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6 U 4/26•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, 2026-05-22, 6 U 4/26
6 U 4/26Tribunale superiore / Civil Chamber 622 mag 2026
Es stellt keinen bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch eines Produkts im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG dar, wenn es zunächst vom Verbraucher erheblich beschädigt und dann zum bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Dies stellt sich auch nicht als vorhersehbarer Fehlgebrauch dar.
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 6 U 4/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0522.6U4.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs 1 Nr 2 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG ... mehr
Es stellt keinen bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch eines Produkts im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG dar, wenn es zunächst vom Verbraucher erheblich beschädigt und dann zum bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Dies stellt sich auch nicht als vorhersehbarer Fehlgebrauch dar.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Flensburg 8. Zivilkammer, 8. Januar 2026, 8 O 91/24, Urteil
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 08.01.2026, Aktenzeichen 8 O 91/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 22.000 € festzusetzen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Anbietens von Adventskalendern mit den Erotikartikeln "Liebeskugeln" und "Panty Vibrator" ohne vollständige Kennzeichnung der Materialzusammensetzung dieser beiden Artikel.
2 Der Kläger ist der Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und ihm gehören mehr als 25 Verbraucherverbände als weitere Mitglieder an. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
3 Die Beklagte betreibt Handel mit Erotik-Artikeln. Sie bot im Jahr 2023 Verbrauchern zwei Adventskalender zum Kauf an: den A. Premium Adventskalender "Feel the Magic Shiver" und den A. Original Adventskalender "Ho Ho Ho". In beiden Adventskalendern befinden sich u. a. sogenannte Liebeskugeln und ein Panty Vibrator mit Funkfernbedienung. Bereits 2022 vertrieb die Beklagte einen Adventskalender "ADV22 ECM Adventskalender A. Horny Nights", der ebenfalls die streitgegenständlichen Produkte enthielt.
4 Die von der Beklagten vertriebenen Liebeskugeln sind dazu bestimmt, in die Vagina eingeführt zu werden. Sie sind mit einer 5 mm dicken Silikonschicht ummantelt. Darunter befindet sich eine Kugel aus dem abriebfesten Kunststoff Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer (ABS), der physiologisch unbedenklich und ungiftig ist. In der Kunststoffkugel befindet sich ein frei bewegliches Kugelgewicht aus Metall, wobei die Metallkugel ihrerseits noch einmal mit einer Silikonschicht ummantelt ist. Laut Aufkleber auf dem Produkt sind die Liebeskugeln aus Silikon mit PU-Überzug. Eine Materialbeschreibung für das unterhalb der Silikonschicht verwendete Material der Metallkugel ist nicht vorhanden. Um an die innenliegende Metallkugel zu gelangen, müsste der Verwender zunächst die äußere Silikonschicht durchdringen, die Kunststoffkugel gewaltsam durchbrechen und sodann die Silikonummantelung der Metallkugel beschädigen. Den genauen Aufbau der Liebeskugeln hat die Beklagte mit dem Anlagenkonvolut B4 (Bl. 97 ff. LGA) dargestellt.
5 Der Panty Vibrator mit Fernbedienung besteht aus zwei Teilen. Einem kleinen, flachen Aufliegevibrator und einem Funkbedienteil, mit dem der Vibrator gesteuert werden kann. Der Vibrator wird bei der Anwendung nicht in den Körper eingeführt, sondern auf den Unterleib aufgelegt. Er besteht aus einem ABS-Kunststoffgehäuse, in dem die Technik des Produktes verbaut ist. Das Kunststoffgehäuse ist von einer 3 mm starken Silikonschicht umschlossen. Auf der Verpackung des Panty Vibrators befinden sich die Produktbezeichnung "Panty vibe", eine zweisprachige (deutsch/englisch) Materialangabe "Silikon mit PU-Überzug, ABS / silicone with PU coating, ABS" und die Wort-/Bildmarke "[C...]". Unter der Materialangabe sind die Anschrift des Inverkehrbringers "B.", die Konformitätskennzeichnung für UK mit UKCA, das CE-Kennzeichen, die WEEE-Kennzeichnung, die Artikelnummer der Beklagten sowie ein EAN-Code aufgebracht. Auf dem Aufliegevibrator sind die Marke "[C...]", der UKCA sowie das CE-Kennzeichen und der WEEE-Hinweis eingestanzt. Auf dem Fernbedienteil sind die Marke sowie UKCA in schwarzer Farbe aufgedruckt, die weiteren Kennzeichen im Material aufgebracht. Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer ist nicht angegeben. Bezüglich der Details wird auf die Ablichtung des Produkts in der Anlage K9 (Bl. 196 LGA) verwiesen.
