Juris).

(2) Die Abwägung fällt zugunsten der Meinungsfreiheit der Beklagten aus.

(2.1) Die Aussage, „gegen P-B (...) laufen zwei Parteiausschlussverfahren“, war unwahr, soweit dem Leser durch die Wahl der grammatikalischen Zeitform des Präsens der Eindruck vermittelt worden ist, gegenwärtig, also zeitgleich seien zwei Verfahren auf Ausschluss aus der Partei anhängig. Indessen entsprach die wesentliche Aussage des Berichts, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung jedenfalls ein Parteiausschlussverfahren gegen den Kläger betrieben wurde, der Wahrheit. Sie kann daher nicht Gegenstand eines Unterlassungsantrages sein, auch wenn dadurch der soziale Geltungsanspruch des Klägers herabgesetzt worden sein sollte.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der unzutreffende Teil der Behauptung, es laufen zwei solcher Verfahren, zu einer Intensivierung des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht geführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung zu zwei Parteiausschussverfahren jedenfalls in der zeitlichen Abfolge auch zutraf, weil sich an das erste, vor dem Schiedsgericht geführte Parteiausschussverfahren, ein zweites, vom Bundesvorstand der AFD eingeleitetes und nach wie vor nicht beendetes Verfahren, anschloss.

(2.2) Über die Tatsache, dass ein Parteiausschlussverfahren gegen den Kläger läuft, durfte die Beklagte auch berichten. Der Bericht griff im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuelle Vorgänge innerhalb eines Landesverbandes einer Partei auf, die durch Teilnahme an den Wahlen zum Landtag an der Organisation des demokratischen Willensbildungsprozesses beteiligt ist. Der Kläger hat, soweit es um sein Wirken in der Partei und für die Partei geht, die Sphäre des Privaten verlassen und sich dadurch zu einer Person des öffentlichen Lebens und des Interesses der Allgemeinheit an einer Berichterstattung über sein Verhalten und seine Äußerungen zu öffentliche Angelegenheiten gemacht.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Aussage „unter anderem hatte er vor ein paar Jahren Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet“.

aa) Die Äußerung vermittelt dem Leser die Kenntnis einer Tatsache, nämlich dass der Kläger Adolf Hitler zum Geburtstag gratuliert habe.

(1) Für die Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen kommt es auf den Inhalt der konkreten Äußerung in dem jeweiligen Zusammenhang an. Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer Überprüfung auf ihren Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt, mithin dem Beweis zugänglich. Die Auslegung kann nicht bei dem Sinn des Wortes stehenbleiben, sondern muss auch dessen Bedeutung einbeziehen, wie der Leser ihn in dem jeweiligen Kontext versteht. Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2003, 1 BvR 1811/97, Rn. 8, Juris). Zudem kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, Urteil vom 30.01.1996, VI ZR 386/94, Rn. 24, Juris).

(2) Die Äußerung, der Kläger habe „Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet“, ist zwar das Ergebnis einer Meinungsbildung, da ihr eine inhaltliche Bewertung und Auslegung der Äußerung des Klägers in dessen Post vom 20.04.2020 „Heute am 20.04. gratuliere ich zum Geburtstag - dem deutschen Volke zur Wiedererlangung eines Teil seiner Freiheit(en)“ vorausgegangen ist. Denn in dem Post wird der Name Adolf Hitlers nicht genannt und eine grammatikalische Auslegung ließe auch ein Verständnis zu, dass sich die Glückwünsche an das Deutsche Volk richteten. Die Ermittlung der Bedeutung einer Aussage beruht immer auf einer Bewertung, was Kennzeichen einer Meinung ist.

