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2 MB 2/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 2026-06-17, 2 MB 2/26
2 MB 2/26Tribunale amministrativo / 2a divisione17 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-17
Aktenzeichen: 2 MB 2/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0617.2MB2.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 24. Kammer – vom 6. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.242,28 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
2 Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers (eines Leitenden Technischen Regierungsdirektors; BesGr. A 16), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den mit B 2 bewerteten (Beförderungs-)Dienstposten "Gruppenleitung U6 (m/w/s)" mit dem Beigeladenen (einem Leitenden Technischen Regierungsdirektor; BesGr. A 16) oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, erneut stattgegeben. Am 5. Juli 2024 hatte die Antragsgegnerin den Beigeladenen schon einmal für diesen Dienstposten ausgewählt. Diese Auswahlentscheidung, die wegen Fehler in der Regelbeurteilung des Beigeladenen rechtswidrig war, sodass der Antragsgegnerin die Besetzung des oben genannten Dienstpostens mit dem Beigeladenen untersagt worden ist, war Gegenstand eines Konkurrenteneilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (12 B 49/ 24) und dem Senat (2 MB 13/24). Das Verwaltungsgericht hat im hier streitgegenständlichen Konkurrenteneilverfahren u. a. im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei ergebnisrelevant verletzt. Auch die neu erstellte Regelbeurteilung des Beigeladenen sei fehlerhaft, da sie den aufgezeigten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung der Leistungen bei Beförderungen im Beurteilungszeitraum (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Ls 2 und Rn. 39 bis 40, 42; und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris) verkenne. Entgegen der zitierten Rechtsprechung gebe auch diese Beurteilung zu erkennen, dass der Zeitraum vor der Beförderung in die Leistungsbewertung und in die Bildung der Gesamtnote der Regelbeurteilung eingeflossen sei. Der Dienstherr habe sich nicht auf die Bewertung der nach der Beförderung erbrachten Leistungen beschränkt. In der Beurteilung würden die vor der Beförderung des Beigeladenen erbrachten Leistungen im Zeitraum 1. Februar 2020 bis 13. März 2022 in einem Zwischengesamturteil verbal bewertet, nachfolgend die in der Besoldungsgruppe A 15 gezeigten Leistungen um eine Notenstufe herabgesetzt und aus diesem Zwischenurteil sowie der für die weitere Verwendung nach Beförderung des Beamten gebildeten Leistungsbewertung eine Gesamtbewertung der Leistungen festgestellt. Dass entgegen dem Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur der Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beurteilt worden sei, machten die folgenden Formulierungen in der Begründung des Gesamturteils, die das Verwaltungsgericht im Einzelnen in dem angegriffenen Beschluss kursiv (Beschlussabdruck S. 8 f.) aufgeführt hat, deutlich (Beschlussabdruck S. 7 f.).
3 Die Antragsgegnerin dringt mit ihren hiergegen erhobenen Einwänden nicht durch.
4 Die Antragsgegnerin kritisiert unter Zitierung obergerichtlicher Rechtsprechung die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Leistungen bei Beförderungen während des Beurteilungszeitraums (Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –; jeweils juris), denen sich der Senat (Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –) ausdrücklich angeschlossen hat (dazu 1.). Sie ist der Auffassung, dass es hier – anders als in Fällen, die den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen – mit § 50 Abs. 1 der Bundeslaufbahnordnung (BLV) und der in ihrem Geschäftsbereich geltenden AR "Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals", A-1340/83 (lfd. Nr. 1081), eine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von vor einer Beförderung im Beurteilungszeitraum erbrachter dienstlicher Leistungen und gezeigter dienstlicher Befähigungen gebe (dazu unter 2.) und sie die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen in Übereinstimmung mit der durch den Senat vorgegebenen Rechtsauffassung zur Bewertung bei einer Beförderung im Beurteilungszeitraum erstellt habe (dazu unter 3.). Schließlich meint sie, dass unabhängig davon die Auswahl des Antragstellers, in einem neuen Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen, nicht möglich sei. Insoweit seien die für den jetzt aktuellen Beurteilungszeitraum (vom 1. Februar 2023 bis zum 30. September 2025) am 23. Februar bzw. am 16. April 2026 erstellten und erneut mit dem Gesamturteil A2 für den Beigeladenen und mit dem Gesamturteil B für den Antragsteller abschließenden Regelbeurteilungen perspektivisch auch bei einer neuen Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (dazu unter 4.).
