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8 O 279/18•LG Kiel 8. Zivilkammer, 2021-05-21, 8 O 279/18
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 8 O 279/18
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2021:0521.8O279.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die 1962 geborene Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen einer in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten durchgeführten Operation eines Meningeoms geltend.
2 Die Klägerin stellte sich am 15.05.2013 in der xxx" vor Sie klagte darüber, dass sie das linke Auge nicht richtig öffnen könne, der Liddeckel hänge etwas an der Augenoberfläche, und die Patientin gab starke Kopfschmerzen auf der linken Seite an. Da eine augenärztliche Ursache für die Beschwerden der Klägerin nicht gefunden werden konnte, erfolgte eine notfallmäßige Überweisung in die Neurochirurgie der Beklagten, wo sich die Klägerin noch am gleichen Tag vorstellte. Hier gab die Klägerin an, dass die Ptosis auf dem linken Auge seit rund 14 Tagen bestehe. Seitens der Beklagten wurde die Abklärung mittels eines MRT empfohlen. Dieses MRT wurde am 22.05.2013 im xxx durchgeführt und ergab den Verdacht auf ein Felsenbeinmeningeom links. Hierdurch bestehe eine deutliche Einengung der linken Arteria carotis und es bestehe eine Ausdehnung durch den Optikuskanal und eine Infiltration der Nervenscheide des Nervus opticus. Mit diesem Befund stellte sich die Klägerin am 24.05.2013 erneut in der xxx der Beklagten vor. Im klinischen Befund ist weiterhin die Ptosis des linken Auges beschrieben, das diskret höher als das rechte Auge stehe. Es werden Doppelbilder beim extremen Blick nach links beschrieben und eine Hyperästhesie im Bereich des linken Mundwinkels. Weiter beschrieben ist als neues Symptom ein leichtes Kribbeln der linken Hand. Die behandelnde Ärztin xxx nahm Rücksprache mit dem Oberarzt xxx der die Indikation für einen operativen Eingriff stellte. Sodann wurde der Klägerin die Empfehlung zur operativen Teilentfernung des Meningeom gegeben. xxx wies die Klägerin auf die mögliche Folge eines Schlaganfalls bei Unterlassung einer Operation hin und empfahl deshalb, die bedrängten Strukturen durch eine Teilresektion des Meningeoms zu befreien. Der Klägerin wurde ein Operationstermin bereits für den 28.05.2013 angeboten. Eine Aufklärung über die speziellen Risiken des Eingriffs erfolgte an diesem Tag nicht, und es wurde seitens der Klägerin auch kein Aufklärungsformular unterschrieben.
3 Am 27.05.2013 wurde die Klägerin in der xxx der Beklagten zur Durchführung des operativen Eingriffs aufgenommen. An jenem Tag erfolgte auch ein Aufklärungsgespräch über die Risiken des Eingriffs durch den Zeugen xxx. Die Klägerin unterzeichnete auch das von dem Zeugen xxx aufgenommene Aufklärungsformular. Am 28.05.2013 wurde der operative Eingriff durchgeführt. Es erfolgte eine Teilexstirpation bzw. erweiterte Biopsie des Meningeoms. Die Klägerin wurde am 3.6.2013 entlassen.
4 Postoperativ zeigte sich ein Subduralhämatom, weswegen sich die Klägerin am 25.06.2013 erneut in der Ambulanz der neurochirurgischen Klinik der Beklagten vorstellte. Nach einer CT-Kontrolle, bei der man eine Reduktion des Hämatoms feststellte, erfolgte eine konservative Therapie. Am 28.05.2014 und am 11.06.2014 erfolgte in zwei Operationsschritten die Implantation von Motorkortexstimulationselektroden xxx der Beklagten xxx. Es wurde ein Antidepressivum verordnet.
5 Die Klägerin behauptet, bei der Operation vom 28.5.2013 sei der Nervus trigeminus, der Gesichtsnerv, geschädigt worden. Seither habe die Klägerin massive Gesichtsschmerzen, eine komplette Lidheberparese und eine vollständige Lähmung des linken Auges erlitten.
