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S 9 U 50/23•SG Itzehoe 9. Kammer, 2026-02-19, S 9 U 50/23
S 9 U 50/23Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 919 feb 2026
1. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt eine konzeptionelle und objektiv nachvollziehbare Förderung betrieblicher Belange voraus. (Rn.27) 2. Ein vor Einladung zur Veranstaltung feststehender Teilnehmerkreis spricht indiziell gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. (Rn.27) 3. Eine kompetitive Turnierspielatmosphäre mit vorab feststehenden Zweierteams spricht gegen eine gesamtbetriebliche Teambuildingmaßnahme. (Rn.28) 4. Eine betriebliche Qualifikation der Gemeinschaftsveranstaltung setzt ein verbindliches Gesamtveranstaltungsprogramm voraus, das mehr als sportliche Betätigung ist. (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2026-02-19
Aktenzeichen: S 9 U 50/23
ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2026:0219.S9U50.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt eine konzeptionelle und objektiv nachvollziehbare Förderung betrieblicher Belange voraus. (Rn.27)
Ein vor Einladung zur Veranstaltung feststehender Teilnehmerkreis spricht indiziell gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. (Rn.27)
Eine kompetitive Turnierspielatmosphäre mit vorab feststehenden Zweierteams spricht gegen eine gesamtbetriebliche Teambuildingmaßnahme. (Rn.28)
Eine betriebliche Qualifikation der Gemeinschaftsveranstaltung setzt ein verbindliches Gesamtveranstaltungsprogramm voraus, das mehr als sportliche Betätigung ist. (Rn.29)
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 20.04.2023 und des Riß seiner Achillessehne rechts als Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
2 Der im Jahr 1982 geborene Kläger ist Inside Sales Coordinator bei der Firma Z .... in H .... . Die Beklagte ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger dieser Firma. Am 20.04.2023 trafen sich Mitarbeiter der Firma Z .... im S .... .... in H .... . Unter dem Thema „sportliches Firmen-Event“ bzw. Firmen-Badminton Event /April 2023 waren dort 4 Badminton Plätze von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und 2 Plätze von 18.15 Uhr bis 20.15 Uhr gebucht worden.
3 Vorangegangen war dem eine E-Mail des Zeugen A .... vom 21.02.2023 (Anlage K4), die an den Verteiler „A .... “ gerichtet war. In dieser E-Mail berichtete der Zeuge A .... vom Vorschlag des neuen Z* .... Badminton und forderte zur Terminfindung auf bis 28.02.2023, Interesse „Gerne auch schon als Zweierteams“ zu bekunden. Am 10.03.2023 ludt der Zeuge A .... 37 per E-Mail Mitarbeiter der Firma Z .... , darunter den Kläger zum „nächsten sportlichen Firmen-Event“ am Do, den 20.04.2023 ein. In der E-Mail heißt es:
4 „Es haben sich 12 Teams zusammengefunden und angemeldet. Die Auslosung der drei Gruppen kann dann zeitnah vorgenommen werden
5 Es sind wieder ALLE herzlich eingeladen- auch die, die nicht mitspielen wollen oder können… -> der Support beim Beachen war großartig.“
6 Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung wird auf die Anlage AP K5 Bezug genommen.
