Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2026-04-30, 8 A 48/24

8 A 48/24Tribunale amministrativo / Chamber 830 apr 2026

Regest

Bei der Änderung eines vorhandenen Ferienhauses durch den Einbau einer Dachgaube und Einhausung einer überdachten Terrasse ohne Auswirkungen auf die GRZ ist letztere trotz Überschreitung durch das Bestandsgebäude von der Bauaufsichtsbehörde nicht erneut zu prüfen.(Rn.26)

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer — 8 A 48/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: 8 A 48/24

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0430.8A48.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29 BauGB, § 30 Abs 1 BauGB, § 30 Abs 3 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 19 Abs 1 BauNVO ... mehr

Leitsatz

Bei der Änderung eines vorhandenen Ferienhauses durch den Einbau einer Dachgaube und Einhausung einer überdachten Terrasse ohne Auswirkungen auf die GRZ ist letztere trotz Überschreitung durch das Bestandsgebäude von der Bauaufsichtsbehörde nicht erneut zu prüfen.(Rn.26)

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Mai 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2024 verpflichtet, der Klägerin die am 19. Februar 2023 beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung eines Ferienhauses zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung eines Ferienhauses einschließlich Einbau einer Dachgaube.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Ferienhaus bebauten Grundstücks X 15 in 00000 X, Gemarkung X, Flur Y, Flurstück Z mit einer Größe von 336 m2.

3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 33 der Beigeladenen vom 29. Dezember 1992. Darin ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 festgesetzt. In der Begründung heißt es u. a.: „Ziel der Planaufstellung ist die Sicherung der bestehenden Wohnstruktur im WA-Gebiet.“ und*„…das Maß der baulichen Nutzung basiert auf dem prägenden Bestand und ist entsprechend festgeschrieben.“*

4 Mit Nachtrag zum Bauschein Nr. 1/1535/66 wurde am 17. September 1968 eine Baugenehmigung für eine Änderung in der Bauausführung des Ferienwohnhauses Nr. 5 erteilt (u. a. Ausbau des Dachgeschosses zur Nutzung als Schlafraum). In die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche wurde ein überdachter Sitzplatz mit 4,27 m2 aufgeführt, der sich auch in dem Grundriss wiederfindet. Mit Baugenehmigung vom 27. November 1974 (2914/74) wurde der Neubau einer Fertiggarage auf dem Grundstück zugelassen. Andere Baugenehmigungen sind in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Das Bestandsgebäude verfügt über eine Dachgaube.

5 Unter dem 19. Februar 2023 beantragte die Klägerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Umbau und die Sanierung eines Ferienhauses“ durch den Einbau einer Dachgaube und die Einbeziehung der überdachten Terrasse in den Erdgeschosswohnraum. Darin wurde eine bestehende Grundfläche von 71,33 m2 angegeben, die nicht verändert werden sollte.

6 Nachdem die Bauaufsicht einen Befreiungsantrag zur Grundflächenzahl nachforderte, stellte die Klägerin einen solchen am 20. März 2023. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass das Gebäude zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans tatsächlich eine Grundfläche von 71,33 m2 (anstelle von 67,20 m2) aufgewiesen habe. Das Gebäude genieße Bestandsschutz.

7 Die Beigeladenen versagte am 3. April 2023 ihr Einvernehmen zu einer Befreiung mit der Begründung „GRZ Grundzug der Planung“ .

