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24 B 17/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 24. Kammer, 2026-06-04, 24 B 17/26
24 B 17/26Tribunale amministrativo / Chamber 244 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-04
Aktenzeichen: 24 B 17/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0604.24B17.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20a Abs 2 S 1 SG, § 20a Abs 2 S 1 SG
Rechtskraft: ja
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Der von der Kammer nach § 88, § 122 Abs. 1 VwGO ausgelegte Antrag des Antragstellers,
2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 11. Mai 2026 (Az.: 24 A 425/26) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2026 wiederherzustellen,
3 bleibt ohne Erfolg.
4 Der so ausgelegte Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 16. April 2026 die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 11. Mai 2026 erhobenen Klage beantragen.
5 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründung für die sofortige Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (1.) und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers (2.).
6 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegenüber dem Antragsteller entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
7 Grundsätzlich erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist regelmäßig ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb in der Regel andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden. Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen. In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 VR 14.25 –, juris Rn. 21).
8 Die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin verweist hierzu insbesondere auf die hochrangige Bedeutung der durch das Verbot zu schützenden Interessen, mit denen in dem Bescheid das Verbot selbst begründet wurde. Insoweit seien die für die Untersagung und die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründe identisch.
9 2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben.
10 Die Verfügung vom 16. April 2026, mit welcher dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2027 eine Beschäftigung bei der XXX untersagt wird, ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 SG hat ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Vorschrift betrifft nach § 20a Abs. 1 Satz 3 SG auch frühere Soldaten mit Anspruch auf Altersgeld. Der Antragsteller, der mit Ablauf des 31. Dezember 2022 auf eigenen Antrag aus dem Dient der Beklagten entlassen worden ist, fällt in diesen Anwendungsbereich und hat mit E-Mail vom 9. Dezember 2025 die beabsichtigte Beschäftigung als Mitarbeiter („XXX“) der XXX angezeigt.
12 Gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 SG ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier voraussichtlich vor.
13 § 20a SG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte. Die Vorschrift schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften. Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft. Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen. Weiterhin soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – verhindert werden, dass das "Amtswissen" eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt" wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 2 C 37.95 –, juris Rn. 18).
14 Der Schutz der Integrität der öffentlichen Verwaltung und Streitkräfte setzt nicht ein Fehlverhalten oder einen begründeten Verdacht persönlicher Befangenheit und Parteilichkeit des Soldaten während des Dienstes voraus. Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte ergeben sich bereits immer dann, wenn der ausgeschiedene Soldat eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war. In diesen Fällen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst gefördert und deshalb Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 2 C 37.95 –, juris Rn. 19). Zu besorgen ist eine Beeinträchtigung dieser dienstlichen Interessen, wenn der begründete Anschein besteht, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität des öffentlichen Dienstes entstehen könnten. Ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung; ein Beurteilungsspielraum kommt der Behörde nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 VR 14.25 –, juris Rn. 41).
15 Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 16. April 2026 die Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Interessen durch die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers bei der XXX angenommen hat.
16 Der Antragsteller möchte vorliegend eine Erwerbstätigkeit zugunsten der XXX ausüben, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen zumindest beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war. Der Antragsteller wurde in den letzten fünf Jahren seiner Dienstzeit auf dem XXX des 1. XXX und im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) verwendet. Im BAAINBw XXX „XXX“ wurde er als Sachbearbeiter für XXX und XXX sowie aufgrund einer Personalvakanz zusätzlich als Sachbearbeiter „XXX“ eingesetzt.
17 Am 26. April 2022 erstellte und unterzeichnete der Antragsteller die „XXX“ zum Angebot der XXX vom 21. April 2022 für den Leistungsgegenstand „XXX“. Am 11. Mai 2022 wurde ein Vertrag mit der XXX über einen Vertragswert in Höhe von 544.832,00 € geschlossen. Im Leistungsnachweis bestätigte der Antragsteller am 10. November 2022, dass die XXX die im Vertrag vereinbarte Leistung für den Leistungszeitraum 2022 vollständig erbracht hat. Am 26. April 2022 erstellte und unterzeichnete der Antragsteller außerdem die „Technische Stellungnahme zum Angebot“ zum Angebot der XXX vom 25. April 2022 für den Leistungsgegenstand „XXX“ mit dem Hinweis, dass die Haushaltsmittel bewirtschaftet werden. Am 14. September 2022 erstellte und unterzeichnete der Antragsteller die „Technische Stellungnahme zum Angebot“ zum Angebot der XXX vom 18. Juli 2022 für den Leistungsgegenstand „XXX“ mit dem Hinweis, dass die Haushaltsmittel bewirtschaftet werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller Leistungsbeschreibungen erstellt, technische Stellungnahmen verfasst, Angebote der XXX ausgewertet und gelieferte Produkte abgenommen.