7 Der Kläger meldete sich mit einem Arbeitskollegen an als eines dieser Teams. Im Rahmen des spielerischen Einsatzes auf dem Feld noch vor Turnierbeginn machte er mit seinem rechten Bein einen großen Schritt nach vorne. Er hörte beim Auftreten einen peitschenartigen Knall, verspürte Schmerzen in der rechten Wade und konnte nicht mehr auftreten. PD Dr. K .... diagnostizierte am selben Abend eine Achillessehnenruptur rechts. PD Dr. K .... leitete keine Heilbehandlung zu Lasten der Beklagten ein, weil er der Auffassung war, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII. Die Firma Z .... erstattete am 24.04.2023 eine Unfallanzeige bei der Beklagten. Der Kläger erfuhr in der Folge von seinem Orthopäden, dass die Beklagte das Heilverfahren zu ihren Lasten abgelehnt habe und erbat einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
8 Mit Bescheid vom 24.05.2023 stellt die Beklagte fest, das Ereignis vom 20.04.2023 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Körperschaden sei nach Art und Schwere nicht vom falschen Schritt verursacht. Heilbehandlung sei nicht zu gewähren, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Entschädigungsleistungen seien danach unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine versicherte Tätigkeit vorgelegen habe, nicht zu erbringen. Hiergegen erhob der Kläger am 16.06.2023 Widerspruch, mit dem er geltend machte, der schnelle Antritt beim Badminton sei ursächlich für den Riss der Achillessehne. Es liege ein Unfall durch erhöhte Kraftanstrengung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unfälle i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Ein Arbeitsunfall setze einen wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis sowie zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Körperschäden voraus. Der ursächliche Zusammenhang müsse hinreichend wahrscheinlich sein. Die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhanges reiche nicht. Die Bewertung eines Unfallgeschehens als rechtlich wesentliche Teilursache eines Achillessehnenrisses setze (u.a.) einen geeigneten Verletzungsmechanismus voraus. Ein solcher wäre eine unphysiologische Belastung, d.h. ein Mechanismus, der die Sehne unter Belastungsspitzen setzen kann, ohne dass sich die Zugspannung, d.h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne verlaufende Kraft, - koordiniert gesteuert und "gebremst" von der vorgeschalteten Muskulatur - systematisch aufbauen könne. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, S. 423.). Eine Kraftanstrengung, auch eine außergewöhnliche, stelle kein geeignetes Ereignis dar, da die Zug- oder Hebefestigkeit der Sehne nach dem funktionellen Bauplansystem über der Kraftbildungsfähigkeit des Muskels liege. Sei die Last für den Muskel zu schwer, versage dieser. Die Last wirke somit nicht auf die Sehne ein. Eine „Überbelastung“ der Sehne komme nicht zustande. Eine Sehne, die weniger zugfest sei, als ihr Muskel an Kraft aufzubringen vermag, lasse den Rückschluss zu, dass eine hochgradige Schadensanlage bestanden habe. Die zum Zeitpunkt der Zusammenhangstrennung durchgeführte Aktivität sei in diesen Fällen keine wesentliche Ursache hierfür, sondern die Schadensanlage der Sehne (vgl. a.a.O., S. 413). Nicht ausreichend für einen traumatisch bedingten Achillessehnenriss seien daher physiologische und gewollte motorische Abläufe bzw. Belastungen, wie es z.B. beim Schieben, Entgegenstemmen oder Heben und Tragen der Fall sei. Sei die äußere Einwirkung gemäß der herrschenden medizinischen Meinung nach Ihrer Art und Intensität generell ungeeignet, den vorliegenden Gesundheitsschaden zu bewirken, scheide sie als Ursache aus. Nach Auswertung der aktenkundigen Unterlagen habe ein motorisch gewollter Bewegungsablauf in Form eines Ausfallschrittes nach vorn vorgelegen. Dieser sei nach der unfallmedizinischen Lehrmeinung nicht geeignet, einen traumatisch bedingten Achillessehnenriss zu verursachen. Beide Durchgangsärzte hätten zu Recht einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verneint.
