LG Flensburg 8. Zivilkammer, 2026-01-08, 8 O 91/24

8 O 91/24Tribunale cantonale8 gen 2026

Testo completo

LG Flensburg 8. Zivilkammer — 8 O 91/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-08

Aktenzeichen: 8 O 91/24

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2026:0108.8O91.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Adventskalender mit Erotkartikeln ohne ausreichende Beschreibung der Materialzusammensetzung, der in dem Kalender enthaltenen „Liebeskugeln“ und eines „Panty Vibrator“ anzubieten bzw. anbieten zu lassen.

2 Der Kläger ist der Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und ihm gehören mehr als 25 Verbraucherverbände als weitere Mitglieder an. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

3 Die Beklagte betreibt Handel mit Erotik-Artikeln. Sie bot im Jahr 2023 Verbrauchern zwei Adventskalender zum Kauf an: den Premium Adventskalender „Feel the Magic Shiver“ und den Original Adventskalender „Ho Ho Ho“. In den Adventskalendern befinden sich u. a. sog. Liebeskugeln und ein Panty Vibrator mit Funkfernbedienung. Bereits 2022 vertrieb die Beklagte einen Adventskalender „ADV22 ECM Adventskalender Horny Nights“, der ebenfalls die streitgegenständlichen Produkte enthielt.

4 Die von der Beklagten vertriebenen Liebeskugeln sind dazu bestimmt, in die Vagina eingeführt zu werden. Sie sind mit einer 5 mm dicken Silikonschicht ummantelt. Darunter befindet sich eine Kugel aus dem abriebfesten Kunststoff Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer (ABS), der physiologisch unbedenklich (ungiftig) ist. In der Kunstoffkugel beindet sich ein frei bewegliches Kugelgewicht aus Metall, wobei die Metallkugel ihrerseits noch einmal mit einer Silikonschicht ummantelt ist. Eine Materialbeschreibung für das unterhalb der Silikonschicht verwendete Material der Metallkugel ist nicht vorhanden. Um an die innen liegende Metallkugel zu gelangen, müsste der Verwender zunächst die äußere Silikonschicht durchdringen, die Kunststoffkugel gewaltsam durchbrechen und sodann die Silikonummantelung der Metallkugel beschädigen.

5 Der Panty Vibrator mit Fernbedienung besteht aus zwei Teilen. Einem kleinen, flachen Aufliegevibrator und einem Funkbedienteil, mit dem der Vibrator gesteuert werden kann. Der Vibrator wird bei der Anwendung nicht in den Körper eingeführt, sondern auf den Unterleib aufgelegt. Er besteht aus einem ABS-Kunststoffgehäuse, in dem die Technik des Produktes verbaut ist. Das Kunststoffgehäuse ist von einer 3 mm starken Silikonschicht umschlossen.

6 Auf der Verpackung des Panty Vibrators befinden sich die Produktbezeichnung „Panty Vibe“, eine zweisprachige (deutsch/englisch) Materialangabe „Silikon mit PU-Überzug, ABS“ und die Wort-/Bildmarke „You2Toys“. Unter der Materialangabe sind die Anschrift des Inverkehrbringers „OV-Grosshandel, 24933 Flensburg, Germany“, die Konformitätskennzeichnung für UK mit UKCA, das CE-Kennzeichen, die WEEE-Kennzeichnung, die O.-Artikelnummer sowie ein EAN-Code aufgebracht.

7 Auf dem Aufliegevibrator sind die Marke „You2Toys“, der UKCA sowie das CE-Kennzeichen und der WEEE-Hinweis eingestanzt. Auf dem Fernbedienteil sind die Marke sowie UKCA in schwarzer Farbe aufgedruckt, die weiteren Kennzeichen im Material aufgebracht. Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer ist nicht angegeben.

8 Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 04.11.2022 die Beklagte erstmals aufgrund von vermeintlich nicht ausreichender Beschreibung der Liebeskugeln und des Panty Vibrators ab. Auf die Anlage K 5 wird Bezug genommen. Der Kläger nahm mit Schreiben 29.11.2022 und 03.01.2023 (Anlagen B 2 und B 3) die Beanstandungen zunächst zurück. Mit Schreiben vom 15.12.2023 mahnte der Kläger die Beklagte wegen des Vertriebs des O. Premium Adventskalenders „Feel the Magic Shiver“ und des O. Original Adventskalenders „Ho Ho Ho“ erneut wegen nicht ausreichender Hinweise zum Material der Liebeskugeln und des PantyVibrators ab. Auf die Anlage K 3 wird Bezug genommen.

