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6 MB 26/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-07-02, 6 MB 26/26
6 MB 26/26Tribunale amministrativo / 6a divisione2 lug 2026
1. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Ausländerbehörden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (Urt. v. 17.10.2024 Rs. C156/23 ) u.a. dazu, vor Durchführung einer Abschiebung sicherzustellen, dass der in Art. 3 EMRK verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung durch die Abschiebung nicht verletzt wird. 2. Dies zugrunde gelegt bestehen Zweifel an einer uneingeschränkten Bindung der Ausländerbehörden an die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; diese dürfte mit der sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörden nicht vereinbar sein. 3. Es erscheint möglich, aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch dann herzuleiten, wenn das Bundesamt bereits bestandskräftig festgestellt hat, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. März 2026, 11 B 55/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 6 MB 26/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0702.6MB26.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 5 AufenthG, § 60a Abs 2 Buchst c AufenthG, Art 5 EGRL 115/2008, § 42 S 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG ... mehr
Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Ausländerbehörden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (Urt. v. 17.10.2024 Rs. C156/23 ) u.a. dazu, vor Durchführung einer Abschiebung sicherzustellen, dass der in Art. 3 EMRK verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung durch die Abschiebung nicht verletzt wird.
Dies zugrunde gelegt bestehen Zweifel an einer uneingeschränkten Bindung der Ausländerbehörden an die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; diese dürfte mit der sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörden nicht vereinbar sein.
Es erscheint möglich, aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch dann herzuleiten, wenn das Bundesamt bereits bestandskräftig festgestellt hat, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. März 2026, 11 B 55/25, Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 12. März 2026 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 30. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2026 enthaltene Versagung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Beteiligten zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner zu ½. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, gegen eine Abschiebungsandrohung und gegen ein vom Antragsgegner verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erreichen.
2 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seit Juli 2005 war der Antragsteller mit der deutschen Staatsangehörigen … …, mit der er zwei im Jahre 2004 und 2006 geborene gemeinsame Töchter hat, verheiratet. Er reiste erstmals am 12. Januar 2006 mit einem nationalen Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Januar 2006 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die ihm mit einer Gültigkeit bis zum 22. Januar 2007 erteilt wurde. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im April 2007 wurde seine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr verlängert.
3 Am 25. Juli 2007 stellte der Antragsteller bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21. August 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG in der damals geltenden Fassung vorliegen. Außerdem drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an. Die dagegen bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klage (8 A 152/07) wurde im Mai 2009 rechtskräftig abgewiesen.
4 Im Anschluss erhielt der Antragsteller zunächst Duldungen, bis der Antragsgegner ihm am 2. September 2010 aufgrund des ausgeübten Umgangs mit seinen damals minderjährigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG erteilte. Diese wurde zuletzt bis zum 7. Februar 2025 verlängert. Am 9. November 2024 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
5 Mit Bescheid vom 30. Januar 2025 (Anlage Ast 10) lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab, da familiäre Gründe (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) nicht mehr bestünden und wies auf die bestehende Ausreisepflicht hin (Ziffer 1). Für die freiwillige Ausreise setzte der Antragsgegner eine Frist von 30 Tagen und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2 und 3). Außerdem verfügte der Antragsgegner ein auf sechs Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4). Hiergegen erhob der Antragsteller am 13. Februar 2025 Widerspruch, den er am 20. März 2025 umfassend begründete.
6 Am 1. April 2025 hat der Antragsteller bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2025 anzuordnen. Zur Begründung hat er unter anderem auf eine seit langem bestehende und dem Antragsgegner bekannte schwere depressive Störung hingewiesen. Mit Beschluss vom 12. März 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.
7 Mit Bescheid vom 20. März 2026 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen (GA Bl. 73). Hiergegen hat der Antragsteller in der Hauptsache Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (11 A 59/26) erhoben, die noch anhängig ist.
8 Im Rahmen der am 23. März 2026 eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. März 2026 beantragt der Antragsteller,
9 die aufschiebende Wirkung der mit Datum vom 1. April 2026 eingereichten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2026 herzustellen.
10 Der Antragsgegner tritt dem entgegen.
II.
11 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. März 2026 hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.) und teilweise begründet (dazu 2.).
12 1. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
13 a. Sie ist insbesondere gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft. Dem steht § 80 AsylG nicht entgegen, obwohl das Bundesamt im Bescheid vom 21. August 2007 auf Grundlage von § 34 Abs. 1 AsylVfG bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, deren Vollzug hier im Raum steht. Ob § 80 AsylG auch in Fällen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung eines beantragten Aufenthaltstitels greift, bei dessen Erfolg die staatliche Vollziehung der Ausreisepflicht unterbunden wird, kann hier dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich noch um eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG handeln kann, nachdem der Antragsgegner seinerseits im Bescheid vom 30. Januar 2025 eine Abschiebungsandrohung erließ. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung gesichert wissen möchte, fallen nach Auffassung des Senats ohnehin nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG (ausführlich: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.). Dies gilt auch für Fälle wie den vorliegenden. Daneben handelt es sich bei der hier ebenfalls streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung und dem vom Antragsgegner erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot ohnehin nicht um Maßnahmen „zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ i.S.d. § 80 AsylG.
