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1 Sa 171/25•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2026-02-10, 1 Sa 171/25
1 Sa 171/25Tribunale del lavoro / 1a camera10 feb 2026
1. Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist nicht die für den Empfang elektronischer Dokumente in gerichtlichen Verfahren bestimmte Einrichtung eines Gerichts im Sinne des § 46c Abs. 5 S. 1 ArbGG. 2. Der Eingang der Berufungsbegründung im beBPo wahrt daher auch nicht die Frist zur Berufungsbegründung. 3. Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt muss, wenn er einen Schriftsatz selbst versendet, anhand des ihm nach § 46c Abs. 5 S. 2 ArbGG übersendeten Übermittlungsprotokolls prüfen, ob er den Schriftsatz an die richtige Adresse versandt hat. Das ist offensichtlich nicht der Fall, wenn das Übermittlungsprotokoll als Empfänger das beBPo des Gerichts ausweist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 4. September 2025, 2 Ca 137/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-10
Aktenzeichen: 1 Sa 171/25
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2026:0210.1SA171.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 522 ZPO, § 46c Abs 4 Nr 2 ArbGG, § 46c Abs 5 ArbGG, § 4 ERVV, § 5 ERVV
Rechtskraft: ja
Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist nicht die für den Empfang elektronischer Dokumente in gerichtlichen Verfahren bestimmte Einrichtung eines Gerichts im Sinne des § 46c Abs. 5 S. 1 ArbGG.
Der Eingang der Berufungsbegründung im beBPo wahrt daher auch nicht die Frist zur Berufungsbegründung.
Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt muss, wenn er einen Schriftsatz selbst versendet, anhand des ihm nach § 46c Abs. 5 S. 2 ArbGG übersendeten Übermittlungsprotokolls prüfen, ob er den Schriftsatz an die richtige Adresse versandt hat. Das ist offensichtlich nicht der Fall, wenn das Übermittlungsprotokoll als Empfänger das beBPo des Gerichts ausweist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Flensburg, 4. September 2025, 2 Ca 137/25, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 04.09.2025 – 2 Ca 137/25 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
2 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.09.2025 in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 18.09.2025 zugestellt worden. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen das Urteil beim
3 "Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Deliusstraße 22, 24114 Kiel (Telefax: 0431/604-4100, SAFE-ID: govello-1222243700765-000141001)"
4 Berufung eingelegt werden kann. Die Beklagte legte gegen das Urteil am 17.10.2025 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu der in der Rechtsmittelbelehrung genannten SAFE-ID Berufung ein. Auf einen am 17.11.2025 ebenfalls über das EGVP zur genannten SAFE-ID eingegangenen Antrag hin verlängerte das Landesarbeitsgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 18.12.2025.
5 Am 18.12.2025 um 15:53 Uhr ging im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) des Landesarbeitsgerichts (Nutzer ID: DEJustiz.37ca433-1d8e-4eec-97cb-8fece235dfab.cb41) die Berufungsbegründung ein. Hierüber wurde der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 19.12.2025 durch die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts informiert. Noch am 19.12.2025 reichte die Beklagte ihre Berufungsbegründung über das EGVP erneut ein.
6 Mit Verfügung vom 19.12.2025, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22.12.2025 zugestellt worden ist, hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihre Berufung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
7 Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 hat die Beklagte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwendung einer falschen BEA-Adresse durch Kanzleimitarbeiter" beantragt.
8 Sie trägt vor, beim Heraussuchen und Eingeben der BEA-Adresse handele es sich um Hilfstätigkeiten, die geschultem Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden könnten. Hierzu verweist sie auf eine Entscheidung des BFH, der Entsprechendes im Falle der Übersendung einer Klage an eine falsche Fax-Nummer (LG statt FG) entschieden habe. Gleiches gelte für den Briefversand an eine falsche Adresse. Diese Rechtsprechung sei "analog" heranzuziehen.
9 Weiter trägt sie vor: Beim Versand der Berufungsschrift sei die Adresse des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein nicht automatisch angezeigt worden. Vielmehr erscheine bei der Empfängersuche lediglich die Verwaltung des Landesarbeitsgerichts. Die richtige Adresse sei aber das "Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein" und nicht das "Landesarbeitsgericht SH". Zu diesem Vortrag hat die Beklagte folgenden Screen-Shot eingereicht:
10 Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte die Übermittlungsprotokolle zu den Schriftsätzen vom 18. und 19.12.2025 zur Gerichtsakte gereicht. Das Übermittlungsprotokoll vom 18.12.2025 weist als Empfänger der Berufungsbegründung "Verwaltung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beBPo (§ 6 ERVV) (24114 Kiel)" aus, das Übermittlungsprotokoll vom 19.12.2025 das "Landesarbeitsgericht SH (24114 Kiel)".