9 Der Kläger meint, er sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Er behauptet, er sei in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Soweit in dieser Liste der Nummer des Vereinsregisters VR 20423, unter der er beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen sei, ein „B“ zugefügt worden sei, handle es sich um ein Versehen. Es gebe unter der Registernummer VR 20423 keinen weiteren beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragenen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

10 Er ist der Ansicht, die Beklagte komme ihrer Verpflichtung zur ausreichenden Beschreibung des verwendeten Materials nicht nach. Im Falle der Beschädigung der Silikonschicht der Liebeskugeln könne das innen liegende Material freigelegt werden. Es sei dann nicht ausgeschlossen, dass, abhängig vom verwendeten Material, durch den Gebrauch allergische oder toxische Reaktionen hervorgerufen werden könnten. Selbiges gelte für den Panty Vibrator, der darüber hinaus ohne die zur Identifizierung des jeweiligen Produkts notwendige Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einer vergleichbaren Angabe in den Verkehr gebracht werde.

11 Der Kläger beantragt:

12 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,

13 zu unterlassen,

14 im Rahmen geschäftlicher Handlungen Adventskalender anzubieten bzw. anbieten zu lassen,

15 a) die Liebeskugeln ohne Beschreibung des unter der Silikonschicht vorhandenen innenliegenden Materials enthalten,

16 und/oder

17 b) die Vibratoren mit Funkfernbedienung ohne Beschreibung des innenliegenden, unter der Silikonschicht befindlichen Materials und ohne Angabe der Serien- oder Chargennummer bzw. Angaben, die eine Artikelidentifizierung des Produktes ermöglichen, enthalten.

18 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Sie bestreitet die Klagebefugnis des Klägers. Der Kläger, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg unter der Nummer „VR 20423 B“ eingetragen sei (Anlage B 8), habe nicht nachgewiesen, mit dem in der Liste beim Bundesamtes für Justiz (BMJ) eingetragenen Verband gleichen Namens, der dort unter der Nummer „VR 20423“ registriert worden sei (Anlage B 7), identisch zu sein.

22 Sie ist der Ansicht, ihre Produktbeschreibungen seien ausreichend. Der Unterlassungsanspruch des Klägers sei verjährt, jedenfalls verwirkt und seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich, da die gerügten Produktbeschreibungen bereits Gegenstand der im Jahr 2022 ausgebrachten Abmahnung gewesen seien.

23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24 Die Kammer hat in der Verhandlung am 11.12.2025 die streitgegenständlichen Produkte und deren Beschreibungen in Augenschein genommen. Auf das Protokoll der Verhandlung vom 11.12.2025 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25 A Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

26 I. Die Klage ist zulässig.

27 Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Er ist in die Liste der nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes klagebefugten qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen. Dass in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der Kläger zwar mit der identischen Nummer des Vereinsregisters, aber ohne den Buchstaben „ B“ geführt wird ist, begründet keine Bedenken gegen die Identität des Klägers.

28 II. Die Klage ist unbegründet.

29 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, Adventskalender ohne Beschreibung des unter der Silikonschicht der Liebeskugeln liegenden Materials der Metallkugel anzubieten bzw. anbieten zu lassen.

30 a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 2 ProdSG. Danach darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

31 Nach Überzeugung der Kammer besteht bei bestimmungsgemäße Verwendung der streitgegenständlichen Liebeskugel keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen, die durch eine Angabe zum Kernmaterial der Liebeskugel zu verhindern wäre. Diese Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) stützt die Kammer auf den unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zur Zusammensetzung des Produktes (§ 138 Abs. 3 ZPO) und auf die in der Verhandlung am 11.12.2025 durchgeführte Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Produkte (§§ 371f. ZPO).