(3) Richtigerweise ist für die Unterscheidung, ob die Äußerung eine Meinung mitteilt oder eine Tatsache verbreitet, auf das Verständnis des Lesers abzustellen. Denn der Empfängerhorizont des Lesers bestimmt, ob eine Äußerung als Meinung oder als Verbreitung einer Tatsache eingeordnet wird und bestimmt damit den späteren Maßstab einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Äußerung und Bewertung ihrer Folgen, insbesondere ob und inwieweit dem von der Äußerung Betroffenen Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf zustehen. Eine Tatsachenthauptung ist daher anzunehmen, wenn die Darstellung bei den unbefangenen Lesern den Eindruck erweckt, der Kläger habe sich dem Inhalt nach eindeutig so geäußert, wie dies in dem Text zum Ausdruck gebracht ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2020, 16 U 9/20, Rn. 18, juris). Nach dem Empfängerhorizont der Leser ist die Äußerung die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache. Denn der Leser kann dem Bericht nicht entnehmen, dass es sich bei der Aussage, der Kläger habe Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet, um eine von dem Autor vorgenommene Interpretation des Inhalts des Posts des Klägers vom 20.04.2020 handelt. Da seit dem Post vom 20.04.2020 zum Zeitpunkt der Berichterstattung am 02.12.2024 bereits über 4 Jahre vergangen waren, konnte die Beklagte nicht erwarten, dass ein durchschnittlich aufmerksamer und verständiger Leser, der den Post im Jahr 2020 zur Kenntnis genommen hatte, sich an dessen Wortlaut erinnern und daher erkennen konnte, dass sich die auf den Post beziehende Aussage des Journalisten, der Kläger habe Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet, um dessen Interpretation dieses Posts handelt.

bb) Die Äußerung greift indessen nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

(1) Der Bericht, der Kläger habe sich wie dargestellt geäußert, ist inhaltlich zutreffend.

(1.1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst allerdings auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Der Kritisierte wird sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt; st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 262/09, GRUR-RR 2012, 83, 84 Rn. 11 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 08.07.2025 - 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16643, Rn. 26 m.w.N. (zit. LG Berlin II, Urteil vom 16.09.2025, 27 O 135/25, Rn. 33f, Juris).

Von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, dass die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt; vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; Kammer, a.a.O. (zit. LG Berlin II, Urteil vom 16.09.2025, 27 O 135/25, Rn. 33 - 34, juris). Sind aber solche unterschiedlichen Deutungen möglich, ist der Zitierende verpflichtet, die eigene Deutung einer Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt als solche kenntlich zu machen (BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 2012, 1 BvR 2720/11 Rn. 14).

(1.2) Nach Auffassung der Kammer hat es eines solchen Interpretationsvorbehalts nicht bedurft. Die streitgegenständliche Äußerung des Klägers „Heute am 20.04. gratuliere ich zum Geburtstag - dem Deutschen Volke zur Wiedererlangung eines Teils seiner Freiheiten(en)“ zielte darauf ab, als Gratulation zum Geburtstags von Adolf Hitler verstanden zu werden und ist aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Durchschnittslesers auch so verstanden worden.

Die Behauptung des Klägers, er habe seine Äußerung anlässlich des Endes von bestimmten Corona-Maßanhmen veröffentlicht, mag zu treffen. Am 20.04.2020 wurden die zur Eindämmung der Verbreitung des Corona Virus verhängten Einschränkungen teilweise gelockert. In Schleswig-Holstein hatte die Landesregierung am 18. April 2020 eine neue Landesverordnung erlassen hatte, die am 20. April in Kraft trat und es Geschäften mit einer Ladenfläche von bis zu 800 Quadratmetern erlaubte, wieder zu öffnen (Quelle: Redaktion beck-aktuell, 20. April 2020 (dpa) – https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/erste-corona-beschraenkungen-werdengelockert?utm_source=chatgpt.com).

