Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2023-06-12, 7 A 216/22

7 A 216/22Tribunale amministrativo / Chamber 712 giu 2023

Regest

1. § 117 Abs 3 S 1 Nr 1 VwG SH findet auch dann Anwendung, wenn der zu widerrufende Bescheid rechtswidrig war, weil es der Behörde in einem solchen Fall freisteht, den Weg über die Rücknahmevorschrift des § 116 VwG SH oder den strengeren § 117 VwG SH zu gehen.(Rn.17) 2. Es kommt es im Fall zweckwidrig verwandter Zuwendungen bei der Erklärung des Widerrufs darauf an, ob die Behörde das ihr obliegende Ermessen dem Grunde nach erkannte und des Weiteren, ob sie die Grenzen dieses Ermessens wahrte, die im Fall solcher Widerrufe regelmäßig dahin gehen, dass im Regelfall die Erklärung des Widerrufs die einzig ermessensfehlehrfreie Entscheidung ist.(Rn.18)

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer — 7 A 216/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-12

Aktenzeichen: 7 A 216/22

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2023:0612.7A216.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 114 S 2 VwGO, § 117 Abs 3 S 1 Nr 1 VwG SH, § 116 VwG SH

Orientierungssatz

  1. § 117 Abs 3 S 1 Nr 1 VwG SH findet auch dann Anwendung, wenn der zu widerrufende Bescheid rechtswidrig war, weil es der Behörde in einem solchen Fall freisteht, den Weg über die Rücknahmevorschrift des § 116 VwG SH oder den strengeren § 117 VwG SH zu gehen.(Rn.17)

  2. Es kommt es im Fall zweckwidrig verwandter Zuwendungen bei der Erklärung des Widerrufs darauf an, ob die Behörde das ihr obliegende Ermessen dem Grunde nach erkannte und des Weiteren, ob sie die Grenzen dieses Ermessens wahrte, die im Fall solcher Widerrufe regelmäßig dahin gehen, dass im Regelfall die Erklärung des Widerrufs die einzig ermessensfehlehrfreie Entscheidung ist.(Rn.18)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer der Klägerin gewährte Beihilfe.

2 Auf ihren Antrag vom 7. April 2020 hin wurde der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 4. Mai 2020 eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom 3. April 2020 zur Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigschnelligkeitsleistungen für die von der Corona-Krise in ihrer Existenz besonders geschädigte Kleinunternehmen, Angehörige der freien Berufe und Solo Selbstständige mit finanzieller Unterstützung des Bundes (Richtlinie).

3 Am 21. Oktober 2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2020 einzureichen und den Unternehmenssitz sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens zu erläutern. Die Klägerin gar an, dass das Unternehmen seit Dezember 2016 den angegebenen Firmensitz habe. Die Verwaltung befinde sich in Hamburg. Aktuell führe das Unternehmen ein von der EU gefördertes Projekt bezüglich einer Vorstudie zu Standorten in Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit Lösungen für Gezeiten Energie durch. Das Unternehmen besteht aus zwei festen Mitarbeitern in der Geschäftsführung und unterstützenden Dienstleistern und Freiberuflern. Die Geschäftstätigkeit nehme aktuell nur einen geringen Umfang ein. Monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen seien nicht vorhanden. Am 8. November 2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine sonstige Gegenüberstellung ihres betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes sowie ihre Einnahmen in den Monaten April bis Juli 2020 einzureichen, um den Liquiditätsengpass überprüfen zu können. Die Klägerin wurde darüber belehrt, dass bei fehlenden Angaben davon ausgegangen werden, dass kein Engpass bestanden habe. Der Klägerin wurde diesbezüglich eine Frist zum 22. November 2021 gesetzt, die auf Bitten der Klägerin verlängert wurde. Innerhalb dieser verlängerten Frist gab die Klägerin keine weitere Stellungnahme ab.

4 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 4. Mai 2020 in voller Höhe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mangels entsprechender Angaben der Klägerin von einem die Zuwendung rechtfertigenden Liquiditätsengpass nicht ausgegangen werden könne.