5 1. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 6. Juni 2025 (– 2 MB 13/24 –, vgl. dazu juris Ls 1 und 2 sowie Rn. 9 und 13) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Leistungen bei Beförderungen während des Beurteilungszeitraums (Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –; jeweils juris) ausdrücklich angeschlossen. Ist ein Beamter danach während des Beurteilungszeitraums befördert worden, hat sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung zu beziehen. Der Zeitraum vor der Beförderung kann zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Ls 2; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Ls 1). Will der Dienstherr, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, den Zeitraum vor der Beförderung bewerten, muss er entweder eine zweite Beurteilung erstellen oder die Beurteilung aufspalten und zwei Gesamturteile bezogen auf das jeweils innegehabte Statusamt vor und nach der Beförderung aussprechen (Anschluss an insoweit klarstellend, BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 40; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Ls 2). Mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt auch der Senat die Auffassung, dass der Dienstherr die Zeit vor der Beförderung erfassen kann, aber – angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das "alte" Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen – nicht beurteilen muss bzw. dazu von Verfassungswegen nicht verpflichtet ist (vgl. dazu bereits oben: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 42, und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 40). Daran hält der Senat auch nach der Kritik der Antragsgegnerin weiterhin fest.
6 Soweit die Antragsgegnerin – wie schon im vorangegangenen Konkurrenteneilverfahren (2 MB 13/24) – wiederholt die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. Mai 2024 – 1 M 23/24 –, juris, Ls 1 und Rn. 15, 21) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 –, juris Ls 1 und Rn. 34) heranzieht, die zu den dort jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen ergangenen sind, wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 (2 MB 13/24, juris Rn. 14) verwiesen.
7 Soweit die Antragsgegnerin weitere Beschlüsse verschiedener Obergerichte zitiert, haben sich diese mittlerweile jeweils entweder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich (OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. September 2025 – 1 B 91/25 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 4 S 20.25 –) bzw. offenbar angeschlossen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Februar 2026 – 6 B 792/25 –, juris Rn. 25 bis 31 m. w. N.) bzw. dies offengelassen (OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 1 B 231/25 –, juris Rn. 37 bis 41). Anlass zur Änderung seiner Rechtsprechung sieht der Senat auch angesichts der in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2025 (– 1 B 231/25 –) an den höchstrichterlichen Entscheidungen in einem obiter dictum geübten Kritik (vgl. dort juris Rn. 42 bis 50) nicht.
8 2. Anders als die Antragsgegnerin meint, ermächtigen sie § 50 Abs. 1 der Bundeslaufbahnordnung (BLV) und die in ihrem Geschäftsbereich geltenden AR "Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals", A 1340/83 (lfd. Nr. 1081), auch nicht dazu, vor einer Beförderung im Beurteilungszeitraum erbrachte dienstliche Leistungen und gezeigte dienstliche Befähigungen in die Beurteilung für das mittlerweile erlangte Beförderungsamt im Sinne einer Gesamtbewertung einzubeziehen. Diesbezüglich hat der Senat bereits in seinem vorherigen Beschluss vom 6. Juni 2025 (– 2 MB 13/24 –, juris Rn. 8 m. w. N.) ausgeführt, dass zwar gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes erfolgten, und die Antragsgegnerin zudem ergänzend dazu in ihren Beurteilungsrichtlinien (vgl. hier: Ifd. Nr. 1081 AR "Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals", A 1340/83) – zulässig (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 6 B 1473/20 –, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.) – geregelt habe, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab, nämlich an dem des neuen Amtes zu messen sei, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen sei. Dies bedeutet indes nicht, dass auch der Zeitraum vor der Beförderung an dem insoweit einheitlichen, strengeren Maßstab zu bewerten sei. Daran hält der Senat weiterhin fest.