6 Die Klägerin behauptet, bei der Vorstellung am 24.05.2013 habe die Ärztin der Beklagten, xxx zu Unrecht eine dringliche Indikation für die Durchführung des Eingriffs behauptet und die Klägerin habe nur aus Angst vor der von xxx dargestellten möglichen tödlichen Folge eines Schlaganfalls in diesen Eingriff eingewilligt. Das Gespräch mit der Ärztin sei insgesamt recht oberflächlich geführt worden. Nach der Aufnahme sei erst am Abend des 27.05.2013 ein Arzt erschienen und habe ein Aufklärungsgespräch geführt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin große Angst um ihre Gesundheit gehabt. Eine wirkliche Entscheidungsfreiheit, den Eingriff noch abzulehnen, habe für sie nicht mehr bestanden. Sie sei insbesondere durch den Zeugen xxx auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei der Operation ein hohes Risiko für eine Schädigung des Nervus oculomotorius und des Nervus trigeminus bestehe. Auch über Behandlungsalternativen sei sie nicht aufklärt worden, so z. B. über ein primäres stereotaktisches Bestrahlungsverfahren (Gamma Knife). Auch wäre es, so meint die Klägerin, nicht erforderlich gewesen, so große Teile des Meningeoms zu entfernen und es wäre angezeigt gewesen, dieses nur in Teilstücken zu entfernen.
7 Durch die erlittene Gesundheitsbeschädigung sei die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin als Unterwasserfotografin erheblich eingeschränkt. Sie habe daher in dem gemeinsam mit ihrem Lebenspartner, dem Zeugen xxx, geführten Unternehmen einen erheblichen Erwerbsausfall. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bezögen nun Leistungen nach dem SGB
8 II. Wegen der Einzelheiten des geltend gemachten Erwerbsschadens wird verwiesen auf die Ausführungen auf Seite 13 bis 17 der Klageschrift.
9 Die Klägerin beantragt:
10 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld dessen Höhe durch das Gericht nach billigem Ermessen festgelegt wird, mindestens jedoch 80.000 €, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2018 zu zahlen.
11 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2018 166.652 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2018 zu zahlen.
12 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. September 2018 einen monatlichen Verdienstausfall i.H.v. 3.750 € abzgl.anderweitig erzieltem Einkommen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 1.456,52 € (ärztliche Heilbehandlungskosten) zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem, jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2018 zu zahlen.
14 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der streitgegenständlichen Behandlung noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht von den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 erfasst sind oder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
15 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.844,04 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2018 zu erstatten.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagte behauptet, bei der Vorstellung am 24.05.2013 habe insbesondere aufgrund des MRT-Befundes vom 22.05.2013 und einer zunehmenden und teilweise neuen neurologischen Symptomatik die Indikation zu einem zeitnahen operativen Eingriff bestanden. Die Operationsindikation sei als dringlich einzuschätzen gewesen und entsprechend sei die Klägerin hierüber auch aufgeklärt worden. Es sei die Klägerin selbst gewesen, die eine zügige Operation gewünscht habe. Der Zeuge xxx habe nach Aufnahme der Klägerin am Vormittag des 27.05.2013 und nicht erst am Abend über die geplante Operation und deren Risiken aufgeklärt. Dieses sei nicht erst am Abend gewesen. Die Klägerin sei über sämtliche relevanten Risiken und mögliche Komplikationen aufgeklärt worden. Auch über die Alternative, auf eine Operation überhaupt zu verzichten, habe der Zeuge xxx die Klägerin aufgeklärt. Andere Behandlungsmethoden einer Gamma Knife Therapie oder einer konventionellen Bestrahlung seien als Behandlungsalternativen nicht in Betracht gekommen. Der Eingriff vom 28.05.2013 sei in fehlerfreier Weise durchgeführt worden. Die Beklagte erhebt den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Die bei der Klägerin eingetretenen Primärschäden beruhten nicht auf Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln, sondern auf der Grunderkrankung der Klägerin. Neurologische Ausfälle hätten sich bereits vor dem Eingriff gezeigt.