5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerin am 2. Januar 2022 Widerspruch. Dieser wurde damit begründet, dass für die Berechnung des Liquiditätsengpasses ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden müsse. Dieser sei für die fraglichen Monate insgesamt für die beiden Geschäftsführer der Klägerin mit einer den Förderungsbetrag übersteigenden Summe anzusetzen. In anderen Bundesländern würde bei der Berechnung des Engpasses ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Es sei im Sinne der Gleichbehandlung geboten, dies auch in Schleswig-Holstein zu tun.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage des Widerrufs sei § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Die gewählte Soforthilfe habe der Überbrückung eines Liquiditätsengpasses dienen sollen. Einen solchen Engpass habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei in diesem Rahmen nicht ein fiktiver Unternehmerlohn zu berücksichtigen, wie es der Praxis in Schleswig-Holstein entspreche. Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, von dem Recht auf Widerruf Gebrauch zu machen. Es liegen öffentlichen Interesse, dass die aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellten Gelder vom Empfänger nur behalten werden dürften, wenn diese Mittel entsprechend den Vorgaben verwendet würden. Bei einer zweckfremden Mittelverwendung könne das Virusermessen im Regelfall nur durch eine Entscheidung für einen Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden. Besondere Umstände, die ein Abweichen Entscheidung rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich.

7 Dagegen hat die Klägerin am 22. Juli 2022 Klage erhoben. Sie begehrt die Aufhebung des Widerrufsbescheides. Der Widerrufsbescheid verletze die Klägerin in ihren Rechten. Mit dem fiktiven Unternehmerlohn habe die Klägerin dargelegt, dass von einem Liquiditätsengpass auszugehen sei. Ein fiktiver Unternehmerlohn könne bei Unternehmen und Soloselbstständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen würden, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten zur Bestimmung der Beihilfe rechtlich zulässigen Höchstfall der Grenze angerechnet werden. Das gilt auch im Rahmen der Berechnung von Subventionen. So werde in Baden-Württemberg bei der Bemessung der Corona-Soforthilfen dieser fiktive Unternehmerlohn berücksichtigt und zwar nicht als freiwillige Leistungen, sondern vielmehr in Auslegung der Bundesrichtlinie. Auch die sogenannte Neustartrichtlinie des Bundes sehe eine Antragstellung auf Basis des fiktiven Unternehmerlohns vor. Im Rahmen der Gleichbehandlung sei es daher geboten, auch im Falle der Klägerin diesen fiktiven Unternehmerlohn bei der Berechnung zu berücksichtigen.

8 Die Klägerin beantragt,

9 den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2022 aufzuheben.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Klägerin habe ihr Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Angesichts der fehlenden Mitwirkung der Klägerin habe die Beklagte von einem fehlenden Liquiditätsengpass ausgehen müssen und damit von einer Zweckverfehlung der Beihilfe. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, im Rahmen der Gleichbehandlung, Beihilfen, deren Zweck verfehlt worden sei, zu widerrufen.

13 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist unbegründet.

16 Der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufsbescheids ist § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese materiellen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor.

