Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 2026-05-18, 2 LA 53/22

2 LA 53/22Tribunale amministrativo / 2a divisione18 mag 2026

Regest

Die Ermittlung des nach § 58 Abs. 6 Nr. 1 Buchst a SHBeamtVG zustehenden Kindererziehungsergänzungszuschlags, der Bestandteil des Ruhegehalts ist, ist unter Anwendung der Spitzberechnung und nicht nach der Gesamtheitsmethode vorzunehmen. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 18. August 2022, 12 A 377/18, Urteil

Testo completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat — 2 LA 53/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: 2 LA 53/22

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0518.2LA53.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 Abs 5aF BeamtVG SH, § 58 Abs 8aF BeamtVG SH, § 58 Abs 5 BeamtVG SH 2012, § 58 Abs 8 BeamtVG SH 2012

Orientierungssatz

Die Ermittlung des nach § 58 Abs. 6 Nr. 1 Buchst a SHBeamtVG zustehenden Kindererziehungsergänzungszuschlags, der Bestandteil des Ruhegehalts ist, ist unter Anwendung der Spitzberechnung und nicht nach der Gesamtheitsmethode vorzunehmen. (Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 18. August 2022, 12 A 377/18, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 18. August 2022 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1449,76 Euro festgesetzt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 6. September 2022 wird geändert: Der erstinstanzliche Streitwert wird auf 1374,88 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2 Die 1956 geborene Klägerin – eine pensionierte Sonderschullehrerin, Besoldungsgruppe A 13 – stand bis zu ihrer auf Antrag gemäß § 36 Abs. 2 Landesbeamtengesetzes (LBG) mit Ablauf des 31. Januar 2017 erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Im Rahmen der Berechnung des der Klägerin zustehenden Kindererziehungsergänzungszuschlags (KEEZ) legte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2017 für die Klägerin nach dem 31. Dezember 1991 liegende Kindererziehungszeiten von insgesamt 88 Monaten zugrunde. Wegen der Überschreitung des in § 58 Abs. 8 i. V. m. § 58 Abs. 5 des Schleswig-Holsteinischen Beamtenversorgungsgesetzes (SHBeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 2017 anwendbaren Fassung geregelten Höchstwerts setzte der Beklagte den Kindererziehungsergänzungszuschlag für die Klägerin auf 0,00 Euro fest. Die Berechnung führte der Beklagte nach der sog. Gesamtheitsmethode durch, bei der der insgesamt zu gewährende Kindererziehungsergänzungszuschlag unter Zusammenfassung aller zu berücksichtigenden Monate der Kindererziehung ermittelt und zusammen mit dem in der gesamten Zeit der Kindererziehung erzielten Ruhegehaltsanspruch einer einheitlichen Höchstgrenze (Kappungsgrenze) gegenübergestellt wurde. Die Klägerin machte im Rahmen ihres dagegen gerichteten, erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahrens geltend, dass die Berechnung der Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages unter Anwendung der sog. Spitzberechnungsmethode zu erfolgen habe, mithin aufgrund einer getrennten Berechnung der Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltfähigen Zeiten bzw. mit nichtruhegehaltfähigen Zeiten zusammentreffen und einer anschließenden getrennten Messung an einer jeweils einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze (vgl. zu den im Streit stehenden Berechnungsmethoden auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 − 2 C 11.20 –, juris Rn. 15). Nach dieser Methode ergäbe sich gemäß der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Berechnung ein Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe von 21,81 Euro monatlich. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die sog. Spitzberechnung sich als zutreffende und auch vorzugswürdige Berechnungsmethode erweise, weil sie – bei nicht eindeutigem Gesetzeswortlaut, wie dies bei § 58 Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 SHBeamtVG der Fall sei – dem mit dem Kindererziehungsergänzungszuschlag verfolgten Gesetzeszweck umfassend und damit besser gerecht werde als die Gesamtheitsmethode. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 − 2 C 11.20 –, juris Rn.17 ff., 20 ff. und 23, und die dortige Begründung Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Normen des baden-württembergischen Versorgungsrechts im Wortlaut bzw. inhaltlich mit den einschlägigen schleswig-holsteinischen Vorschriften übereinstimmten.

3 Das dagegen gerichtete Vorbringen des Beklagten, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

4 1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen. Für dessen Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (stRspr., vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – juris Ls 3 und Rn. 21 und vom 30. April 2020 – 2 LA 228/17 –, juris Rn. 2 sowie vom 8. Dezember 2025 – 2 LA 62/21 –, juris Rn. 5). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (stRspr., vgl. nur Beschluss des Senats vom 20. August 2018 – 2 LA 212/17 – juris Rn. 2).

