Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2026-01-16, L 3 AL 23/23

L 3 AL 23/23Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a divisione16 gen 2026

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AL 23/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-16

Aktenzeichen: L 3 AL 23/23

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0116.L3AL23.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 15. November 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über den Beginn des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Streitig ist, ob die Klägerin sich bereits am 22. März 2021 telefonisch arbeitslos gemeldet hat oder ob eine wirksame Arbeitslosmeldung erst am 22. April 2021 erfolgt ist.

2 Die 1956 geborene Klägerin nahm im Zeitraum vom 22. Februar 2021 bis zum 19. März 2021 an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung teil und bezog währenddessen Übergangsgeld. Aus der Rehabilitationsmaßnahme wurde sie als arbeitsfähig entlassen. Die entsprechende Entlassungsbescheinigung datiert vom 19. März 2021 und ging am 23. März 2021 bei der Arbeitsagentur Bad Segeberg ein.

3 Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III ab dem 22. April 2021. Zur Begründung führte sie aus, eine frühere wirksame Arbeitslosmeldung sei nicht feststellbar. Eine telefonische Arbeitslosmeldung sei erst am 22. April 2021 aktenkundig.

4 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, sie habe sich bereits am 22. März 2021 telefonisch bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Das Telefonat habe sie am Vormittag geführt, während eine Freundin bei ihr zu Besuch gewesen sei. In diesem Gespräch habe sie erklärt, arbeitslos zu sein. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie den Reha-Entlassungsbericht bei der Agentur für Arbeit einreichen müsse. Dies habe sie noch am selben Tag getan, indem sie den Bericht in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen habe. Sie habe sich während des Telefonats Notizen gemacht und dabei den Namen der Gesprächspartnerin notiert, diesen jedoch möglicherweise nicht zutreffend erinnert. Nachdem sie einige Zeit nichts von der Agentur gehört habe, habe sie dort am 22. April 2021 erneut angerufen. Ihr sei zu ihrem Erstaunen mitgeteilt worden, dass ihre Arbeitslosmeldung vom 22. März 2021 nicht vermerkt worden sei und sie einen neuen Antrag stellen müsse.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine telefonische Arbeitslosmeldung am 22. März 2021 lasse sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus sonstigen objektiven Umständen feststellen. Eine Arbeitslosmeldung sei erst am 22. April 2021 erfolgt.

6 Hiergegen hat die Klägerin am 12. Juli 2021 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Zur Stützung ihres Vortrags hat sie insbesondere die Vernehmung der Zeugin K beantragt, die während des behaupteten Telefonats bei ihr anwesend gewesen sei.

7 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. November 2023 hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen K und H. Wegen des Beweisthemas wird auf die Ladungsverfügung, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

8 Mit Urteil vom 15. November 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin sich am 22. März 2021 telefonisch bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe. Die Klägerin sei beweisfällig geblieben. Das behauptete Telefonat mit der Zeugin H habe zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. An diesem Ergebnis ändere die Zeugenaussage der Zeugin K nichts. Im Kerngeschehen seien die Darstellungen der Zeugin eher vage. Sie könne weder Aussagen dazu treffen, welche Nummer die Klägerin angerufen habe, noch wer der Gesprächspartner gewesen sei. Da die Klägerin selbst angegeben habe, sich den Namen H als Gesprächspartnerin notiert zu haben – was nachweislich nicht der Fall gewesen sei –, sei dies in der Gesamtschau letztlich nicht hinreichend überzeugend. Allein der Eingang des Reha-Berichts am 23. März 2021 stelle – unabhängig davon, dass eine schriftliche Arbeitslosmeldung ohnehin nicht möglich sei – keine Arbeitslosmeldung im Sinne des § 141 Abs. 1 SGB III dar. Diese könne auch nicht durch die Vorlage des Berichts fingiert werden. Da die Klägerin zudem keinen Einzelverbindungsnachweis vorlegen könne, lasse sich ein Gespräch am 22. März 2021 mit irgendeinem Mitarbeiter der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Vernehmung der Zeugin D sei nicht veranlasst. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei nicht zielführend und nicht erforderlich.