17 Durch den Zuwendungsbescheid wurde der Klägerin eine Geldleistung gewährt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuwendung rechtswidrig gewesen sein könnte. Darauf kommt es aber auch nicht an, denn § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG findet auch dann Anwendung, wenn der zu widerrufende Bescheid rechtswidrig war, weil es der Behörde in einem solchen Fall freisteht, den Weg über die Rücknahmevorschrift des § 116 LVwG oder den strengeren § 117 LVwG zu gehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den Verwaltungsakt bestimmten Zwecken verwendet wird. Das ist vorliegend der Fall. Ein Liquiditätsengpass bestand bei der Klägerin im Zeitraum zwischen April und Juli 2020 nicht, sodass die von der Beklagten gewährte Zuwendung nicht zu dem Zweck der Überbrückung eines solchen Liquiditätsengpasses verwendet wurde und verwendet werden konnte. Zu Recht konnte die Beklagte davon ausgehen, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorlag. Er wurde von der Klägerin bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens nicht nachgewiesen. Der Liquiditätsengpass ergibt sich auch nicht daraus, dass ein fiktiver Unternehmerlohn anzusetzen wäre, denn in der Tat zu einer Unterdeckung bei der Klägerin führen würde. Im Rahmen der Ermittlung eines Liquiditätsengpasses und der dafür zugrunde zu legenden Parameter gibt es für die Beklagte keine gesetzlichen Vorgaben. Maßgebend insoweit ist die tatsächliche Praxis der Beklagten, die ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Willkürverbot verstoßen darf. Ständige Praxis der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbstständige war es, den Liquiditätsengpass auf der Basis des tatsächlichen Umsatzes zu ermitteln und dabei einen fiktiven Unternehmerlohn unberücksichtigt zu lassen. Das ist unwidersprochen von der Beklagten vorgetragen worden und entspricht auch den von der Beklagten in Ziffer 5 der von ihr für die Antragstellenden veröffentlichten „FAQ“ erteilten Auskünfte, dass sowohl Personalkosten als auch Privatentnahmen nicht zum Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens gerechnet werden, der für die Berechnung eines Liquiditätsengpasses entscheidend ist. Es mag zwar sich als ebenso ermessensfehlerfrei darstellen, im Rahmen dieser Berechnung einen fiktiven Unternehmerlohn anzusetzen, wie es auch nach dem Vortrag der Klägerin die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg war, zwingend geboten, dies zu tun ist es jedoch nicht. Insoweit genügt die Beklagte dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie zugunsten der Klägerin bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses einen fiktiven Unternehmerlohn unberücksichtigt lässt. Für das Gericht ist kein Rechtssatz ersichtlich, aus dem eine Unvereinbarkeit dieser Praxis mit höherrangiges Recht folgen könnte.

18 Aber diese Fragen sind vorliegend nicht entscheidend. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte bei der Gewährung der Beihilfe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausübte. Von Belang ist vielmehr, ob sie von dem ihr obliegenden Ermessen bei der Widerrufsentscheidung in rechtmäßiger Weise Gebrauch machte. Und das ist der Fall. Insoweit kommt es im Fall zweckwidrig verwandter Zuwendungen bei der Erklärung des Widerrufs darauf an, ob die Behörde das ihr obliegende Ermessen dem Grunde nach erkannte und des Weiteren, ob sie die Grenzen dieses Ermessens wahrte, die im Fall solcher Widerrufe regelmäßig dahin gehen, dass im Regelfall die Erklärung des Widerrufs die einzig ermessensfehlehrfreie Entscheidung ist (siehe nur Urt. v. 7.06.2022 – 7 A 6/22 n. V,). Denn das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fordert regelmäßig die Rückabwicklung von Zuwendungen bei Verfehlung des Zuwendungszwecks. Nur in Ausnahmefällen kann von der Rückforderung abgesehen werden. Ausreichend, aber erforderlich, ist daher, soweit kein Ausnahmefall vorliegt, diesen Umstand in der Entscheidung deutlich zu machen. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheides zu erwähnen (st. Rspr. siehe nur BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 – 3 C 22.96 -, juris Rn. 16; Urt. v. 29.06.2002 – 8 C 30.01 -, juris, Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.09.2011 – 9 S 1273/10 -, juris Rn. 57). Solche Umstände werden vorliegend weder von der Klägerin vorgetragen, noch sind sie aus anderen Gründen ersichtlich.

19 Die Beklagte verletzte auch nicht den Allgemeinen Gleichheitssatz, indem sie sich für den Widerruf entschied, während in anderen Ländern in vergleichbaren Fällen Corona-Soforthilfen bei Ansetzung fiktiven Unternehmerlohns gewährt und nicht zurückgerufen werden. Maßgebend ist insoweit nicht die Praxis anderen Behörden, sondern einzig die der Beklagten. Diese wird dadurch gekennzeichnet, dass ein Liquiditätsengpass nicht anerkannt wird, wenn er lediglich mit einem fiktiven Unternehmerlohn begründet wird. Von dieser generellen Praxis weicht die Beklagte vorliegend nicht ab.

20 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.