5 Das ist nicht der Fall. Die erhobenen Einwände des Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im vorgenannten Sinne.

6 Anders als der Beklagte meint, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Ermittlung des der Klägerin nach § 58 Abs. 6 Nr. 1 Buchst a SHBeamtVG − zwischen den Beteiligten unstreitig − zustehenden Kindererziehungsergänzungszuschlags, der Bestandteil des Ruhegehalts ist (vgl. Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 50b BeamtVG, Lfg. 477, 01.04.2025, Rn. 3), unter Anwendung der Spitzberechnung und nicht nach der Gesamtheitsmethode vorzunehmen ist. Dies ergibt sich im Falle der Klägerin als Ergebnis der vom Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommenen Auslegung des § 58 Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 SHBeamtVG in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 28. März 2017. Dort ist die zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Methodik der vorzunehmenden Vergleichsberechnung streitige Höchstgrenze geregelt. Im Versorgungsrecht ist die Rechtslage maßgeblich, die bei Eintritt des Versorgungsfalls − hier mit Ablauf des 31. Januar 2017 – gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (stRspr. des BVerwG; vgl. nur Urteile vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, juris Rn. 9; vom 25. August 2011 − 2 C 22.10 −, juris Rn. 8 und vom 1. Oktober 2020 – 2 C 9.20 −, juris Rn. 8; vgl. zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands nur BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 B 79.14 –, juris Ls und Rn. 7 sowie Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 C 9.20 –, juris Rn. 7). Mangels Übergangsregelung bleibt für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, dass der Landesgesetzgeber die Vorschrift des § 58 Abs. 5 SHBeamtVG als Reaktion auf das vom Beklagten angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 20/1152 vom 27. Juni 2023, S. 3) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 dahingehend geändert hat, dass in dem neu eigefügten Satz 3 des § 58 Abs. 5 SHBeamtVG nunmehr festgelegt ist, dass für den Vergleich mit der Höchstgrenze, auch bei mehreren Zeiträumen, eine Gesamtrechnung durchzuführen und somit die Gesamtheitsmethode für (künftige) Versorgungsfälle anzuwenden ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 20/1152 vom 27. Juni 2023, S. 19 f.).

7 Zwar ließ der Gesetzeswortlaut des im Falle der Klägerin maßgeblichen § 58 Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 SHBeamtVG in der Fassung vom 28. März 2017 sowohl eine Spitzbetrachtung der einzelnen Zeiträume der Kindererziehung als auch eine Gesamtbetrachtung zu (so auch ausdrücklich der Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 20/1152 vom 27. Juni 2023, S. 3 und 19 f.). Wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen hat, war nach damaliger Rechtslage für die Anwendung der Höchstgrenzenregelung und somit auch im Falle der Klägerin jedoch die Methode der Spitzberechnung zugrunde zu legen. Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch.

8 Indem dieser mit seiner Zulassungsbegründung ein fiktives Berechnungsbeispiel mit zwei möglichen Fallkonstellationen (durchgängige niedrige Teilzeitbeschäftigung sowie maximal mögliche Beurlaubung und danach Vollzeitbeschäftigung eines Beamten bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum) auf Grundlage der „gleichen Eckdaten und -werte“ der Klägerin vorlegt und daraus schlussfolgert, dass die Gesamtheitsmethode in bestimmten Konstellationen zu einem gerechteren Ergebnis komme, wird das vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die im Falle der Klägerin maßgebliche Rechtslage gefundene Auslegungsergebnis − zugunsten der Anwendung der Spitzberechnung − nicht in Frage gestellt.

