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7 O 179/24•LG Itzehoe 7. Zivilkammer, 2025-02-25, 7 O 179/24
7 O 179/24Tribunale cantonale25 feb 2025
1. Auf die Autorisierung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist die deutsche Rechtsgeschäftslehre anzuwenden. Es handelt sich um eine Willenserklärung. Wenn der Zahler selbst die Freigabe einer Überweisung erteilt, dabei aber subjektiv davon ausgeht, lediglich technische Zugriffsrechte für die vermeintliche Rückbuchung einer entsprechenden Überweisung einzuräumen, so handelt er ohne Erklärungsbewusstsein. Geht so der äußere Tatbestand einer Autorisierung beim Zahlungsdienstleister ein, fehlt dem Zahler aber das Erklärungsbewusstsein, handelt es sich um eine wirksame und dem Zahler zuzurechnende Willenserklärung, wenn er hätte erkennen können, dass die Autorisierung tatsächlich eine Überweisung betraf. Dem steht nicht entgegen, dass eine Autorisierung nicht nach § 119 BGB und daher auch nicht entsprechend § 119 BGB wegen fehlenden Erklärungsbewusstseins angefochten werden kann. 2. Ein Zahlungsdienstleister ist nicht generell verpflichtet, wirksam im Wege der Zweifaktorauthentifizierung autorisierte Zahlungsaufträge nicht auszuführen, weil sie ein ungewöhnliches Ausgabe- oder Verhaltensmuster des Zahlers aufweisen oder einem bekannten Betrugsszenario entsprechen. Eine Warnpflicht setzt neben massiven Anhaltspunkten voraus, dass das Kreditinstitut tatsächlich Verdacht hegt (BGH Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11). Da der bargeldlose Zahlungsverkehr vollautomatisiert abgewickelt wird, ist keine natürliche Person involviert, die einen solchen Verdacht schöpfen könnte. Daran hat sich durch die am 14. März 2018 in Kraft getretene „Regulatory Technical Standard" („Delegierte Verordnung zur Ergänzung der PSD2-Richtlinie durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation“, (EU) 2018/ 389)) nichts geändert. 3. Aufgrund der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrages nach § 675p Abs. 1 BGB besteht keine Organisationspflicht eines Kreditinstituts, die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs so einzurichten, dass eine einmal wirksam autorisierte Zahlung bei nachfolgendem Widerspruch des Zahlers noch aufgehalten werden könnte.
Entscheidungsdatum: 2025-02-25
Aktenzeichen: 7 O 179/24
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 119 BGB, § 675j Abs 1 S 1 BGB, § 675p Abs 1 BGB, EUV 2018/389
Auf die Autorisierung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist die deutsche Rechtsgeschäftslehre anzuwenden. Es handelt sich um eine Willenserklärung. Wenn der Zahler selbst die Freigabe einer Überweisung erteilt, dabei aber subjektiv davon ausgeht, lediglich technische Zugriffsrechte für die vermeintliche Rückbuchung einer entsprechenden Überweisung einzuräumen, so handelt er ohne Erklärungsbewusstsein. Geht so der äußere Tatbestand einer Autorisierung beim Zahlungsdienstleister ein, fehlt dem Zahler aber das Erklärungsbewusstsein, handelt es sich um eine wirksame und dem Zahler zuzurechnende Willenserklärung, wenn er hätte erkennen können, dass die Autorisierung tatsächlich eine Überweisung betraf. Dem steht nicht entgegen, dass eine Autorisierung nicht nach § 119 BGB und daher auch nicht entsprechend § 119 BGB wegen fehlenden Erklärungsbewusstseins angefochten werden kann.
Ein Zahlungsdienstleister ist nicht generell verpflichtet, wirksam im Wege der Zweifaktorauthentifizierung autorisierte Zahlungsaufträge nicht auszuführen, weil sie ein ungewöhnliches Ausgabe- oder Verhaltensmuster des Zahlers aufweisen oder einem bekannten Betrugsszenario entsprechen. Eine Warnpflicht setzt neben massiven Anhaltspunkten voraus, dass das Kreditinstitut tatsächlich Verdacht hegt (BGH Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11). Da der bargeldlose Zahlungsverkehr vollautomatisiert abgewickelt wird, ist keine natürliche Person involviert, die einen solchen Verdacht schöpfen könnte. Daran hat sich durch die am 14. März 2018 in Kraft getretene „Regulatory Technical Standard" („Delegierte Verordnung zur Ergänzung der PSD2-Richtlinie durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation“, (EU) 2018/ 389)) nichts geändert.
Aufgrund der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrages nach § 675p Abs. 1 BGB besteht keine Organisationspflicht eines Kreditinstituts, die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs so einzurichten, dass eine einmal wirksam autorisierte Zahlung bei nachfolgendem Widerspruch des Zahlers noch aufgehalten werden könnte.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel, der Kläger ein Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Wiedergutschrift einer streitig nicht autorisierten Überweisung.
2 Sie eröffnete im Jahr 2008 Kunden bei der xx Bank AG ein Girokonto als Einzelkonto. Wegen des Kontoeröffnungsantrags wird auf Anlage B1, wegen der Geschäftsbedingungen auf die Anlagen B 2.1 und B 2.2 Bezug genommen. Das Girokonto wurde später unter der IBAN x x geführt. Die xx Bank AG wurde im November 2020 auf die Beklagte verschmolzen.
3 Die Klägerin nutzt das Onlinebanking der Beklagten. Aufträge gibt sie mit einem IPhone frei, auf dem sie die PhotoTAN-App der Beklagten installiert hat. Sie nutzt dabei die PushTAN-Funktion dieser App.
4 Am Donnerstag, den 01.12.2022, erhielt die Klägerin um 17.08 Uhr einen Anruf mit der Vorwahl von W. und der hiesigen Telefonnummer der Beklagten. Der Anrufer gab vor, ein Mitarbeiter der xx bank zu sein. Er teilte mit, wegen Personalmangels in Q. seien Kollegen aus W. zugeschaltet worden. Es seien vor zwei Stunden zwei Abbuchungen in Höhe von 8.500 € und 1.250 € in P. vom o.g. Konto getätigt worden. Er wolle fragen, ob die Klägerin diese Transaktionen getätigt habe. Das verneinte die Klägerin. Der Anrufer teilt mit, dann müsse sofort mit einer Stornobuchung gehandelt werden.