Der Kläger nutzt das zufällige Zusammentreffen zweier Ereignisse am 20. April - dem Geburtstag von Adolf Hitler und der teilweisen Aufhebung von einigen Freiheitsbeschränkungen, um mit dem rhetorischen Stilmittel der Allusion (Anspielung oder Andeutung) auf den Subtext, nämlich das die Glückwünsche aus Anlass des Geburtstages von Adolf Hitler ausgebracht werden, zu vermitteln. Die Äußerung des Klägers ist im Satzaufbau, der verwendeten Worte und ihrer Stellung im Satz so gewählt, dass sie jedenfalls auch als an Adolf Hitler gerichtete Geburtstagsglückwünsche verstanden werden sollten. Der nach dem Wort Geburtstag eingesetzte Bindestrich ist eine bewusste gesetzte Unterbrechung zu der mit dem nachfolgenden Satzteil vermittelten Aussage. Die Trennung der Satzteile bewirkt eine gedankliche Pause. Sie gibt dem Leser Raum für eine eigene gedankliche Weiterführung des Satzes, die durch die Nennung des Datums „20.04.“, dessen Betonung durch das vorangestellte Wort „Heute“ und die nachfolgenden „Glückwünsche zum Geburtstag“ vorbereitet wird und soll, ausgehend von der zutreffenden Erwartung, dass der Allgemeinheit und insbesondere dem angesprochenen Leserkreis dieses Datum als Geburtstag von Adolf Hilter bekannt ist, den Leser im Wege der Assoziation zum Subtest, die Glückwünsche gölten dieser Person, führen.

Zur Kritik an den bisherigen Freiheitsbeschränkungen und des Begrüßens ihrer teilweisen Rücknahme hätte es des Stilmittels einer Verdoppelung der Zeitangabe (Heute, am 20.04.) nicht bedurft. Die Äußerung beginnt mit der Hervorhebung dieses Datums; sie nimmt aber keinen weiteren Bezug auf Ankündigungen oder Gesetze zur Aufhebung von verhängten Freiheitsbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Epidemie. Die Verwendung der Worte „gratulieren“ und „Geburtstag‘ erscheinen als Bewertung dieser Maßnahmen unangebracht. Dass die Gratulation zum Geburtstag zudem an das „Deutsche Volk“ gerichtet wird, entbehrt jeglichen Sinns. Soweit die Äußerung als Ausdruck der Genugtuung oder Freude über Freiheitsbeschränkungen verstanden werden soll, bleibt unberücksichtigt, dass nicht nur Menschen, die sich dem Deutschen Volk zugehörig fühlen, von den Freiheitsbeschränkungen betroffen waren und ihnen auch deren Aufhebung zugute kommt.

(2) Der Bericht ist auch im Übrigen von der Meinungsfreiheit gedeckt.

(2.1) Es handelt sich bei der Äußerung der Beklagten, der Kläger habe Adolf Hitler Geburtstagswünsche gepostet, nicht - wie der Kläger meint - um eine unzulässige Schmähkritik.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Auch die polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehört (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2001, 1 BvR 1906/97, Rn. 16, Juris). Handelt es sich bei der Äußerung um Schmähkritik tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Schutz der persönlichen Ehre bzw. des betroffenen Rechtsguts zurück. Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erübrigt sich.

Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern primär die Herabsetzung, Diffamierung oder Verächtlichmachung der betroffenen Person als solche (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.05.2006, 1 BvR 49/00, BVerfGK 8, 89-107, Rn. 42 Juris). Auch scharf formulierte, polemische oder verletzende Kritik ist für sich genommen noch keine Schmähkritik; entscheidend ist, ob die Sachauseinandersetzung völlig in den Hintergrund gedrängt und der persönliche Angriff das eigentliche Ziel der Äußerung wird. Das ist hier nicht der Fall.

Die Aussage, der Kläger habe „Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet“ ist keine Schmähkritik, sondern eine (wertende) Aussage über eine Äußerung des Klägers, indem der vom Kläger intendierte Subtext seines Posts offengelegt wird.