8 Mit Bescheid vom 26. Mai 2023 lehnte die untere Bauaufsicht den Antrag ab. Im Bebauungsplan Nr. 33 sei eine GRZ von 0,2 festgelegt, die bereits jetzt durch den Gebäudebestand überschritten werde. Die zulässige Grundfläche sei 67,2 m2. Durch die beantragte Erweiterung des Ferienhauses würde der bisher lediglich überdachte Teil des Erdgeschosses im südlichen Verlauf der Giebelwand zu einer nicht unerheblichen Erweiterung der nutzbaren Wohnfläche führen. Dadurch würde sich der bisherige rechtswidrige Zustand weiter verfestigen. Der für den aktuellen Gebäudebestand geltende baurechtliche Bestandschutz könne daher nicht für die beantragte Erweiterung geltend gemacht werden. Befreiungsgründe nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Befreiung erforderten, lägen hier offensichtlich nicht vor. Es sei zur Erfüllung oder Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder Aufgaben nicht geboten, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben zu verwirklichen. Auch eine Befreiung aus städtebaulichen Gründen komme nicht in Betracht. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stelle der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden könnten. Die Möglichkeit der Gewährung einer Befreiung stoße deshalb dort auf eine Grenze, wo ein Befreiungsbedürfnis nicht nur im Einzel- sondern im Regelfall bestehe, und sei dort gänzlich ausgeschlossen, wo jedes oder nahezu jedes Grundstück im Planbereich betroffen sei, da eine Befreiung keine Planänderung mit dem dafür vorgesehenen Verfahren ersetzen könne. Im vorliegenden Fall würde aber die planerische Konzeption der Beigeladenen durch eine Befreiung ausgehebelt werden, da nichts ersichtlich sei, was dazu führen müsse, dass im Falle der Befreiung nicht auch bei den anderen Plangrundstücken derartige Planabweichungen zugelassen werden müssten. Es liege auch kein Fall einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Es müsse ein echter Sonderfall vorliegen. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben, da der Gemeinde bei der Planaufstellung sehr wohl bewusst gewesen sei, welche Auswirkungen die genannte Festsetzung habe. Wie sich aus der Begründung des zugrundeliegenden Bebauungsplans ergebe, habe die Beigeladene in ihrer Planung bereits die verschiedenen Gegebenheiten im Plangebiet durch unterschiedlich festgesetzte Grundflächenzahlen berücksichtigt. Die Beigeladene habe zudem das für die Befreiung erforderliche Einvernehmen versagt.

9 Hiergegen legte die Klägerin am 14. Juni 2023 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Vorhaben als bloßes Umbauvorhaben keine bodenrechtliche Relevanz aufweise und kein Bedürfnis nach verbindlicher Bauleitplanung auslöse. Das Vorhaben wirke sich nicht auf das Maß der baulichen Nutzung aus. Weder der Einbau einer Gaube im Dachgeschoss noch die Einbeziehung der überdachten Terrasse in den Erdgeschosswohnraum hätten Auswirkungen auf die GRZ bzw. die Grundfläche, so wie sie bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes verwirklicht gewesen sei. Nach alledem komme es auf die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sowie die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht an. Im Übrigen lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor. Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Der Plangeber habe eine am baulichen Bestand orientierte Festsetzung treffen wollen, die sich in dem Bereich zwischen X und Y aus dem bereits Vorhandenen abgeleitet habe. Insoweit prägend sei eine Doppelhausbauweise sowie eine Bebauung mit Gebäuden, die eine GRZ von 71,33 m2 aufweise. Auch bei Würdigung nachbarlicher Interessen stünde der Befreiung nichts im Weg. Die geplante Einhausung der Terrasse diene einer Verbesserung des Emissionsschutzes. Schließlich sei das geplante Vorhaben mit öffentlichen Belangen vereinbar, da es sich in die nähere Umgebung einfüge.

10 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2024 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hierin wurden die bisherigen Ablehnungsgründe wiederholt und vertieft. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich (zweifelsfrei) um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, bei dem es darum gehe, eine bauliche Anlage zu errichten oder in ihrer baulichen Substanz oder Nutzung zu ändern. Die geplanten Vorhaben führten zu einer Änderung der baulichen Substanz und einer Intensivierung, so dass die Voraussetzung erfüllt sei.

11 Die Klägerin hat am 28. Mai 2024 Klage erhoben.

12 Darin vertieft sie ihre bisherigen Argumente und führt ergänzend an, dass zum Prüfprogramm des streitbefangenen Vorhabens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht die GRZ gehöre. Hier werde durch das in Rede stehende Vorhaben die Frage der überbauten Grundfläche im Sinne der GRZ überhaupt nicht berührt, da die vorhandene Loggia lediglich verschlossen werden solle. Insoweit stelle sich bereits die Frage, ob die mit der Baumaßnahme verbundene Änderung einer vorhandenen baulichen Anlage bodenrechtliche oder bebauungsrechtliche Relevanz i. S. v. § 29 BauGB aufweise. Einer Erhöhung des Nutzungsmaßes trete hier in Bezug auf die GRZ nicht ein. Da eine Geschossfläche oder eine Geschossflächenzahl nicht festgesetzt sei, sei insoweit die vom Beklagten reklamierte Erhöhung des Nutzungsmaßes irrelevant. Auch eine sonstige Änderung im Sinne der Rechtsprechung läge nicht vor, da das Vorhaben keinen entsprechenden Umfang habe, als dass es seiner ursprünglichen Identität beraubt werde oder die beantragten Baumaßnahmen „praktisch zu einer Neuerrichtung“ des Gebäudes führten. Zudem seien nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 33 auf den Grundstücken Conrad-Andresen-Wai 10 und 14 bauliche Anlagen, die die GRZ um 0,2 überschritten hätten, errichtet worden. Sie gehe von einer legalen Errichtung aus. Es gelte der Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.