14 b. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht die erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Einbeziehung des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2026 entgegen. Die Frage nach einer zulässigen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO stellt sich insoweit nicht. Die Einbeziehung dient lediglich der Anpassung an den neuen Verfahrensstand (Beschl. d. Senats v. 27.02.2025 – 6 MB 2/25 –, juris Rn. 17 und v. 03.11.2025 – 6 MB 31/25 –, juris Rn. 22) und ist nicht als Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 ZPO).
15 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses teilweise in Frage. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs als „Träger“ des Suspensiveffektes – nicht der zwischenzeitlich erhobenen Klage (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 27.02.2025 – 6 MB 2/25 –, juris Rn. 16) – ist bei Anlegung des vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Prüfungsmaßstabes (hierzu a.) sowohl in Bezug auf die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hierzu b.) als auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung (hierzu c.) anzuordnen. Hingegen ist der Antrag bezogen auf das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot abzulehnen (dazu d.).
16 a. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass die in Verfahren der vorliegenden Art zu treffende gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung ergeht und sich dabei vorrangig an der Frage orientiert, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also in die eine oder andere Richtung offensichtlich ist (Beschl. d. Senats v. 26.11.2024 – 6 MB 27/24 –, juris Rn. 9 und v. 13.02.2024 – 6 MB 1/24 –, juris Rn. 11). Lässt sich bei dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist in Fällen des – hier gegebenen (§ 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) – gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Antrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellen, ergeht die Entscheidung unabhängig von den Erfolgsaussichten aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, bei der die jeweils eintretenden Folgen einer stattgebenden bzw. ablehnenden Eilentscheidung gegenüberzustellen sind. Zu betrachten sind insoweit die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird, die Klage aber Erfolg hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.).
17 b. Vor diesem Hintergrund ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die im Bescheid vom 30. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2026 enthaltene Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anzuordnen.
18 aa. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann nach summarischer Prüfung auf Grundlage des Beschwerdevorbringens jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden.
19 (1) Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung des Antragsgegners bestätigt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abzulehnen ist. Dies räumt auch der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ein.
20 (2) Ferner kann sich der Antragsteller nicht auf einen Anspruch aus § 9, § 9a AufenthG berufen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§§ 9, 9a AufenthG) in dem ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. Januar 2025 gerichteten Verfahren nicht streitgegenständlich. Einen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner habe der Antragsteller erst nach Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2025 gestellt. Auch habe der Antragsgegner weder über einen solchen entschieden noch habe er sich hierzu im gerichtlichen Verfahren eingelassen.
21 Ob sich dem entgegenhalten lässt, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, den Antragsteller auf die Möglichkeit eines entsprechenden Antrages hinzuzuweisen, kann dahinstehen, nachdem der Antragsgegner am 20. März 2026 einen Widerspruchsbescheid erlassen und sich in diesem auch zu einem Anspruch aus § 9 bzw. § 9a AufenthG verhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat der angegriffenen Entscheidung nämlich auch eine Prüfung der Voraussetzungen der §§ 9, 9a AufenthG zugrunde gelegt und ausgeführt, dass die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die entsprechende Begründung zieht die Beschwerde nicht erfolgreich in Zweifel.
22 Unstreitig ist der Lebensunterhalt des Antragstellers im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bzw. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gesichert. Das Verwaltungsgericht meint, dass bezüglich der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3, 6 AufenthG von diesem Erfordernis abgesehen werden könne. Insoweit sei allein entscheidend, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen Lebensunterhalt (nahezu) dauerhaft krankheitsbedingt nicht sichern könne. Dies sei nicht der Fall. Ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens der Agentur für Arbeit aus dem Jahr 2018 sei der Antragsteller zwar weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig gewesen. Das Gutachten sei aber bereits aufgrund seines der gerichtlichen Entscheidung zeitlich deutlich vorgelagerten Anfertigungsdatums und der offenen Prognose nicht geeignet, die Argumentation des Antragstellers hinreichend zu stützen. Hiermit setzt sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht auseinander.
