LG Lübeck 6. Zivilkammer, 2025-12-01, 6 O 160/25

6 O 160/25Tribunale cantonale1 dic 2025

Testo completo

LG Lübeck 6. Zivilkammer — 6 O 160/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-01

Aktenzeichen: 6 O 160/25

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2025:1201.6O160.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich möglicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung.

2 Der im ...... in Lübeck belegene Spielplatz nebst den darauf befindlichen Spielgeräten und dem dort befindlichen Wasserbassin steht im Eigentum der Beklagten und gehört zu den öffentlichen Grünanlagen, für die die Grünanlagensatzung der Beklagten vom 15.05.2018 gilt (vgl. Anlage B3).

3 Die Klägerin behauptet:

4 Sie, die Klägerin, habe anlässlich einer Kleinkind-Geburtstagsfeier am 07.07.2024 mit anderen Kleinkindern auf dem Wasserspielplatz des ......es gespielt. Dabei sei sie in Begleitung ihrer Mutter gewesen. Sie, die Klägerin, habe auch die im Bassin befindliche Wasserfläche betreten. Die örtlichen Verhältnisse hätten sich zum Unfallzeitpunkt wie auf den Lichtbildern gemäß Anlage K1 dargestellt. In diesem Wasserbassin sei sie, die Klägerin, ausgerutscht und nach vorne gefallen, wodurch sie ihre beiden vorderen, oberen Schneidezähne (Milchzähne) verloren habe (Zeugnis der Mutter, Frau ..... .....; Arztbericht der Zahnärztin ...... ...... vom 05.11.2024, Anlage K3). Der unter der Wasseroberfläche befindliche Betonboden im Bassin sei aufgrund eines durch den stetigen Kontakt mit Wasser natürlicherweise entstandenen Algenbewuchses rutschig gewesen. Dieser Umstand sei für die Nutzer des Spielplatzes nicht ohne Weiteres erkennbar (gewesen), da sich das Wasser mit zunehmendem Algenbewuchs dunkel verfärbe. Den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten sei die Rutschgefahr durch Algenbewuchs bekannt gewesen (vgl. E-Mail des Bereiches "Grünanlagen" der Beklagten vom 03.09.2024, Anlage K2).

5 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte wegen ihrer Kenntnis von der Rutschgefahr aufgrund des Algenbewuchses zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen sei, Nutzer des Wasserbassins durch das Aufstellen von entsprechenden Warnschildern auf das mit der Rutschgefahr verbundene Verletzungsrisiko hinzuweisen. - Unstreitig befanden sich zum vorgetragenen Ereigniszeitpunkt keine entsprechenden Warnschilder am Wasserbassin auf dem Spielplatz des ......es. -

6 Wegen der von ihr erlittenen Verletzung hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500,00 € für gerechtfertigt.

7 Wegen der möglichen Folgeschäden an den Nachbarzähnen 52 und 62 und an den späteren bleibenden Schneidezähnen (vgl. Arztbericht gemäß Anlage K3) begehre sie die Feststellung der diesbezüglichen Ersatzpflicht der Beklagten.

8 Die Klägerin beantragt,

9 die Beklagte wird verurteilt, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 2.500,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

10 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, soweit sie auf dem Unfall vom 07.07.2024 auf dem Wasserspielplatz des ...... ...... 36 A, 23566 Lübeck, beruhen und künftig entstehen, zu ersetzen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie trägt vor:

14 Das streitgegenständliche Wasserbecken werde täglich von Mitarbeitern in den Morgenstunden kontrolliert. Es werde in diesem Zusammenhang das Wasser abgelassen und überprüft, ob ein Betreten des Wasserbeckens gefahrlos möglich ist. Insbesondere werde das Wasserbecken auf Fremdkörper hin abgesucht, die für Verkehrsteilnehmer gefährlich sein könnten. Am 07.07.2024 sei diese Kontrolle im Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 09.30 Uhr durch die Zeugen ...... und ...... (zu laden über die Beklagte) durchgeführt worden. Die Kontrollen würden stets in einer Dokumentation festgehalten (vgl. Anlage B1). Der Bodenbelag des Wasserbeckens bestehe aus Beton und weise einen Reibwert von 0,7 und damit eine ausreichende Rutschfestigkeit auf (Sachverständigengutachten). Das Wasserbecken sei im Jahre 2017 gebaut und am 10.10.2017 bautechnisch abgenommen worden. Die Prüfbescheinigung des TÜV NORD weise keine Beanstandungen auf (vgl. Anlage B2). Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K2 (E-Mail vom 03.09.2024) ergebe sich, dass die Beklagte in regelmäßigen Abständen das Becken mit einem Hochdruckreiniger säubere und von dem Algenbewuchs befreie sowie bei intensiver Algenbildung das Becken auch für einige Zeit trockenfallen lasse. Mit all diesen Maßnahmen genüge sie, die Beklagte, ihrer Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das Wasserbassin. Eine gewisse Rutschigkeit ergäbe sich ausnahmslos in jedem Wasserbecken. Die Verkehrssicherungspflicht orientiere sich nicht nur an der Intensität einer Gefahr, sondern auch nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Dabei dürfe sie, die Beklagte, als Verkehrssicherungspflichtige auch darauf vertrauen, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht ausübten.