(2.2) Der Kläger wird durch die Äußerung nicht in seiner Ehre verletzt. Die von der Beklagten in ihrem Artikel veröffentlichte Äußerung enthält keine beleidigenden oder ehrverletzenden Worte. Gleichwohl kann er eine Herabsetzung der Ehre oder des Ansehens des Klägers bewirken, wenn die Beklagte dem Kläger eine Äußerung, die er so nicht veröffentlicht hatte, zuschreibt, und die ihm zugeschrieben Äußerung ihn als Person erscheinen lässt, die durch öffentliche Geburtstagsgrüße einem verbrecherisch handelnden, verstorbenen Diktator Respekt oder Wohlwollen entgegenbrachte. Allerdings hat der Kläger diesen Zusammenhang durch die ausdrückliche Hervorhebung des Datums des 20.04. - dem Geburtstag Adolf Hitlers - und der Geburtstagswünsche selbst hergestellt.

II.a) Widerruf

Der Antrag auf Widerruf hat keinen Erfolg.

  1. Der uneingeschränkte Widerruf enthält in der Regel eine Erklärung, in der der Verpflichtete unter der Überschrift „Widerruf“ und nach einem Einleitungssatz, in dem angegeben wird, in welcher Ausgabe, auf welcher Seite und ggf. unter welcher Überschrift die beanstandete Erstmitteilung erschienen ist, die aufgestellte Behauptung wiedergibt und hinzufügt, dass er diese Behauptung (als unwahr) widerruft oder sie zurücknimmt oder erklärt, dass sie nicht den Tatsachen entspricht (Steffen/Schlüter, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 6 Rn. 681, beckonline). Widerrufsfähig sind nur Tatsachenbehauptungen, denn das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerungen verbietet es, mit staatlichen Mitteln die Aufgabe einer bestimmten Meinung zu erzwingen (Löffler/Ricker, 3. Aufl., Kapitel 44 Rn. 18 f m. w. N.). Der Anspruch setzt voraus, dass eine Tatsachenbehauptung (nicht bloße Meinung) veröffentlicht wurde, denn nur Tatsachenbehauptungen können „berichtigt“ oder „widerrufen“ werden. Die Unrichtigkeit der Behauptung muss grundsätzlich der Betroffene beweisen (BGH, Urteil vom 22.04.2008, VI ZR 83/07, Rn. 21).

  2. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte die Behauptung widerruft, es liefen zwei Parteiausschlussverfahren gegen ihn.

a) Auf die Erklärung in der beantragten Form besteht kein Anspruch, weil der vollständige Widerruf der Behauptung nicht erkennen ließe, dass die Behauptung insoweit zutraf, als im Zeitpunkt der Berichterstattung jedenfalls ein Parteiausschlussverfahren anhängig war.

b) Auf einen Teilwiderruf in Form einer den Sachverhalt richtigstellende Erklärung, es entspreche nicht den Tatsachen, dass zwei Parteiausschlussverfahren anhängig seien, vielmehr richtig sei, dass nach Ablehnung des Parteiausschlusses durch ein Schiedsgericht nur noch ein vom Bundesvorstand betriebenes Antragsverfahren anhängig sei, besteht ebenfalls kein Anspruch. Der Widerruf setzt voraus, dass die Behauptung eine fortwirkende Quelle der Rufschädigung bildet und der Widerruf notwendig und geeignet ist, diesen störenden Zustand zu beseitigen oder doch zu mildern. An dieser Voraussetzung fehlt es.

aa) Der beanstandete Bericht ist zwar weiterhin unter der im Antrag bezeichneten URL abrufbar. Bei abrufbaren Online-Archiven oder dauerhaft zugänglichen Online-Artikeln wird die fortdauernde Beeinträchtigung regelmäßig bejaht, weil der Artikel jederzeit erneut abgerufen werden kann.

bb) Der Kläger trägt aber nicht dazu vor, dass die falsche, jedenfalls irreführende Angabe von „zwei laufenden“ Parteiausschlussverfahren zu einer Intensivierung der Rufbeeinträchtigung geführt habe und ob diese Beeinträchtigung fortdauert. Ursache der vom Kläger behaupteten Rufschädigung wäre auch im Falle einer von vornherein zweifelsfreien und eindeutigen Berichterstattung die wahre Tatsache, dass ein Parteiausschlussverfahren gegen den Kläger anhängig ist. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass eine Berichtigung dahin, dass sich die Äußerung zur Anzahl von zwei laufende Parteiausschlussverfahren auf ein bereits beendetes Verfahren vor dem Schiedsgericht und ein sich daran anschließendes Beschwerdeverfahren bezieht, geeignet ist, eine von der wahren Tatsache, dass überhaupt ein solches Verfahren anhängig ist, ausgehende Rufschädigung abzumildern.