5 In der Folge erschien ein Auftrag über 8.500 € in der PhotoTAN-App der Klägerin. Diesen gab die Klägerin in der Annahme frei, damit eine vermeintliche Buchung über 8.500 € zu stornieren. Tatsächlich hatten Dritte Zugriff auf ihr Konto erlangt und eine Überweisung über 8.500 € aufgegeben. Diese Angreifer waren aber offenbar nur in der Lage, Aufträge einzugeben. Für die Ausführung solcher Aufträge ist die Freigabe mittels der PhotoTAN-App der Beklagten erforderlich. Diese hatten die Angreifer nicht kompromittieren können und waren daher für ein Gelingen dieses Angriffs auf eine Freigabe durch die Klägerin angewiesen. Durch Täuschung gelang es ihnen, die Klägerin irrtümlich zur Erteilung einer Freigabe für die von den Angreifern erfasste Überweisung von 8.500 € zu veranlassen.
6 Als Empfängername war „F. S.“ angegeben, das Empfängerkonto hatte die IBAN xx. Das Konto wird geführt bei der O. Zweigniederlassung Deutschland, die zum f. F. Q. gehört.
7 Die Überweisung wurde noch am 1.12.2022 ausgeführt.
8 Die Klägerin prüfte ihr Konto und bemerkte, dass sie Opfer eines Betrugsangriffs geworden war.
9 Die Angreifer gaben noch eine zweite Überweisung über 1.250 € auf. Diese wurde von der Klägerin nicht mehr freigegeben.
10 Die Klägerin rief bei der Beklagten an und bat um Stornierung der Überweisung. Die Einzelheiten sind streitig, eine Stornierung der Überweisung erfolgte aber jedenfalls nicht mehr.
11 Die Klägerin meint, der Zahlungsvorgang sei nicht von ihr autorisiert worden. Hilfsweise erklärt sie die Anfechtung. Sie meint, die Beklagte hätte die Überweisung jedenfalls auf den Anruf hin noch stornieren können und müssen. Andere Banken würden Überweisungsaufträge nicht sogleich ausführen, sondern eine Zeitlang stehen lassen. In dieser Zeit könne der Kunde den Auftrag noch stornieren. Wenn sich die Beklagte entscheide, Aufträge schnell auszuführen, müsse sie Möglichkeiten einer zeitnahen Stornierung vorsehen.
12 Sie beantragt,
13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie meint, es handele sich um einen autorisierten Zahlungsvorgang. Die Angreifer benötigten zum Login Zugangsnummer und PIN der Klägerin. Diese müsse die Klägerin preisgegeben haben. Bereits der Login in das Konto bedürfe einer Freigabe auf der PhotoTAN-App der Klägerin. Diesen habe die Klägerin am 1.12.2022 erteilt, kurz bevor sie die Freigabe über 8.500 € erteilt habe.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2025 verwiesen. Die Klage ist ursprünglich durch die Klägerin und den Kläger zu 2) erhoben worden. Soweit auf den Kläger zu 2) entfallend, ist die Klage vor dem Termin zurückgenommen worden.
18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 675 u S. 1, 2 BGB auf Erstattung des Betrages, der am 1.12.2022 ihrem Zahlungskonto wegen einer Überweisung über 8.500 € belastet worden ist. Danach hat ein Zahlungsdienstleister im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs keinen Anspruch gegen den Zahler auf Erstattung seiner Aufwendungen und ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Der Zahlungsvorgang über 8.500 € stellt sich im Ergebnis allerdings als wirksam autorisiert dar. Die Beklagte hatte daher tatsächlich den mit dieser Kontobelastung gebuchten Aufwendungsersatzanspruch nach § 675c Abs. 1, § 670 BGB. Demzufolge besteht weder ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Berichtigung dieser Kontobuchung noch ein Anspruch nach § 675u S. 2 BGB (1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch wegen der Ausführung der Zahlungen gegen die Beklagte, weil ein Missbrauch evident gewesen sei (2.) oder weil die Zahlungen nach Mitteilung der Klägerin noch hätten gestoppt werden können (3.).
19 1. Die von der Klägerin erteilte Freigabe stellt eine Autorisierung dieser Überweisung i.S.v. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB dar. Danach ist Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs ist die Erklärung des Nutzers, dass er mit einem bestimmten Zahlungsvorgang einverstanden ist. Im Falle der Überweisung beinhaltet die Autorisierung die Erklärung des Einverständnisses, mit einer Überweisung des dort angegebenen Betrages auf das dort angegebene Konto einverstanden zu sein. Das entspricht im herkömmlichen Verständnis einer Anweisung an die Bank. Durch die Autorisierung kommt ein auftragsähnliches vertragliches Verhältnis zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister zustande, kraft dessen der Zahlungsdienstleister verpflichtet ist, den autorisierten Zahlungsvorgang auszuführen, umgekehrt berechtigt ist, die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen dem Konto des Zahlers zu belasten. Dabei kommt Auftragsrecht zur Anwendung, § 675c Abs. 1, § 670 BGB. In diesem Sinne soll die Autorisierung ein solches auftragsähnliches vertragliches Verhältnis mit diesen daraus entstehenden Rechten und Pflichten zum Entstehen bringen. Es handelt sich daher um eine Willenserklärung, ebenso wie die Erteilung eines Auftrags nach § 662 BGB, nicht um eine geschäftsähnliche Handlung. Die Rechte und Pflichten aus diesem Verhältnis entstehen erst mit Zugang der Autorisierung beim Zahlungsdienstleister. Es handelt sich daher um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Zwar kommt die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur unverzüglichen Ausführung des autorisierten Zahlungsvorgangs im Rahmen eines bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrags i.S.v. § 675f Abs. 2 BGB bereits mit Zugang der Autorisierung zustande, ohne dass es, wie bei einem Auftrag, einer Annahmeerklärung des Zahlungsdienstleisters bedürfte. Das ändert aber nichts daran, dass die Erklärung des Zahlers eine Rechtsfolge – insbesondere die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung des autorisierten Zahlungsvorgangs – herbeiführen soll und es sich damit um eine Erklärung handelt, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge deshalb gerichtet ist, weil diese Folge gewollt ist, also eine Willenserklärung.
20 Auf die Autorisierung ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die deutsche Rechtsgeschäftslehre anzuwenden.