9 Hiergegen hat der Kläger am 28.07.2023 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Die Auffassung der Beklagten sei unzutreffend. Unstreitig sei, dass das Ereignis grundsätzlich während der Verrichtung des Klägers im Rahmen der versicherten Tätigkeit beim Arbeitgeber geschehen sei. Das Geschehen habe sich während einer betrieblichen Veranstaltung ereignet. Damit liegt unstreitig eine "versicherte Tätigkeit" vor. Diese versicherte Tätigkeit habe der Kläger auch unstreitig zur Zeit des Unfalls verrichtet. Das Unternehmen eines großen Ausfallschritts während einer betrieblichen Sportveranstaltung habe zu einer abrupten Spannung der Achillessehne geführt, die dadurch abrupt gespannt und zerrissen sei. Zu derartigen Anspannung komme es bei Sportarten mit schnellen Richtungswechseln oder bei raschen Stop-und-Go-Bewegungen. Die Beklagte verkenne mit ihrer Auffassung, dass ein Riss einer Achillessehne typischerweise auch bei abrupten Anspannungen gerade, bei Aktivitäten, die rasche Stop-and-Go-Bewegungen, insbesondere bei Sportarten mit schnellen Richtungswechseln, Sprints oder Absprünge auftrete. Die von dem Kläger vorgenommene Bewegung führe zu maximaler Anspannung der betroffenen Muskelgruppen. Die Kraftanstrengung gehe über das normale Maß üblicher Kraftanstrengungen sowohl des Klägers als auch der Gruppe aller Versicherten deutlich hinaus. Der Kläger habe nie Probleme mit der Achillessehne gehabt. Die pathologische Untersuchung des Gewebes des Klägers im Rahmen des operativen Eingriffes am 24.04.2023 sei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keinerlei "Schadensanlage" der Sehne festgestellt wurde und am ehesten als frische Ruptur eingeordnet worden. Der Kläger habe im Rahmen der Vorbereitungs- und Aufwärmzeit gespielt, um vor dem eigentlichen Turnierbeginn „fit“ zu sein. Da der Ball bereits in der Abwärtsbewegung gewesen sei, sei es erforderlich gewesen, ihn nicht nur in einem großen Schritt zu erreichen, sondern zugleich auch, das rechte Knie so zu beugen, dass es förmlich über den Fuß hinausragte, um den Ball im Sinkflug noch zu erreichen. Zugleich habe er sich in einer vorgebeugten Körperhaltung befunden, mit vollem Gewicht auf dem rechten Bein. Dies führe zu einer derart exzentrischen und unkontrollierbaren Belastungssituation, die die Sehne zum Reißen brachte. Für die Erfüllung der Definition eines Arbeitsunfalls genüge zudem ein alltäglicher Vorgang.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2023 und den Bescheid vom 28.02.2024 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20.04.2023 als Arbeitsunfall sowie die erlittene Achillessehnenruptur rechts als hieraus resultierende Unfallfolge anerkannt wird.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide. In der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung sei anerkannt, dass es sich auch bei einem schnellen Antritt/Ausfallschritt z.B. beim Sport nicht grundsätzlich um einen geeigneten Unfallhergang handelt, um eine Achillessehnenruptur ursächlich zu bewirken. Auch ein "schneller Antritt/Ausfallschritt" sei für eine Zusammenhangstrennung der Achillessehne zunächst unbeachtlich. Allerdings könne im Einzelfall zu prüfen sein, ob nicht ungeplante Änderungen des Bewegungsablaufs ("Störfaktoren") zu einer unphysiologischen Belastung geführt haben (z.B. durch eine Bodenunebenheit), vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, 9. Auflage Ziff. 8.2.3.2, Seite 424, Thüringer Landessozialgericht vom 19.04.2018, L 1 U 56/17, Rz. 23 und 24)
15 Die o.g. "Störfaktoren", die im Einzelfall zu unphysiologischen Belastungen führen könnten seien aber zu keiner Zeit, auch nicht vom Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28.01.2024 geltend gemacht worden.