13 Die Klägerin beantragt,

14 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Er verweist auf die Gründe des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides.

18 Die Beigeladenen hat keinen Sachantrag gestellt.

19 Mit Beschluss der Kammer vom 3. März 2026 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

20 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und Lichtbilder gefertigt.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Terminprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist zulässig und begründet.

23 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den begehrten Umbau und die Sanierung eines Ferienhauses (Einbau einer Dachgaube und Einhausung des überdachten Terrassenbereichs) auf dem Vorhabengrundstück gemäß Bauantrag vom 19. Februar 2023. Die Versagung des Beklagten mit Bescheid vom 26. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

24 Anspruchsgrundlage für den Erlass der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung ist § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO 2022 (vgl. Überleitungsvorschrift § 87 Abs. 1 LBO 2024). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Das Vorhaben „Einbau einer Dachgaube und die Einbeziehung der überdachten Terrasse in den Erdgeschosswohnraum“ ist als Änderung einer Anlage genehmigungspflichtig, weil keine der von § 59 Abs. 1 LBO 2022 genannten Ausnahmevorschriften (§§ 60 bis 62, 76 und 77 LBO 2022) einschlägig ist. Da es sich nicht um die Überdachung einer Terrasse, sondern um die Einhausung einer bereits vorhandenen überdachten Terrasse geht, handelt es sich insbesondere nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1g) LBO 2022.

25 Das Vorhaben der Klägerin erweist sich als genehmigungsfähig, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Für das – mangels Sonderbaus – zutreffend im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragte Vorhaben ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2022 allein das Bauplanungsrecht §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Vorliegend existiert in dem Bereich des Vorhabengrundstücks ein einfacher Bebauungsplan Nr. 33, so dass sich die Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 und Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Ein Vorhaben ist danach im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35 (§ 30 Abs. 3 BauGB).

26 Zunächst handelt es sich um ein bauliches Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, da es eine Änderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, so dass §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Änderung im Sinne des § 29 BauGB liegt nur vor, wenn ein vorhandenes Gebäude in städtebaulich relevanter Weise baulich umgestaltet wird. Davon ist auszugehen, wenn die Baumaßnahme mit einer Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden ist. Aber auch in Fällen, in denen das Erscheinungsbild unangetastet bleibt und das Bauvolumen nicht erweitert wird, können an der Anlage vorgenommene Bauarbeiten das Merkmal einer Änderung aufweisen. Denn nach dem Wortsinn des § 29 BauGB reicht es aus, dass eine Anlage nach baulichen Maßnahmen als eine andere erscheint als vorher. Der Senat stellt in diesem Zusammenhang maßgeblich auf Art und Umfang der Baumaßnahmen ab. Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz qualifiziert er als Änderung im Sinne des § 29 BauGB, wenn das Bauwerk dadurch seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 4 B 60.05 – juris Rn. 4 m. w. N.). Vorliegend handelt es sich nicht lediglich um eine Sanierungsmaßnahme, sondern die vorhandene Dachgaube soll erweitert werden und es soll ein bisher überdachter Sitzplatz (überdachte Terrasse) in den Wohnraum des Erdgeschosses integriert werden. Damit einher geht ein Eingriff in die vorhandene Bausubstanz durch teilweisen Austausch und eine Vergrößerung der nutzbaren Geschossfläche, mithin des Nutzungsmaßes. Die Anlage erweist sich zudem nach dem äußeren Erscheinungsbild partiell als eine andere, wie sich aus den mit dem Bauantrag eingereichten Ansichten (Bl. 67 Beiakte A) und dem Schnitt A-A (Bl. 64 Beiakte A) gibt.

27 Entgegen der Ansicht des Beklagten verstößt das Vorhaben jedoch nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 33. Dieser setzt in dem Bereich des Vorhabengrundstücks die – hier mangels Änderung nicht problematische – Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 fest. Nach § 19 Abs. 1 BauNVO gibt die Grundflächenzahl an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (Abs. 2).