6 Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 04.11.2022 (Anlage K5) die Beklagte erstmals aufgrund von vermeintlich nicht ausreichender Beschreibung der Liebeskugeln und des Panty Vibrators in Bezug auf den Kalender des Jahres 2022 ab. Der Kläger nahm mit Schreiben 29.11.2022 und 03.01.2023 (Anlagen B2 und B3) die Beanstandungen jedoch zurück, nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger näher zu den Produkten ausgeführt hatte.
7 Mit Schreiben vom 15.12.2023 (Anlage K3) mahnte der Kläger die Beklagte wegen des Vertriebs des A. Premium Adventskalenders "Feel the Magic Shiver" und des A. Original Adventskalenders "Ho Ho Ho" erneut wegen nicht ausreichender Hinweise zum Material der Liebeskugeln und des Panty Vibrators ab. Mit Schreiben vom 24.01.2024 (Anlage K4) wies die Beklagte die Abmahnung zurück.
8 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte verwende in den Liebeskugeln und dem Vibrator potentiell allergieauslösende oder toxische Materialien, insbesondere Metall. Er ist der Ansicht gewesen, die Beklagte komme ihrer Verpflichtung zur ausreichenden Beschreibung des verwendeten Materials nicht nach. Im Falle der Beschädigung der Silikonschicht der Liebeskugeln könne das innenliegende Material freigelegt werden. Dadurch, dass die Beklagte in der Bedienungsanleitung darauf hinweise, zum Schutz vor Schäden am Material ausschließlich Gleitmittel auf Wasserbasis zu verwenden, zeige die Beklagte, dass sie selbst von möglichen Beschädigungen ausgehe. Es sei dann nicht ausgeschlossen, dass, abhängig vom verwendeten Material, durch den Gebrauch allergische oder toxische Reaktionen hervorgerufen werden könnten. Selbiges gelte für den Panty Vibrator, der darüber hinaus ohne die zur Identifizierung des jeweiligen Produkts notwendige Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einer vergleichbaren Angabe in den Verkehr gebracht worden sei.
9 Der Kläger hat beantragt,
10 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
11 im Rahmen geschäftlicher Handlungen Adventskalender anzubieten bzw. anbieten zu lassen,
12 a) die Liebeskugeln ohne Beschreibung des unter der Silikonschicht vorhandenen innenliegenden Materials enthalten,-
13 und/oder
14 b) die Vibratoren mit Funkfernbedienung ohne Beschreibung des innenliegenden, unter der Silikonschicht befindlichen Materials und ohne Angabe der Serien- oder Chargennummer bzw. Angaben, die eine Artikelidentifizierung des Produktes ermöglichen, enthalten.- -
15 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
16 Die Beklagte hat beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie ist der Ansicht gewesen, ihre Produktbeschreibungen seien ausreichend. Der Unterlassungsanspruch des Klägers sei verjährt, jedenfalls verwirkt und seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich, da die gerügten Produktbeschreibungen bereits Gegenstand der im Jahr 2022 ausgebrachten Abmahnung gewesen seien.
