Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, 2025-09-15, 16 U 35/25

16 U 35/25Tribunale superiore / Civil Chamber 1615 set 2025

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat — 16 U 35/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-15

Aktenzeichen: 16 U 35/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2025:0915.16U35.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 4. April 2025 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Die Klägerin verlangt Entschädigung aus der Wohngebäudeversicherung.

2 Sie ist Eigentümerin eines Mittelreihenhauses in H., das bei der Beklagten unter Einbeziehung von der Klägerin BEW 2002 (Anlage K 4) gegen Elementarschäden versichert ist. Das Grundstück grenzt rückseitig an einen vor Garagen verlaufenden Gehweg und verfügt dort über einen kleinen Garten, bestehend aus einer überdachten Veranda, einem Gartenhaus und einzelnen Beeten in und an einer überwiegend mit Platten versiegelten Fläche; ferner befindet sich dort eine in den Keller führende Treppe (vgl. die Lichtbilder Anlage K 17 bis K 33).

3 Am 15. August 2022 drang im Zuge von starken Unwettern Wasser, das sich am Fuß der Treppe angestaut hatte, in den Keller ein (vgl. die Lichtbilder Anlage K 8). Die Klägerin, die an dem Tag aushäusig und erst am späten Nachmittag und nach Beendigung der Regenfälle zurückgekehrt war, meldete der Beklagten (gemäß Anlage B 1) einen

4 „Einbruch von Wasser im Keller, siehe Fotos. Überlauf Gulli“,

5 woraufhin die Beklagte die Regulierung mit der Begründung ablehnte, es habe keine versicherte Überflutung, sondern lediglich eine partielle Ansammlung von Niederschlägen im Bereich des Kellerabgangs vorgelegen (Anlage K 9), wobei sie auch nach anwaltlicher Einschaltung blieb.

6 Mit ihrer Januar 2024 angebrachten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.354,- € (714,-€ brutto Trocknungskosten gemäß der Rechnung Anlage K 10, und 5.640,-€ netto für den Austausch von Holzzagen, Türen und Fußleisten sowie Malerarbeiten gemäß dem Angebot Anlage 11) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2022 verlangt, weiter die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr aus der Wohngebäudeversicherung wegen des Versicherungsfalles vom 15. August 2022 weitere, über den Zahlungsantrag hinausgehende Versicherungsleistungen zu erbringen, sowie schließlich die Verurteilung der Beklagten in ihre Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,10 €.

7 Sie hat geltend gemacht, es habe eine Überschwemmung im Sinne von Ziffer 3 BEW vorgelegen. Ihr Grundstück sei, so hat sie anfänglich behauptet, an dem Schadenstag vollumfänglich überflutet worden, im Übrigen sei weiteres Wasser durch überflutete Gullys auf das Grundstück gedrungen, wodurch Wasser in den Kellerraum eingedrungen sei (Bl. 4 eLGA). Später hat sie vorgetragen, die Wassermengen seien ca. 2/3 der Breite ihres Grundstücks über die Beete gelaufen (Bl. 38 LGA).

8 Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt und u.a. eine Überschwemmung in Abrede genommen.

9 Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört sowie u.a. die Zeuginnen J. und K. vernommen. Danach hat es der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Die Klägerin könne wegen einer Überschwemmung Regulierung in dem begehrten Umfang verlangen. Zwar habe weder die Klägerin noch hätten die Zeugen angesammeltes Wasser auf dem Grundstück wahrgenommen. Eine erhebliche Ansammlung von (Niederschlags-) Wasser ergebe sich aber aus den Umständen: Nach den Lichtbildern habe sich im Kellerniedergang in verdrecktem Wasser eine erhebliche Menge an Erde angesammelt, die aus den Beeten des Grundstücks stammen müsse. Wenn nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugin K. auf einer Fläche von ca. 2/3 des Gartens Erde auf dem gepflasterten Bereich gelegen habe, so sei danach davon auszugehen, dass die Regenfälle so stark gewesen sein, dass das Regenwasser, das auf den mit Beeten bedeckten Teil des klägerischen Gartens gefallen sei, nicht wie üblich dort habe versickern können, sondern sich aufgrund der großen Regenmassen dort angesammelt habe und dann über die durch Steine eingefassten Beetbegrenzungen getreten sei; hierdurch seien ganz offenbar die umliegenden Pflastersteine mit Erde beschmutzt worden und sei das mit Erdreich versetzte Wasser u.a. in Richtung der Kellertreppe geflossen, wo es sich dann im Niedergang gesammelt habe. Das sei bereits als eine Überschwemmung anzusehen. Das Begehren der Klägerin sei auch der Höhe nach vollen Umfangs berechtigt.