16 Mit Bescheid vom 28.02.2024 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall erneut ab. Für die Anerkennung eines gesetzlich unfallversicherten Betriebssports müsse die sportliche Veranstaltung als Ausgleich für die körperliche oder geistige Beanspruchung durch die Betriebstätigkeit im Vordergrund stehen. Eine regelmäßige Teilnahme an den sportlichen Übungen sei erforderlich (wöchentlich oder monatlich). Der Teilnehmerkreis sei im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens zu beschränken, Zeit und Dauer der sportlichen Übungen müssten dem Ausgleichszweck entsprechen und es müsse eine unternehmensbezogene Organisation vorliegen. Nach den Angaben der Firma Z .... & Co. KG finde die Sportveranstaltung nur gelegentlich, bzw. höchstens 1- bis 2-Mal im Jahr außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit sei keine Regelmäßigkeit gegeben. Zeit und Dauer entsprächen nicht dem Ausgleichszweck. Es handele sich nicht um gesetzlich unfallversicherten Betriebssport. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 07.12.2004 (BSG Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R, Rn. 27) seien sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn sie erfüllten die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder die Voraussetzungen eines gesetzlich versicherten Betriebssports. Für die Anerkennung einer gesetzlich unfallversicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung müsse diese im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfinden und von deren Autorität getragen sein, einen angemessener Gemeinschaftszweck vorliegen, der dazu geeignet sei, die Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten oder der Beschäftigten untereinander zu fördern, mindestens einzelnen Teams oder Sachgebieten offenstehen, solange das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung besteht. Die Veranstaltung müsse von ihrem Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft bzw. einer Abteilung oder eines Sachgebiets und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen. Ein wesentlicher Teil der Betriebs- bzw. Abteilungsangehörigen müsse teilnehmen, sowie entweder die Unternehmensleitung oder Sachgebiets- bzw. Teamleitung. Nach den Angaben der Firma Z .... & Co. KG handelte es sich bei der Veranstaltung um ein Badmintonspiel, bei welchem es sich nach den Kriterien der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung um eine reine Sportveranstaltung handelt. Diese reine Sportveranstaltung habe von vornherein eingeschränkt nur aktive, d.h. mitspielende, Badmintoninteressierte einbezogen (vgl. BSG Urteil vom 28.06.2022, B 2 U 8/20 R, Rn 22). Damit spreche das konkrete Angebot nicht die Gesamtheit der Belegschaft an (vgl. BSG Urteil vom 28.06.2022, B 2 U 8/20 R, Rn 20). Ein Arbeitsunfall habe somit nicht vorgelegen. Den Bescheid erklärte die Beklagte zum Bestandteil des Verfahrens.
17 Der Kläger repliziert dazu, das Badminton-Event habe eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dargestellt. Die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen werde dem Unternehmen zugerechnet. Versichert seien dabei Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, der sich auch auf die körperliche Entspannung und Erholung erstrecke, vereinbar bzw. vorgesehen oder üblich sei. Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter seien versichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten dienten, im Interesse des Unternehmens lägen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken nutzten. Die Arbeitgeberin des Klägers, die Firma Z .... & Co.KG, H .... , habe jährlich ein bis zwei sportliche Veranstaltungen für die gesamte Belegschaft selbst organisiert, um das "Wir-Gefühl" zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Mitarbeiter untereinander zu stärken und zugleich aufrechtzuerhalten. Im Jahr 2022 habe Arbeitgeberin des Klägers für die gesamte Belegschaft ein Beachvolleyball-Event veranstaltet, an dem ebenfalls diverse Mitarbeiter der Arbeitgeberin als auch deren Geschäftsführer und die Abteilungsleitern teilgenommen hätte, sowie - nichtspielende - Mitarbeiter ihre Unterstützung durch "Anfeuern" am Spielrand demonstrierten. Die Ausrichtung im April 2023 erfolgte - schon durch die firmeninterne Selbst-Organisation - ausdrücklich im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung. Für das Ereignis in 2023 entschied sich die Arbeitgeberin des Klägers für eine betrieblichen Badminton-Veranstaltung und alle Mitarbeiter inklusive der Geschäftsleitung in Form einer "Rund-Mail" über das bevorstehende Event. Entgegen der Annahme der Beklagten habe die Veranstaltung somit allen Beschäftigten des Unternehmens offengestanden, und gerade nicht nur einer bestimmten (Teil-)Gruppe innerhalb des Unternehmens. Das Event sei von der Autorität der Arbeitgeberin getragen gewesen. Der Geschäftsführer sowie der Abteilungsleiter des Kläger hätten ebenfalls teilgenommen. An der betrieblichen Veranstaltung am 20.04.2023 hätten letztlich sogar mehr als 30% der Belegschaft des Unternehmens Z .... & Co.KG teilgenommen, so dass der von dem Arbeitgeber beabsichtigten Zweck, nämlich die Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander, diente. Gerade durch die Teilnahme des Geschäftsführers und des Abteilungsleiters sei Voraussetzungen für die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erfüllt.