19 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf Angaben zur Materialzusammensetzung des Metalls der Liebeskugeln. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 3 Abs. 2 ProdSG, da durch das Spielzeug bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung keine Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gegeben sei. Um an die Metallkugeln im Inneren zu gelangen, müsse das Produkt zerstört werden. Das entspreche nicht dem bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch. Ein Unterlassungsanspruch folge nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG, da ein Anwender keine Materialinformationen bezüglich der innenliegenden Metallkugeln zur Einschätzung der Risiken während der üblichen oder vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchsdauer brauche. Mit einer Zerstörung des Produkts sei nicht innerhalb dieser Dauer zu rechnen.
20 Aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG folge ebenfalls kein Unterlassungsanspruch, da dem Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten würden. Da ein Kontakt mit dem innenliegenden Metall für den durchschnittlichen Verbraucher ausgeschlossen sei, geht von dem Material kein Risiko für den Verbraucher aus, über das er aufgeklärt werden müsste.
21 Ein Unterlassungsanspruch folge nicht aus § 30 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG), da nicht ersichtlich sei, dass die Liebeskugeln aufgrund ihres Materialaufbaus bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet seien, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen.
22 Ein Anspruch nach Art. 5 der EU-Produktsicherheits-VO (Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates - im Folgenden: GPSR) scheide ebenfalls aus, da die Liebeskugeln keine oder nur geringe mit ihrer Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar zu erachtende und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken aufwiesen.
23 Der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch aus den vorgenannten Vorschriften gegen die Beklagte im Hinblick auf Angaben zur Materialzusammensetzung des Panty Vibrators. Anhand des unstreitigen Vortrags der Beklagten zur Zusammensetzung und der Inaugenscheinnahme des Produkts gehe das Landgericht davon aus, dass eine Pflicht zur Angabe des Materials unter der Silikonschicht nicht bestehe. Die Zerstörung der Silikonschicht um den Vibrator führe dazu, dass das Gerät nicht mehr eingesetzt werden könne.
24 Ein Unterlassungsanspruch des Klägers wegen fehlender Angaben zu Serien- oder Chargennummer oder fehlender Angaben zur Artikelidentifizierung gegen die Beklagte sei ebenfalls nicht gegeben. Er folge weder aus § 10 Abs. 1 Funkanlagengesetz (FuAG) noch aus § 8 Abs. 1 Verordnung über elektrische Betriebsmittel (Erste Verordnung zum ProdSG - 1. ProdSV). Es sei ausreichend zu Identifikation, dass die Verpackung mit einem EAN-Code und einer GTIN (Global Trade Item Number) versehen sei.
25 Mit der Berufung rügt der Kläger u.a., das Landgericht habe verkannt, dass auch ein beschädigtes Produkt für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch genutzt werden könnte, wenn der Verbraucher nicht erkennt, dass von einem beschädigten Produkt eine Gefahr ausgehen könnte. Eine Beschädigung könne aufgrund eines Produktionsfehlers oder einer unsachgemäßen Verwendung eintreten. Eine Beschädigung setze keine vollständige Zerstörung des Produkts voraus, sondern es reiche ein Aufbohren des Produkts.
26 Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch wegen des Vertriebs des Vibrators mit Funk-Fernbedienung durch die Beklagte ohne Angabe der Serien- oder Chargennummer, bzw. ohne Angaben, die eine Artikelidentifizierung hinreichend sicher ermöglichen. Die Angabe des EAN-Codes oder der GTIN genüge diesen Anforderungen nicht. Diese Codes würden durch die Non-Profit Organisation GS1 verwaltet und damit sei nicht sichergestellt, dass Produkte auch in der Zukunft noch eindeutig zugeordnet werden könnten.