10 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will.

11 Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Überschwemmung ausgegangen. Wo sich Wasser gesammelt haben solle, habe die Klägerin ebenso wenig näher bestimmt wie, wo „Grund gelegen haben“ solle. Die zahlreichen Lichtbilder des Grundstücks zeigten weder das eine noch das andere (Bl. 24f. eA). Unergiebig seien dazu auch die Angaben der Klägerin und der Zeuginnen; insbesondere die Zeugin K. habe nicht zu sagen vermocht, wo der Schlamm aus den Beeten in dem ansonsten vollkommen zugepflasterten Garten gestanden habe (Bl. 25f. eA). Eine Ansammlung von Wasser auf der Oberfläche könne nicht angenommen werden, die Ansammlung im Kellerniedergang allein genüge nicht (Bl. 28ff. eA).

12 Die Beklagte beantragt,

13 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

14 Die Klägerin beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe den Nachweis des Eintritts der Überschwemmung nicht nur mit dem Argument begründet, dass die Beete auf dem Grundstück übergelaufen seien. Vielmehr habe es auf der Grundlage des gesunden Menschenverstandes zu Recht den Rückschluss aufgrund der bewiesenen Gesamtumstände gezogen, dass es zwingend zu einer Überschwemmung des gepflasterten Grundstücks der Klägerin gekommen sein müsse. Wolle man mit der Beklagten eine Darlegung verlangen, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt hätten, wäre der Versicherungsschutz gänzlich ausgehöhlt. Unabhängig davon sei aufgrund der Eigenart des betroffenen Grundstücks – nahezu vollständige Versiegelung, vollständige Umzäunung sowie im Vergleich zu den Nachbargrundstücken und dem dahinter gelegenen Weg tiefere Lage – offenkundig, dass das Grundstück infolge des Starkregens an dem Tage überflutet gewesen sein müsse, was ein meteorologisches Sachverständigengutachten ergeben werde (Bl. 47 eA).

II.

17 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.

18 Die Klägerin kann wegen des Wassereinbruchs in ihren Keller am 15. August 2022 Entschädigung aus der bei der Beklagten unterhaltenen Wohngebäudeversicherung nicht verlangen.

19 In Betracht kommt als ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall allein eine Überschwemmung im Sinne von Ziffern 2 und 3 BEW 2002 (Anlage K 3, Bl. 17 Anlagen Klägerin).

20 Nach Ziffer 2.1 BEW 2002 leistet die Beklagte u.a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zerstört oder beschädigt werden. Nach Ziffer 3.1. BEW 2002 ist

21 Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch (u.a.)

22 3.1.2 Witterungsniederschläge.

23 Im Streitfall lässt sich eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen nicht feststellen.

24 Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie eine durchschnittliche Versicherungsnehmerin sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten einer Versicherungsnehmerin ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf ihre Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für die Versicherungsnehmerin erkennbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. März 2021, IV ZR 221/19, Rn. 26; oder Urteil vom 6. Juli 2016, IV ZR 44/15, Rn. 17 jeweils m.w.N.).

25 Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet eine „Überschwemmung“ oder eine „Überflutung“ einen Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche vollständig von Wasser bedeckt ist (vgl. wikipedia -Beitrag Überschwemmung, H. vom Senat). Unter „Grund und Boden“ wird gemeinhin die Gesamtheit eines Grundstücks mit Ausnahme des darauf befindlichen Gebäudes verstanden. Sowohl der Ausdruck „Überflutung“ als auch die Wendung „Grund und Boden“ zeigen mithin an, dass das um das Haus liegende Gelände im Wesentlichen in seiner Gesamtheit in erheblichem Umfang „unter Wasser stehen“ muss bzw., Wasser dort anhaltend anstehen muss.