15 Die Beklagte wendet sich außerdem gegen die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes und gegen die Zulässigkeit bzw. Begründetheit des angekündigten Feststellungsantrags.

16 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und innerhalb der Schriftsatzfrist eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

17 Die zunächst vor dem Amtsgericht Lübeck erhobene Klage ist auf Hinweise des Amtsgerichts und der Beklagten, es handele sich um Amtshaftungsansprüche, auf entsprechenden Antrag der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.07.2025 an das erkennende Gericht verwiesen worden (GA 40/41).

Entscheidungsgründe

18 Die vor dem Landgericht Lübeck zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

19 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage vor dem Landgericht Lübeck unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit kann es offenbleiben, ob die verkehrssicherungspflichtige Beklagte sich durch den Organisationsakt der Grünanlagensatzung der bürgerlich-rechtlichen Haftung nach § 823 BGB entziehen und sich und ihre Mitarbeiter der Geltung des Staatshaftungsrechts nach § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG unterstellen konnte, soweit es ihre Verkehrssicherungspflichten bei der Unterhaltung des Spielplatzes im ...... betrifft (vgl. kritisch dazu BGH, Urteil vom 21.04.1977, III ZR 200/74, abgedruckt in NJW 1977, 1965). Dem Gericht ist keine landesgesetzliche Norm bekannt, durch die die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Spielplätze, insbesondere für solche der Kommunen, als eine öffentlich-rechtliche Pflicht ausgestaltet und den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als in Ausübung hoheitlicher Gewalt zu erfüllende Amtspflicht auferlegt worden ist (im Gegensatz zu der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege).

20 Denn jedenfalls ist das erkennende Gericht durch den hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck nach § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO zuständig geworden.

II.

21 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. Artikel 34 GG, § 839 BGB i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB zu. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht für das Wasserbassin auf dem Spielplatz im ...... schuldhaft verletzt hätte und diese Pflichtverletzung ursächlich für den Sturz der Klägerin geworden wäre.

22 Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das Wasserbassin nicht verletzt, soweit es um die hier im Raume stehende Rutschgefahr durch Algenbewuchs auf dem Betonboden des Wasserbassins unterhalb der Wasseroberfläche geht.

23 Grundsätzlich ging der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten dahin, den Spielplatz möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Benutzern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand des Spielplatzes drohten (vgl. BGH, a. a. O. unter I. 1). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass im Zentrum der Verkehrssicherungsaufgabe die Pflicht besteht, unvermutete, aus der Beschaffenheit der Anlage sich ergebende und bei zweckgerechter Benutzung nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenstellen zu sichern oder vor diesen zu warnen.

24 Die nicht substantiiert bestrittenen Maßnahmen der Beklagten gegen den Algenbewuchs, nämlich das von Zeit zu Zeit stattfindende Reinigen der Bodenoberfläche mit Hochdruckreinigern und das Trockenfallenlassen des Bassins bei starkem Algenwachstum, sind zunächst geeignete Maßnahmen, um den Algenbewuchs im stehenden Gewässer des Wasserbassins in einem erträglichen Maß zu halten. Ein noch häufigeres Reinigen des Bassins, z. B. einmal wöchentlich, ist der Beklagten angesichts des damit verbundenen Aufwands nicht zuzumuten. Dass zwischen den Reinigungsmaßnahmen Algenbewuchs unvermeidbar ist, stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Anders als die Klägerin meint, ist für aufsichtspflichtige Personen dieser Umstand jedoch ohne Weiteres zu erkennen. Auf deren Möglichkeit, die Gefahrenquelle zu erkennen, kommt es an. Das Wasserbassin ist für die Benutzung durch kleine Kinder geschaffen, die selbst die Rutschgefahr durch den unvermeidlichen Algenbewuchs selbstverständlich nicht erkennen können. Die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder gemäß Anlage K1, die den Zustand des Wasserbassins zum vorgetragenen Ereigniszeitpunkt oder zumindest einen vergleichbaren Zustand zeigen sollen, belegen, dass unterhalb der Wasseroberfläche die dunklen Verfärbungen durch den Algenbewuchs auf dem Betonboden des Wasserbassins gut zu erkennen sind. Das gilt auch für den tieferen Bereich des Wasserbassins. Eine mit Algenbewuchs einhergehende gewisse Rutschigkeit gehört für erwachsene aufsichtspflichtige Personen zum Allgemeinwissen. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss darauf nicht gesondert hingewiesen werden, mag der Aufwand zum Aufstellen eines Warnschildes auch nicht hoch sein. Die Beklagte darf sich darauf verlassen, dass das Wasserbassin von kleinen Kindern nur unter Aufsicht erwachsener Personen benutzt wird.

III.

25 Mangels Hauptanspruchs entfällt ein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen.

IV.

26 Mangels einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach kann die Klägerin auch nicht die Feststellung einer etwaigen Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller oder immaterieller Schäden verlangen.

V.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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