23 Vielmehr legt der Antragsteller weitere Gutachten und Berichte, die Auskunft über seinen aktuellen Gesundheitszustand geben sollen, vor und behauptet, dass er aufgrund seiner chronischen psychischen Erkrankung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, mehr als drei Stunden täglich einer Arbeit nachzugehen. Das im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte Gutachten des Herrn Dr. … … vom 26. Mai 2025 (Anl B1) enthält jedoch keine konkreten Aussagen zu der vom Verwaltungsgericht im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 3, 6 AufenthG geforderten dauerhaften Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit. Soweit dieses Gutachten auf einen mittelfristig bestehenden Unterstützungsbedarf hinweist, sind diese Angaben auf den im Betreuungsverfahren allein relevanten Bedarf bezogen. Die ärztliche Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises Stormarn vom 23. März 2026 (Anl B2) weist zwar darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, mehr als drei Stunden pro Tag einer Arbeit nachzugehen. Diese Stellungnahme ist jedoch nicht geeignet, verlässlich Auskunft über die Folgen der psychischen Erkrankung des Antragstellers zu geben. Es ist unklar, ob Frau … die entsprechende Qualifikation besitzt, um wie ein Facharzt für Psychiatrie die Folgen der Erkrankung des Antragstellers einschätzen zu können. Unter ihrer Unterschrift ist lediglich die Aussage „in der Psychiatrie erfahrene/r Ärztin/Arzt“ enthalten. Auch der vorgelegte fachärztliche Befundbericht vom 13. April 2026 (Anl B3) beschreibt nur eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit, lässt die geforderte dauerhaft bestehende Erwerbsminderung- bzw. -unfähigkeit bei einem ⎯ an dieser Stelle zu unterstellenden ⎯ Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik und den damit verfügbaren Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten jedoch nicht erkennen.
24 (3) Nach summarischer Prüfung auf Grundlage des Beschwerdevorbringens bleibt allerdings offen, ob die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig einzustufen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
25 (a) Das Verwaltungsgericht ist – ohne dies ausdrücklich klarzustellen – davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der bei dem Antragsgegner ausdrücklich zunächst nur die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG beantragte, jedenfalls konkludent auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt hatte. Hiergegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Im anwaltlichen Schreiben vom 7. Januar 2025 berief sich der Antragsteller nämlich sogar ausdrücklich auch auf einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 8 EMRK und begehrt damit für sich damit eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Zudem legte er bereits im Verwaltungsverfahren Atteste vor und verwies auf seine psychische Erkrankung, die einer Ausreise entgegenstehe. Entsprechend verhielt sich der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 20. März 2026 zu einem daraus resultierenden Anspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, lehnte diesen im Ergebnis aber ab.
26 (b) Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung jedoch nicht bereits aus einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK. Aus der Beschwerdebegründung folgt nicht, dass der Antragsteller faktisch Inländer ist. Unter „faktischen Inländern“ werden meist Personen verstanden, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und gleichzeitig den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“). Sie sind daher faktisch zu Inländern geworden. Sie verbindet nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat. Bei diesen Personen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung das insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung ihres Privatlebens, das begrifflich die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben, umfasst (EGMR, Urt. v. 13.06.2008 – 1638/03 –, Maslov/Österreich, Hudoc Rn. 63; Hofmann, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Art. 8 EMRK Rn. 21), verletzt (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.01.2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 22 m.w.N; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65).
27 Vorliegend lässt sich eine Verwurzelung des Antragstellers in die deutschen Lebensverhältnisse nicht erkennen; eine solche ist jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein Leben infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsland nur noch in der Bundesrepublik wird führen können. Allein aus der Aufenthaltsdauer und einer Bindung zu seinen in der Bundesrepublik lebenden volljährigen Töchtern lässt sich entsprechendes nicht ableiten. Ebenso wenig ergibt die Behauptung des Antragstellers, keinen Kontakt mehr zu seinen in der Türkei lebenden Geschwistern zu pflegen, für sich betrachtet hinreichend substantiierte Anhaltspunkte, um von einer Entwurzelung auszugehen. Wie er selbst vorträgt, ist er in der Türkei aufgewachsen. Er spricht dementsprechend türkisch und ist in der Türkei sozialisiert worden. Dass dem Antragsteller eine Reintegration in die dortigen Lebensverhältnisse grundsätzlich unmöglich sein soll, ist nicht ersichtlich.
28 Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob aus „ärztlicher Sicht von einer Verwurzelung“ auszugehen ist. Die für eine Verwurzelung sprechenden Tatsachen sind vom Antragsteller darzulegen. Die anhand dargelegter Tatsachen vorzunehmende Beurteilung, ob eine solche gegeben ist, hat allein das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung vorzunehmen.
29 (c) Entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners folgt eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auch nicht aus einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit.
30 (aa) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne bei Transportunfähigkeit vorliegt, d. h. falls sich der Gesundheitszustand des abzuschiebenden Ausländers durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist gegeben, wenn zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Reise als solche und unabhängig vom konkreten Zielstaat wesentlich verschlechtert. Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer und endet mit der Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Von Bedeutung ist weiter, ob und inwieweit dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebungsvorgang oder der Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.12.2025 – 6 MB 41/25 –, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2025 – 2 B 14/25 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2024 – 13 ME 89/24 –, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 ff.; jew. m.w.N.). Gegen diese Grundlagen wendet auch die Beschwerdebegründung nichts ein.