26 In ebendiesem Sinne wird auch in der Rechtsprechung ebenso wie vom Senat in seiner ständigen Spruchpraxis eine Überflutung von Grund und Boden angenommen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH, Urteil vom 20. April 2005, IV ZR 252/03, juris Rn. 19 m.w.N., H.v.Senat) bzw. wenn im Normalfall trockenen Landflächen zeitlich begrenzt mit Wasser bedeckt sind (OLG Bamberg, Urteil vom 30. April 2015, 1 U 87/14, juris Rn. 42 m.w.N., H.v.Senat).

27 So liegt es hier auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht.

28 Dass allein die Beete in dem Sinne „übergelaufen“ sind, dass das Wasser über die – nach den Lichtbildern (Anlage K 27, 28,30, 31, 32) nur geringfügig über die erdbedeckten Flächen hinausragenden – Randsteine getreten ist, ergibt ein genügendes Anstehen von Wasser auf dem Grundstück, das als eine Überflutung desselben verstanden werden könnte, nicht. Das gilt umso mehr, da vom Landgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen worden sind, welches bzw. welche der verschiedenen vorhandenen Beete überhaupt übergelaufen ist bzw. sind.

29 Nimmt man hinzu, dass (1.) – worauf die Klägerin selbst hinweist – das Grundstück im hinteren „Garten“-Bereich nahezu vollständig versiegelt ist, dass (2.) nach ihren ursprünglichen, im Prozess aufgenommenen Angaben (auch) der höher gelegene Gully im Fußweg hinter dem Grundstück übergelaufen ist, dass (3.) – nach ihrem Vortrag (Bl. 28 LGA) – die aus den Lichtbildern K 16 bis K 18 ersichtliche Aufkantung aus Betonstein (der von der Klägerin sog. „Steindamm“) noch nicht vorhanden war und dass (4.) – so die Klägerin zu Protokoll vom 8. Oktober 2024 (S. 3, Bl. 61 eLGA) – in dem Teil des Grundstücks, in dem sich das Gartenhaus befindet, Feuchtigkeit zu erkennen gewesen sei, nicht aber, dass auch Erde von den Beeten in diesem Bereich verteilt gewesen sei, so drängt sich praktisch auf, dass Wasser vornehmlich aus dem Gully in das darunterliegende Rhododendronbeet und von dort aus über die weitgehend mit Platten versiegelte Fläche den Kellerniedergang hinunter gelaufen ist, ohne dass es eine Ansammlung bzw. ein Anstehen auf einer größeren Fläche Grund und Bodens gegeben hätte. Darauf, ob das wirklich so war, kommt es indes nicht einmal an, weil eben schon eine Ansammlung bzw. ein Anstehen nicht festgestellt worden ist und im Hinblick auf den skizzierten, gut denkbaren anderen Geschehensablauf auch nicht beweiskräftig wird festgestellt werden können, letzteres auch nicht durch ein meteorologisches Sachverständigengutachten, welches offensichtlich ein ungeeignetes Beweismittel ist, weil aus Feststellungen zu der an dem Tag in der Gegend niedergegangenen Wassermenge ein hinreichend verlässlicher Schluss auf dessen konkreten Effekt für das Grundstück der Klägerin nicht wird gezogen werden können.

30 Da sich alles dies auf der Grundlage der – eben nicht ausreichenden – Feststellungen des Landgerichts sagen lässt, bedarf es auch keiner Wiederholung der Beweisaufnahme.

31 Dieses Ergebnis führt schließlich auch nicht etwa zu einer Aushöhlung oder Entwertung des Versicherungsschutzes. Das Volllaufen von Kellern ist – insbesondere dann, wenn es wie hier maßgeblich auf einer Versiegelung der umliegenden Grundstücksflächen beruht – in der Wohngebäudeversicherung regelmäßig nicht versichert. Die zusätzliche Elementarversicherung ist nicht dazu gedacht, die Lücken der Gebäudeversicherung vollständig zu schließen, sondern zielt vielmehr auf den Schutz gegen die spezifische weitere Gefahr der Überschwemmung, und dass deren Vorliegen als eines für sie günstigen Umstandes die Versicherungsnehmerin zu beweisen hat, entspricht ebenso den allgemeinen Regeln wie, dass die Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. §§ 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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