9 Denn zum einen stützt der Beklagte seine „2. Annahme“, aus der er bei Anwendung der Spitzberechnungsmethode eine unbillige Besserstellung folgert, auf einen Vergleich, der lediglich auf selbst gewählten, einzelnen Parametern (insbesondere gleicher ruhegehaltfähiger Dienstzeit bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum) beruht, ohne diesen jedoch weitergehend – etwa hinsichtlich der Häufigkeit und Fallrelevanz in der Praxis – einzuordnen, so dass dessen Aussagekraft zu hinterfragen ist. Abgesehen davon, dass die Auslegung von Normen im (Besoldungs- und) Versorgungsrecht aufgrund der strikten Gesetzesbindung (§ 3 SHBeamtVG, vgl. auch § 3 SHBesG) nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm und nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten durchzuführen ist, lässt allein die Durchführung von zwei fiktiven Berechnungen, die den jeweiligen Versorgungsfall lediglich ausschnittsweise betrachten, nicht bereits pauschal den Schluss zu, dass die eine oder andere Berechnungsmethode im Allgemeinen billiger wäre oder auf Grundlage der im Falle der Klägerin maßgeblichen Rechtslage allein zu einem sachgerechten, vom Verwaltungsgericht abweichenden Ergebnis führen würde.

10 Die vom Beklagten exemplarisch herangezogenen (fiktiven) Versorgungsfälle unterscheiden sich hinsichtlich ihrer (fiktiven) Erwerbsbiographien zudem erheblich von dem Fall der Klägerin (dort Beurlaubung von 26 Monaten und anschließende Teilzeittätigkeit im Umfang von ca. 75 Prozent gegenüber einer durchgängigen Teilzeitbeschäftigung von knapp 50 Prozent ohne Beurlaubung <1. Annahme> sowie einer Beurlaubung von 36 Monaten und danach einer Vollzeitbeschäftigung eines Beamten <2. Annahme>), so dass zur Herstellung der Vergleichbarkeit eine ganzheitliche Betrachtung der Versorgungsfälle und ebenso deren weitere Einordnung angezeigt gewesen wäre, die aber fehlt.

11 Zum anderen lässt der Beklagte bei den von ihm gezogenen Schlussfolgerungen unberücksichtigt, dass es gerade dem Zweck von kinderbezogenen Leistungen entspricht, wenn Beamte, die sich für die Kindererziehung beurlauben lassen und deshalb für diese Zeiten keine ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erwerben, in Anlehnung an die rentenrechtlichen Vorschriften als Ausgleich hierfür den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhalten (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 11.20 –, juris Rn. 33). Dass eine ungerechtfertigte Besserstellung bereits vorliege, wenn Beamte im Falle einer längeren bzw. nach den Berechnungen des Beklagten maximal möglichen Beurlaubung für die Kindererziehung den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhalten, lässt sich daher gerade nicht gegen die Anwendung der Methodik der Spitzberechnung einwenden. Ob und in welchem Umfang eine etwaige (ungerechtfertigte) Besserstellung gegenüber der Personengruppe durchgehend teilzeitbeschäftigter Beamter ohne Beurlaubung vorliegt, wie der Beklagte unter Hinweis auf die Berechnung seines fiktiven Versorgungsfalls (1. Annahme) pauschal beanstandet, lässt sich anhand der vom Beklagten durchgeführten fiktiven Fallanalyse aus den vorstehenden Gründen gerade nicht erkennen.

12 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht (UA S. 5 f.) unter Hinweis auf die Empfehlung in der Kommentarliteratur auch angemerkt, dass jedenfalls die Spitzberechnung empfohlen werde, soweit es um Fälle gehe, in denen die Freistellung ohne Dienstbezüge – wie im Falle der Klägerin − lediglich einen kurzen Zeitraum umfasse, und hat sich − um dem Regelungszweck der Vorschrift zu entsprechen − insoweit jedenfalls auch für eine einzelfallbezogene Sichtweise ausgesprochen. Dass die vom Verwaltungsgericht aufgrund der damaligen Gesetzeslage für zutreffend erachtete Anwendung der Spitzberechnungsmethode im Streitfall unbillig wäre, lässt sich den Ausführungen und Berechnungen des Beklagten jedoch nicht entnehmen.