31 (bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit vorliegt, § 60a Abs. 2c AufenthG berücksichtigt hat. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Vermutung gilt uneingeschränkt sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren. Ausgehend von der gesetzlichen Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, in § 60a Abs. 2c Satz 2 bis Satz 4 AufenthG Anforderungen zu normieren, die der Vortrag einer Erkrankung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zu erfüllen hat (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 18 ff.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Die Darlegungslast liegt mithin, insbesondere im vorliegenden Eilverfahren, bei dem Antragsteller. Diese gesetzlichen Vorgaben kann der Antragsteller nicht mit dem bloßen Hinweis umgehen, die Regelung § 60a Abs. 2c Satz 1 und Satz 2 AufenthG entbinde die Behörde nicht von weiteren Aufklärungsmaßnahmen.
32 Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 und Satz 4 AufenthG soll die ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
33 (cc) Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob die vorliegenden ärztlichen Atteste und Stellungnahmen geeignet sind, die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen, befasst. Es hat die vorliegenden Unterlagen insoweit detailliert auf die Einhaltung der Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine den genannten Vorgaben entsprechende qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt worden sei bzw. die Bescheinigungen auf Grund ihres Alters nicht geeignet seien, Auskunft über die aktuelle gesundheitliche Situation des Antragstellers zu geben. Dem tritt der Antragsteller nicht entgegen, verweist jedoch auch insoweit auf im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten und Berichte.
34 So verweist der Antragsteller auf die Einschätzung der Frau … in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes des Antragsgegners vom 23. März 2026 (Anl B2). Wie bereits beschrieben, bleibt aber bereits unklar, welche Qualifikation Frau … besitzt. Insoweit lässt sich nicht beurteilen, ob es sich um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung handelt. Offenbleiben kann daher, ob sich ihre Einschätzung, dass eine „Ausweisung“ des Antragstellers eine unzumutbare Härte darstelle, weil dann „unbedingt mit einer schweren Dekompensation der Erkrankung und daraus resultierenden Fehlhandlungen (suizidale Handlungen) zu rechnen“ sei, überhaupt auf seine Reisefähigkeit im oben genannten Sinne [(aa)] bezieht. Soweit der Antragsteller daneben auf das Gutachten des Herrn Dr. … … vom 26. Mai 2025 (Anl B1) Bezug nimmt, verhilft ihm auch dies nicht zum Erfolg. Dieses Gutachten enthält erst recht keine Angaben zur Reise(un)fähigkeit des Antragstellers.
35 Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Befundbericht vom 13. April 2026 (Anl B3) stellt zwar ein qualifiziertes ärztliches Attest dar. Er ist von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellt und gibt detailliert Auskunft über die Diagnose, die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10, den Schweregrad der Erkrankung sowie über die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Allerdings lassen sich auch diesem Bericht keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im oben genannten Sinne [(aa)] entnehmen. Die drohende Retraumatisierung durch Häufung traumaassoziierter Stimuli wie z.B. Behördengänge sowie der Umstand, dass der Antragsteller die Folgen der Abschiebung, d.h. die veränderten Lebensbedingungen nicht wird bewältigen können, sind nicht im Vorgang der Abschiebung, sondern im Zielstaat der Abschiebung begründet. Gleiches gilt mit Blick auf die Risiken eines Behandlungsausfalls sowie die Fähigkeit des Antragstellers, die notwendige Behandlung im Zielstaat der Abschiebung zu erreichen.
36 (d) Ob sich aus diesen zielstaatsbezogenen Gründen für den Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären. Zwar sieht der Senat nach Durchführung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernsthafte Gründe für die Annahme, dass eine Abschiebung des Antragstellers zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde [dazu (aa)]. In rechtlicher Hinsicht bleibt indes offen, ob er berechtigt ist, daraus zugunsten des Antragstellers eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzunehmen [dazu (bb)].
37 (aa) Eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung kommt dann in Frage, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Eine schwere Krankheit kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein aus Art. 3 EMRK resultierendes Verbot der Abschiebung begründen, nämlich bei einer schwerwiegenden, schnellen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leid und einer prognostisch erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Dabei obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183, 186).
38 Diese Voraussetzungen sind hier – nach Durchführung der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung – anzunehmen. Der Senat geht davon aus, dass die Erkrankung des Antragstellers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einem Behandlungsausfall einen lebensgefährlichen Verlauf nimmt und der Antragsteller in der Türkei weder in der Lage sein wird, dort eine Behandlung zu erreichen noch überhaupt seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen.
