Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2026-01-27, 6 A 171/25

6 A 171/25Tribunale amministrativo / Chamber 627 gen 2026

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer — 6 A 171/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-27

Aktenzeichen: 6 A 171/25

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0127.6A171.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Abwahl aus dem Amt des Bürgermeisters am 09.06.2024 rechtswidrig war.

2 Der Kläger wurde am 20.03.2022 in einer Stichwahl zum Bürgermeister der Stadt Wedel – der Beklagten – gewählt und trat sein Amt am 01.05.2022 an. Seine reguläre Amtszeit endete gemäß § 57d Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) am 30.04.2028.

3 Auf einen interfraktionellen Antrag der Fraktionen der CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD, FDP und Die Linke beschloss der Rat der Stadt Wedel am 28.03.2024 mit einer Mehrheit von 38 Stimmen zu 1 Stimme die Einleitung des Abwahlverfahrens gegen den Kläger. Im Rahmen der Ratssitzung nahm der Kläger zum Abwahlantrag Stellung.

4 Der Termin zur Abwahl des Klägers wurde in der gleichen Sitzung auf den 09.06.2024, den Tag der Europawahl, festgesetzt.

5 Im Rahmen der Sitzung am 11.04.2024 beschloss der Rat der Stadt Wedel die „Standpunkte zum Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister am 09.06.2024“ mit einem Stimmenergebnis von 31 Stimmen zu 1 Stimme. Unter dem Punkt „Mängel in der Amtsführung“ wurden insgesamt 12 Stichpunkte aufgeführt. Unter anderem wurde neben Vorwürfen, die sich auf die Verwaltung und den Umgang mit Mitarbeitenden bezogen, ausgeführt, dass das Innenministerium von Amts wegen gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Dieses Standpunktepapier endete mit der Aufforderung: „Bitte nutzen Sie am 9. Juni Ihr Stimmrecht bei der Entscheidung über die Abwahl des Bürgermeisters und stimmen Sie mit „Ja“ zur Abwahl von ... als Bürgermeister unserer Stadt.“

6 Am 25.04.2024 erfolgte die Bekanntmachung der Stadt Wedel über die Abstimmungsfrage („Soll Bürgermeister ... abgewählt werden?“) und den Wahltermin.

7 Ein entsprechendes Informationsblatt wurde ab dem 05.05.2024 an die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Wedel verteilt.

8 Auf der Internetseite „https://www.wedel-politik.de/“ ließen sich die Standpunkte des Rates und der Verwaltung nachlesen. Das Standpunktepapier ist dort ebenfalls veröffentlicht. Gemäß Impressum handelt es sich bei den Diensteanbietern der Seite um die Sprecher der

9 Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Wedel. Über den Link „Faktencheck“ findet eine Weiterleitung auf die Internetseite der Stadt statt.

10 Das von dem Kläger angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren zur Verhinderung der Durchführung der Abstimmung am 09.06.2024 blieb erfolglos (6 B 9/24). Eine Beschwerde wurde von dem Kläger nicht eingelegt.

11 Am 09.06.2024 wurde der Kläger von den Bürgerinnen und Bürgern der Beklagten abgewählt. Von den 15.212 abgegebenen Stimmen waren 282 ungültig und 14.930 gültig. Mit „Ja“ stimmten 10.758 Stimmberechtigte, mit „Nein“ 4.172 Stimmberechtigte.

12 Der Gemeindeabstimmungsausschuss stellte das Abstimmungsergebnis in seiner Sitzung am 11.06.2024 fest.

13 Das Abstimmungsergebnis wurde mit Bekanntmachung vom 21.06.2024 durch den Gemeindeabstimmungsleiter festgestellt. Die Bekanntmachung enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gemäß § 38 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) kann jede oder jeder Abstimmungsberechtigte des Abstimmungsgebiets sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses, also ab dem 21.06.2024, gegen die Gültigkeit der Abstimmung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindeabstimmungsleiter der Stadt Wedel, Rathausplatz 3 – 5, 22880 Wedel, zu erheben.“

14 Der Kläger wurde daraufhin nach § 57d Abs. 3 GO mit Ablauf des 20.06.2024 aus dem Amt entlassen. Einen Einspruch gegen die Abwahl erhob er nicht.