18 Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F .... und A .... und den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich der Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2026 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
19 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie bleibt erfolglos. Die Bescheide der Beklagten vom 24.05.2023, der Widerspruchsbescheids vom 29.06.2023 und der einbezogene Bescheid vom 28.02.2024 sind im Ergebnis nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Achillessehnenrisses rechts als Arbeitsunfall, weil die Teilnahme am Badmintonturnier Event am 20.04.2023 nicht seiner versicherten Tätigkeit als Inside Sales Coordinator zuzurechnen ist.
20 Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII) . Ein Arbeitsunfall setzt aus diesen Normen voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese versicherte Tätigkeit muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl zB BSG Urteile vom 5.12.2023 - B 2 U 10/21 R ).
21 Der innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wertend zu ermitteln. Diese Bewertung betrachtet, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (stRspr; vgl BSG Urteile vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R ; juris RdNr 15). Ein bedeutsamer Faktor bei der Bewertung dieses Zurechnungszusammenhangs ist die sog. objektivierte Handlungstendenz. Danach besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der abstrakt-generell versicherten Tätigkeit und der konkret-individuellen Verrichtung, wenn das objektiv beobachtbare Verhalten des Verletzten zumindest auch dem Unternehmen dienen, nutzen bzw zugute kommen sollte, diese subjektive Ziel- und unternehmensdienliche Zweckrichtung in den realen Gegebenheiten eine Stütze findet, dh objektivierbar ist, und die schadenstiftende Verrichtung den objektiven Interessen des Unternehmers zumindest mutmaßlich entsprach (vgl. BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 3/22 R - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R ; Rn. 37 (juris)). Unproblematisch ist die objektive Handlungstendenz und der innere Zusammenhang, wenn der Beschäftigte eine sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt. In diesem Fall ist ein innerer Zusammenhang unmittelbar zu bejahen ( vgl. BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8/22 R RdNr 20 juris*).* So lag es hier nicht. Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers als Inside Sales Coordinator – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ergibt sich keine Verpflichtung, Badminton zu spielen.
22 Der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Inside Sales Coordinator ergibt sich nicht aus der anerkannten Erweiterung regelmäßigen Betriebssports. Unfallversicherungsschutz für Betriebssport setzt voraus, dass die Betätigung als Belastungsausgleich für die betriebliche Tätigkeit dient. Dies erfordert eine regelmäßige Teilnahme an den Übungen. Ferner müssen sowohl Übungszeiten als auch Übungsdauer im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen (vgl. Rolfs, SpuR 2025, 200f.). Steht Wettkampfcharakter im Vordergrund, ist Versicherungsschutz dagegen ausgeschlossen (BSG, Urt. vom 28.06.2022, B 2 U 8/20 R, Rn. 18 (juris)). Die Kammer kann offenlassen, ob wegen der wettbewerblichen Elemente des Turniers bereits ein Wettkampfcharakter der Qualifikation als Betriebssport entgegensteht. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um eine regelmäßige Veranstaltung zum Belastungsausgleich betrieblicher Tätigkeit. Zwar kann ein jährlicher Turnus der Bewertung als regelmäßig zugänglich sein. Eine nur einmal jährlich stattfindende Veranstaltung entfaltet aber zur Überzeugung der Kammer keinen hinreichenden Belastungsausgleich für betriebliche Tätigkeit. Die Bezeichnung als „Event“ qualifiziert in seiner Bedeutung zumeist ein besonderes Ereignis, das den Teilnehmern ein intensives Erlebnis bietet und spezifischen Zwecken dient (vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/wb/Event; https://www.duden.de/rechtschreibung/Event). Die wechselnden Inhalte dieser Events (Beachvolleyballturnier/ Badmintonturnier/ Darts) lassen eher wettbewerbliche Aspekte als ein konsistentes Konzept zum Ausgleich der Belastungen für die betriebliche Tätigkeit aller Beschäftigten erkennen.