9 3. Gemessen an den oben aufgezeigten Grundsätzen (zu 1.) geht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aus dem Gesamturteil der neu erstellten Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 22. September 2025 für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 13. März 2022 weiterhin nicht hervor, dass dessen in dem überwiegend vor der Beförderung in das höhere Statusamt (A 16) im niedrigen Statusamt (A 15) erbrachten Leistungen bei der Bewertung der Leistungen im allein maßgeblichen höheren Statusamt nicht mitbewertet worden wären. Vielmehr spricht – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Bewertungen der in den unterschiedlichen Statusämtern erbrachten Leistungen des Beigeladenen im Gesamturteil vermengt hat.
10 Die Antragsgegnerin hat zwar die im Statusamt A 15 vor der Beförderung erbrachten Leistungen des Beigeladenen kurz in einem "Zwischengesamturteil" bewertet. Darin hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass Herr D. im Beurteilungszeitraum mit BesGr A 15 tragfähige Entscheidungen getroffen und den gewählten Lösungsweg sehr zielstrebig gewählt habe. Selbst bei hoher Arbeitslast und sehr engen Zeitfenstern seien die Arbeitsergebnisse durchdacht und uneingeschränkt vertretbar, gepaart mit überaus hoher Eigeninitiative gewesen. In der Gesamtbetrachtung aller in der Vergleichsgruppe A 15 zu Beurteilenden habe Herr ... erstklassige Ergebnisse in dieser Vergleichsgruppe erbracht. Diese Ergebnisse seiner Leistungen und Befähigungen seien der oberen Spitze der Bewertungsskala (A1-Normalbereich) zuzuordnen (vgl. dort Seite 9 Mitte zu XII. "Fortsetzung zu vorherigen Abschnitten der Beurteilung, Abschnitt X.: Begründung des Gesamturteils").
11 In der erst im Anschluss daran und hier allein maßgeblichen Begründung der Bewertung im höheren Statusamt A 16 hat sie aber wiederum beide Bewertungen zusammengeführt, indem sie offenbar nur die noch im niedrigeren Statusamt A 15 (vor der Beförderung) gezeigten Leistungen des Beigeladenen bewertet, die im nach der Beförderung allein maßgeblichen höheren Statusamt A 16 erbrachten Leistungen daraus herleitet und um eine Notenstufe, und zwar bezogen auf die einzelnen Leistungsmerkmale und das daraus gebildete Gesamturteil, herabgesetzt hat.
12 Darauf deuten die im Zusammenhang mit der Bewertung verwendeten Worte "kumulativ" und "zusammen" hin. Insoweit wird im Gesamturteil der Beurteilung (vgl. dort Seite 9 unten zu XII. "Fortsetzung zu vorherigen Abschnitten der Beurteilung, Abschnitt X.: Begründung des Gesamturteils") ausgeführt, dass die Tätigkeit in BesGr A 15 mit A1-Normalbereich und die Tätigkeit in dem höheren Statusamt (BesGr A 16) mit A2-Normalbereich im Ergebnis zu bewerten sei. Bezogen auf das neue, höhere Statusamt werde die in BesGr A 15 mit Bewertungsstufe A1-Normalbereich erbrachte Leistung um eine Note auf die Bewertungsstufe A2-Normalbereich herabgesetzt. Kumulativ (hervorgehoben durch den Senat ) ergäben die in dem niedrigen Statusamt (A 15) und die in dem mit dem strengeren Maßstab zu betrachtenden Statusamt (A 16) erbrachten Leistungen zusammen (hervorgehoben durch den Senat ) im Ergebnis die Bewertungsstufe A2-Normalbereich, wobei der Gruppenleiterfunktion mit BesGr A16 – trotz kürzerem Betrachtungszeitraum – die stärke Bedeutung und Gewichtung zukomme. […….] Aufgrund der dargelegten herausragenden Leistungen und Befähigungen des Beamten, der detaillierten Betrachtung und dem Vergleich mit allen Angehörigen der Vergleichsgruppe BesGr A 15 bis einschließlich 13. März 2022 und ab dem 14. März 2022 mit den Angehörigen des höheren Statusamtes mit der BesGr A 16 BBesG werde das Gesamturteil bei Herrn LTRDir ... – rechnerisch kumuliert aus der Betrachtungszeit mit A 15 und der Betrachtungszeit mit A 16 (hervorgehoben durch den Senat ) – mit der Bewertungsstufe "A2-Normalbereich" festgelegt (vgl. dort Seite 10 unten zu XII. "Fortsetzung zu vorherigen Abschnitten der Beurteilung, Abschnitt X.: Begründung des Gesamturteils").