21 Als solche Erklärung ist die Freigabe der Überweisung – vom äußeren Tatbestand her – der Beklagten auch zugegangen. Indem die Klägerin die von betrügerischen Dritten im Onlinebanking aufgegebene Überweisung auf der pushTAN-App ihres Mobiltelefons freigab, ging bei der Beklagten eine Erklärung ein, die aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Empfängers den Erklärungsgehalt beinhaltete, dass die Klägerin die Beklagte mit der Ausführung des darin beschrieben Zahlungsvorgangs – einer Überweisung von 8.500 € auf das Konto der dort angegebenen IBAN mit Buchung der dadurch entstehenden Aufwendungen zu Lasten des Kontos der Klägerin – beauftragte. Als solches enthielt die Freigabe den äußeren Tatbestand der Erklärung einer Zustimmung zu diesem Zahlungsvorgang, also einer Autorisierung.
22 Hinsichtlich des inneren Tatbestandes handelte die Klägerin zwar mit Handlungswillen, aber ohne Erklärungsbewusstsein. Denn ihr war von dem Anrufer vorgespiegelt worden, es gehe bei dieser Freigabe um die Stornierung eines betrügerisch erteilten Zahlungsauftrages bzw. die Rückbuchung des Geldes. Auch im Falle der Rückbuchung liegt dem nicht die Vorstellung zugrunde, die Klägerin führe eine Rechtsfolge herbei. Das ist etwa bei den sog. Rücküberweisungsfällen der Fall, in denen den Kunden vorgespiegelt wird, es sei ein Betrag auf ihrem Konto eingegangen, der den Kunden nicht zustehe und die Kunden veranlasst werden, diesen Betrag zurückzuüberweisen. In diesen Fällen ist dem Kunden bewusst, dass er eine Überweisung beauftragt, also eine Rechtsfolge herbeiführt. Der Irrtum liegt im Motivbereich. Vorliegend ging die Klägerin nicht davon aus, dass mit ihrer Autorisierung eine Rechtsfolge im Sinne des Entstehens einer Verpflichtung oder des Aufhebens einer tatsächlich bestehenden Verpflichtung herbeigeführt würde. In der Vorstellung getäuschter Bankkunden geht es hier eher um die Erlaubnis eines technischen Zugriffs. Es gibt eine Vielzahl technischer Vorgänge, die im Onlinebanking einer Freigabe bedürfen, etwa der Login, wenn er nicht von einem vertrauenswürdigen Gerät erfolgt, auch da – bei der Beklagten – der Login alle 90 Tage, eine Datenänderung, eine Abfrage umfangreicherer Umsatz- oder anderer Kontodaten usw. Alle diese Freigaben führen aber keine Rechtsfolge herbei und sind daher von vornherein keine Willenserklärung.
23 In diesem Sinne handelt es sich auch bei der vermeintlichen Autorisierung an den vermeintlichen Bankmitarbeiter, einen vermeintlich abgebuchten Betrag dem Konto wieder gutzuschreiben und einen vermeintlich betrügerisch und damit rechtlich unwirksam erteilten Zahlungsauftrag nicht auszuführen, in der Vorstellung eines Bankkunden wie der Klägerin eher um die Autorisierung eines solchen technischen Zugriffs. Die Bankkunden haben in einem solchen Fall in der Regel nicht die Vorstellung, sie würden durch diese Autorisierung eine Rechtsfolge im Sinne des Entstehens oder des Aufhebens einer tatsächlich bestehenden rechtlichen Verpflichtung der Bank oder ihrer Person herbeiführen. Geht der Erklärende bei einer Erklärung, die aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Empfängers als Willenserklärung erscheint, subjektiv davon aus, gar nicht rechtlich erheblich zu handeln, also gar keine Rechtsfolge herbeizuführen, handelt es sich um eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein.
24 Empfangsbedürftige Willenserklärungen ohne Erklärungsbewusstsein werden dann, wenn der Erklärende hätte erkennen können, das die Erklärung als Willenserklärung verstanden werden kann, als bindende Willenserklärung behandelt, aber anfechtbar entsprechend § 119 BGB. Das soll einerseits dem Erklärenden die Gelegenheit geben, den anderen Teil an einem scheinbar eingegangenen Vertrag festzuhalten, andererseits berechtigte Schutzinteressen des anderen Teils berücksichtigen, der im Falle der Anfechtung Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens nach § 122 BGB hat.
25 Im Bereich der Zustimmung/Autorisierung zu einem Zahlungsvorgang nach § 675j BGB ist jedenfalls eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen. Das würde der Wertung des § 675p Abs. 1 BGB widersprechen, wonach der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der dort geregelten Ausnahmen nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann. Zwar könnte man im deutschen Zivilrecht noch zwischen einem Widerruf und einer Anfechtung differenzieren. § 675p BGB setzt aber die Vorgabe von Art. 80 der Payment Service Direktive 2 (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, (EU) 2015/2366, im Folgenden: PSD-2-Richtlinie) über die Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen um. Diese Regelung ist aufgrund der Vollharmonisierung zwingend und legt einen weiten Begriff der Unwiderruflichkeit zugrunde, der auch eine Anfechtung nach nationalem Recht umfasst (anders Zahrte, BKR 2016, 315). Ist eine Autorisierung nach § 675j BGB nicht wegen Inhaltsirrtümern anfechtbar, kann eine solche Erklärung, wenn sie ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben worden ist, auch nicht entsprechend dieser Vorschrift anfechtbar sein. Damit gilt eine der wesentlichen Grundlagen, warum nach der deutschen Rechtsgeschäftslehre Erklärungen ohne Erklärungsbewusstsein, sofern zurechenbar, als wirksam, aber anfechtbar angesehen werden, für Autorisierungen nach § 675j BGB gerade nicht. Das schließt indes eine Anwendung dieser Grundsätze nicht aus. Zum einen entspricht es der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, Willenserklärungen, auf die die deutsche Rechtsgeschäftslehre angewendet wird, gleich zu behandeln. Vor allem aber führt das Fehlen der genannten Voraussetzung nicht zu einem Widerspruch auf Wertungsebene. Dächte man sich die Regelung in Art. 80 der PSD-2-Richtlinie weg, ginge also davon aus, dass eine Autorisierung ohne Erklärungsbewusstsein wirksam, aber anfechtbar