23 Das Badmintonspiel am 20.04.2023 war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der betrieblichen Tätigkeit des Klägers als Inside Sales Coordinator zuzurechnen.
24 Die Qualifikation als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dem die Kammer hier folgte, eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände unter folgenden Bewertungskriterien voraus:
25 „Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen müssen im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene und in ihrem Einvernehmen durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelt, die von vornherein so geplant ist, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird. Ebenso besteht kein hinreichender betrieblicher Zusammenhang, wenn nicht die Stärkung des "Wir-Gefühls" der Beschäftigten im Vordergrund der Veranstaltung steht, sondern stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen. Eine "echte" betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfordert zudem ein für die Teilnehmenden verbindliches Programm. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (stRspr; vgl BSG Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37 RdNr 20 ff mwN; BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr 36, RdNr 14; BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 13; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 14) “
26 (BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 2 U 8/20 R Rn. 19 (juris), wortgleich: BSG Urteil vom 26.09.2024, B 2 U 14/22 R).
27 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nach eingehender Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass diese Voraussetzungen nicht als nachgewiesen erachtet werden können. Der Zeuge F .... bestätigte, dass das Event mit seinem Einvernehmen stattgefunden hat. Der in dem beigefügten E-Mail-Verkehr sich abbildende Vorgang hat sich im wesentlichen bestätigen lassen. Herr F .... bestätigte die Möglichkeit, Veranstaltungen für das Gesamtunternehmen anzubieten als auch die Möglichkeit, eine Veranstaltung nur für eine Untereinheit- hier die „Agentur“- anzubieten. Aus dem Verteiler der Anlage K4 ergibt sich, dass sich die Vorkoordination an einen Gesamtverteiler „all“ gerichtet hatte. Hierbei handelte es sich zur Überzeugung des Gerichts aber noch nicht um die Einladung zu dem Event. Bekannt war aus dem Zusammenhang lediglich, dass als Sportevent Badminton stattfinden sollte. Ein konkreter Termin dafür war noch nicht finalisiert. Damit war keine Einladung an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit verbunden. Die E-Mail wirkt darauf hin, dass sich Interessenten (aus dem Verteiler) gern schon als Zweierteams finden und melden sollten. Diese Vorkoordination richtete sich an den Teil der Mitarbeiter von Z .... -Germany, die Interesse hatten, in einem kompetitiven Zusammenhang Badminton zu spielen. Eine Form von Einbindung der übrigen Belegschaft zur diesem Event ist aus der E-Mail nicht zu ersehen. Die Einladung Anlage AP K5 vom 08.03.2023 benannte dagegen Zeit und Ort des Badmintonturniers. Anstelle des Verteilers in der Anlage K4 ist die Einladung an 37 konkret benannte Mitarbeiter mit einer Firmen-E-Mailadresse gerichtet. Darunter befindet sich der Kläger. Die Einladung zu der Veranstaltung fällt durch etwas auf: Zum Zeitpunkt der Einladung stand bereits fest, welche Rahmenkapazitäten zur Verfügung stehen (Anzahl courts und Zeiten). Zudem stand fest, dass sich 12 Teams für die zur Verfügung gestellten courts bereits zusammengefunden