13 Noch eindeutiger wird die fehlende Abgrenzung und Vermischung der in unterschiedlichen Statusämtern erbrachten Leistungen bei der Gewichtung der Einzelmerkmale in nur einem Gesamturteil. Hier hat die Antragsgegnerin die offenbar zuvor nur bezogen auf das Statusamt A 15 bewerteten Einzelmerkmale (vgl. dazu die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 22. September 2025, S. 3 bis 5, zu VI. "Leistungsbeurteilung") gewichtet, und diese sodann wegen der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung in das Statusamt A 16 herabgesetzt. Insoweit wird im Gesamturteil ausgeführt (vgl. dort Seite 10 oben bis Mitte zu XII. "Fortsetzung zu vorherigen Abschnitten der Beurteilung, Abschnitt X.: Begründung des Gesamturteils), dass aufgrund seiner breiten Verwendung und langjährigen Erfahrung die vier besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale "Fachliches Wissen und Können", "Eigenständigkeit und Initiative", "Führungsverhalten" und "Motivieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" mit der besten Bewertungsstufe A1 belegt und honoriert würden. Sechs weitere Einzelmerkmale ("Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse", "Arbeitsmenge und termingerechtes Arbeiten", "Zweckmäßigkeit, Planung und Organisation", "Kommunikations- und Informationsverhalten", "Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln" sowie "Vereinbaren und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse") würden mit der Bewertungsstufe A2 ausgezeichnet und vier weitere Einzelmerkmale ("Schriftlicher Ausdruck", "Mündlicher Ausdruck", "Dienstleistungsorientierung" und "Umgang mit Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion") mit der Bewertungsstufe B eingeschätzt. Für die A 16-Tätigkeit würde der strengere Maßstab angelegt und berücksichtigt. Subsumierend konzentrierten sich die Bewertungen der Einzelmerkmale bei Herrn ... in der Bewertungsstufe A2, so dass die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung für Herrn ... mit der Bewertungsstufe "A2-Normalbereich" abschließe. Weiter heißt es "Hierbei wurde die Leistungen in BesGr A15, um eine Note herabgesetzt und die in BesGr 16 erbrachten Leistungen den höheren Anforderungen an das Statusamt Rechnung getragen.". Die Befähigungsmerkmale "Fachkompetenz", "Methodenkompetenz" sowie "Führungs- und Managementkompetenz" der Befähigungsbeurteilung spiegelten die "besonders stark ausgeprägten" Kompetenzen bei Herrn ... mit der Bewertungsstufe A wider. Die Befähigungsmerkmale "Selbstkompetenz" und "Sozialkompetenz" seien mit der Bewertungsstufe B eingeschätzt und damit bei dem Beamten "stark ausgeprägt".
14 Damit hat die Antragsgegnerin die Leistungen im Statusamt A 16 nicht eigenständig bewertet, sondern nur die Leistungen im Statusamt A 15, und zwar für den gesamten, auch das Statusamt A 16 betreffenden Beurteilungszeitraum. Die Leistungen im Statusamt A 16 hat die Antragsgegnerin ausschließlich ausgehend von der Bewertung der Leistungen im Statusamt A 15 gleichsam einem Automatismus herabgesetzt. Zwar ist in der Beurteilungsrichtlinie der Antragsgegnerin (vgl. Ifd. Nr. 1081 AR "Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals", A-1340/83) geregelt, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab, nämlich an dem des neuen Amtes zu messen sei, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen sei. Dies bedeutet indes nicht, dass nur die Leistungen im vor der Beförderung innegehabten niedrigeren Statusamt A 15 bewertet werden dürften, um sodann diese Bewertung in Bezug auf die Leistungen im höheren Statusamt A 16 herabzusetzen, sodass nicht mehr erkennbar ist, ob die Leistungen im höheren Statusamt überhaupt und ausschließlich bewertetet worden sind.