27 Der Kläger beantragt,
28 das am 8. Januar 2026 verkündete und am 8. Januar 2026 zugestellte Urteil des Landgerichts Flensburg zum Aktenzeichen 8 O 91/24 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
29 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
30 im Rahmen geschäftlicher Handlungen Adventskalender anzubieten bzw. anbieten zu lassen,
31 a) die Liebeskugeln ohne Beschreibung des unter der Silikonschicht vorhandenen innenliegenden Materials enthalten
32 und/oder
33 b) die Vibratoren mit Funkfernbedienung ohne Beschreibung des innenliegenden, unter der Silikonschicht befindlichen Materials und ohne Angabe der Serien- oder Chargennummer bzw. Angaben, die eine Artikelidentifizierung des Produktes ermöglichen, enthalten;
34 2. an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
35 Die Beklagte beantragt,
36 die Berufung zurückzuweisen.
37 Sie führt in Erwiderung der Berufung aus, dass das ProdSG und die GPSR keine Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Materialien vorsähen, sondern diese nur bei tatsächlich sicherheitsrelevanten Umständen bestünde. Die Eisenkernkugel sei mehrfach verkapselt und zudem allergisch unbedenklich. Eine Beschädigung der Liebeskugeln, welche den Eisenkern freilegen würden, würde das Produkt soweit zerstören, dass es nicht mehr zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzbar wäre. Auch bei einem beschädigten Thermometer käme kein durchschnittlicher Verbraucher auf die Idee, sich dieses einzuführen. Eine Kennzeichnungspflicht nach LFGB verlange nur Hinweise auf toxikologisch relevante Stoffe bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung. Eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht nach FuAG oder 1. ProdSV sei im Hinblick auf den Vibrator nicht gegeben. Die Beklagte habe eine Artikelnummer, den EAN-Code, die auf dem Produkt angebrachte Marke "[C...]" und die Herstellerangaben "OV-Großhandel 24933 Flensburg" angebracht, die eine eindeutige Identifikation ermöglichten, wie sie in den Anlagen B11 bis B14 anhand einer Suchmaschinensuche unter Beweis gestellt habe. Das Gesetz schreibe keine bestimmte Form der Informationen zur Identifikation vor.
II.
38 Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
39 Im Kern streiten die Parteien darum, ob eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten besteht, den Verbraucher über das Material des Metallkerns der Liebeskugeln und das innenliegende Material des Panty Vibrators aufzuklären (hierzu unter 1.) und ob die Informationen zur Identifikation des Panty Vibrators auf dem Produkt, der Verpackung oder den Unterlagen ausreichend die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten erfüllen (hierzu unter 2.).
40 Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Vertriebs der beiden streitbefangenen Produkte ohne ausreichende Warnhinweise auf das innenliegende Metall oder Material nach vorläufiger Einschätzung des Senats keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG, gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG, gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 30 Nr. 2 LFGB sowie gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 5 GPSR.
41 Es ist unstreitig, dass es keine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Angabe sämtlicher Materialien aller Bestandteile der streitgegenständlichen Liebeskugeln und des streitgegenständlichen Vibrators gibt. Dementsprechend kommt es nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG bei der Betrachtung einer möglichen Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit und der damit zusammenhängenden Warn- und Hinweispflicht auf die bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung eines Produkts an. § 30 Nr. 2 LFGB bezieht sich entsprechend auf den bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch.
42 Der Senat geht nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass von den innenliegenden Materialien der Liebeskugeln und des Vibrators bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch keine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Verbraucher ausgeht, auf welche die Beklagte nicht in ausreichendem Maße hingewiesen hätte.
43 Auch wenn die einschlägigen Vorschriften dies nicht ausdrücklich erwähnen, geht es bei der Betrachtung der Verwendung oder des Gebrauchs eines Produkts offenkundig zunächst um das intakte und unbeschädigte Produkt, so wie es der Hersteller auf den Markt gebracht hat. Schließlich bietet der Hersteller genau ein solches einwandfreies und unbeschädigtes Produkt im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG auf dem Markt an. Der Hersteller muss demnach nicht berücksichtigen, dass der Verbraucher ein Produkt mutwillig beschädigen könnte. Das technische Verbraucherschutzrecht in Form des ProdSG erwartet insoweit eine Sicherheit nur bei der bestimmungsgemäßen Verwendung und bei vorhersehbarer Fehlanwendung (Klindt ProdSG/Klindt, 3. Aufl. 2021, ProdSG § 3 Rn. 32, beck-online). Um letztere geht es jedoch nicht, wenn der Verbraucher erheblich beschädigte Produkte verwendet, sondern um den erwartbaren Fehlgebrauch eines intakten Produkts.