11 Der Kläger hält den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet. Er trägt vor, bei Eingabe der Empfängeranschrift auf der beA-Seite werde vom System automatisch das Landesarbeitsgericht SH (24114 Kiel) mit der korrekten Safe-ID angezeigt. Über das beA-System sei ein Empfänger in der ausgeschriebenen Form "Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein" nicht eingebbar. Das zeige auch der von der Beklagten vorgelegte Screen-Shot.
12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.
B.
13 Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist unbegründet.
14 I. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten.
15 1. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beträgt die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate. Diese Frist beginnt gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG mit der Zustellung des Urteils und kann gemäß § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG einmal verlängert werden.
16 2. Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte ihre Berufung nicht rechtzeitig begründet.
17 a. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 18.09.2025 zugestellt worden. Auf Antrag der Beklagten ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 18.12.2025 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist erst am 19.12.2025 im EGVP des Landesarbeitsgerichts eingegangen und damit nach Fristablauf.
18 b. Der Eingang der Berufungsbegründung im beBPo des Landesarbeitsgerichts am 18.12.2025 um 15:53 Uhr wahrt die Frist zur Berufungsbegründung nicht.
19 aa. Gemäß § 46c Abs. 5 S. 1 ArbGG, der § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO entspricht, ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.
20 Ein – wie hier – über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (BGH, Beschl. v. 30.11.2022 – IV ZB 17/22 – Rn. 8). Für den Eingang von Schriftsätzen in Rechtssachen beim Landesarbeitsgericht ist das EGVP die zum Empfang bestimmte Einrichtung. Auf die SAFE-ID dieses elektronischen Postfachs ist die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das beBPo des Landesarbeitsgerichts ist dem gegenüber keine für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung (ebenso für die an den dortigen Gerichten vorgehaltenen beBPo: OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2024 – 11 UF 37/24 – Rn. 19; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.05.2025 – 5 U 124/23 – Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2025 – 1 LA 3/25 – Rn. 5 zum § 46c Abs. 5 S. 1 ArbGG entsprechenden § 55a Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 Das beBPo des Landesarbeitsgerichts dient der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, soweit das Gericht nicht als Organ der Rechtspflege, sondern in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde tätig wird. Es wird zur Teilnahme des Landesarbeitsgerichts am elektronischen Rechtsverkehr in Verwaltungsangelegenheiten genutzt. Beim beBPo handelt es sich nicht um ein (weiteres) elektronisches Postfach für die beim Gericht geführten Verfahren (vgl. OLG Stuttgart, aaO.).
22 bb. Nach diesen Grundsätzen wahrt der Eingang der Berufungsbegründung am 18.12.2025 im beBPo die Berufungsbegründung nicht. Der Eingang am 19.12.2025 auf dem EGVP erfolgte nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Damit ist die Berufung unzulässig.
23 II. Wegen der Versäumung der Frist zur Berufung ist der Beklagten auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Der gemäß § 233 ZPO statthafte und gemäß § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO fristgemäße und damit zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor.
24 1. Gemäß § 233 S.1 ZPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, (u.a.) die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei wird der Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.
25 2. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze hat der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 130 a Abs 5 S. 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (BGH, aaO., Rn. 10 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH; vgl. auch Tiedemann, in: HWK, Arbeitsrecht, 11. Auflage, 2024, § 46c ArbGG). Dem folgt die erkennende Kammer, wobei im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Übersendung der automatisierten Eingangsbestätigung auf § 46 c Abs. 5 S. 2 ArbGG beruht.
26 3. Diesen Sorgfaltspflichten genügt das Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht.
27 a. Das Gericht geht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Schriftsatz selbst aus seinem beA heraus versendet hat.
28 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei "Verwendung einer falschen BEA-Adresse durch Kanzleimitarbeiter" beantragt und im zur Zulässigkeit der Überlassung der Tätigkeit des Heraussuchens und Eingebens der beA-Adresse auf "geschultes Kanzleipersonal" unter Hinweis auf eine Entscheidung des BFH ausgeführt. Im Folgenden hat er dann dazu ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die "Adressierung" des Landesarbeitsgerichts in hohem Maße irritierend sei und dies näher erläutert.