und angemeldet hatten. Daraus schließt die Kammer, dass bereits vor der Einladung feststand, welcher Teil der Belegschaft an dem Badmintonturnier teilnehmen wollte. Mit dem Verweis auf die Gruppenauslosung der 12 Teams und die Zeit zum Warmspielen hat das Gericht gab es zugleich erste Ablaufhinweise. Da die Gruppe der effektiv teilnehmenden Personen als Badmintonteams zum Zeitpunkt der Einladung bereits feststand und die örtlich zur Verfügung stehenden Plätze bereits nach Zeitslots gebucht waren, bestand nach dem Eindruck des Gerichts nicht mehr die Möglichkeit allenfalls die limitierte Möglichkeit, am Turnier noch teilzunehmen. Das Angebot war damit faktisch eingeschränkt auf einen begrenzten Teil der Belegschaft, der zuvor Interesse bekundet hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gab es keine Hinweise, dass andere Mitarbeiter als die zuvor gemeldeten 12 Teams als aktive Mitspieler erschienen wären. Die Adressatenschaft für diese Veranstaltung sollte sich nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen F .... und A .... an die Mitarbeitenden der Agentur im Unternehmen richten. Bezogen auf die 37 Mitarbeiter im konkreten Einladungsverteiler liegt eine Teilnahmequote von rd. 65% (mit Teams) bzw. von 70% vor, wenn die nach den Angaben des Zeugen A .... genannten möglicherweise teilnehmenden 1-2 Zuschauer vor Ort gewesen sein sollten. Diese Teilnahmequote spiegelt einen großen Zuspruch aus der Agentur. Die Teilnahmequote ist zur Überzeugung des Gerichts nicht dahingehend zu würdigen, dass eine Gemeinschaftsveranstaltung deswegen ausscheidet, weil ein beträchtlicher Teil der Belegschaft nicht teilgenommen hat. Die Teilnahme des Geschäftsführers und des Abteilungsleiters können dahin gedeutet werden, dass das Event mit Wohlwollen des Unternehmens begleitet worden ist. Von dort sind die Kosten für die Nutzung des Sport-Centers beglichen worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gab es kein Einvernehmenserfordernis dergestalt, dass die Geschäftsführung die inhaltliche Ausrichtung des Events lenkend oder steuernd begleitet hat. Maßgeblich für die Initiierung war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Engagement des Zeugen A .... , der mit Billigung des Geschäftsführers und Zeugen F .... tätig war. Dennoch sprechen andere Gesichtspunkte gegen die Bewertung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Teilnahmequote allein reicht nicht aus, um den betrieblichen Bezug zu begründen. Denn anderenfalls könnte auch attraktive Sport- und Freizeitangebote allein durch ein Mitarbeiterteilnahmequorum einen betrieblichen Bezug begründen, obwohl keine Förderung betrieblicher Belange nachzuvollziehen ist. Das mit der Veranstaltung eine Förderung betrieblicher Belange konzeptionell einbezogen und objektiv nachvollziehbar ins Werk gesetzt worden war, ließ sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen. Eine Stärkung des "Wir-Gefühls" der Beschäftigten als im Vordergrund der Veranstaltung stehender Zweck konnte das Gericht zwar nicht ausschließen, aber auch nicht zur seiner Überzeugung feststellen. Hierbei gab es unterschiedliche Aspekte, die das Gericht abweichend zu würdigen sah. Es gab weder eine Anwesenheits- oder Teilnahmepflicht für die außerhalb der Arbeitszeit stattfindende Veranstaltung. Der Zeuge F .... oder andere Mitarbeiter im Namen der Unternehmensleitung wirkten auch nicht faktisch darauf hin, dass ein Erscheinen aller Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken gewünscht war.