19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Neurochirurgen xxx, xxx. Wegen des Inhalts des schriftlichen Gutachtens vom 17.01.2020 wird verwiesen auf BI. 152 bis 166 der Akten. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2021 mündlich erläutert und ergänzt. Die Klägerin wurde persönlich gehört, ebenso die Zeugen xxx und xxx Wegen des Inhalts der Parteianhörung bzw. Zeugenvernehmung und der Anhörung des Sachverständigen wird verwiesen auf das Protokoll vom 12.03.2021 Blatt 212 bis 221 der Akten.
20 Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 oder §§ 831, 823 Abs. 1 BGB zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Operation vom 28.05.2013 in standardunterschreitender Weise durchgeführt worden wäre. Das mit der Klägerin geführte Aufklärungsgespräch des Zeugen xxx vom 27.05.2013 war inhaltlich ausreichend, erfolgte aber in zeitlicher Hinsicht in zu kurzem Abstand von der durchzuführenden Operation. Allerdings hat sich zur Überzeugung des Gerichts diese verspätete Aufklärung nicht auf den Entschluss der Klägerin zur Operation und den hierdurch entstandenen Schaden ausgewirkt.
21 Die Operationsindikation war gegeben. Wie der Sachverständige xxx ausgeführt hat bestand ein flächiges Meningeom im Bereich des Felsenbeins und des Sinus cavernosus auf der linken Seite. Der MRT-Befund vom 22.05.2013 zeigte eine Bedrängung des Nervus opticus wie auch des Nervus oculomotorius durch den Tumor. Auch bestand eine Bedrängung der Arteria carotis im Bereich des Sinus cavernosus, wie auf der weiteren MRT-Aufnahme vom 17.05.2013 in der T2-Wichtung zu erkennen war. Der Tumor komprimierte die Arteria carotis. Den MRT-Befund hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung anhand der MRT-Aufnahmen für die Kammer nachvollziehbar erläutert. Hinzu kommt, dass bereits klinische Symptome vorlagen, nämlich eine Ptosis linksseitig und eine Hypästhesie im Bereich des linken Gesichts. Zudem bestand ein leichtes Kribbeln in der linken Hand. Bei diesem Befund musste damit gerechnet werden, dass es durch den wachsenden Tumor absehbar zu weiteren Nervbedrängungen oder Bedrängungen der Arteria carotis kommen würde. Bei dieser Sachlage war auf jeden Fall eine klare Operationsindikation gegeben. Das sah nicht nur der Sachverständige xxx so, sondern auch der im Schlichtungsverfahren tätig gewesene Sachverständige xxx.
22 Dringlich in dem Sinne, dass bei der Vorstellung am 24.05.2013 eine sofortige Operation geboten gewesen wäre, war die Indikation sicher nicht. Gleichwohl hat der Sachverständige xxx ausgeführt, dass es keine Alternative gewesen wäre, in dieser Situation auf eine Operation ganz zu verzichten und stattdessen nur regelmäßige MRT-Kontrollen durchzuführen. Der Sachverständige führte aus, dass er im vorliegenden Fall das zeitliche Fenster für eine Operation für einen maximalen Zeitraum von zwei bis vier Wochen angenommen hätte. Es gebe da keine klaren standardmäßigen Vorgaben. Er halte es auch für vertretbar, einen Zeitraum von einer oder zwei Wochen bis zu einer Operation zu veranschlagen. Auch der Sachverständige xxx bejahte hier ein Risiko für einen Schlaganfall, wenn man mit der Operation abwartete. Mit einem Zuwarten hinsichtlich der Operation wäre man also durchaus das Risiko eines Schlaganfalls mit entsprechend schweren Folgen eingegangen. Es gab mithin aus medizinischer Sicht keinen vernünftigen Grund, die Operation länger als unbedingt notwendig aufzuschieben. Es war mithin keinesfalls ein Behandlungsfehler, dass die Operation bereits für den 28.05.2013 terminiert worden ist.