32 Bestimmungsgemäße Verwendung iSd. § 3 ProdSG ist die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts ergibt (§ 2 Nr. 5 ProdSG). Die übliche und vorgesehene Verwendung der Liebeskugeln dient der Stärkung der weiblichen Beckenbodenmuskulatur durch Einführen in den weiblichen Körper. Eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit durch einen Kontakt des Körpers mit dem Kernmaterial ist in diesem Fall ausgeschlossen, da die von der Beklagten vertriebene Liebeskugel mit einer 5 mm dicken Silikonschicht ummantelt ist, worunter sich eine Kugel aus abriebfesten und ungiftigen Kunststoff Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer (ABS) befindet, die ein frei bewegliches Kugelgewicht aus Metall enthält, wobei die Metallkugel ihrerseits von einer Silikonschicht umgeben ist. Von diesem Materialaufbau und dessen Robustheit hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme überzeugt. Um in Kontakt mit dem innenliegenden Kernmaterial zu gelangen, müsste der Verwender zunächst die äußere Silikonschicht durchdringen, um anschließend die stabile ABS-Kugel zu öffnen. Danach bedürfte es noch einer Beschädigung der Silikonummantelung der Metallkugel, um mit dem Metall der Kugel in Kontakt kommen zu können, die dann wiederum in den Körper eingeführt oder anderweitig in Kontakt mit dem Körper gebracht werden müsste. Ein solcher Gebrauch des Produktes entspricht weder der bestimmungsgemäßen noch der vorhersehbaren Verwendung im Sinne des § 3 ProdSG. Ein Hinweis auf das Material des Kerns der Kugel ist daher nicht zur Verhinderung einer Gefährdung erforderlich.

33 b) Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ProdSG. Danach haben Hersteller dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können.

34 Ob und in welchem Umfang Risikoinformationen gegeben werden müssen, kann der Verpflichtete für jedes Produkt nur durch eine Gefahren- und Risikoanalyse ermitteln. Da nach § 3 ProdSG ohnehin nur (hinreichend) sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, dient die Risikoanalyse der Ermittlung solcher Gefahren, die nicht bereits zu einer Unsicherheit des Produkts nach § 3 ProdSG führen, sondern unterhalb dieser Schwelle liegen. Zu ermitteln sind also Gefahren, die durch angemessene konstruktive Maßnahmen nicht vermeidbar sind, mit denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarem Fehlgebrauch des Produktes durch einen durchschnittlichen Benutzer gerechnet werden muss und die der Verbraucher ohne Hinweis nicht unmittelbar erkennen kann. Die Bewertung muss für die gesamte Lebensdauer des Produktes erfolgen, damit auch mögliche Gefahren aus Verschleiß und Materialveränderungen, zB. durch Alterung oder erwartbare Außeneinwirkungen, berücksichtigt werden (NK-ProdR/Uwe Schütte, 1. Aufl. 2022, ProdSG § 6, beck-online).

35 Nach Überzeugung der Kammer benötigen Verwender der gegenständlichen Liebeskugel keine Information über das verwendete Kernmaterial, um die Risiken während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer zu erkennen. Auch insoweit gilt, dass ein mögliches Risiko eines Kontakts zwischen menschlichem Körper und Kernmaterial eine vollständige Zerstörung voraussetzen würde. Eine solche Zerstörung entspricht nicht einer Abnutzung innerhalb der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer; sie ist auch nicht eine bestimmungsgemäßer Verwendung oder ein vorhersehbarer Fehlgebrauch des Produktes. Zudem führt die fehlende Angabe des Kernmaterials nicht zur Aufklärung über ein Risiko, welches der durchschnittliche Verbraucher nicht auch ohne Hinweis unmittelbar erkennen kann.

36 c) Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG. Danach handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

37 Eine Information ist wesentlich, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von erheblichem Gewicht ist und ihre Mitteilung – unter Berücksichtigung der Interessen von Verbrauchern und Unternehmern – vom Unternehmer erwartet werden kann. Welche Informationen erhebliches Gewicht haben, wird in typisierender Bewertung aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers unter Berücksichtigung seines Erwartungshorizonts ermittelt. Dieser ist umfassend für den Einzelfall zu ermitteln. Dabei können auch Informationen, die der Verbraucher für eine vollständig informierte Entscheidung grundsätzlich benötigt, ausscheiden, wenn ihnen kein erhebliches Gewicht zukommt (BeckOK UWG/Ritlewski, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 5a Rn. 121, beck-online).

38 Nach Überzeugung der Kammer ist die fehlende Angabe des Kernmaterials für den durchschnittlichen Verbraucher nicht wesentlich. Ein durchschnittlicher Verbraucher kommt mit diesem Material nicht in Berührung. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist es für die Kammer ersichtlich, dass von dem Material für den Verbraucher ein Gesundheitsrisiko ausgeht, noch dass der Verbraucher die Art des Materials für die vorgesehene Verwendung des Produkts kennen muss.