15 Das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren wurde mit Bescheid des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport mit Bescheid vom 17.04.2025 eingestellt. Zur Begründung hieß es, dass die Ermittlungen bezüglich des Tatvorwurfs „Beauftragung des Beratungsunternehmens Wayln WayOut“ ergeben hätten, dass der Kläger mit fahrlässig begangenen Verstößen gegen vergaberechtliche Vorschriften gegen die Pflicht, die Aufgaben gerecht zu erfüllen (= Beachtung der Gesetze), und die Pflicht, das Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen habe. Auch bezüglich des Tatvorwurfs „Gutachten Weißleder & Ewer“ und weiterer Vorwürfe seien fahrlässig begangene Pflichtverstöße festzustellen. Da gemäß § 5 Abs. 4 LDG zulässige Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte (nur) die Kürzung des Ruhegehalts (§ 11 LDG) und die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 LDG) seien, könnten ein Verweis (§ 6 LDG) oder die hier angemessene Geldbuße nicht (mehr) verhängt werden, so dass das Verfahren einzustellen gewesen sei.

16 Das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen Untreue stellte die Staatsanwaltschaft Itzehoe ebenfalls ein.

17 Der Kläger hat am 28.05.2025 Klage erhoben.

18 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass erst mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie der Strafverfahren wegen Untreue die Erhebung einer Hauptsacheklage sachgerecht und zumutbar gewesen sei. Der erhobenen Feststellungsklage stehe auch nicht das fehlende Einspruchsverfahren entgegen. Insoweit sei der Fall mit der Entscheidung der Kammer in dem Abwahlverfahren zu dem Aktenzeichen 6 A 10014/21 vergleichbar, in welchem der erhobenen Feststellungsklage das fehlende Einspruchsverfahren nicht entgegen gehalten worden sei.

19 Die Klage erweise sich auch als begründet. Das vom Rat veröffentlichte Standpunktepapier verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Veröffentlichung enthalte keine Tatsachennachweise, sondern bleibe bei pauschalen Werturteilen. Die Erwähnung des (damals noch nicht abgeschlossenen) Disziplinarverfahrens sowie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ohne abschließende Ergebnisse sei bewusst rufschädigend und suggeriere ein Fehlverhalten, das – wie inzwischen nachgewiesen – nicht vorgelegen habe.

20 Zudem verstoße die Plattform „https://www.wedel-politik.de“ durch mangelnde Kennzeichnung der Urheberschaft (Fraktionen) und die manipulative Darstellungsweise gegen das Neutralitätsgebot. Die Einbindung der städtischen Seite als Quelle eines angeblich „objektiven Faktenchecks“ verschleiere die Urheberschaft und täusche eine institutionelle Objektivität vor.

21 Die Stadtverwaltung habe zudem auf ihrer eigenen Internetpräsenz Informationen zur angeblichen „Personalsituation im Rathaus“ veröffentlicht, die sich negativ auf den Kläger bezogen und dabei suggeriert habe, der Bürgermeister selbst trage die Verantwortung für Missstände – ohne Raum für eine Verteidigung.

22 Die Ablehnung der Gegendarstellung des Klägers vom 21.05.2024 verstoße überdies gegen das Prinzip der Waffengleichheit im öffentlichen Diskurs.

23 Es habe keine neutrale und ausgewogene Informationspolitik stattgefunden, sondern eine systematisch aufgebaute Rufmordkampagne mit dem Ziel, eine öffentliche Vorverurteilung herbeizuführen und damit die Abwahlentscheidung vorzuprägen.

24 Darüber hinaus liege auch eine unzulässige Abstimmungsempfehlung in dem an die Bürgerinnen und Bürger verteilten Flyer der Stadt Wedel vor. Öffentliche Organe seien im Abwahlverfahren nicht berechtigt, eine Abstimmungsempfehlung abzugeben. Die von der Beklagten betriebene Kommunikationsstrategie stelle eine klassische Organparteilichkeit dar und verletze die Freiheit der Abstimmenden.

25 Das Abwahlverfahren gegen den Kläger habe nicht der Wahrung kommunaler Interessen, sondern der parteitaktischen Eliminierung eines parteilosen Gegners gedient. Das Verfahren sei zweckentfremdet, inhaltlich unzureichend, formal mangelhaft und demokratiefeindlich gewesen. Es habe die Garantien des § 57d GO, des beamtenrechtlichen Funktionsschutzes sowie der Verfassung (Art. 28 GG) in mehrfacher Hinsicht verletzt.