ist, wie es den normalen Folgen der Rechtsgeschäftslehre entspräche, könnte sich der Zahler nach einer solchen Erklärung entscheiden, ob er sie gelten lässt – mit der Folge eines Aufwendungsersatzanspruchs der Zahlungsdienstleisters – oder ob er sie anficht – mit der Folge des Wegfalls der Anweisung, aber eines Anspruchs des Zahlungsdienstleisters auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB. Im Ergebnis müsste der Zahler dem Zahlungsdienstleister, welcher auf die Wirksamkeit der Zahlungsanweisung vertraut hat, die dafür erbrachten Aufwendungen ebenfalls ersetzen, jedenfalls wenn der überwiesene Betrag– wie stets in den hier relevanten betrugsbedingten Fällen – beim Zahlungsempfänger nicht rückholbar ist. Die automatisierte Ausführung von Zahlungsanweisungen steht dabei einer Ausführung im Vertrauen auf die erteilte Anweisung gleich. Die Wirksamkeit, aber Anfechtbarkeit einer Zahlungsanweisung ohne Erklärungsbewusstsein würde also nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre gerade nicht dazu führen, dass das Risiko der Wiedererlangung des überwiesenen Betrages auf den Zahlungsdienstleister verlagert würde. Es verbliebe vielmehr auch im Falle der Anfechtung beim Zahler selbst. Lediglich für das Überweisungsentgelt ergäbe sich ein Unterschied. Dieses ist aber wirtschaftlich im Verhältnis zum überwiesenen Betrag in praxi gänzlich vernachlässigbar, wenn überhaupt eines erhoben wird. Würde das wirtschaftliche Risiko der Rückholbarkeit betrugsbedingt veranlasster Zahlungen nach deutscher Rechtsgeschäftslehre im Falle der Anfechtbarkeit beim Zahler verbleiben, folgt auf der Wertungsebene daraus, dass die Anfechtung bei der Autorisierung von Zahlungen ausgeschlossen ist, aber gerade keine andere Risikoverteilung. Vielmehr entspricht es einer Aufrechterhaltung der Wertungen des deutschen Zivilrechts, dass bei fehlender Anfechtbarkeit der Zahler ebenso das wirtschaftliche Risiko der Rückholbarkeit einer von ihm ohne Erklärungsbewusstsein freigegebenen Überweisung trägt, wie er es im (gedachten) Falle der Anfechtbarkeit tragen würde.
26 In der Gesamtbetrachtung ändert die fehlende Anfechtbarkeit von Autorisierungen nach § 675j BGB daher nichts daran, dass eine vom Zahler ohne Erklärungsbewusstsein erklärte Autorisierung als wirksame Autorisierung anzusehen ist.
27 Ob eine Anfechtung von Autorisierungen wegen Täuschung nach § 123 BGB ebenfalls ausgeschlossen ist, kann dahinstehen. Denn da die Täuschung in den hier relevanten Fällen durch Dritte verübt wird, würde sie gemäß § 123 Abs. 2 BGB nur dann zu einer Anfechtbarkeit führen, wenn der Zahlungsdienstleister, vorliegend die Beklagte, die Täuschung bei Eingang der Autorisierung bereits kannte oder kennen musste. Daran fehlt es.
28 Gegen diese Würdigung ließe sich einwenden, dass bei der Vertrauenshaftung nach § 122 BGB einfache Fahrlässigkeit für die Haftung wie bei einer Willenserklärung genüge. Nach der Wertung von § 675v BGB und Art. 74 der PSD-2-Richtlinie trägt das Missbrauchsrisiko im Hinblick auf die dort geregelten Zahlungsvorgänge aber grundsätzlich der Zahlungsdienstleister. Der Zahler kann dieses Risiko danach nur tragen, wenn er mindestens grob fahrlässig Pflichten in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale verletzt, im Übrigen im hier wirtschaftlich nicht relevanten Bereich von Kleinbeträgen bis 50 €.
29 Allerdings liegt dieser Risikoverteilung der Gedanke zugrunde, dass der Zahlungsdienstleister, der etwa Onlinebanking anbietet, über dessen Ausgestaltung bestimmt. Er hat es in der Hand, ob und inwieweit er eine solche Möglichkeit zur Erteilung von Zahlungsaufträgen überhaupt eröffnet, wie er sie ausgestaltet und wie er dabei etwaigen Kompromittierungsgefahren begegnet. Die Eröffnung eines Onlinebanking-Zugangs kann von daher mit einer Betriebsgefahr verglichen werden. Der Zahlungsdienstleister, der diesen Zugang eröffnet, trägt gleichsam die Betriebsgefahr, also das Missbrauchsrisiko der damit notwendig einhergehenden Risiken der Kompromittierung der eingesetzten Kommunikationsmittel, dass eingehende Freigaben vorgeblich vom Zahler stammen, diese vorgebliche Freigabe durch den Zahler aber nicht authentisch ist, d.h. dass die Freigaben tatsächlich entweder nicht oder nicht so vom Zahler abgegeben wurden, sofern von Dritten stammen oder geändert wurden. Denn mit der Ausgestaltung des Onlinebankings kann der Zahlungsdienstleister das Risiko nicht authentischer Erklärungen beeinflussen und begrenzen.
30 Die Frage, ob eine Autorisierung vorliegt oder nicht, kann in diesem Sinne auch als Abgrenzungskriterium verstanden werden, ob das Risiko, um das es geht, dem Bereich der vom Zahlungsdienstleister grundsätzlich beherrschbaren „Betriebsgefahr“ des von ihm eröffneten Onlinebankings zuzuordnen ist – mit der Folge, dass dieses Missbrauchsrisiko bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich beim Zahlungsdienstleister liegt -, oder ob das Risiko eher dem Bereich der vom Zahler selbst veranlassten Autorisierung zuzuordnen ist, also dem Risikobereich des Zahlers selbst. In diesem Sinne würde etwa ein Verschreiben des Zahlers beim Betrag zwar zu einer irrtumsbehafteten Autorisierung führen, die auch nicht mehr anfechtbar ist, aber eindeutig dem Risikobereich des Zahlers zuzuordnen ist, nicht des Zahlungsdienstleisters. Denn die dabei beim Zahlungsdienstleister eingehende Erklärung ist authentisch, sie stammt tatsächlich vom Zahler und ist von ihm auch inhaltlich so erklärt worden. Hingegen wären bei einem Hackerangriff, bei dem Dritte die pushTAN-App übernehmen und anstelle des Kunden Zahlungsaufträge freigeben, die beim Zahler eingehenden Freigaben nicht authentisch. Sie würden daher eindeutig in den Risikobereich des Zahlungsdienstleisters fallen. Hier realisiert sich das sog. Missbrauchsrisiko, bei dem das Risiko auf Umständen beruht, die im Machtbereich des Zahlungsdienstleisters liegen.