44 Für eine Gefährdung im Sinne der Vorschrift ist eine bloß abstrakte Gefahr nicht ausreichend. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln, d.h., eine Rechtsgutverletzung muss hinreichend wahrscheinlich sein (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 259. EL Oktober 2025, ProdSG § 3 Rn. 2, beck-online). Davon sind die Überlegungen des Klägers, dass ein Verbraucher das Produkt aufbohren und dann noch verwenden könnte, offenkundig nicht umfasst. Zudem dürfte es dem Verbraucher im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs zuzumuten sein, vor der Nutzung zu überprüfen, ob das Produkt intakt, unbeschädigt und funktionsfähig ist.
45 Wollte man der Auffassung des Klägers folgen und einen bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch, bzw. einen vorhersehbaren Fehlgebrauch auch dann annehmen, wenn sich eine Verbraucherin erheblich beschädigte Liebeskugeln mit freigelegtem Metallkern in die Vagina einführt oder einen erheblich beschädigten Vibrator mit ihrem Körper in Kontakt bringt, hätte dies im Ergebnis eine - gesetzlich erkennbar nicht gewollte - umfassende und vollständige Verpflichtung zur Angabe sämtlicher enthaltener Materialien zur Folge. Der bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Gebrauch lässt sich insoweit auch nicht künstlich aufteilen in eine vorgelagerte unsachgemäße erhebliche Beschädigung des Produkts und eine daran anschließende bestimmungsgemäße Verwendung. Beschädigt der Verbraucher das Gerät zunächst mutwillig, z.B. durch Aufbohren, und nutzt es dann dennoch, liegt hierin insgesamt ein nicht vorhersehbarer und nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch.
46 Soweit der Kläger ausführt, durch den Hinweis auf wasserbasierte Gleitmittel habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass von Beschädigungen auszugehen sei, überzeugt dies nicht. Der Hinweis bezieht sich erkennbar auf die äußerste Silikonummantelung, die mit dem Gleitmittel unmittelbar in Berührung kommt, und die Beklagte hat im Schreiben vom 29.01.2024 (Anlage K4) nachvollziehbar ausgeführt, dass andere Gleitmittel das Silikon nicht beschädigen würden, aber die Funktion bestmöglich mit wasserbasierten Gleitmitteln gewährleistet sei. Dass andere handelsübliche Gleitmittel zunächst die äußere 5 mm Silikonschicht, dann den darunterliegenden Kunststoff und dann die Silikonummantelung der Metallkugel zerstören könnten, wurde vom Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
47 Für Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, welche stoffliche Zusammensetzung hier vorliegen soll, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sein soll, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen.
48 Mangels Verpflichtung unter produktsicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten zur Angabe der Zusammensetzung des innenliegenden Materials kommt ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 5 GPSR nicht in Betracht.
49 Der Kläger hat gegen die Beklagte nach vorläufiger Einschätzung des Senats wegen des Vertriebs des Vibrators mit Funk-Fernbedienung keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, § 3a UWG i.V.m. § 10 Abs. 1 FuAG oder gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, § 3a UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 1. ProdSV.
50 Die Beklagte dürfte ihrer Kennzeichnungspflicht nach § 10 Abs. 1 FuAG durch die Angabe der Wort-/Bildmarke "[C...]" und der Artikelnummer auf der Verpackung des Vibrators nachgekommen sein.