39 Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers einen Schweregrad aufweist, der bei einer Abschiebung in die Türkei zu einem Behandlungsausfall führen und sein Leben ernsthaft bedrohen würde. Dies folgt allen voran aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 13. April 2026 (Anl B3), der die Diagnosen rezidivierende depressive Störung (F33.2), generalisierte Angststörung (F41.1), emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30) und anamnestisch schizophrene Psychose (F20.0) enthält. Der den Befundbericht verfassende Facharzt für Psychiatrie behandelte den Antragsteller bereits vor knapp 20 Jahren. Er erläutert, dass eine Abschiebung des Antragstellers zu einer Verschlechterung des Krankheitszustandes mit Aktivierung von Existenzängsten und einer Retraumatisierung durch Häufung traumassoziierter Stimuli, wie z.B. Auseinandersetzung mit Behörden, führen werde. Die mit einer Abschiebung einhergehenden Umstände und die nachfolgenden veränderten Lebensbedingungen könnten von dem psychisch instabilen Antragsteller nicht bewältigt werden. Im Rahmen einer Verschlechterung des Krankheitszustandes sei von einer verstärkten latenten Suizidalität auszugehen. Es müsse angenommen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Falle der Abschiebung diese in eine akute Suizidalität mit hochgradiger Selbsttötungsgefahr übergehe.
40 Hinzu kommt aus Sicht des Senats entscheidend, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung in der Türkei nicht wird erreichen können. Er wird noch nicht einmal in der Lage sein, seine elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung – „Bett, Brot, Seife“ –; vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. v. 06.09.2019 – 4 LB 17/18 –, juris Rn. 69) zu befriedigen. Für den Antragsteller wurde mittlerweile durch Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 17. April 2026 (80 XVII 124/25) die rechtliche Betreuung in Sachen Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Behördengänge etc. angeordnet. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich ohne Unterstützung in der Türkei zurechtfinden wird. Der Antragsteller, der seit 20 Jahren in der Bundesrepublik lebt, verfügt nach seinen eigenen Angaben im Herkunftsland über keine noch bestehenden sozialen Kontakte. Vor diesem Hintergrund kam auch der sozialpsychologische Dienst des Antragsgegners in der ärztlichen Stellungnahme vom 23. März 2026 (Anl B2) zu dem Ergebnis, dass es aus psychiatrischer Sicht eine unzumutbare Härte darstelle, den Antragsteller in sein Heimatland abzuschieben. Bei einer „Ausweisung“ (Abschiebung) sei unbedingt mit einer schweren Dekompensation der Erkrankung und daraus resultierenden Fehlhandlungen (suizidale Handlungen) zu rechnen.
41 (bb) Offen ist jedoch, ob sich für den Senat aus der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und der damit an und für sich anzunehmenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im vorliegenden Verfahren die Berechtigung ergibt, zugunsten des Antragstellers die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzunehmen.
42 Mit der Frage, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung des Antragstellers anzunehmen ist, befasste sich bereits das Bundesamt im Rahmen der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote. Im Bescheid vom 21. August 2007 stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vorliege. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass seine Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG an diese Entscheidung des Bundesamtes gebunden sei und daher im vorliegenden Verfahren weiterhin annehmen müsse, dass Art. 3 EMRK einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegenstehe. Auf diese Bindungswirkung hat auch das Verwaltungsgericht verwiesen. Ob dies vor der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bestand hat, ist eine bislang ungeklärte und schwierige Rechtsfrage, die der Senat trotz ihrer hier gegebenen Entscheidungserheblichkeit aber nicht abschließend klären muss.
43 (i) Gemäß § 42 Satz 1 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Diese Anordnung bindet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Gerichte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 34, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, juris, Rn. 12). Das Bundesamt kann auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen eine neue Prüfung dieser Frage vornehmen und seine Entscheidung ändern. Ein entsprechender Antrag kann, muss aber nicht ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz sein, wie ihn § 71 Abs. 1 AsylG vorsieht. Es ist auch möglich, aufgrund der allgemeineren Vorschrift des § 51 VwVfG eine Überprüfung nur der Feststellung, dass Art. 3 EMRK einer Rückkehr nicht entgegensteht, zu beantragen (OVG Bremen, EuGH-Vorlage v. 05.05.2026 – 2 LC 44/25 –, juris Rn. 34).
44 (ii) Der Antragsteller hingegen wirft die Frage auf, ob und inwieweit an der von § 42 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen Bindungswirkung mit Blick auf Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU L 358 v. 24.12.2008, sog. Rückführungsrichtlinie) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 17.10.2024, Rs. C-156/23, „Ararat“, juris) noch festgehalten werden kann.
45 Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist eröffnet. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie findet diese Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Hierunter fällt auch der türkische Antragsteller. Seit Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 7. Februar 2025 erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und hält sich damit illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie in der Bundesrepublik auf (vgl. Art. 3 Nr. 2 der Rückführungsrichtlinie).
46 Nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen, den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Urteil vom 17. Oktober 2024 ausgeführt, dass Art. 5 der Rückführungsrichtlinie die zuständige nationale Behörde verpflichtet, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung („Non-Refoulement“) ist als Grundrecht in Art. 18 EUGrCh i.V.m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 EUGrCh („Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht“) gewährleistet und beansprucht uneingeschränkte Geltung. Eine nationale Regel, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erfolgen kann, verstößt gegen Art. 5 der Rückführungsrichtlinie. Vielmehr hat die zuständige Behörde auch bei der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht. Diese Prüfungspflicht hat der Gerichtshof auf Gerichte erstreckt, die über Klagen gegen die Behörde, die die Rückkehrentscheidung zu vollstrecken hat, entscheiden (EuGH, Urt. v. 17.10.2024, Rs. C-156/23, „Ararat“, juris Rn. 35 f., 40, 42, 51).