31 Erteilt der Kunde selbst eine Freigabe, auch wenn dies irrtums- oder täuschungsbedingt erfolgt, ist die beim Zahlungsdienstleister eingehende Erklärung authentisch. Das Risiko eines abweichenden inneren Willens vom authentischen Erklärungsgehalt ist grundsätzlich dem Risikobereich des Zahlers zuzuordnen, nicht der vom Zahlungsdienstleister zu tragenden Betriebsgefahr. Denn der Zahlungsdienstleister muss dem Kunden überhaupt einen Zugang ermöglichen und das ist vom Kunden auch gewollt. Kann der Kunde Überweisungen vornehmen, kann er dies auch irrtümlich tun oder täuschungsbedingt dazu veranlasst werden. All dies lässt sich vom Zahlungsdienstleister praktisch nicht beeinflussen, weil der Angriff als solcher in diesen Fällen gar nicht auf das Zahlungsdienstsystem selbst abzielt, sondern auf den Kunden, bei dem in erster Linie ein Irrtum hervorgerufen werden soll. Das kann der Zahlungsdienstleister nicht generell verhindern. Zwar ist es nach fast jedem erfolgreichen Betrugsangriff so, dass der konkrete Irrtum, der hier hervorgerufen worden ist, durch irgendeine andere Gestaltung oder einen Warnhinweis auch hätte verhindert werden können. Das ändert auf der Wertungsebene aber nichts daran, dass in diesen Fällen im Wesentlichen keine technischen Schwachstellen ausgenutzt werden, sondern ein Irrtum beim Kunden selbst hervorgerufen wird und ausgenutzt wird, dass dieser überhaupt über Geldbeträge verfügen kann. Dass der Kunde überhaupt über Geldbeträge verfügen kann, ist aber keine mit dem Onlinebanking notwendig verbundene oder vom Zahlungsdienstleister beherrschbare Gefahr, sondern Sinn und Zweck des Onlinebankings und von beiden Parteien gewollt.
32 Dementsprechend ist auf der Wertungsebene die irrtumsbedingte Erteilung einer Autorisierung durch den Zahler selbst nicht dem Bereich des Missbrauchs und damit dem nach § 675v BGB / Art. 80 PSD-2-Richtlinie grundsätzlich vom Zahlungsdienstleister zu tragenden Risikobereich zuzuordnen, sondern vom Zahlungsdienstleister nicht wesentlich beeinflussbar, vielmehr vom irrenden Zahler selbst und daher dem vom Zahler selbst zu tragenden Risikobereich der wirksamen Autorisierung zuzuordnen. Das gilt auch, wenn der Irrtum auf der Täuschung eines Dritten beruht und auch dann, wenn diese Täuschung auf der inneren Seite der Erklärung des Zahlers dazu führt, dass er ohne Erklärungsbewusstsein handelt.
33 Die Freigabe einer Zahlung über 8.500 € durch die Klägerin selbst stellt daher eine zwar täuschungsbedingt und ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene, aber wirksame Autorisierung dar.
34 Daran ändert sich nichts deshalb, weil der Zahlungsauftrag selbst nicht von der Klägerin eingegeben worden waren, sondern von Dritten. Zwar kann man grundsätzlich für eine wirksame Autorisierung fordern, dass diese vollständig vom Zahler selbst vorgenommen wird, da eine (offene) Stellvertretung im Bereich der Autorisierung grundsätzlich unzulässig ist. Allerdings ist es nicht unzulässig, einen Zahlungsauftrag von einem Dritten eingeben zu lassen, weil durch die Aufgabe selbst noch keinerlei Bindungswirkung entsteht. Diese entsteht im Onlinebanking erst und ausschließlich durch die Freigabe, hier in der pushTAN-App. Ebenso, wie es bei klassischen papiergebundenen Überweisungen unproblematisch zulässig und üblich war und ist, dass Mitarbeiter oder beauftragte Dritte den Überweisungsträger ausfüllen und dieser sodann vom Zahler selbst nur noch unterschrieben wird, ist es im Bereich des Onlinebankings unproblematisch möglich und zulässig, dass Mitarbeiter oder Dritte Zahlungsaufträge ausfüllen und aufgeben, solange die Prüfung und Freigabe selbst ausschließlich durch den Zahler persönlich vorgenommen und verantwortet wird. Die Ausfüllung des erst später freizugebenden Zahlungsauftrags hat nur den Charakter eines Entwurfs. Eine verbindliche Anweisung wird daraus erst durch die Freigabe. Nur diese ist rechtlich betrachtet eine Willenserklärung. Bei ihr ist eine Stellvertretung unzulässig, im vorbereitenden Bereich darf sich der Bankkunde aber der Hilfe Dritter bedienen – oder etwa, was mittlerweile häufiger wird, von Texterkennungsprogrammen oder automatischen Ausfüllhilfen. Das zeigt sich auch an der Formulierung von § 675j Abs. 1 S. 1 BGB. Autorisierung ist die Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang. Der Vorgang muss nicht selbst vom Zahler entworfen worden sein, der Entwurf kann auch von Dritten stammen.
35 Auch, wenn man für eine wirksame Autorisierung eine eigene und vollständige Zwei-Faktor-Authentifizierung durch den Zahler selbst fordert, wäre eine solche gegeben. Die Autorisierung erfolgte vorliegend dadurch, dass der Klägerin in der pushTAN-App angezeigt wurde, dass ein Auftrag zur Prüfung und Freigabe vorliege. Es wurde angezeigt, dass es um eine Überweisung geht, die IBAN und der Betrag. Für die Freigabe musste die Klägerin zum einen das Gerät besitzen, auf welchem sich die konkrete pushTAN-App, die hier angesteuert wurde, befand, zum anderen beim Öffnen dieser App ein Passwort eingegeben, falls auf ihrem Mobiltelefon das Öffnen passwortgeschützter Apps mit Hilfe von faceID, fingerprint oder Wischmuster eingestellt war, dieses Merkmal nutzen. In jedem Fall fand eine 2-Faktor-Authentifizierung allein für die Freigabe statt, weil zum einen ein Besitzmerkmal, zum anderen ein Wissensmerkmal erforderlich war. Letzteres konnte durch ein biometrisches Merkmal ersetzt werden, das änderte aber nichts an der 2-Faktor-Authentifizierung.