13 Auch soweit der Beklagte sinngemäß einwendet, dass die Gesamtheitsmethode am ehesten der Berechnungssystematik des Beamtenversorgungsrechts gerecht werde, zeigt er keine Richtigkeitszweifel im eingangs genannten Sinne auf. Er führt insoweit begründend im Wesentlichen aus, dass mit dem Kindererziehungsergänzungszuschlag eine wirkungsgleiche Übernahme der rentenrechtlichen Regelung in das Beamtenversorgungsrecht und eine weitgehende Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern erreicht werden solle, nicht jedoch die Gewährung eines „Mehr“ durch Anwendung der Spitzberechnung, welche fast immer zur Auszahlung eines Kindererziehungsergänzungszuschlages führe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil nicht ausreichend mit der durch die Spitzberechnung (nach Auffassung des Beklagten) verursachten Besserstellung der Versorgungsempfänger auseinandergesetzt. Insoweit übersieht der Beklagte, dass das Bundesverwaltungsgericht sich dem auch dort erhobenen Einwand des im rentenrechtlichen Vergleich erhaltenen „Mehrs“ gewidmet hat, die vom Beklagten geforderte nähere Prüfung jedoch deshalb nicht durchgeführt hat, weil es der Revision nicht gelungen war zu benennen, was nach ihrer Ansicht das im Vergleich zum Rentenrecht unzulässige, jenseits einer bestimmten Grenze liegende „Mehr“ der dortigen Klägerin sein solle (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 11.20 –, juris Rn. 34). Daran fehlt es auch hier. Allein der pauschale Hinweis des Beklagten, dass es durch die Anwendung der Spitzberechnung im Gegensatz zur Gesamtheitsmethode „fast immer“ zur Auszahlung eines Kindererziehungsergänzungszuschlages komme, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, dass die Anwendung dieser Berechnungsweise − im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht, als Ergebnis der Auslegung des zu jenem Zeitpunkt nicht eindeutigen Wortlauts der Vorschrift − fehlerhaft wäre. Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Gesetzesauslegung nicht zu einem Ergebnis führen darf, bei dem die gesetzliche Regelung keinerlei Anwendungsbereich mehr hätte oder dieser auf relativ wenige Fälle beschränkt wäre (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36). Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine gegenteilige Annahme nicht dargelegt.

14 2. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen aus den vorgenannten Gründen (siehe oben zu 1.) nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Beschluss des Senats vom 23. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 30 m. w. N.).

15 Soweit der Beklagte darüber hinaus sinngemäß beanstandet, dass im angegriffenen Urteil keine abschließende Klarstellung erfolgt sei, welches die rechtmäßige Berechnungsmethode sei, was jedoch zwingend notwendig sei, um die Gesetzesausgestaltung eindeutig vornehmen zu können, ergeben sich daraus ebenso wenig besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung – dem Bundesverwaltungsgericht folgend – bezogen auf die damalige Rechtslage unmissverständlich für die Anwendung der Spitzberechnungsmethode als einzig zutreffendes Ergebnis der vorgenommenen Auslegung des § 58 Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 SHBeamtVG in der Fassung vom 28. März 2017 positioniert hat. Der Einwand des Beklagten lässt sich daher nicht nachvollziehen.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17 Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG (dreifacher Jahresbetrag des erstrebten Kindererziehungsergänzungszuschlages, dessen Höhe im Rahmen von Bezügeanpassungen dynamisiert wird, vgl. Nr. 58.7 SHBeamtVG-VV, zum Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung am 16. September 2022 = 25,48 Euro monatlich x 12 x 3 = 917,28 Euro; vgl. § 58 Abs. 7 SHBeamtVG in der vom 1. Juni bis 30. November 2022 gültigen Fassung vom 27. April 2022). Hinzuzurechnen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG sind die bei Einreichung der Klage am 21. Dezember 2018 fälligen Beträge des beanspruchten Kindererziehungsergänzungszuschlags, mithin seit Eintritt der Klägerin in den Ruhestand für das Jahr 2017 ab Februar monatlich 22,88 Euro x 11 = 251,68 Euro (vgl. § 58 Abs. 7 SHBeamtVG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung vom 28. März 2017) und für das Jahr 2018 monatlich 23,40 Euro x 12 = 280,80 Euro; vgl. § 58 Abs. 7 SHBeamtVG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung vom 28. März 2017). Daraus ergibt sich für das Zulassungsverfahren ein Streitwert in Höhe von insgesamt 1449,76 Euro.

18 Der erstinstanzlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2022 auf einen Betrag von 765,16 Euro festgesetzte Streitwert war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nach Anhörung der Beteiligten zu ändern und auf 1374,88 Euro festzusetzen (§ 40, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). Erstinstanzlich ist dem Streitwert der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen bezogen auf den Zeitpunkt der Klagerhebung vom 21. Dezember 2018 in Höhe von 842,40 Euro zugrunde zu legen (23,40 Euro x 12 x 3; vgl. § 58 Abs. 7 SHBeamtVG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung vom 28. März 2017). Hinzuzurechnen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG sind erstinstanzlich ebenfalls die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Höhe von insgesamt 532,48 Euro (zur Berechnung siehe oben).

19 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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