47 Der Senat versteht dieses Urteil aktuell als Grundsatzentscheidung dahingehend, dass sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie u.a. die Verpflichtung der Ausländerbehörden ergibt, vor Vollstreckung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung (die nach nationalem Recht in der Abschiebungsandrohung liegt, vgl. Beschl. d. Senats v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 25 m.w.N.), d.h. vor Durchführung einer Abschiebung, sicherzustellen, dass der in Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh) verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung durch die Abschiebung weiterhin nicht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 21: Pflicht zur „aktualisierten Bewertung der Gefahren“ vor der Vollstreckung einer Abschiebung).
48 Dies zugrunde gelegt, dürfte die Annahme einer uneingeschränkten Bindungswirkung an die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK der sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörden entgegenstehen (so auch OVG Bremen, EuGH-Vorlage v. 05.05.2026 – 2 LC 44/25 –, juris Rn. 38). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (dazu BVerfG, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 BvR 2216/20 –, juris Rn. 73, Beschl. v. 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06 –, juris Rn. 53) müsste § 42 Satz 1 AsylG unangewendet bleiben, soweit er mit Unionsrecht kollidiert und eine Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch die Ausländerbehörden bei Vollstreckung der Rückkehrentscheidung verhindert.
49 Auf welche nach nationalem Recht vorstellbaren rechtlichen Fallkonstellationen die Aussagen des Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 17.10.2024, Rs. C-156/23, „Ararat“, juris) im Einzelnen tatsächlich übertragbar sind, ob sich daraus für die Ausländerbehörden neue Prüfungspflichten ergeben und bejahendenfalls, welchen Umfangs diese sind, und schließlich, was daraus für den zu gewährenden Rechtsschutz folgt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings sehr unterschiedlich beurteilt (vgl. nur VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2024 – 11 S 1306/23 –, juris Rn. 143 einerseits, Beschl. v. 02.03.2026 – 12 S 424/26 –, juris Rn. 15 andererseits; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2025 – 13 ME 32/25 –, juris Rn. 46 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 08.10.2025 – 18 B 988/25 –, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 05.01.2026 – 2 B 1/26 –, juris Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 12.05.2026 – 19 CE 26.265 –, juris Rn. 13 f.; der Senat hat diese Fragen bislang offengelassen, Beschl. v. 11.02.2026 – 6 MB 49/25 –, juris Rn. 24).
50 Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 5. Mai 2026 (– 2 LC 44/25 –, juris) dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie vorgelegt, die darauf abzielen zu ergründen, welchen Umfang eine von der Ausländerbehörde vor Erlass einer Rückkehrentscheidung durchzuführende Prüfung von Abschiebungshindernissen aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh haben muss, wenn zuvor bereits eine andere Behörde (das Bundesamt) festgestellt hat, dass solche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen – ob die Prüfung von Grund auf neu zu erfolgen hat oder ob lediglich eine Aktualisierung vorzunehmen ist (OVG Bremen, EuGH-Vorlage v. 05.05.2026 – 2 LC 44/25 –, juris Rn. 47 ff.). Insofern zielen die Fragestellungen auch darauf ab, die Vereinbarkeit der nach § 42 Satz 1 AsylG bestehenden Bindungswirkung mit dem Unionsrecht und deren Reichweite weiter zu ergründen.
51 (iii) Daran anschließend stellt sich für den Senat die Frage, mit welchen aufenthaltsrechtlichen Folgen der Vollzug der Rückkehrentscheidung, d.h. die Abschiebung, auszusetzen ist in dem Fall, in dem der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh) einer Abschiebung entgegensteht. Aus der Rückführungsrichtlinie selbst folgt nach Art. 9 Abs. 1 lit. a (lediglich) die Verpflichtung, die Abschiebung aufzuschieben, wenn bzw. solange diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt (EuGH, Urt. v. 17.10.2024, Rs. C-156/23, „Ararat“, juris Rn. 39). Die Rückführungsrichtlinie regelt jedoch selbst keinen bestimmten Status, der einer Person zukommt, deren Abschiebung aufgeschoben ist. Jeder Drittstaatsangehörige, der sich im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats aufhält, hält sich entweder rechtmäßig oder unrechtmäßig dort auf. Ein „Zwischenstatus“ wird von der Rückführungsrichtlinie nicht vorgesehen. Dementsprechend haben die Mitgliedstaaten selbst den Status von Personen zu bestimmen, deren Abschiebung aufgeschoben ist. Dabei sind allerdings die in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Verfahrensgarantien, insbesondere Art. 14 der Rückführungsrichtlinie, zu beachten (vgl. Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Art. 9 RL 2008/115/EG, Rn. 5, 7).