36 Im Übrigen kommt es nach richtigem Verständnis im Falle einer wirksamen Autorisierung nicht auf eine 2-Faktor-Authentifizierung an. Diese ist erforderlich, um das Missbrauchsrisiko zu senken, da beim Erfordernis einer 2-Faktor-Authentifizierung ein Missbrauch z.B. im Sinne des Knackens eines Passworts sehr viel schwieriger wird. Man muss ja auch noch ein ganz anderes Merkmal knacken. Wenn hingegen der Bankkunde wissentlich und willentlich einen Zahlungsauftrag aufgibt und der Zahlungsdienstleister diesen Auftrag akzeptiert und ausführt, leuchtet nicht ein, warum der Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters davon abhängen sollte, in welcher Form der Kunde diesen Zahlungsauftrag erteilt hat und ob er eine 2-Faktor-Authentifizeriung genutzt hat. Der Bankkunde, der beispielsweise einfach nur bei seinem Berater anruft, kann wirksam Aufträge erteilen. Ob seine Authentifizierung mittels eines 2-Faktor-Verfahrens erfolgt oder einfach dadurch, dass der Berater ihn aufgrund persönlicher Bekanntheit eindeutig identifiziert, ist für die Wirksamkeit des Auftrags ohne Belang. Vielmehr gilt generell, dass wenn der Zahler selbst einen Auftrag bzw. eine Autorisierung so erteilt hat, seine beim Zahlungsdiensteister eingegangene Erklärung also authentisch ist, es nicht darauf ankommt, wie er sich authentifiziert hat. Denn die Authentifizierung soll sicherstellen, dass der Auftrag authentisch ist. Sie soll verhindern, dass Dritte sich als der Zahler aufgeben und für ihn vermeintliche Aufträge erteilen oder verändern. Sie soll aber nicht den Kunden hindern oder darin beschränken, selbst Aufträge zu erteilen oder zu autorisieren. Das gilt auch dann, wenn der Kunde solche Aufträge irrtumsbehaftet, täuschungsbedingt und/oder ohne Erklärungsbewusstsein erteilt. Denn all dies ändert nichts daran, dass die anscheinend vom Bankkunden vorgenommene Autorisierung tatsächlich so von ihm erklärt worden ist und daher der Sinn und Zweck der Authentifizierung nicht berührt werden.
37 Nach alledem stellt sich die von der Klägerin erteilte Freigabe einer Überweisung über 8.500 € als wirksame Autorisierung i.S.v. § 675j BGB dar. Die Beklagte hat daher nach § 675c Abs. 1, § 670 BGB Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihr für die Ausführung dieser Überweisung entstanden sind. Der von ihr mit der Belastungsbuchung auf dem Konto der Klägerin gebuchte Anspruch stand ihr tatsächlich zu. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Korrektur dieser Buchung, weder bankvertraglich noch nach § 675u S. 2 BGB. Denn es liegt kein Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs vor.
38 Die Klägerin konnte die Autorisierung auch nicht nachträglich nach oder entsprechend § 119 BGB anfechten. Eine Anfechtung ist durch die Unwiderruflichkeit nach § 675j Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
39 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch wegen der Ausführung der Zahlungen gegen die Beklagte, weil ein Missbrauch evident gewesen sei. Ein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 675f BGB, weil die in Rede stehenden Überweisungen durch die Beklagte nicht als auffällig erkannt und aufgehalten, sondern ausgeführt wurden, besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob eine andere Ausgestaltung des fraud-detection-Systems der Beklagten diese Zahlungen ausgesteuert hätte. Die Beklagte hat nicht gegen eine zum Schutz der Klägerin bestehende Warnpflicht verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. April 2012 (Az.: XI ZR 96/11 –, juris) in einem Fall, in dem vom Konto des dortigen Klägers eine nicht von ihm veranlasste Onlineüberweisung über 5.000,00 € und am gleichen Tag auch von einem ebenfalls bei der beklagten Bank geführten Konto eines anderen Geschädigten eine Onlineüberweisung über 7.000,00 € auf dasselbe Konto in Griechenland erfolgt war, entschieden, dass in diesem Fall keine Warnpflicht für die beklagte Bank gegenüber dem dortigen Kläger bestanden habe. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass im Überweisungsverkehr ein Kreditinstitut, das aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hege, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen wolle, diesem gegenüber zwar eine Warnpflicht habe. Die Bank müsse aber weder generell prüfen , ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründe, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen . Eine Warnpflicht bestehe erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpfe (BGH, a.a.O., Rn. 32, juris). Die Tatsache, dass vom Konto des dortigen Klägers ein runder Betrag von 5.000,00 € ins Ausland überwiesen worden war, dies zu einem Sollstand auf dem Konto von über 4.300,00 € geführt hatte und solch eine Überweisung für den Kläger untypisch gewesen war, führe nicht zu einer Hinweispflicht der Beklagten. Ohne besondere weitere Anhaltspunkte würden Überweisungen mit Auslandsberührung, der Einsatz glatter Beträge und dadurch eintretende Kontoüberziehungen einer Bank ohne nähere Prüfung keinen hinreichenden Anlass geben, den Verdacht einer Straftat zu schöpfen. Kreditinstitute würden im bargeldlosen Zahlungsverkehr nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und hätten sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern (BGH, a.a.O., Rn. 34, juris).
40 Auf Grundlage dessen bestand vorliegend keine Warnpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin.
41 Dies gilt schon deshalb, weil der Überweisungsverkehr heute wie auch bereits 2012 vollautomatisiert abläuft. Kein Mitarbeiter der Beklagten (oder auch anderer Banken) nimmt solche wie die hier in Rede stehenden Überweisungen händisch vor oder überprüft diese händisch auf Auffälligkeiten. Es ist aus diesem Grund bereits ausgeschlossen, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter im Rahmen dieses zunächst vollautomatisierten Ablaufs den Verdacht einer Straftat schöpfen, was Voraussetzung für eine Warnpflicht wäre. Ein Algorithmus schöpft keinen Verdacht in diesem Sinne, er kann nur gewisse Muster erkennen und einen Überweisungsvorgang stoppen und der Beklagten eine händische Überprüfung vorschlagen.