26 Es habe eine beispiellose mediale Dauerbeschallung stattgefunden. Es habe über 70 Zeitungsartikel gegeben, deren Inhalte überwiegend auf Durchstechereien aus Politik und Verwaltung zurückzuführen gewesen seien. Diese Artikel seien während der Abwahlphase von Ratsmitgliedern aktiv auf Aufstellern und im direkten Bürgerkontakt genutzt worden, mit der expliziten Aufforderung, den Kläger „deshalb“ abzuwählen. Eine sachliche Gegendarstellung oder ein gleichwertiger Zugang für den Kläger sei systematisch verhindert worden.

27 Soweit sich die Beklagte auf laufende Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verdachtslagen und nicht abgeschlossene Prüfungen beziehe, seien diese zum Zeitpunkt des Bürgerentscheids weder abgeschlossen noch belastbar gewesen. Die Abwahl sei bewusst vor Abschluss dieser Verfahren betrieben worden, um einen endgültigen politischen Zustand zu schaffen.

28 Die bewusste Koppelung des Abwahltermins an die Europawahl habe erkennbar der Sicherstellung des Quorums, nicht aber einer fairen Willensbildung gedient.

29 Nachdem der Kläger schriftsätzlich beantragt hatte, festzustellen, dass die durch Bürgerentscheid vom 09.06.2024 erfolgte Abwahl des Klägers als Bürgermeister der Stadt Wedel unwirksam ist, hat er in der mündlichen Verhandlung auf die Stellung eines Antrags verzichtet.

30 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

31 Sie führt aus, dass die Feststellungsklage nicht statthaft sei. Der Klage stehe schon das fehlende Einspruchsverfahren im Wahlprüfungsverfahren entgegen. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts sei auch in den Fällen, in denen eine Gemeindevertretung ein Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister eingeleitet habe, das Wahlanfechtungsverfahren notwendig. Die Vorschriften über das Wahlprüfungsverfahren in §§ 38 ff. GKWG und § 83 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) seien über § 57d Abs. 2 Satz 2 GO und § 10 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) auf das Verfahren über die Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in vollem Umfang entsprechend anzuwenden. Das form- und fristgebundene (Ab-)Wahlprüfungsverfahren schließe als vorrangig durchzuführendes spezielleres Verfahren die Erhebung der in § 43 Abs. 1 VwGO geregelten allgemeinen Feststellungsklage aus.

32 Der Kläger habe als Abstimmungsberechtigter des Abstimmungsgebiets von dem Rechtsbehelf, den er hätte erheben müssen und über den (auch) er belehrt worden sei, keinen Gebrauch gemacht. Damit sei er seiner „Anfechtungsbefugnis“ verlustig geworden. Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist stehe das Abstimmungsergebnis rechtsverbindlich fest.

33 Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.11.2024 (6 A 10014/21) könne der Kläger Positives für sich nicht herleiten, denn der der dortigen Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Dort hätte der betroffene abgewählte Bürgermeister Einspruch gegen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erhoben. Ein Einspruchsverfahren habe vorliegend indes überhaupt nicht stattgefunden. Weder die Beklagte noch die Kommunalaufsichtsbehörde hätten (mangels Einspruchs) dem Kläger gegenüber die Entscheidung über dessen (nicht erhobenen) Einspruch verweigert.

34 Überdies sei kein Verstoß gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot erkennbar. Insbesondere sei das Standpunktepapier der Stadtvertretung nicht zu beanstanden. Die Internetseite „www.wedel-politik.de“ werde nicht von der Beklagten betrieben. Auch der vorgelegte Flyer stamme nicht von der Stadt Wedel, sondern ausweislich des Impressums von den in der Stadtvertretung vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften.

35 Die Beklagte habe das Abwahlverfahren weder missbräuchlich eingesetzt noch sei das Wahlrecht entwertet worden. Und selbst wenn ein Wahlfehler vorgelegen hätte, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die (Ab-)Wahl einen anderen Ausgang genommen hätte, da die Differenz zwischen Ja- und Nein-Stimmen bei insgesamt 14.930 abgegeben gültigen Stimmen 6.586 Stimmen (10.758 Ja-Stimmen bei 4.172 Nein-Stimmen) betragen habe und damit nicht als knapp anzusehen sei. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass es, selbst bei einem Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, zu einem anderen Wahlausgang gekommen wäre.