23 Weiter hat der Sachverständige xxx in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine operative Dekompression der symptomursächlichen Strukturen in mehreren Teilschritten aus neurochirurgischer Sicht nicht sinnvoll war. Es war dem Standard entsprechend, die operative Dekompression der nervalen Strukturen in einem Eingriff durchzuführen. Eine im Übrigen komplette Resektion war andererseits nicht geplant und auch nicht sinnvoll. Sowohl der Sachverständige xxx wie auch der Schlichtungsgutachter xxx haben den Umfang der hier durchgeführten Teilresektion nicht bemängelt. Beide Sachverständige haben auch ausgeführt, dass die Operation vom 28.05.2013 in fachgerechter Weise durchgeführt worden ist.
24 Die von der Klägerin beklagte Gesichtslähmung mit sensiblen Ausfällen beruht, auch hier sind sich beide Sachverständige einig, nicht auf einer standardunterschreitenden Vorgehensweise bei der Operation.
25 Zu der durchgeführten Operation gab es auch keine wirklich geeigneten Behandlungsalternativen. Eine alleinige Strahlentherapie war zum Behandlungszeitpunkt als nicht gleichwertig gegenüber der operativen Therapie anzusehen. Wie der Sachverständige xxx ausführte, ist die primäre Strahlentherapie von Meningeomen im Bereich des Sinus cavernosus asymptomatischen Patienten vorbehalten. Auch die „Gamma Knife" oder stereotaktische Bestrahlung eines Meningeom war im vorliegenden Fall keine gleichwertige Behandlungsalternative zur Teilresektion.
26 Was den Inhalt des Aufklärungsgesprächs vom 27.05.2013 anbelangt, so kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier nicht von einer defizitären Aufklärung ausgegangen werden. Die Ausführungen des am 27.05.2013 aufklärenden Zeugen xxx ergaben, dass die Klägerin in dem Gespräch am Vortag der Operation über Hirnnervenstörungen, mögliche Missempfindungen, Lähmungen, Störungen der Motorik, Sehstörungen, Verletzungen der Arteria carotis, einem mangelnden Verschluss der harten Hirnhaut und einer Liquorfistel aufgeklärt worden ist. Der Zeuge xxx erwähnte auch, dass er darauf hinwies, dass man die Operation „auch erst einmal lassen könne". Letztere Empfehlung wäre zwar, wenn man den Aussagen des Sachverständigen xxx folgt, nicht sachgemäß, wenn sie tatsächlich so erfolgt wäre. Eine solchermaßen missverständliche Äußerung hätte sich aber jedenfalls nicht ausgewirkt, da sich die Klägerin ja hat operieren lassen, was auch unbedingt indiziert war. Der Zeuge xxx hat im Aufklärungsformular umfängliche handschriftliche Aufzeichnungen über die Risiken gemacht, unter anderem über das hier eingetretene Risiko einer Gesichtslähmung. Sogar das Risiko von Tod oder Koma ist in dem Aufklärungsbogen erwähnt. Die Klägerin bestätigte den Aufklärungsinhalt auch teilweise, in dem sie bekundete, dass der Zeuge xxx in Stichpunkten erklärte, was bei der Operation alles passieren könne. Auch von einer Nervenverletzung habe er gesprochen. Sie habe ihn weiter gefragt, ob man durch die Operation auch sterben könne, was der Zeuge bejaht habe. Die handschriftlichen Eintragungen auf dem Aufklärungsbogen habe er in ihrer Gegenwart und in Gegenwart ihres Lebensgefährten niedergeschrieben. Auch der Zeuge xxx, der Lebensgefährte bestätigte, dass der aufklärende Arzt stichpunktartig die Risiken benannte und dass das Thema „trigeminus Nerv" erörtert wurde und dass bestätigt wurde, dass in diesem Bereich Ausfälle in Form von Taubheitsgefühlen und Kribbeln auftreten könnten. Der Arzt habe während des Gesprächs Eintragungen in dem Formular gemacht. Der Zeuge xxx erinnerte sich auch noch an die kleine Skizze auf der ersten Seite des Aufklärungsformulars. Ferner bestätigte der Zeuge xxx, dass auch vom Todesrisiko gesprochen wurde. In einer Reihe von Punkten bestätigten somit die Klägerin und der Zeuge xxx den Inhalt des Aufklärungsgespräches, so wie vom Zeugen xxx dargestellt. Es gibt mithin an diesem Aufklärungsgespräch nichts zu bemängeln, was den Inhalt anbetrifft. Insbesondere wurde das Risiko einer Nervenschädigung und gerade der Punkt einer Verletzung des Trigeminusnerven thematisiert.