52 Auf nationaler Ebene ist Personen, deren Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, wegen rechtlicher Unmöglichkeit jedenfalls eine Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenhG) zu erteilen. Auch die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende – „faktische“ – Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn. 19, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13.13 –, juris Rn. 20; OVG Münster; Beschl. v. 27.07.2017 – 18 B 543/17 –, juris Rn. 14). Stellt sich heraus, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist als „gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis“ eine Duldung zu erteilen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rn. 37; vgl. Beschl. d. Senats v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 38, v. 02.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 43). Die Erteilung einer Duldung stellt die Einhaltung der angesprochenen Verfahrensgarantien nach der Rückführungsrichtlinie ausreichend sicher.
53 Darüber hinaus erscheint es dem Senat möglich, in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund der aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh hergeleiteten rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise zu erteilen. Ursprüngliches Ziel dieser Vorschrift war es, die Praxis der Kettenduldungen zu beenden (BT-Drs. 15/420, S. 80; dazu Kluth, in: Kluth/Heusch, AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, § 25 AufenthG Rn. 124) für den Fall, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
54 (iv) Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind als bislang ungeklärte, schwierige Rechtsfragen zu qualifizieren, die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu klären sind und aus nachfolgenden Gründen auch nicht geklärt werden müssen:
55 Nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG werden Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich durch eine Interessenabwägung entscheiden. Diese kann sowohl durch eine Folgenabwägung als auch durch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erfolgen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 15 und v. 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 –, juris Rn. 7, beide m.w.N., vgl. auch Stattg. Kammerbeschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 17). Strengere Anforderungen gelten erst, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier – schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen / irreparable Nachteile drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Soll sich die vorzunehmende Interessenabwägung auch in diesem Fall an den Erfolgsaussichten orientieren, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend, d.h. unter vollständiger Aufklärung der Sach- und Rechtslage zu prüfen – mithin auch schwierige und ungeklärte Rechtsfragen, die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als hoch streitig eingestuft werden müssen. Ist eine solche abschließende Prüfung indes nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 16 f. und v. 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 –, juris Rn. 8, beide m.w.N.; vgl. auch Nichtannahmebeschl. v. 20.03.2009 – 1 BvR 2410/08 –, juris Rn. 54; Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 25).
56 Stellen sich bei Prüfung der Erfolgsaussichten entscheidungserhebliche Fragen des Unionsrechts, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass bei ihrer Beantwortung eine endgültige Klärung durch das letztinstanzliche Gericht ggf. nur nach einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ergehen darf. Eine Vorlagepflicht besteht im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht (vgl. schon EuGH, Urt. v. 27.10.1982, Rs. 35/82, juris Rn. 9; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 27.04.2005 – 1 BvR 223/05 –, juris Rn. 27, Beschl. v. 14.05.2018 – 2 BvR 883/18 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 11.07.2024 – 18 B 1063/23 –, juris Rn. 65). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet indes, dies bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig werden dann weder – ohne Weiteres – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneint, noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden können (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 18 und v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 18; Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 26). So liegt es aus den oben genannten Gründen im vorliegenden Fall.
57 bb. Stellen sich die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage demnach als offen dar, überwiegt bei der deshalb vorzunehmenden weitergehenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Insoweit sind, wie eingangs dargestellt, die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 95).
58 Vorliegend ist unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers einen Schweregrad aufweist, der sein Leben bei einem Behandlungsausfall ernsthaft bedroht. Eine bedarfsgerechte Behandlung wird für ihn aufgrund seiner speziellen Situation und Erkrankung kaum erreichbar sein. Der Antragsteller wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, im Falle seiner Abschiebung seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter II.2.b.aa.(3)(d)(aa) verwiesen. Dahinter tritt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Abschiebung des Antragstellers zurück. Dieses beschränkt sich im Kern auf die zuwanderungspolitische Steuerungsfunktion der Durchsetzung des Aufenthaltsrechts sowie der von der Abschiebung ausgehenden Signalwirkung. Besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit gehen von dem Antragsteller nicht aus, spezialpräventive Ausweisungsinteressen bestehen nicht.
59 c. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 30. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls begründet. Auch hier bleibt offen, ob und inwieweit zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der vom Antragsgegner erlassenen Abschiebungsandrohung entgegenstehen können. Neben der Einhaltung der formellen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Benennung eines Zielstaats und Fristsetzung) setzt der Erlass der Abschiebungsandrohung in materiell-rechtlicher Hinsicht unter anderem eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht (mehr) besitzt. Daneben fordert § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den rechtmäßigen Erlass einer Abschiebungsandrohung seit seiner Neufassung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54, Art. 1 Nr. 12a) u.a., dass keine Abschiebungsverbote vorliegen; hierzu zählen auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (BT-Drs. 20/9463, S. 45; Zimmerer, in: BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, § 59 AufenthG Rn. 3, 18) wie etwa § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. schon OVG Bremen, Beschl. v. 05.01.2026 – 2 B 1/26 –, juris Rn. 21 f.). Dass diese Voraussetzung (keine Abschiebungsverbote) hier gegeben ist, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilen. Aus den vorstehend genannten Gründen lässt sich nicht abschließend klären, ob und inwieweit der Senat berechtigt und verpflichtet ist, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu prüfen und anzunehmen. Dementsprechend lässt sich die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht beurteilen. Die infolgedessen vorzunehmende Interessenabwägung geht aus den ebenfalls bereits genannten Gründen zu Gunsten des Antragstellers aus.