15 Entgegen dem Verständnis der Antragsgegnerin sind, wenn sich die Dienstherrin – wie hier – dafür entscheidet, den Zeitraum vor der Beförderung zu beurteilen, nicht zwei "Teil-Gesamturteile" zu bilden, aus denen ein "Gesamt-Gesamturteil" hergeleitet wird, das dann die Einbeziehung der vor einer Beförderung im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigungen ermöglicht (vgl. dazu den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. März 2026 zu Nr. 2., Seite 2), sondern es sind zwei eigenständige Gesamturteile, eines bezogen auf das Statusamt vor der Beförderung, und eines bezogen auf das Statusamt danach zu bilden. Die vor der Beförderung erbrachten Leistungen werden – was die Antragsgegnerin anzunehmen scheint – nicht etwa über die Bildung eines dritten Gesamturteils letztlich mitbewertet. Diese Leistungen werden vielmehr bezogen auf das neue Statusamt gar nicht berücksichtigt, auch nicht im Sinne einer Gesamtbewertung. Es bleibt der Dienstherrin überlassen, ob sie zur Vermeidung von Beurteilungslücken, oder etwa – wie hier –, um Notensprünge in dem ab der Beförderung allein maßgeblichen Gesamturteil zu plausibilisieren, die Beurteilung aufspaltet bzw. eine eigenständige Beurteilung bezogen auf das alte Statusamt mit einem Gesamturteil (kein Teil-Gesamturteil) erstellt oder dies sein lässt.
16 4. Mit dem Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 10) ist schließlich nicht auszuschließen, dass sich der Beurteilungsfehler beim Beigeladenen auf die anhand eines Vergleichs der maßgeblichen Gesamturteile getroffenen Auswahl zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat (vgl. dazu bereits die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, Seite 12, 2. Absatz, juris Rn. 19 in dem vorangegangenen Konkurrenteneilverfahren). Insoweit erscheint weiterhin bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine Auswahl zu Gunsten des Antragstellers möglich (stRspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 16, vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 18, und vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 –, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 17 und vom 21. Dezember 2023 – 2 MB 10/23 –, juris Rn. 14; vgl. zum Ganzen auch: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 3, 108 m. w. N.).
17 Daran ändert sich für dieses Beschwerdeverfahren auch nichts dadurch, dass in dessen Verlauf zwischenzeitlich neue Regelbeurteilungen der Beteiligten vorliegen. Diese neuen Beurteilungen sind für das streitgegenständliche Auswahlverfahren irrelevant. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris Ls 1 und Rn. 18 m. w. N.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, juris Rn. 7 m. w. N.), geklärt, dass für die Frage, ob eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich. Eine erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderung – hier die Erstellung neuer Regelbeurteilungen – ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens oder eines höheren Statusamtes nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG daher nicht von Bedeutung.
18 Dies gilt gleichsam für die im Konkurrenteneilverfahren auf der Basis dieser Auswahlentscheidung anzustellende gerichtliche Prognose, ob die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren zum Zuge kommt bzw. eine Auswahl zugunsten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahl möglich erscheint (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Auch diese Voraussage bzw. Annahme ist grundsätzlich auf der Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung am 24. September 2025, und damit anhand der zu diesem Zeitpunkt aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen (Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023), und zwar mit Blick auf die im Verfahren beanstandeten Fehler und deren Heilung in einer neu zu erstellenden Beurteilung für den maßgeblichen, also den vergangenen Zeitraum, zu treffen (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, juris Rn. 7 m. w. N.).