36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37 Die Klage ist unzulässig.

38 Es fehlt der Klage bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (hierzu unter I.). Darüber hinaus ist die erhobene Feststellungsklage wegen ihrer Subsidiarität ausgeschlossen (hierzu unter II.).

39 I. Für die Klage liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat trotz Aufforderung der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung keinen Sachantrag i. S. d. § 103 Abs. 3 VwGO gestellt. Gemäß § 103 Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss, wenn das Klagebegehren (§ 88 VwGO) aus der Klageschrift oder dem sonstigen Akteninhalt hinreichend klar und widerspruchsfrei hervorgeht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Beteiligter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Es gilt dann sein Antrag aus den vorbereitenden Schriftsätzen auch für die mündliche Verhandlung als gestellt. Hiervon zu unterscheiden ist indessen die Konstellation, dass ein Beteiligter bzw. dessen Prozessbevollmächtigter zwar zur mündlichen Verhandlung erscheint, sich jedoch weigert, einen Antrag zu stellen. Bei einem solchen Verhalten kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger am ursprünglichen Klageziel festhalten wollte und noch ein Interesse an einer Sachentscheidung hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.09.2018 – 7 S 1875/15 –, juris, Rn. 36 m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 04.02.2016 – 2 A 385/14.NC –, juris, Rn. 8 f. m. w. N.;

40 Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 103 Rn. 49, beck-online; NKVwGO/Dolderer/Botta, 6. Aufl. 2025, VwGO § 103 Rn. 47, beck-online). Durch ein solches Verhalten kann das Gericht auch nicht daran gehindert werden, einen an sich entscheidungsreifen Rechtsstreit zum Abschluss zu bringen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.09.2018 – 7 S 1875/15 –, juris, Rn. 36 m. w. N.).

41 II. Darüber hinaus scheitert die Klage auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage ge-mäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage, die erst nach fast einem Jahr nach der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses erhoben wurde, erweist sich mangels zuvor erhobenem Einspruch im Wahlprüfungsverfahren als nicht statthaft.

42 Für die Feststellung der Gültigkeit der Abwahl ist das Wahlprüfungsverfahren nach dem

43 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz durchzuführen. Nach § 57d Absatz 2 Satz 2 GO sind für die Durchführung des Abwahlverfahrens die Vorschriften über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden, für dessen Durchführung nach § 16g GO, § 10 Absatz 3 GKAVO die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) entsprechend anzuwenden. Damit sind nach § 38 GKWG Einsprüche gegen die Gültigkeit der Abwahl binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter zu erheben. Der Kläger war dabei in entsprechender Anwendung des § 54 Nr. 1 GKWG sowohl als Wahlberechtigter im Wahlkreis Wedel als auch als sich der Abwahl stellender Bürgermeister einspruchsberechtigt. Nach § 40 GKWG kann gegen einen ablehnenden Beschluss des Wahlprüfungsorgans binnen zwei Wochen Klage erhoben werden. Nach § 58 GKWG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren, hier in entsprechender Anwendung das Abwahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und den in der der Gemeinde- und Kreiswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

44 Hieraus folgt, dass mangels zuvor durchgeführtem Einspruchsverfahren die allgemeine

45 Feststellungsklage nach § 43 Absatz 1 VwGO, mit der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden kann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, nicht zulässig ist (ausführlich hierzu das Urteil der Kammer vom 23.04.2015 – 6 A 103/13 –, UA, S. 6, n. v.).

46 Das form- und fristgebundene (Ab-)Wahlprüfungsverfahren schließt als vorrangig durchzuführendes spezielleres Verfahren die Erhebung der in § 43 Abs. 1 VwGO geregelten allgemeine Feststellungsklage aus (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann bzw. hätte verfolgen können. Die Aussage des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO beschränkt sich nicht darauf, dass der Kläger grundsätzlich das rechtsschutzintensivere Verfahren zu wählen hat, sondern die Vorschrift geht auch von einer Spezialität der rechtsgestaltenden Rechtsbehelfe aus, welche die Anwendbarkeit der Feststellungsklage, die keine rechtsgestaltende Wirkung hat, grundsätzlich ausschließt. Denn durch die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Insbesondere sollen in besonderen Klagearten vorgeschriebene Sonderregelungen (Vorverfahren bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) nicht unterlaufen und die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2016 – 3 LA 46/15 –, UA, S. 5, n. v.).