  1. Es besteht auch kein Anspruch auf Widerruf der Behauptung, „unter anderem hatte er vor ein paar Jahren Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet“, weil diese Behauptung den Sinngehalt des Posts zutreffend wiedergibt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

II.b) Hilfsantrag, die Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten

Der Kläger kann auch nicht hilfsweise einen eingeschränkten Widerruf, dass die Beklagte die beanstandeten Behauptungen nicht mehr aufrechterhält, verlangen.

  1. Rechtsprechung und herrschende Meinung unterscheiden zwischen dem "uneingeschränkten" Widerruf als Rücknahme einer Behauptung und dem "eingeschränkten" Widerruf als einer Erklärung, dass die Behauptung nicht mehr aufrechterhalten werde (Schnur, in: GRUR 1979, 139 [140], Beck-online). Die Verurteilung zur eingeschränkten Erklärung, dass der erhobene Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten werden kann, kommt in Betracht, wenn zwar nicht die Unwahrheit des Vorwurfs positiv feststeht, andererseits aber die Beweisaufnahme für einen objektiven Beurteiler keine ernstlichen Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorwurfs ergeben hat (BGH, Urteil vom 05.06.1962, VI ZR 236/61, NJW 1962, 1438, Beck-online, Steffen/Schlüter, in: Löffler/, 7. Aufl. 2023, § 6 Rn. 683, beck-online). Ein eingeschränkter Widerruf kann auch verlangt werden, wenn der Widerrufsverpflichtete in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt und die Unwahrheit der Behauptung trotz ausreichender Recherchen erst nachträglich zutage getreten ist (BGH, Urteil vom 10.12.1969, I ZR 20/68, GRUR 1970, 254 [256], Beck-online; Löffler/Steffen/Schlüter, 7. Aufl. 2023, § 6 Rn. 683, Beck-online)

  2. Die Beklagte ist zu einer Erklärung, dass sie die Behauptung, es liefen zwei Parteiausschlussverfahren, nicht aufrechterhält, nicht verpflichtet.

a) Es kann dahinstehen, und ob der Journalist H der journalistischen Sorgfaltspflicht genügte, indem er die Äußerung des Landesvorsitzenden K, der ihm gegenüber von zwei Parteiausschlussverfahren berichtet habe, ohne Nachfrage zum Verhältnis der Parteiausschlussverfahren und ohne die Stellungnahme des Klägers einzuholen, zur Grundlage des Artikels machte. Der Aufklärung dieser Voraussetzungen bedarf es für die Entscheidung nicht.

b) Der Kläger kann von der Beklagten eine Erklärung, dass die Äußerung, gegen ihn laufen zwei Parteiausschlussverfahren, nicht mehr aufrechterhalten werde, nicht verlangen. Auch der eingeschränkte Widerruf setzt voraus, dass die Behauptung eine fortwirkende Quelle der Rufschädigung bildet und die Erklärung notwendig und geeignet ist, die Rufschädigung zu beseitigen oder zu mildern. Das kann angesichts der Tatsache, dass die von dem Kläger angenommene Rufschädigung bereits bei einer insoweit zulässigen und wahrheitsgemäßen Äußerung, dass ein Parteiausschlussverfahren gegen den Kläger läuft, ausgeht und die falsche, jedenfalls missverständliche Behauptung, es liefen zwei Parteiausschlussverfahren, eine über die bei zutreffender Darstellung des Sachverhalts bewirkte Beeinträchtigung des Rufs nicht hinausginge.