29 Sein Vortrag könnte danach dahin zu verstehen sein, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vortragen will, er habe den Versandvorgang einer zuverlässigen Bürokraft übertragen, die ihrerseits keinen (vorwerfbaren) Fehler gemacht habe. Bei diesem Verständnis wäre der Wiedereinsetzungsantrag allerdings ohne weiteres unbegründet, weil es an der erforderlichen Substantiierung und notwendigen Glaubhaftmachung fehlt. Weder wird der Name des oder der Kanzleimitarbeiters /-in genannt, noch wird eine eidesstattliche Versicherung dieser Person über den tatsächlichen Geschehensablauf vorgelegt, noch findet sich irgendein Vortrag zu den beim Rechtsanwalt verbleibenden Überwachungs- und Organisationspflichten und deren Wahrnehmung und Erfüllung durch den Prozessbevollmächtigten. Das Gericht versteht vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten dahin, dass er den Übersendungsvorgang an das beBPo selbst veranlasst hat. Dafür spricht auch, dass das Prüfprotokoll der an das beBPo übersandten Berufungsbegründung als Absender: "beA-Absender" und die Signatur durch den Prozessbevollmächtigten ausweist.
30 b. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht dargelegt, dass er die nötigen Sorgfaltsanforderungen bei der Ermittlung der zutreffenden Adresse des Landesarbeitsgerichts eingehalten hat. Er legt schon nicht konkret dar, was er in die Suchmaske seines Programms eingetragen hat und wie es zu der Verwechselung der Adresse gekommen ist. Der vorgelegte Screen-Shot ist dafür unergiebig, da damit nicht dargelegt wird, wie sich die Adresssuche im Einzelnen darstellt. Im Übrigen weist auch der Screen-Shot als Empfänger die Verwaltung des Landesarbeitsgerichts aus. Hier durfte der Prozessbevollmächtigte den Suchvorgang nicht beenden, weil die Verwaltung des Landesarbeitsgerichts nicht die richtige Empfangsadresse für Schreiben in gerichtlichen Verfahren ist.
31 Darüber hinaus fehlt es vor allem auch an der Darlegung, dass der Prozessbevollmächtigte anhand des Übermittlungsprotokolls geprüft hat, ob die Berufungsbegründung an das richtige Gericht adressiert worden ist. Dazu verhalten sich seine Schriftsätze nicht. Damit hat er eine ihn persönlich treffende Sorgfaltspflicht verletzt.
32 Bei Überprüfung des Protokolls wäre dem Prozessbevollmächtigten die Übersendung an das falsche Postfach ohne weiteres aufgefallen. Dem Übermittlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Berufungsbegründung am 18.12.2025 nicht an das richtige Postfach übersendet worden war. Im Übermittlungsprotokoll zur Sendung vom 18.12.2025 wird als Empfänger die "Verwaltung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beBPo (§ 6 ERVV) (24114 Kiel)" ausgewiesen. Sowohl der Hinweis, dass Empfänger des Schriftsatzes die "Verwaltung" des Landesarbeitsgerichts ist, vor allem aber auch, dass es sich bei dem Empfangspostfach um ein beBPo im Sinne des § 6 ERVV handelt, machen jedem rechtskundigen Nutzer klar, dass an dieses Postfach keine Schriftsätze in einem gerichtlichen Verfahren fristwahrend übersendet werden können. Für deren Übermittlung sieht § 4 ERVV gerade den Versand an das EGVP vor. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte daher das Übermittlungsprotokoll prüfen müssen und hätte dann erkennen können, dass der falsche Empfänger ausgewählt worden war. Als Rechtsanwalt müssen ihm die der Übersendung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zugrundeliegenden Vorschriften der ERVV bekannt sein.
33 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausführt, bei vollständiger Namensnennung des "Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein" erscheine lediglich die Verwaltung des Landesarbeitsgerichts, belegt dies, dass ihm schlicht nicht bekannt war, dass die Verwaltung des Landesarbeitsgerichts, wie alle Behörden des Landes, ein separates Verwaltungspostfach führt. Selbstverständlich kann das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein auch aus dem beA heraus erreicht werden. Dies geschah und geschieht nahezu täglich.
34 Im Übrigen bestehen an der Richtigkeit dieses Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu diesem Punkt auch Zweifel, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu ausgeführt hat, über das beA-System sei ein Empfänger in der ausgeschriebenen Form Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gar nicht eingebbar. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dann in seinem letzten Schriftsatz nicht weiter entgegengetreten.
35 c. Dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten steht auch kein überwiegendes Organisationsverschulden des Gerichts gegenüber. Da die Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist erst nach Ablauf der Funktionsarbeitszeit des Gerichts um 15:00 Uhr, nämlich um 15:53 Uhr, bei der dafür zuständigen Eingangsgeschäftsstelle beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und diese auch tatsächlich nicht mehr besetzt war, konnte die Beklagte auf die drohende Fristversäumung nicht mehr rechtzeitig hingewiesen werden.
36 III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Beschluss. Nach § 66 Abs. 2 S. 2 ArbGG erfolgt die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Vorsitzenden.
37 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde sieht das Gericht keinen begründeten Anlass.
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