42 Das Schöpfen eines Verdachts durch die Beklagte wäre demnach erst dann in Betracht gekommen, wenn die in Rede stehenden Überweisungsaufträge durch das vollautomatisierte System der Beklagten bzw. dieses System überprüfende Algorithmen ausgesteuert worden wären, weil es diese Überweisungsaufträge wegen des Vorliegens bestimmter Muster als auffällig erkannt hätte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte – wie andere Banken auch - über solche Prüfsysteme verfügt, die auch regelmäßig „anschlagen“ und Überweisungen als „auffällig“ erkennen und zwecks händischer Überprüfung aussteuern. Vorliegend ist das aber offenbar nicht geschehen, so dass die Überweisungen nicht durch Mitarbeiter der Beklagten händisch überprüft und kein Verdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat geschöpft werden konnte.
43 Dass die Sicherheitssysteme bzw. -algorithmen der Beklagten die hier streitgegenständlichen Überweisungen nicht als „auffällig“ erkannt und zur händischen Prüfung ausgesteuert haben, stellt aber keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, da die Beklagte weder generell prüfen muss, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen muss (BGH a.a.O.), wie bereits dargelegt.
44 Hieran hat sich seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2012 auch nichts geändert. Auch die auf Grundlage der am 12.1.2016 in Kraft getretenen PSD2-Richtlinie am 14.03.2018 in Kraft getretene „Regulatory Technical Standard" („Delegierte Verordnung zur Ergänzung der PSD2-Richtlinie durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation“, (EU) 2018/ 389, im Folgenden: RTS-Verordnung), in der in Art. 2 Abs. 1 und 2 Transaktionsüberwachungsmechanismen erwähnt werden, verpflichtet die Beklagte als Bank nicht, ein Echtzeitüberwachungssystem vorzuhalten, welches Zahlungsvorgänge in Echtzeit daraufhin überprüft, ob ein im Wege der Zwei-Faktor-Authentifizierung freigegebener Zahlungsvorgang täuschungs- oder irrtumsbedingt freigegeben worden ist oder vom Kunden so beabsichtigt war. Die RTS-Verordnung dient ausweislich der in Art. 97 und 98 der PSD2-Richtlinie getroffenen Regelungen der Umsetzung der in Art. 97 PSD-Richtlinie geforderten starken Kundenauthentifizierung und eines angemessenen Sicherheitsniveaus, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen. Das zielt auf einen Schutz vor der Kompromittierung von Sicherheitsmerkmalen ab, also darauf, sicherzustellen, dass die im Zahlungsverkehr erteilten Anweisungen auch tatsächlich so vom Kunden stammen (authentisch sind). Nur in diesem Zusammenhang ist auch Art. 98 Abs. 2b) zu sehen, in dem es heißt, dass Zielsetzung der RTS-Verordnung auch die „Gewährleistung der Sicherheit für die Gelder und die personenbezogenen Daten der Zahlungsdienstnutzer“ sei. Die Regelungen in der PSD2-Richtlinie und der auf ihr beruhenden RTS-Verordnung lassen dagegen mit keinem Wort erkennen, dass die Banken auch zu überprüfen hätten, welche Motivation hinter der im Wege der Zwei-Faktor-Authentifizierung autorisierten Zahlung steht, sprich, ob der Kunde durch Täuschung zur Autorisierung veranlasst worden ist oder sonst einem Irrtum unterliegt. Wie eine solche standardmäßige Überprüfung im Rahmen eines vollautomatisierten Zahlungsverkehrs, wie ihn die PSD2-Richtlinie mit der Zielsetzung einer schnellen und praktisch in Echtzeit stattfindenden Abwicklung voraussetzt – bei Nichteinhaltung der im deutschen Recht in § 675s BGB übernommenen sehr kurzen Ausführungsfristen für Zahlungsaufträge machen sich Banken ggf. schadensersatzpflichtig -, möglich sein sollte, ist auch nicht ersichtlich.
45 Vielmehr spricht die Regelung in Art 2 Abs. 1 RTS-Verordnung, in der es heißt, dass die Zahlungsdienstleister über Transaktionsüberwachungsmechanismen verfügen müssen, die ihnen für den Zweck der Umsetzung der in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Sicherheitsmaßnahmen die Erkennung nicht autorisierter oder betrügerischer Zahlungsvorgänge ermöglichen, dafür, dass diese Transaktionsüberwachungsmechanismen allein der Sicherstellung einer starken Kundenauthentifizierung dienen. Denn in Artikel 1 a) und b) RTS-Verordnung heißt es, dass in dieser Verordnung Anforderungen festgelegt würden, „die Zahlungsdienstleister für die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen erfüllen müssen, die es ihnen ermöglichen, das Verfahren zur starken Kundenauthentifizierung nach Artikel 97 der Richtlinie (EU) 2015/2366 anzuwenden (lit. a) und unter genau festgelegten, eingeschränkten Voraussetzungen, die auf die Höhe des Risikos, den Betrag und die Häufigkeit des Zahlungsvorgangs sowie auf den für dessen Ausführung genutzten Zahlungsweg abstellen, von der Durchführung der aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen starken Kundenauthentifizierung abzusehen (lit. b)“, wobei die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer starken Kundenauthentifizierung abgesehen werden kann, in Art. 18 Abs. 2c RTS-Verordnung definiert sind. Ziel der Transaktionsüberwachung ist damit allein die Sicherstellung der starken Kundenauthentifizierung im Sinne der 2-Faktor-Authentifizierung oder des Erkennens der Voraussetzungen für das Absehen von einer solchen starken Kundenauthentifizierung, nicht aber der Überwachung von außerhalb des Zahlungsvorgangs liegenden Umständen, um die es hier geht.