19 Liegen – wie hier – im Laufe des Beschwerdeverfahrens neue dienstliche Regelbeurteilungen vor, bleibt die Chance des Antragstellers, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen, zudem weiterhin völlig offen, weil schon keine darauf basierende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vorliegt. Mit den neuen Regelbeurteilungen liegt – anders als es bei Fehlerheilung der hier streitgegenständlichen Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 22. September 2025 der Fall wäre – eine gänzlich andere Sachlage vor, aufgrund derer die Antragsgegnerin bislang keine Auswahlentscheidung getroffen hat. Dabei ist schon nicht klar, ob das Stellenbesetzungsverfahren fortgesetzt wird, oder die Stelle nach vorherigem Abbruch des Verfahrens wegen eines wegen der neuen Regelbeurteilungen mutmaßlich neuen Bewerberfeldes neu ausgeschrieben wird. Diese Entscheidung ist von der Antragsgegnerin noch zu treffen.
20 Wenn ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle nach gerichtlicher Beanstandung der ersten bzw. – wie hier – der zweiten Auswahlentscheidung fortgesetzt wird, entspricht es zwar dem Leistungsgrundsatz, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der dann zu treffenden neuen Auswahlentscheidung maßgeblich ist. Dies bedeutet auch, dass ggf. ein neues Bewerberfeld und das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerwG; Beschluss vom 29. April 2016 – 1 WB 27.15 –, juris Rn. 18 m. w. N. zu einer im laufenden Verfahren getroffenen neuen Auswahlentscheidung des Dienstherrn; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 1 B 27/18 –, juris Rn. 19 zum Abbruch eines Besetzungsverfahrens; OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 6 B 462/18 –, juris Rn. 18 m. w. N.).
21 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann der Ausgang eines hypothetisch weitergeführten und zudem auf den Beigeladenen und den Antragsteller beschränkten Auswahlverfahrens nicht im Rahmen eines Eilverfahrens, das eine andere Auswahlentscheidung zum Gegenstand hat, durch die Chancenprognose vorweggenommen werden, wenn die Dienstherrin – wie hier – anhand der neuen aktuellen Regelbeurteilungen und damit der neuen Sachlage noch keine neue Auswahlentscheidung getroffen hat. Es widerspräche dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), dass der Senat im Rahmen der Prognoseentscheidung diese Auswahl träfe, und damit dem Antragsteller zudem eine Tatsacheninstanz nähme. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin noch nicht einmal darüber befunden, ob sie das Verfahren abbrechen (und neu ausschreiben) oder weiterführen will.
22 Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfahlen im Beschluss vom 3. Februar 2026 (– 6 B 792/25 –, juris Ls und Rn. 14 ff.) die Auffassung vertritt, dass im Falle zwischenzeitlich neu erstellter Regelbeurteilungen diese der zu prognostizierenden neuen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen seien (vgl. dort Rn. 18 f. m. w. N.), und damit inzident die Auswahlentscheidung für die dortige Dienstherrin selbst getroffen hat, folgt der Senat dessen Rechtsauffassung nicht. Die dafür in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Gerichte (juris Rn. 17 und 19) betreffen – soweit ersichtlich – andere Fallkonstellationen. Allen dort zitierten Entscheidungen ist zwar gemeinsam, dass nach Wiederaufnahme des Auswahlverfahrens nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten (aufgehobenen), sondern der zweiten (noch zu treffenden) Auswahlentscheidung maßgeblich war (vgl. dazu insb. BVerwG; Beschluss vom 29. April 2016 – 1 WB 27.15 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Ihnen liegen aber keine Sachverhalte zugrunde, in denen das Gericht die Auswahlentscheidung in Form einer Prognose anstelle des Dienstherrn aufgrund im laufenden Verfahren neu erstellter Regelbeurteilungen selbst trifft. In den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen hat die Behörde die angegriffene Auswahlentscheidung – soweit ersichtlich – stets selbst getroffen, und es wird nur aufgezeigt, dass es für eine neue behördliche Auswahlentscheidung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage ankommen wird (vgl. BVerwG; Beschlüsse vom 29. April 2016 – 1 WB 27.15 –, juris Rn. 3, 5 f. und 9 bzw. Rn. 1 bis 11 zum Tatbestand insgesamt, vom 6. Oktober 2015 – 1 WDS-VR 1.15 –, juris Rn. 33 m. w. N. und vom 25. September 2012 – 1 WB 44.11 