28 Streitig ist vorliegend allein die Überschreitung der GRZ. Diese liegt bei einer Grundfläche von 336 m2 rechnerisch bei 67,2 m2, welche bei einer tatsächlich – unstreitig – vorhandenen GRZ von 71,33 m2 überschritten wird. In diese einberechnet war und ist die existierende überdachte Terrasse, was ebenfalls unstreitig ist (vgl. Maße Bl. 27 Beiakte A und Berechnung Bl. 54 Beiakte A). Diese GRZ ist mithin bereits bei dem Bestandsgebäude vorhanden. Eine weitere Bodenversiegelung durch Überdeckung des Grundstücks mit einer baulichen Anlage im Sinne von § 23 Abs. 2 BauNVO findet durch das Bauvorhaben nicht statt, da keine Erweiterung des Baukörpers in der Grundfläche erfolgen soll. Das ergibt sich bei einer Dachgaube aus der Natur der Sache und bei einer Einhausung einer bereits versiegelten Fläche, die schon in der Bestands-GRZ berücksichtigt wurde, ebenfalls. Insofern stellt sich die Frage der GRZ nicht erneut und ist von der Baugenehmigungsbehörde entsprechend nicht zu prüfen. Zwar ist im Falle einer Änderung einer baulichen Anlage Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23.95 – juris Rn. 15). Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das „Vorhaben“ im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB zu beziehen. Dabei kann es sich – in der Begriffsbildung dieser Vorschrift – um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln. Den Begriff der Erweiterung kennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenkategorien zuzuordnen. Denkbar ist, dass sich eine Erweiterung als Errichtung einer – weiteren – baulichen Anlage darstellt, nämlich wenn es sich um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern – vor allem – das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme. Insoweit kommt es bei einer Änderung darauf an, ob die geänderte bauliche Anlage den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außer Acht lassen, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert – sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes, wenn beispielsweise eine nicht kerngebietstypische Spielhalle kerngebietstypisch wird oder wenn ein Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 19.85 –), oder wenn sich die Immissionslage ändert –, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer etwa geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 – 4 C 32.71 –), muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 – juris Rn. 16). Das bedeutet indes nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung – einschließlich des erklärten Einvernehmens der Gemeinde – ohne weiteres gegenstandslos geworden sein muss, weil teilweise abweichend von ihr gebaut worden ist, und dass eine die Änderung gestattende Genehmigung sich stets auf alle bebauungsrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken müsste. Sie muss sich nur auf die Voraussetzungen erstrecken, die durch sie berührt werden. Welches Prüfprogramm bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung abzuarbeiten ist, wird durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; sind für ihn nur einzelne bebauungsrechtliche Anforderungen einschlägig, so ist die Prüfung darauf zu beschränken. Ob bei dieser – gegebenenfalls auf einzelne Anforderungen beschränkten – Prüfung die Gesamtanlage oder nur die Änderung in den Blick zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die Änderung einer isolierten bebauungsrechtlichen Beurteilung überhaupt zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106.99 – juris Rn. 2). Vorliegend ist das angestrebte Ergebnis der beabsichtigten Baumaßnahme allein die Erweiterung des nutzbaren Wohnraumes durch den Einbau der Dachgaube und die Einhausung der vorhandenen überdachten Terrasse. Der Bestand wird allein insoweit verändert. Damit wird aber allenfalls die Frage der Geschossflächenzahl neu aufgeworfen (so auch die Bauaufsichtsbehörde in dem ablehnenden Bescheid, indem sie anführt, dass durch die beantragte Erweiterung des Ferienhauses der bisher lediglich überdachte Teil des Erdgeschosses im südlichen Verlauf der Giebelwand zu einer nicht unerheblichen Erweiterung der nutzbaren Wohnfläche führe), die isoliert betrachtet werden kann. Es stellt sich in Bezug auf die hier von der Bauaufsichtsbehörde aufgeworfene relevante GRZ als ein abtrennbares Vorhaben dar, da diese von ihr gerade nicht berührt wird. Vielmehr war die identische GRZ von 71,33 m2 unstreitig bereits Gegenstand der Ursprungsgenehmigung vor Inkrafttreten des Bebauungsplans. Die Beigeladene wollte gerade diesen Bestand festschreiben, was sich aus ihrer hierzu angeführten Begründung zum Bebauungsplan Nr. 33 ergibt („…das Maß der baulichen Nutzung basiert auf dem prägenden Bestand und ist entsprechend festgeschrieben.“).

29 Da der Bebauungsplan Nr. 33 zu der Geschossflächenzahl keine Festsetzung enthält, war diese an § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen, dass die beantragte GFZ von 197,20 m2 (Bl. 57 Beiakte B) sich nicht in die nähere Umgebung einfügt.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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