39 d) Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 30 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Danach ist es verboten, Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen.

40 Bedarfsgegenstände iSd. LFGB sind u.a. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen (§ 2 Abs. 6 LFGB). Die Liebeskugel, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in den weiblichen Körper eingeführt wird, lässt sich noch unter den Schutzzweck der Norm fassen, weil das Produkt mit den Schleimhäuten des Körpers in Berührung kommt. Indessen ist ein Verstoß der Beklagten nicht festzustellen. Denn bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch ist die Liebeskugel aufgrund ihres Materialaufbaus nicht geeignet, die Gesundheit zu schädigen. Insoweit gelten die Ausführungen zu II.1. lit. a) und lit. b), auf die Bezug genommen wird.

41 e) Ein Unterlassungsanspruch folgt schließlich nicht aus Art. 5 der EU-Produktsicherheits-VO (GPSR). Danach dürfen Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

42 Ein sicheres Produkt ist gem. Art. 3 Nr. 2 GPSR jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt. Dies ist bezogen auf die Liebeskugel der Fall.

43 Nach Überzeugung der Kammer birgt die Liebeskugel mit ihrer derzeitigen Produktbeschreibung bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung nur geringe und als annehmbar zu erachtete Risiken. Insoweit wird wiederum auf Ausführungen unter II.1. lit. a) und lit. B) verwiesen.

44 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, Adventskalender anzubieten bzw. anbieten zu lassen, die Vibratoren mit Funkfernbedienung ohne Beschreibung des innenliegenden, unter der Silikonschicht befindlichen Materials (a) und ohne Angabe der Serien- oder Chargennummer bzw. Angaben, die eine Artikelidentifizierung des Produktes ermöglichen (b), enthalten.

45 a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Angaben zum Material des Panty-Vibrators wegen Verletzung von § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 ProdSG, § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 30 Nr. 2 LFGB oder Art. 5 GPSR. Eine Pflicht zur Angabe des unter der Silikonschicht befindlichen Materials besteht nicht. Ihre Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) stützt die Kammer auf den unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zur Zusammensetzung des Produktes (§ 138 Abs. 3 ZPO) und auf die in der Verhandlung am 11.12.2025 durchgeführte Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Produkte (§§ 371f. ZPO).

46 Der Aufliegevibrator als Teil mit direktem Körperkontakt besteht aus einem ABS-Plastikgehäuse, in dem die Technik des Produktes geschützt verbaut ist. Dieser ABS-Korpus ist von einer geschlossenen 3 mm starken Silikonschicht umschlossen. Nur durch massive Krafteinwirkung und Zerstörung der Silikonummantelung gelangt man an den darunter liegenden Korpus aus Hartplastik (ABS). Dann allerdings ist das Gerät zerstört und zu einem bestimmungsgemäßen Einsatz nicht mehr geeignet. Zu möglichen Gesundheitsgefahren durch die Benutzung des Funkbedienteils des Panty-Vibrators, die Hinweispflichten begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

47 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung wegen Fehlens einer Serien- oder Chargennummer auf der Fernbedienung oder von Angaben, die eine Artikelidentifizierung des Produktes ermöglichen.

48 aa) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 10 Abs. 1 Funkanlagengesetz (FuAG). Danach hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass seine Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben wird.

49 Diesen Anforderungen wird die Produktbeschreibung der Beklagten gerecht. Zwar ist auf dem Produkt oder dessen Verpackung eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer nicht aufgebracht. Die Verpackung ist aber mit einer Artikelnummer und einen EAN-Code (European Article Number) bzw. eine GTIN (Global Trade Item Number) bedruckt. Zumindest letztere ist zur Identifikation des Produkts geeignet und erfüllt damit den Zweck des nach § 10 Abs. 1 FuAG.

50 bb) Ein Unterlassungsanspruch folgt schließlich nicht aus § 8 Abs. 1 Verordnung über elektrische Betriebsmittel (ProdSV). Danach hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Betriebsmittel beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben wird. Diesen Anforderungen wird die Produktbeschreibung der Beklagten gerecht. Insoweit gelten die Ausführungen zu I.2., lit. b), lit. aa), auf die Bezug genommen wird.

51 3. Mangels eines Unterlassungsanspruchs hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) und der geltend gemachten Zinsen, da die Abmahnung unberechtigt war.

52 B Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

53 C Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 709 S. 1 und S. 2 ZPO anzuordnen.

54 D Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 GKG, § 3 ZPO.

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