27 Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund des Gespräches am Tag der Untersuchung am 24.05.2013 durch xxx ein falscher Eindruck über die Notwendigkeit der Operation vermittelt worden wäre. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier, wie der Klagvortrag suggeriert, die Gefahren durch das Unterlassen der Operation dramatisiert worden wären. Soweit xxx von einem erhöhten Schlaganfallrisiko aufgrund der Bedrängung durch das Meningeom sprach, so war diese Darstellung durchaus zutreffend. Wenn sie, wie die Klägerin bekundete, dann nach den möglichen Folgen eines solchen Schlaganfalls gefragt wurde, so war es ebenfalls keine falsche oder dramatisierende Darstellung, dass ein
28 Schlaganfall möglicherweise auch tödlich verlaufen könne. Auch die Empfehlung, die Operation kurzfristig auszuführen, war nicht verfehlt. Durch ein Aufschieben der Operation war hier nichts zu gewinnen. Vielmehr musste beim Aufschieben der Operation mit weiteren möglichen Symptomverschlechterungen gerechnet werden.
29 Zu kritisieren ist die Aufklärung allerdings unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunktes. Sie erfolgte zu spät. Vor einem beabsichtigten Eingriff ist der Patient so rechtzeitig aufzuklären, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Dieser Schutz des Selbstbestimmungsrechtes erfordert grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten die Entscheidung für die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon zu diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. (BGH NJW 2003, S. 2012 ff.). Eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer hierauf erfolgten Einwilligung aber davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Das kann für den vorliegenden Fall indessen nicht mehr bejaht werden. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Aufklärungsgespräches schon längere Zeit in der Klinik der Beklagten aufgenommen worden und hatte auf das Aufklärungsgespräch gewartet. Nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen Walter erfolgte das Aufklärungsgespräch mit dem Zeugen xxx erst gegen Abend. Beide konnten sich noch daran erinnern, dass sie nach dem Aufklärungsgespräch noch gemeinsam den auf dem Klinikgelände befindlichen Eisstand aufsuchten, um dort ein Eis zu essen. Der Eisstand war aber schon geschlossen. Wie die Beklagte selbst im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.04.2021 vortrug, schloss dieser Eisstand um 18 Uhr, sodass daraus dann folgt, dass die Klägerin und ihr Ehemann erst nach 18 Uhr diesen Eisstand aufsuchten. Das Aufklärungsgespräch hätte demnach also erst am späten Nachmittag / frühen Abend stattgefunden. Die Ausführungen der Klägerin und des Zeugen xxx waren insoweit durchaus glaubhaft. Der Zeuge xxx hatte eine wirkliche Erinnerung an den Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs nicht mehr. Er vermutete lediglich, dass das Aufklärungsgespräch nach den Operationen am Vormittag stattfand, musste dann aber einräumen, dass auch am Nachmittag Operationen stattfanden und dass er es nicht ausschließen könne, dass das Aufklärungsgespräch eventuell nach den Operationen am Nachmittag stattfand. Letzteres würde die Angaben der Klägerin stützen. Zudem hat es der Zeuge xxx unterlassen, die Uhrzeit des Aufklärungsgesprächs in dem Aufklärungsbogen einzutragen, obwohl in dem Vordruck der Eintrag einer