28 Die Einladung gibt keinen Hinweis darauf, wie mit dem Turnier eine Stärkung des Wir-Gefühls der Gesamtagentur erreicht werden sollte. Herr F .... gab an, er habe das Event auch in seiner Wirkung als Teambuilding-Event gesehen. Hierbei sollte eine kompetitive Turnierspielatmosphäre mit vorab feststehenden Teams in einer Siegerehrung münden, an deren Anschluss der Arbeitgeber Getränke übernommen hätte. Wie damit ein Teambuilding der Gesamtagentur zu erreichen sein sollte, hat sich dem Gericht nicht erschlossen. Die Gruppenbildung der interessierten Mitarbeitenden in Zweierteams die wettbewerblich gegeneinander antreten mag unmittelbar ein Teambuilding der Zweierteams begründen können. Welches Teambuilding in Bezug auf die Gesamtagentur resultieren sollte erschloss sich nicht. Denn auch soweit die übrigen Teams den jeweils spielenden Teams zuschauten, war dies auch wieder in Bezug auf die eigene wettbewerbliche Situation im Turnier zu verstehen, ohne dass daraus notwendigerweise ein Beitrag im Hinblick auf die Gesamtagentur einzubeziehen ist. Denkbar wäre dafür die Ausgestaltung des Ereignisses gewesen, die einen attraktiven Erlebnischarakter unabhängig von der aktiven Teilnahme vermittelte hätte. Dies vermochte das Gericht nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme des Gerichts ergab, dass es sich um eine Einrichtung gehandelt hat, die gewählte Infrastruktureinrichtung Fitnessstudios und Courts (Badminton, Squash) verbunden hat. Es gab einen Anmeldebereich mit Theke/Bar und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit auf einer am Rand stehenden Holzbank vom Rand des Courts den Spielbetrieb zu beobachten. Die Ausrichtung des Events und konkrete Nutzung dieses Veranstaltungsorts war damit sportbezogen geprägt. Der Veranstaltungsort bot für nicht sportinteressierte Beschäftigte eher wenig Möglichkeit für außersportliche Gemeinschafts- bzw. Begleitaktivität gegeben hätte, wie es etwa bei Hallen mit Tribünen bzw. Bewirtungsbetrieb denkbar gewesen wäre. Soweit man darauf abstellen möchte, dass im Thekenbereich eine gesetztere Aufenthaltsmöglichkeit für die nicht aktiven Teilnehmer bestanden hätte, wäre dies mit einer räumlichen Trennung zwischen dem sportlich aktiven und dem nicht sportlich aktiven Teil der Belegschaft verbunden gewesen. Dies spricht eher nicht für eine attraktive Rahmengestaltung für nicht aktiv Teilnehmende. Das Gericht hat ferner eingestellt, wie viele nicht aktiv teilnehmende Mitarbeiter zu dem Event erschienen sind. Sollten tatsächlich 2 von den 13 nicht teilnehmenden Beschäftigten als Zuschauer erschienen sein, entspricht dies einer Quote von 15%. Indiziell sprach dies aus Sicht der Kammer (die tatsächlichen Gründe des Nichterscheinens sind nicht bekannt) zumindest nicht für eine hohe erlebnisbezogene Attraktivität der Veranstaltung für die nicht mitspielenden Beschäftigten.
29 Die Annahme einer „echten“ betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfordert nach den oben genannten Grundsätzen zudem ein für die Teilnehmenden verbindliches Programm. Ein derart verbindliches Gesamtprogramm hat es nicht gegeben. Sowohl der Zeuge A .... als auch der Zeuge F .... bestätigten, dass es jenseits des Turniers und der im Anschluss geplanten kleinen Siegerehrung kein verbindliches Programm für die Beschäftigten gab. Hier wären zwar auch Getränke im Anschluss auf Kosten des Arbeitgebers verabreicht worden. Aber auch das reicht zur Qualifikation noch nicht aus. Vielmehr bedarf eines weiter zu verstehenden Veranstaltungsprogramms, in das das Turnier selbst einbezogen gewesen wäre und sich an alle Beschäftigten richtete (vgl. vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2024 – B 2 U 14/22 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2700 § 2 Nr 67 (vorgesehen), SozR 4-2400 § 36a Nr 1, Rn. 22). Derartiges gab es im vorliegenden Fall nicht.
30 In der Gesamtabwägung der genannten Faktoren konnte sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden, dass eine betriebliche Stärkung des „Wir-Gefühls“ neben dem fehlenden Programm die Qualifikation betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung prägte. Demzufolge ist kein sachlicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers herzustellen. Da es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit handelte, war nicht mehr medizinisch aufklärungsbedürftig, ob der Achillessehnenriss rechts hinreichend wahrscheinlich auf den Ausfallschritt zurückzuführen war, wie der Kläger meint oder nicht, wie die den Kläger behandelnden Ärzte und die Beklagte vertreten.
31 Die Kostentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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