9 Gegen das der Klägerin am 6. Dezember 2023 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 19. Dezember 2023 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhobene Berufung. Sie macht geltend, die Beweiswürdigung des Sozialgerichts sei fehlerhaft. Das Gericht habe zu Unrecht Zweifel an der Aussage der Zeugin K geäußert und nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin den Namen der Gesprächspartnerin möglicherweise falsch notiert habe. Zudem habe das Sozialgericht die von ihr benannte Zeugin D, eine Mitarbeiterin der Beklagten, nicht vernommen, obwohl diese zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Dies stelle eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dar.

10 Die Klägerin beantragt,

11 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 15. November 2023 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2021 dahingehend zu ändern, die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld bereits ab dem 22. März 2021 zu bewilligen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Berufung zurückzuweisen.

14 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine telefonische Arbeitslosmeldung am 22. März 2021 lasse sich auch im Berufungsverfahren nicht objektiv feststellen. Aus den in den Verwaltungsakten enthaltenen Beratungsvermerken zu späteren Telefonaten der Klägerin mit der Beklagten ergebe sich kein Hinweis auf eine frühere Arbeitslosmeldung. Die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugin D sei nicht geeignet, neue Erkenntnisse zum streitigen Zeitraum zu erbringen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung vom 16. Januar 2026 waren, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist überschritten, da die Klägerin Arbeitslosengeld für einen weiteren Monat in Höhe von 1.355,10 Euro (45,17 Euro täglich) begehrt.

17 Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Klägerin steht Arbeitslosengeld nicht bereits ab dem 22. März 2021 zu.

18 Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist § 137 Abs. 1 SGB III. Danach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt.

19 Die Anwartschaftszeit ist erfüllt. Nach Auffassung des Senats hat sich die Klägerin aber erst am 22. April 2021 und nicht bereits am 22. März 2021 wirksam arbeitslos gemeldet.

20 Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat sich die oder der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Für eine wirksame Meldung ist erforderlich, dass gegenüber dem zuständigen Leistungsträger eine auf die Begründung des Leistungsanspruchs gerichtete Erklärung abgegeben wird und dieser von ihr Kenntnis erlangt. Nicht ausreichend ist eine bloße Kontaktaufnahme, eine allgemeine Beratung oder die Einreichung von Unterlagen ohne ausdrückliche Meldungserklärung. Eine schriftliche Arbeitslosmeldung ist – anders als nach früherem Recht – nicht möglich. § 141 SGB III verlangt eine persönliche Meldung, die jedoch auch telefonisch oder in elektronischer Form erfolgen kann, sofern die Agentur für Arbeit die Meldung entgegennimmt und dokumentiert.

21 Über die Frage, ob am 22. März 2021 eine Arbeitslosmeldung erklärt wurde, entscheidet der Senat nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Maßstab ist dabei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln "Schweigen gebietet", ohne diese völlig auszuschließen (BSG, Urteil vom 2. September 2004 – B 7 AL 88/03 R – juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 5 RS 4/16 R – juris Rn. 14). Eine absolute Gewissheit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich, wohl aber eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Überzeugungsbildung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

22 Lassen sich nach Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungen entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen Beteiligten, der aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R – juris Rn. 22). Die materielle Beweislast für die rechtzeitige Arbeitslosmeldung trägt danach die Klägerin.

23 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der Senat nicht mit der erforderlichen Überzeugung davon überzeugt, dass die Klägerin am 22. März 2021 eine Arbeitslosmeldung im Sinne des § 141 SGB III gegenüber der Beklagten erklärt hat. Die Klägerin ist beweisfällig geblieben. Das Sozialgericht hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend gewürdigt. Die Beweiswürdigung leidet weder an einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch ist sie in sich widersprüchlich.

24 Die Klägerin hat zwar plausibel geschildert, am Vormittag des 22. März 2021 telefoniert zu haben, dabei Notizen gefertigt und anschließend den Reha-Entlassungsbericht in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen zu haben. Diese Umstände belegen jedoch für sich genommen nicht, dass in dem Telefonat tatsächlich eine Arbeitslosmeldung im Sinne des § 141 SGB III erklärt und von der Beklagten entgegengenommen wurde.