18 Die XXX wurde nach Abspaltung von der XXX neu gegründet und gliedert sich in die Geschäftsbereiche U-Boote, Marine-Überwasserschiffe, Naval Electronics Systems und Services. Zum Geschäftsbereich Naval Electronics Systems gehört die XXX GmbH. Vor der Abspaltung firmierte die XXX als XXX und die XXX als XXX, die eine Tochtergesellschaft der XXX war. Im Rahmen der Umstrukturierung der XXX XXX GmbH zur XXX verblieb XXX GmbH als 100%ige Tochter ein Teil der eigenständigen Aktiengesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass der Antragsteller (nunmehr) eine Beschäftigung bei der XXX anstrebt und nicht direkt von der (ehemaligen) XXX angestellt werden soll. Die XXX ist als Mutter der jetzigen XXX direkt in deren Prozesse involviert. Aus Sicht eines „sachlich denkenden Bürgers“ wird es daher keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller bei dem Tochter- oder Mutterkonzern seine Beschäftigung antritt (vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 6 CS 10.2697 –, juris Rn. 19).
19 Durch die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen, die Auswertung von Angeboten und die Abnahme gelieferter Produkte der XXX war der Antragsteller bei den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen zumindest beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt. Hierdurch ergeben sich beim sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller „nur“ fachtechnische Stellungnahmen abgegeben und die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen nicht allein getroffen hat. Nach den oben dargestellten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts genügt bereits eine Beteiligung durch beaufsichtigende oder vorbereitende Handlungen. Unerheblich ist weiterhin, dass die konkrete Tätigkeit bei der XXX aus Sicht des Antragstellers keine vergleichbare tatsächliche Nähe zu seiner früheren dienstlichen Tätigkeit aufweise. Die Zweifel eines sachlichen denkenden Bürgers an der Integrität der öffentlichen Verwaltung und Streitkräfte beziehen sich nicht auf die konkrete Tätigkeit des früheren Soldaten, sondern auf die Zugehörigkeit zu einem Unternehmen bzw. Unternehmensverband. Denn Schutzzweck der Vorschrift ist gerade auch – wie oben ausgeführt –, dass sich aktive Soldaten nicht in ihrer Amtsausübung durch spätere „Karriereaussichten“ beeinflussen lassen. Dass der Antragsteller nun eine reine Führungsposition ohne konkreten Bezug zu Beschaffungs-, Vergabe- oder Vertragsangelegenheiten für die XXX ausüben möchte, steht diesem Schutzzweck entgegen. Die konkrete – nach den Angaben des Antragstellers rein administrative – Tätigkeit könnte allenfalls den weiteren Schutzzweck der Norm – die unbefugte Weitergabe von Amtswissen – entfallen lassen. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung zu Recht angenommen hat, dass das Ansehen des öffentlichen Dienstes gefährdet und damit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.
20 Die Untersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die vom Antragsteller vorgeschlagenen Auflagen (Ausschluss von Tätigkeiten mit Bezug zu Beschaffungs- Vergabe- und Vertragsangelegenheiten; organisatorische Trennung von früheren Aufgabenbereichen; Verzicht auf Kontakte zum BAAINBw im Zusammenhang mit früheren Tätigkeiten) sind nicht geeignet den Zweck der Vorschrift – die Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte – zu erreichen. Denn wie bereits ausgeführt kommt es vorliegend nicht auf die konkrete Tätigkeit des Antragstellers an. Abgesehen davon wird dem Antragsteller mit der Verfügung lediglich die Beschäftigung bei einem bestimmten Unternehmen untersagt. Ihm bleiben daher zahlreiche andere Möglichkeiten beruflicher Betätigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 VR 14.25 –, juris Rn. 48).
21 Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung offen wären, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dem oben dargelegten Gesetzeszweck des § 20a SG kommt eine so überragende Bedeutung zu, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines solchen Anscheins bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen stets überwiegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 6 CS 10.2697 –, juris Rn. 20).
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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