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 58 m. w. N.). Nichts anders ergibt sich aus den weiterhin in Bezug genommenen Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2018 (– 1 B 27/18 –, juris Rn. 19) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2019 (– 3 CE 19.314 –, juris Rn. 17). Beiden Beschlüssen liegen Anträge auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahren nach Abbruch zugrunde. Diesbezüglich wird in dem erstgenannten Beschluss ausgeführt, dass der Ausgang eines rechtmäßig weitergeführten Auswahlverfahrens im Übrigen nicht im Rahmen eines Eilverfahrens vorweggenommen werden könne. Zu berücksichtigen sei insofern, dass nach Wiederaufnahme eines Auswahlverfahrens nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung, sondern die der (noch zu treffenden) Auswahlentscheidung maßgeblich sei. Dies bedeute, dass gegebenenfalls ein neues Bewerberfeld und das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sei (VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 1 B 27/18 –, juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. April 2016 – 1 WB 27.15 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Insoweit wird in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (a. a. O.) ausgeführt, dass ein Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens mit dem vorhandenen Bewerberkreis (auf der Grundlage der periodischen Beurteilungen des Jahres 2018), anders als es die Beschwerde wohl annehme, nicht bestehe. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich insbesondere kein "Konkurrentenverhinderungsinteresse". Der Bewerbungsverfahrensanspruch umfasse daher auch im Rahmen einer wiederholten Auswahlentscheidung keinen Anspruch darauf, dass das ursprüngliche Bewerberfeld unverändert bleibe (VGH München, Beschluss vom 5. April 2019 – 3 CE 19.314 –, juris Rn. 17 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 –, juris Rn. 26; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 1 M 145/18 – juris Rn. 8). Dafür, dass aus diesen Entscheidungen folgen soll, dass das Gericht im Eilverfahren die Auswahlentscheidung anstelle der Behörde bei zwischenzeitlich neu erstellten Regelbeurteilungen abschließend – und zwar über die Chancenprognose – selbst treffen soll und damit von seiner Überprüfungsfunktion in die Entscheidungsfunktion übergeht, ist nichts ersichtlich. Insoweit folgt aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG das Recht des Bewerbers, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris Rn. 19 m. w. N.).
23 Das Gericht hat aber nicht, auch nicht in der Prognoseentscheidung, eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer neuen Beurteilungslage für einen späteren Zeitraum mit einem zudem eingegrenzten Bewerberfeld selbst zu treffen. In dieser Konstellation würde das Gericht nicht nur die Auswahlentscheidung selbst treffen, sondern vorab auch anstelle des Dienstherrn entschieden haben, dass das fehlerbehaftete Auswahlverfahren abgebrochen und auf der Grundlage neuer Beurteilungen für einen späteren Zeitraum (zudem mit einem begrenzten Bewerberfeld und ohne erneute Ausschreibung?) fortgeführt wird. Bei der Prognoseentscheidung geht es vielmehr nur darum, ob auf den bestehenden Grundlagen – hier also bei unterstellter Fehlerbehebung in der Beurteilung des Beigeladenen für den vergangenen Zeitraum – die Erfolgsaussichten für den Antragsteller offen sind. Das ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Es weist zutreffend darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Beurteilung der ausschließlich im Statusamt A 16 erbrachten Leistung des Beigeladenen auch unter Außerachtlassung der Einbeziehung der "relativierten Leistungen" – aus der Zeit vor seiner Beförderung am Maßstab seines mittlerweile innegehabten Amtes – ein anderes Gesamturteil und damit eine andere Auswahlentscheidung nach sich gezogen hätte.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin, deren Kostenschicksal bzw. Kostenrisiko als unterlegener Beteiligten er zudem als deren Unterstützer teilt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2025 – 2 MB 2/25 –, juris Rn. 28), auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.
25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier: B 2 – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung – hier Februar 2026 – (12 x 9.080,78 Euro : 4).
26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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