25 Zu Lasten der Klägerin fällt ins Gewicht, dass sie den Namen der behaupteten Gesprächspartnerin nicht sicher identifizieren konnte. Sie hat sich den Namen H als Gesprächspartnerin notiert – nachweislich jedoch hat Frau H an diesem Tag keinen Dienst getan und ist überdies fachlich nicht in der Arbeitslosenberatung tätig. Dieser Irrtum in einem für das behauptete Gespräch zentralen Element lässt begründete Zweifel daran entstehen, ob der Gesprächsinhalt so stattgefunden hat wie behauptet.

26 Hinzu kommt, dass die Klägerin keinen Einzelverbindungsnachweis vorlegen kann, mit dem sich ein Gespräch am 22. März 2021 mit irgendeinem Mitarbeiter der Beklagten belegen ließe.

27 Die Zeugin K hat bestätigt, dass die Klägerin an dem betreffenden Vormittag telefoniert und Notizen gemacht hat und dass es anschließend um das Einreichen von Reha-Unterlagen ging. Diese Aussage trägt eine Arbeitslosmeldung gleichwohl nicht. Die Zeugin konnte weder die konkret angerufene Stelle noch die Identität der Gesprächspartnerin noch den Wortlaut oder die rechtliche Qualität des Gesprächsinhalts aus eigener Wahrnehmung sicher wiedergeben.

28 Die Aussage der Zeugin K ist nicht deshalb unglaubwürdig, weil sie eine gute Freundin der Klägerin ist. Dass ein günstiges Sympathieverhältnis vorliegt, macht eine Aussage nicht unglaubwürdig. Gleichwohl fällt auf, dass die Schilderung der Zeugin in einzelnen Teilen fast wörtlich deckungsgleich mit den Ausführungen der Klägerin war. Dies lässt zumindest Zweifel daran aufkommen, inwieweit die Zeugin tatsächlich eine eigenständige Erinnerung an den konkreten Tag schildert und nicht eine Erinnerung an spätere Gespräche hierüber mit der Klägerin. Im Kerngeschehen blieben die Darstellungen der Zeugin eher vage. Sie konnte weder Aussagen dazu treffen, welche Nummer die Klägerin angerufen hat, noch wer der Gesprächspartner gewesen ist.

29 Dass die Klägerin nach dem Telefonat subjektiv davon ausging, die Angelegenheit sei geregelt, ist als subjektive Schlussfolgerung aus einem Gespräch – das möglicherweise auch nur eine allgemeine Auskunft oder Beratung zum Inhalt hatte – nachvollziehbar, ersetzt aber nicht die Feststellung, dass die rechtlich notwendige Meldung tatsächlich erklärt und von der Beklagten entgegengenommen wurde.

30 Dagegen hat die Zeugin H nachvollziehbar und durch Unterlagen gestützt angegeben, am 22. März 2021 urlaubsbedingt gar nicht im Dienst gewesen zu sein und zudem in einem vollkommen anderen Organisationsbereich beschäftigt zu sein, der nichts mit der Beratung von Arbeitslosen zu tun hat. Diese Angaben sind in sich schlüssig. Das Sozialgericht hat für den Senat überzeugend ausgeführt, dass aus Gründen des Beschäftigungsortes und der sachlichen Zuständigkeit auch niemand anderes mit dem Namen H bei der Beklagten für ein solches Gespräch in Betracht kommt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das von der Klägerin behauptete Gespräch mit der Zeugin H nicht stattgefunden hat.

31 Allein der Eingang des Reha-Berichts am 23. März 2021 stellt – unabhängig davon, dass eine schriftliche Arbeitslosmeldung nach § 141 Abs. 1 SGB III ohnehin nicht möglich ist – keine Arbeitslosmeldung dar und kann eine solche auch nicht fingieren. Für eine wirksame Arbeitslosmeldung bedarf es zwingend einer tatsächlichen Erklärung gegenüber der Agentur für Arbeit.