  1. Aus den Gründen zu II a) 3. und I. besteht auch kein derartiger Anspruch des Klägers gen die Beklagte wegen der Behauptung, er habe Adolf Hitler Geburtstagsglückwünsche gepostet.

III. Antrag auf Geldentschädigung

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

a) Der Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (LG Hamburg, Urteil vom 29. 08.2014, 324 O 72/14, Rn. 40 unter Hinweis auf BGH NJW 1996, 985 (986), Juris).

b) Nach diesen Kriterien ist eine Geldentschädigung nicht erforderlich und geboten. Die angegriffenen Äußerungen stellen keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.

(1) Die Äußerung, der Kläger habe Adolf Hitler zum Geburtstag gratuliert, ist eine zutreffende Auslegung des Posts, der darauf abzielte, dass er in diesem Sinne verstanden wird.

(2) Der Bericht über zwei laufende Parteiausschlussverfahren ist nur hinsichtlich der Anzahl der im Zeitpunkt der Berichterstattung anhängigen Verfahren unrichtig. Soweit durch die Äußerung beim Leser die unrichtige Vorstellung vermittelt worden ist, es würden zwei Parteiausschlussverfahren gleichzeitig betrieben, wäre diese Fehlvorstellung im Vergleich zu einer zulässigen Information, dass zunächst ein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig war und gegenwärtig ein gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts eingeleitetes Antragsverfahren anhängig ist, keine weitergehende und schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.

IV. Antrag zu 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Die mit dem anwaltlichen Schreiben vom 26.11.2024 geltend gemachten Ansprüche auf Gegendarstellung und Geldentschädigung in Höhe von mindestens 2.500,00 € bestanden nicht. Er kann den Ersatz von Aufwendungen, die er zur Verfolgung von nicht bestehenden Ansprüchen verursacht hat, nicht verlangen.

  1. Der Kläger hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 20 Medienstaatsvertrag (MStV) auf Abdruck der in dem Schreiben vom 26.11.2024 mitgeteilten Gegendarstellung. Die Aufforderung auf Seite 2 des Schreibens zum Abdruck der „vorstehenden Gegendarstellung“ ist aus formellen Gründen unwirksam. Der Kläger hat nicht eindeutig den Inhalt der Gegendarstellung bestimmt. Für die Beklagte war nicht ersichtlich, ob der Kläger den Abdruck des gesamten oder eines Teils des vorangehenden Textes, beginnend mit „In Ihrer Nachrichtenonline Ausgabe vom 02.11.2024, erreichbar über den Weblink: ...“ und endend mit „Insoweit steht meinem Mandanten Ihnen gegenüber ein Gegendarstellungsanspruch zu. Dieser Anspruch wird hiermit für meinen Mandanten geltend gemacht.“ verlangte. Zum Abdruck des gesamten vorangehenden Textes war die Beklagte nicht verpflichtet. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 MStV besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 nicht, wenn der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht. Insbesondere die Ausführungen am Beginn und am Ende des vorgestellten Textes gehen über eine Erwiderung zu den beanstandeten Tatsachenbehauptungen hinaus. Die Beklagte war zu einer Kürzung des Textes auf den zulässigen Inhalt der Gegendarstellung weder verpflichtet noch berechtigt.

  2. Dem Kläger stand auch der Anspruch auf Entschädigung nicht zu. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter III. der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

B. Der Vortrag des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schrittsatz vom 07.01.2026 gibt keine Veranlassung, die Verhandlung nach § 156 ZPO zu eröffnen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, den neuen Hilfsantrag zu stellen. Der Vortag erfolgt zu Tatsachen und rechtlichen Bewertungen sind in der mündlichen Verhandlung erörtert worden und die Kammer sie bei ihrer Würdigung berücksichtigt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

D. Die Vollstreckbarkeit ist nach § 709 ZPO anzuordnen.

E. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 GKG, § 3 ZPO.

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