46 Für die Ausgestaltung der Transaktionsüberwachungsmechanismen, die Zahlungsdienstleister im Allgemeinen nach Art 2 Abs. 1 RTS-Verordnung vorzuhalten haben, gibt es keine konkreten Regelungen, soweit es Zahlungen betrifft, für die eine Zweifaktorauthentifizierung vorliegt. Wo es konkrete Regelungen gibt, die etwa die Überprüfung vorsehen, ob Zahlungen auf ein ungewöhnliches Ausgabe- oder Verhaltensmuster des Zahlers hinweisen oder einem bekannten Betrugsszenario bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen entsprechen, ist solches allein in Art. 18 Abs. 2c der RTS-Verordnung geregelt. Nach dieser Verordnung sind Zahlungsdienstleister im Rahmen der Authentifizierung generell verpflichtet, überhaupt eine Analyse der Zahlungsvorgänge auf nicht autorisierte oder betrügerische Zahlungsvorgänge vorzunehmen (Art. 2 Abs. 1). Wollen sie vom Erfordernis einer Zweifaktorauthentifizierung abweichen, gilt Art. 18 RTS-Verordnung. Dann muss diese Analyse eine Echtzeit analyse sein und u.a. die o.g. Faktoren wie ungewöhnliches Ausgabe- oder Verhaltensmuster des Zahlers (Art. 18 Abs. 2c lit i) und bekanntes Betrugsszenario (Art. 18 Abs. 2c lit iv) müssen unauffällig sei. Treten u.a. bei diesen Merkmalen Auffälligkeiten auf, ist die Rechtsfolge lediglich, dass der Zahlungsdienstleister eine Zweifaktorauthentifizierung fordern muss (Präambel Nr. 14 S. 3). In der Zusammenschau muss dem die Wertung entnommen werden, dass die konkrete Ausgestaltung dieser Analyse lediglich beim Absehen von der Zweifaktorauthentifizierung vor nicht authentischen Zahlungsvorgängen schützt. Liegt hingegen eine Zweifaktorauthentifizierung vor, besteht keine Verpflichtung zu einer Echtzeitanalyse (so auch Casper/Terlau/Terlau, 3. Aufl. 2023, ZAG § 1 Rn. 520), geschweige denn dazu, konkrete Merkmale zwingend zu analysieren oder einen auffälligen Auftrag technisch aufzuhalten. Die generelle Analyse führt, wenn eine Zweifaktorauthentifizierung vorliegt, nur dazu, dass entsprechend auffällige Vorgänge berichtet werden und das risk-management reagieren kann. Sie dient aber nicht dem Schutz des einzelnen Kunden, der eine Autorisierung im Wege der Zweifaktorauthentifizierung erklärt hat, davor, dass er sich bei dieser Erklärung geirrt haben oder einer arglistigen Täuschung aufgesessen sein könnte.
47 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, weil die Zahlungen nach Mitteilung der Klägerin noch hätten gestoppt werden können. Auf die Frage, ob die Zahlung hätte noch gestoppt werden können, nachdem die Klägerin kurz nach Aufgabe der Überweisung bei der Beklagten anrief, kommt es nicht an. Eine wirksam erteilte Autorisierung ist nach § 675p Abs. 1 BGB ab Zugang beim Zahlungsdienstleister nicht mehr widerruflich. Die in § 675p Abs. 2-5 geregelten Ausnahmen liegen nicht vor. Nach den Grundgedanken der PSD-2-Richtlinie kann und soll eine Bank Zahlungsaufträge schnell und automatisiert, allein anhand des Kundenidentifikators, ausführen. Die Unwiderruflichkeit des einmal zugegangenen Zahlungsauftrags ist nach der Vorbemerkung Nr. 78 zur PSD2-Richtlinie gerade erforderlich, weil moderne vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsaufträge ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können. Begründet dies ausdrücklich die Unwiderruflichkeit, zeigt dies, dass der Kunde keinen Anspruch auf ein Anhalten der Ausführung eines Zahlungsvorgangs hat, eben, weil dies einen manuellen Eingriff erfordern würde, auf den kein Anspruch besteht, weil er aufwändig wäre. Diese Abwägung, die der Automatisierung den Vorrang vor einem weitergehenden, individuellen Schutz des Kunden gibt, zeigt sich auch an der Vorbemerkung Nr. 88 zur PSD2-Richtlinie. Danach hat der Zahlungsdienstleister anzugeben, welche Eingaben für die Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, also IBAN, Betrag und ggf. Empfängername. Den Mitgliedstaaten werde nicht gestattet, für Zahlungsvorgänge einen speziellen Identifikator vorzuschreiben, etwa eine nationale Kontonummer. Das hindere die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu verlangen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und — soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich — zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist, und wenn das nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten. Dies zeigt, dass den Zahlungsdienstleister sogar zu diesen Angaben eine Überprüfungspflicht ausdrücklich nur trifft, soweit dies „ohne manuelles Eingreifen“ möglich ist. Die Vorstellung, der Zahler habe einen Anspruch gegen den Zahlungsdienstleister auf einen manuellen Eingriff in den einmal eingeleiteten Zahlungsvorgang, ist damit nicht zu vereinbaren, eben, weil dieser grundsätzlich vollautomatisiert ausgeführt wird. Zusammengefasst kann die Bank versuchen, die Zahlung noch aufzuhalten. Wenn dies gelingt, bevor das Geld auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist, darf die Bank einen erklärten Widerruf beachten. Gelingt ihr dies nicht, fällt dies aber in den Risikobereich des Kunden, der die Autorisierung erteilt hat. Es gibt keine Organisationspflicht der Bank, ihren Bereich so zu organisieren, dass rechtlich unwiderruflich gewordene Zahlungsaufträge noch aufgehalten werden können.
48 Es mag sein, dass es Banken gibt, die einmal zugegangene Zahlungsaufträge nicht sofort ausführen, sondern zunächst sozusagen zurückstellen und so dem Kunden die Möglichkeit geben, auch einen einmal zugegangenen Zahlungsauftrag noch zu stornieren. Banken können – soweit das unter Einhaltung der Verpflichtung, Zahlungsaufträge zeitgerecht dem Empfängerkonto gutzuschreiben, möglich ist – eine solche Rückstellung vornehmen, soweit keine instant-payment-Überweisung im Raum steht. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. War die Beklagte nicht verpflichtet, Überweisungen in diesem Sinne zurückzustellen, schuldet sie auch keinen Schadensersatz deshalb.
49 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 ZPO i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 100 Abs. 1, 2 ZPO. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die bis zur Klagrücknahme des Klägers angefallenen Kosten (Gerichtsgebühren, Verfahrensgebühren) hälftig dem Kläger und der Klägerin aufzuerlegen waren, die danach angefallenen Kosten (Terminsgebühren, Sachverständigenauslagen) nur der Klägerin. Die Höhe hat das Gericht geschätzt.
50 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte nicht, jedenfalls nicht vollständig vorsteuerabzugsberechtigt ist, da Bankgeschäfte umsatzsteuerbefreit sind und ein Optieren zur Umsatzsteuerpflicht nur für den Geschäftskundenbereich üblich ist. Dann besteht im hier relevanten Privatkundengeschäft auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Einschließlich Umsatzsteuer überschreiten die beklagtenseits zu vollstreckenden Kosten einen Betrag von 1.500 €.
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