60 Nichts anderes wird gelten können, wenn die Ausländerbehörde erstmalig eine Abschiebungsandrohung erlässt oder meint, trotz einer bereits vom Bundesamt gemäß § 34 AsylG erlassenen und nach Bestandskraft vollziehbaren Abschiebungsandrohung eine neue Abschiebungsandrohung erlassen zu müssen (was regelmäßig nicht geboten ist, vgl. Nr. 59.1.1.6 und 59.1.1.7 sowie 59.1.3 der Anwendungshinweise - AAV - zum AufenthG). Denn der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist „in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens“ zu berücksichtigen, d.h. vom Zeitpunkt des Erlasses einer Rückkehrentscheidung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Vollstreckung dieser Entscheidung (EuGH, Urt. v. 04.09.2025, Rs. C-313/25, juris Rn. 64; vgl. schon OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 50: selbständige und aktualisierte Überprüfung der Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie „vom Erlass einer Rückkehrentscheidung bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückkehrentscheidung“).
61 c) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das im Bescheid vom 30. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2026 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist hingegen unbegründet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Jedenfalls hat der Antragsteller mit der Beschwerde keine Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit dargelegt.
62 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, dass für den Fall der Abschiebung des Antragstellers greift, seine rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG findet. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es soll mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden und ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt; solche seien auch nicht geltend gemacht worden. Letzterem widerspricht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, verweist im Übrigen aber nur auf sein Vorbringen in erster Instanz. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen erfüllt die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO allerdings nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.05.2026 – 6 MB 14/26 –, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.02.2021 – 14 MB 3/20 –, juris Rn. 23).
63 Der Annahme der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots steht auch nicht entgegen, dass offen ist, ob die vom Antragsgegner erlassene Abschiebungsandrohung Bestand haben kann. Zwar muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot stets mit einer Rückkehrentscheidung – nach nationalem Recht in der Regel die Abschiebungsandrohung (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 25 m.w.N.) – einhergehen (vgl. Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie). § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat daher unangewendet zu bleiben, soweit er die Ausländerbehörden im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zum Erlass eines rückführungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unabhängig von der Rückkehrentscheidung berechtigt (vgl. hierzu ausführlich Beschl. d. Senats v. 29.01. 2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 29 ff.). Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats liegt eine Rückkehrentscheidung jedoch vor.
64 Die im Bescheid vom 30. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2026 verfügte Abschiebungsandrohung ist – trotz aktuell bestehender Bedenken an deren Rechtmäßigkeit und ihrer Suspendierung – wirksam. Selbst wenn es zu einer Aufhebung dieser ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung kommen sollte, existiert daneben jedoch noch die vom Bundesamt im Bescheid vom 21. August 2007 erlassene und bestandskräftige Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung. Auch mit dieser geht das vom Antragsgegner erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie einher. Dem steht nicht entgegen, dass die asylrechtliche Abschiebungsandrohung durch eine andere Behörde und zeitlich deutlich vor dem Einreise- und Aufenthaltsverbot des Antragsgegners erlassen worden ist. Es ist im Umkehrschluss zu Art. 6 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich zulässig, die dort genannten Entscheidungen, zu denen auch die Rückkehrentscheidung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot zählen, in gesonderten Bescheiden und – jedenfalls bezogen auf die Rückkehrentscheidung – auch durch eine andere Behörde wie hier das Bundesamt zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 55 f. m.w.N.).
65 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 4 VwGO. Im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt der Senat neben dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen, dass der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren ein qualifiziertes ärztliches Attest vorgelegt hat, das hinreichend substantiiert Auskunft über seinen aktuellen Gesundheitszustand und die Risiken eines Behandlungsausfalls gibt. Bei rechtzeitiger Vorlage eines entsprechenden Attests hätte bereits das Verwaltungsgericht eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung treffen können. Kosten des Beschwerdeverfahrens hätten vermieden werden können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.11.2001 – 13 B 1116/01 –, juris Rn. 16; vgl. auch Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2026, § 155 Rn. 107 ff.).
66 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat legt jedem Streitgegenstand (Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots) den Auffangwert (§ 52 Abs. 2 AufenthG) von 5.000,00 Euro zugrunde. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (Beschl. d. Senats v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 und v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).
67 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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