32 Die Erläuterungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zur Kennzeichnung "D 117" bestätigen im Ergebnis den Vortrag der Klägerin, dass sie den Reha-Bericht am 22. März 2021 – also noch am Tag des behaupteten Telefonats – in den Briefkasten der Beklagten eingelegt oder direkt übergeben hat. Denn nach der Erklärung des Beklagtenvertreters ist aus dem Gesamtvorgang zu erkennen, dass das Schriftstück nicht mit der Post, sondern durch Einwurf oder direkte Übergabe eingegangen ist. Der Digitalisierungsauftrag ist am 23. März 2021 erteilt worden. Dieser Befund stützt insoweit die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zum äußeren Ablauf des 22. März 2021.

33 Gleichwohl vermag auch dieser Umstand keine Arbeitslosmeldung zu belegen. Der zeitnahe Einwurf des Reha-Berichts ist mit verschiedenen Erklärungen vereinbar. Die Klägerin wusste aus vorangegangenen Ablehnungsbescheiden wegen fehlender Arbeitsfähigkeit um die Notwendigkeit eines solchen Nachweises. Es ist gleichermaßen möglich, dass ihr der Einwurf aufgrund einer allgemeinen Beratung oder eines Hinweises ohne gleichzeitige Arbeitslosmeldung aufgetragen wurde. Der Einwurf des Berichts belegt daher nicht, dass am selben Tag – oder auch am Vortag – eine Arbeitslosmeldung im Sinne des § 141 SGB III erklärt worden ist.

34 Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich kein Gesichtspunkt, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Auch die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2026 hat keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen hervorgebracht. Insbesondere hat die Klägerin die von ihr behaupteten Notizen, die sie während des Telefonats vom 22. März 2021 gefertigt haben will und in denen sie den Namen der Gesprächspartnerin notiert haben soll, bis zuletzt nicht vorgelegt. Damit fehlt es auch an diesem naheliegenden Beweismittel. Die Berufungsbegründung wendet sich im Kern gegen die Gewichtung einzelner Beweisanzeichen und die Bewertung der Zeugenaussagen. Damit wird keine Beweiswürdigung aufgezeigt, die gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstieße oder in sich widersprüchlich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris Rn. 16). Das Sozialgericht hat die Aussage der Zeugin Kr nicht als unglaubwürdig verworfen, sondern sie als für die entscheidende Tatsache nicht ausreichend ergiebig eingestuft.

35 Eine Vernehmung der Zeugin D war weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren geboten. Die Nichtanhörung begründet keinen Aufklärungsfehler nach § 103 SGG. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei jedoch nicht verpflichtet, jedem Beweisantrag ungeachtet seiner Erheblichkeit nachzugehen. Eine weitere Beweiserhebung ist insbesondere dann nicht geboten, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, zu einer entscheidungserheblichen Tatsache zusätzliche Erkenntnisse zu erbringen, oder wenn es auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1995 – 1 RK 5/95 – juris Rn. 18; Mushoff in jurisPK-SGG, 2. Aufl. § 103 SGG [Stand 24. Juni 2025], Rn. 76, 77 m.w.N.).

36 Die Klägerin hat die Zeugin D zum Beweis dafür benannt, dass die Zeugin H ihre telefonische Arbeitslosmeldung falsch abgelegt habe. Dieses Beweisziel ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht entscheidungserheblich. Der Senat ist – ebenso wie das Sozialgericht – zur Überzeugung gelangt, dass ein Gespräch mit der Zeugin H zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Darüber hinaus sollte die Zeugin D ersichtlich zu allgemeinen organisatorischen Abläufen (Anrufentgegennahme, Weiterleitung, Dokumentation) beitragen. Solche allgemeinen Auskünfte können den fehlenden Nachweis einer konkreten Arbeitslosmeldung am 22. März 2021 nicht ersetzen. Entscheidend ist nicht, ob es organisatorisch denkbar ist, dass ein Telefonat an irgendeiner Stelle angenommen oder weitergeleitet wurde, sondern ob die Klägerin tatsächlich eine Arbeitslosmeldung im Sinne des § 141 SGB III erklärt hat. Selbst wenn die Zeugin D allgemeine Verfahrensweisen schildern könnte, bliebe damit offen, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Meldungsvorgang stattgefunden hat.

37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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