47 Das Wahlprüfungsverfahren im Sinne der §§ 38 ff. GKWG ist ein solches rechtsgestaltendes Verfahren. Die Gültig- oder Ungültigerklärung der Wahl bzw. Abwahl zieht die unmittelbare rechtliche Folge nach sich, dass entweder das endgültige Wahlergebnis damit bestätigt ist (§ 83 Abs. 2 GKWO) oder dass die Wahl gemäß § 39 Nr. 2 GKWG zu wiederholen ist (§ 41 GKWG). Die Spezialität des Wahlprüfungsverfahrens folgt auch aus seiner besonderen Ausgestaltung mit einem vorgeschalteten fristgebundenen Einspruchsverfahren (§ 38 GKWG) und einer anschließenden fristgebundenen Klagemöglichkeit (§ 40 Abs. 1 GKWG). Diese besondere Verfahrensausgestaltung dient der Herstellung von Rechtssicherheit und darf nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist auch die Ausschließlichkeit der Rechtsbehelfe zur Überprüfung des Wahlverfahrens, die aus § 58 GKWG folgt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2016 – 3 LA 46/15 –, UA, S. 5 f., n. v.).

48 Auch soweit der Kläger der Meinung ist, dass er erst jetzt in der Lage gewesen sei, Klage zu erheben, nachdem das Disziplinar- und das Strafverfahren eingestellt worden seien, ist dies unerheblich, da ihm zur Überprüfung der von ihm geltend gemachten Wahlfehler ausschließlich das kommunale Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung stand. In diesem Verfahren wäre im Falle der Feststellung der Ungültigkeit der Abwahl auch seinem persönlichen Rehabilitationsinteresse Rechnung getragen worden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2016 – 3 LA 46/15 –, UA, S. 6, n. v.)

49 Der für den Kläger im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens erreichbare Rechtsschutz steht auch nicht hinter dem einer allgemeinen Feststellungsklage zurück. Im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens wird das Abwahlverfahren unter anderem auf Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl sowie bei der Wahlhandlung überprüft, § 39 Nr. 2 GKWG. Dies betrifft auch Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot. Im Übrigen hätte dem Kläger die Möglichkeit offen gestanden, nach ablehnendem Beschluss des Wahlprüfungsorgans Klage zu erheben und damit gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen (vgl. Urteil der Kammer vom 23.04.2015 – 6 A 103/13 –, UA, S. 7, n. v.). Die Unzulässigkeit der Feststellungsklage führt für den Kläger demgemäß auch nicht zu einer Rechtsschutzlücke. Der Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG war für den Kläger eröffnet (ausführlich hierzu und zur fehlenden Umdeutung sowie zur Notwendigkeit einer zeitnahen Klärung s. das Urteil der Kammer vom 23.04.2015 – 6 A 103/13 –, UA, S. 8, n. v.).

50 Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung in dem Verfahren 6 A 10014/21 führt ebenfalls nicht weiter. Denn dort hatte der Kläger alles getan, um das Wahlprüfungsverfahren durchzuführen und rechtzeitig Einspruch eingelegt. Aufgrund der Rechtsansicht der Gemeindevertretung, dass ein Einspruchsverfahren nicht notwendig sei, wurde dem Kläger insoweit der Rechtsschutz im Wahlanfechtungsverfahren verweigert, so dass dem Kläger letztlich nur die Erhebung einer Feststellungsklage blieb und dieser aus Rechtsschutzgesichtspunkten das fehlende Wahlprüfungsverfahren nicht entgegengehalten werden konnte. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger, der sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, aufgrund der vorgenannten Entscheidung keinen Einspruch eingelegt zu haben, mit dieser Argumentation bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Kammerentscheidung erst am 19.11.2024 und damit deutlich nach dem Ablauf der Einspruchsfrist erging.

51 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

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