51 Nach den Feststellungen des Landgerichts befindet sich auf der Verpackung des Vibrators die Produktbezeichnung "Panty Vibe" und eine Wort-/Bildmarke "[C...]". Unter der Materialangabe sind u.a. die Anschrift des Inverkehrbringers "B.", die Artikelnummer 59900410000 sowie ein EAN-Code aufgebracht. Auf dem Aufliegevibrator sind die Marke "[C...]", der UKCA sowie das CE-Kennzeichen und der WEEE-Hinweis eingestanzt. Auf dem Fernbedienteil sind die Marke sowie UKCA in schwarzer Farbe aufgedruckt, die weiteren Kennzeichen im Material aufgebracht. In der vom Kläger vorgelegten Bedienungsanleitung (Anlage K2) befindet sich am Ende der "Kundeninformation" der Satz: "Hiermit erklärt die A. Versand GmbH & Co. KG, dass der Artikel 59900410000 "ADC RC Panty Vibe" der Richtlinie 2014/53/EU entspricht".
52 Diese Informationen lassen zur Überzeugung des Senats eine eindeutige Identifikation des Produkts im Sinne von § 10 FuAG zu. Die Vorschrift schreibt nicht vor, durch genau welche Angabe oder durch welche Summe an Angaben die Verpflichtung zur Information erfüllt werden kann. Beispielhaft sind in der Vorschrift die Typen-, Chargen- oder Seriennummer genannt, wobei dies im Zusammenspiel mit § 10 Abs. 2 FuAG zu sehen ist, wonach der Hersteller seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke anzugeben hat. Aus welchem Grund die Angabe der Artikelnummer und der eingetragenen Handelsmarke "[C...]" nicht zur Identifikation ausreichen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Angabe einer Nummer zur eindeutigen Identifikation soll nur ausschließen, dass der Hersteller sich mit einer unspezifischeren Angabe wie der Angabe eines Produktnamens begnügt. Eine solche unspezifischere Angaben würde für den Fall, dass es mehrere Ausführungen eines Produktes gibt, für den Verbraucher die Zuordnung eines erworbenen Geräts erschweren, z.B. im Falle eines Rückrufs durch den Hersteller. Aufgrund der Angabe in der Kundeninformation ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Artikelnummer ebenfalls für die technische Dokumentation bei der Konformitätsbewertung zur eindeutigen Identifikation genutzt hat, sodass auch unter diesem Aspekt eine ausreichende Rückverfolgbarkeit gegeben sein dürfte. Auf die vom Kläger als unzureichend angesehene GTIN oder den EAN-Code kommt es insoweit nach vorläufiger Einschätzung des Senats nicht an.
53 Soweit der Kläger auf Seite 7 der Klageschrift die Auffassung vertritt, eine Artikelnummer sei zur eindeutigen Identifikation nicht geeignet, überzeugen seine Ausführungen nicht. Der Kläger führt dazu aus:
54 "Auch eine Artikelnummer genügt nicht, da sie lediglich auf einen Händler zurückführt, an den sich der Verbraucher nach vielen Jahren möglicherweise nicht mehr erinnert, der nach vielen Jahren möglicherweise seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat, und damit zu einer Identifizierung nicht mehr beitragen kann oder dies ggf. auch gar nicht will."
55 Der Kläger übersieht dabei, dass auch eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer stets eine herstellerinterne und willkürlich gewählte Nummer ist, sodass für diese dann die gleichen Bedenken des Klägers gelten müssten. Die Zulässigkeit der Verwendung anderer Informationen zur eindeutigen Identifizierung nach § 10 Abs. 1 FuAG macht deutlich, dass ein Hersteller gar nicht verpflichtet ist, sein Produkt mit einer Serien-, Chargen- oder Typennummer zu versehen, gerade wenn es von diesem Produkt überhaupt keine verschiedenen Serien, Chargen oder Typen gibt.
56 Aus den genannten Gründen kommt nach vorläufiger Einschätzung des Senats auch ein Verstoß gegen § 8 der 1. ProdSV nicht in Betracht, der in den Absätzen 1 und 2 nahezu identisch mit der Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 FuAG ist.
57 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert wie erstinstanzlich gem. § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 22.000 € festzusetzen.
58 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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