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24 A 355/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 24. Kammer, 2026-04-23, 24 A 355/26
24 A 355/26Tribunale amministrativo / Chamber 2423 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 24 A 355/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0423.24A355.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erschwerniszulage.
2 Er steht als Hauptmann im Dienste der Beklagten und ist dem Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM), XX zugewiesen. Er übt eine Tätigkeit als XX aus.
3 Am 16.01.2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten, dass ihm nach § 23p Abs. 2 Nr. 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) gewährt würde. Diese sei ihm schon in seiner vorigen Verwendung beim Kommando Spezialkräfte (KSK) in XX gewährt worden. Dort habe er dieselben Aufgaben ausgeübt wie jetzt beim KSM.
4 Mit Bescheid vom 24.01.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Soldatinnen und Soldaten des Kommando Spezialkräfte der Marine seien in dieser Verordnung nicht inkludiert und könnten keine Zulage nach §23p EZulV erhalten.
5 Am 20.02.2023 legte der Kläger Beschwerde ein und wiederholte im Wesentlichen seine Argumente aus seinem Antrag.
6 Mit Bescheid vom 17.03.2023, ihm zugegangen am 24.04.2023, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Sie wiederholte zur Begründung im Wesentlichen, dass Soldatinnen und Soldaten des Kommando Spezialkräfte der Marine nicht von §23p EZulV erfasst seien.
7 Der Kläger hat am 24.05.2023 Klage erhoben.
8 Er trägt vor, dass er seit Oktober 2022 beim KSM stationiert sei. Er sei Berechtigter für die Erschwerniszulage nach § 23p Abs. 1 Nr. 1 lit. b EZulV, da er für die Landung der Flugzeuge der Spezialkräfte Sorge trage und dementsprechend Unterstützer der Kommandokräfte sei. Die Norm § 23p Abs. 1 Nr. 1 lit. b EZulV verweise lediglich auf das Kommando Spezialkräfte, ohne hinsichtlich der Truppengattung zu differenzieren. Es sei nicht ersichtlich, dass die Zulage nur dem Kommando Spezialkräfte des Heeres und nicht dem Kommando Spezialkräfte der Marine zukommen solle. Auch hinsichtlich des Begriffs "Spezialkräfte“ erfolge eine solche Unterteilung nicht.
9 Der Kläger beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.100,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf 300,00 € seit dem 01.11.2022, auf weitere 300,00 € seit dem 02.12.2022, auf weitere 300,00 € seit dem 02.01.2023, auf weitere 300,00 € seit dem 01.02.2023, auf weitere 300,00 € seit dem 01.03.2023 sowie auf weitere 300,00 € seit dem 01.04.2023 für die Monate Oktober 2022 bis April 2023 zu zahlen;
11 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Mai 2023 eine Erschwerniszulage gemäß § 23p EZulV Abs. 2 Nr. 2 in Höhe von 300,- € pro Monat zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie trägt vor, dass dem Kläger als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte der Marine keine Zulage nach § 23p Abs. 1 Nr. 1 lit. b EZulV zustehe. Der Wortlaut der Norm sei insoweit eindeutig. Mit der Verwendung des Genitiv Singular „des Kommandos Spezialkräfte“ habe der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich der Norm auf das Kommando Spezialkräfte (KSK) beschränkt. Hätte der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich für sämtliche Spezialkräfte der Bundeswehr öffnen wollen, hätte er die Formulierung „Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr“ oder den Genitiv Plural „der Kommandos“ verwendet. Demzufolge hätten nur Angehörige des KSK einen Zulagenanspruch nach § 23p Abs. 1 Nr. 1 lit. b EZulV.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
16 Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Das Urteil ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach § 23p Abs. 1 Nr. 1 lit. b EZulV. Nach dieser Norm haben Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, Anspruch auf eine monatliche Zulage nach § 23p Abs. 2 EZulV, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden zur Unterstützung der Kommandokräfte.
18 Der Kläger wird als Angehöriger des Kommando Spezialkräfte der Marine vom persönlichen Anwendungsbereich des § 23p Abs. 1 EZulV nicht erfasst. Die Norm ist dahingehend auszulegen, dass mit dem „Kommando Spezialkräfte“ ausschließlich das Kommando Spezialkräfte des Heeres gemeint ist. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift „Soldaten des Kommandos Spezialkräfte“. Hierbei handelt es sich angesichts der Nutzung des Genitiv Singular um den Namen eines konkreten Truppenteils des Heeres („Kommando Spezialkräfte“ / KSK) und bezieht das „Kommando Spezialkräfte der Marine“ (KSM) nicht mit ein.
19 Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift innerhalb der Erschwerniszulagenverordnung. Die in § 23p Abs. 1 EZulV zusätzlich genannten Truppenteile, insbesondere die Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command sowie der Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer, sind ausschließlich Organisationseinheiten des Heeres. Marine- oder streitkräfteübergreifende Strukturen werden demgegenüber nicht genannt. Dies zeigt, dass die Vorschrift insgesamt auf die Organisationsstruktur der Spezialkräfte des Heeres zugeschnitten ist.
20 Auch die weitere Systematik der Verordnung bestätigt dieses Verständnis. § 23m EZulV sowie § 43a Abs. 1 BBesG verwenden die Bezeichnung „Spezialkräfte“ als Oberbegriff, der die „Kommandosoldaten“ und die „Kampfschwimmer“ umfasst. Der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber zeigt damit, dass ihm eine begriffliche Differenzierung zwischen einem funktionalen Oberbegriff und den konkreten Truppengattungen bewusst ist. Die Kampfschwimmer sind ein wesentlicher Bestandteil der Kommandos Spezialkräfte der Marine. Wäre mit „Kommandosoldaten“ ein Oberbegriff für sämtliche Spezialkräfte, einschließlich des Kommandos Spezialkräfte der Marine, gemeint, wären die Kampfschwimmer hiervon bereits umfasst. In dem Fall wäre ihre gesonderte Nennung redundant. Daher kann ein Kommandosoldat als Soldat des „Kommandos Spezialkräfte“ nur ein Soldat sein, der im Kommando Spezialkräfte (KSK) dient.
21 Insofern geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass der Verordnungsgeber, hätte er die Zulage sowohl Soldaten des Kommandos Spezialkräfte als auch Angehörigen der Kommandos Spezialkräfte der Marine gewähren wollen, den persönlichen Anwendungsbereich entsprechend weiter gefasst und etwa auf „Angehörige der Spezialkräfte“ abgestellt hätte.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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