Uhrzeit vorgesehen ist. Die Aufklärung der Klägerin fand mithin zu einem Zeitpunkt statt, in dem es fraglich erscheint, ob die Klägerin sich noch frei für das Unterlassen des Eingriffs hätte entscheiden können. Aus Sicht der Patientin handelte es sich keineswegs um eine Routineoperation, sondern um eine solche, bei welcher durchaus mit nicht unerheblichen Risiken zu rechnen war und bei Unterlassung der Operation ebenfalls erhebliche Risiken bestanden. Die Operation oder deren Nichtdurchführung hatte für die Klägerin daher ein erhebliches Gewicht, sodass eine vollständige Aufklärung der Klägerin nicht nur am Vortag der Operation geboten gewesen wäre, sondern bereits bei der vorherigen Vorstellung am 24.05.2013, wo bereits der Operationstermin festgelegt worden ist. Es bleibt damit festzustellen, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, sodass der Eingriff juristisch gesprochen als rechtswidrig angesehen werden muss.
30 Die Beklagte hat hinsichtlich der Aufklärung allerdings den sogenannten Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben, das heißt, dass die Behauptung aufgestellt wird, dass die Klägerin den Eingriff auch dann hätte durchführen lassen, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden wäre. Dieser Einwand liegt keineswegs fern, da auch der Sachverständige xxx ausgeführt hat, dass hier eine Operationsindikation bestand, den Eingriff zeitnah zur Vermeidung weiterer Gesundheitsschäden durchzuführen.
31 Da es der Behandlerseite in der Regel nicht möglich ist, den Beweis zu führen, dass der Patient bei richtiger Aufklärung in jedem Fall sich zur Operation entschlossen hätte, ist es zunächst Sache des Patienten, einen Entscheidungskonflikt darzulegen. Der Patient muss also nicht beweisen, aber plausibel machen, dass er bei zutreffender rechtzeitiger Aufklärung vor einer Entscheidungsalternative gestanden hätte, die Operation durchzuführen oder nicht. Die Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens wie auch der mündlichen Ausführungen zusammenfassend hat der Sachverständige xxx auf Veranlassung des Gerichts mit der Klägerin eine Art simuliertes Aufklärungsgespräch geführt, in welchem er die aufklärungsbedürftigen Risiken des Eingriffs noch einmal zusammenfasste und andererseits die Notwendigkeit betonte, zur Vermeidung weiterer Gesundheitsschäden den Eingriff zeitnah durchführen zu lassen. Die Klägerin erklärte hierzu, dass sie sich dann bei zutreffender Aufklärung sich dazu entschlossen hätte, eine Zweitmeinung einzuholen. Wäre der dann als zweites konsultierte Arzt derselben Meinung gewesen wie der zuerst konsultierte, dann hätte sie Sicherheit gehabt und sich dann auch operieren lassen. Es muss nach den Ausführungen des Sachverständigen xxx allerdings davon ausgegangen werden, dass jeder fachkundige Arzt für Neurochirurgie der Klägerin einen zeitnahen operativen Eingriff empfohlen hätte. Ein abwartendes Vorgehen wäre hier nicht vertretbar gewesen. Und es gab keine wirklich vertretbaren Alternativen zur Durchführung dieser Operation. Bei einer nicht dringlichen Operation mag es zwar Fallkonstellationen geben, in denen die Einholung einer Zweitmeinung vielleicht zu einer abweichenden Empfehlung gegenüber der Beurteilung des Erstbeurteilers geben mag (vergleiche z. B. OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2016, 26 U 203/15 zitiert nach Juris) und deshalb ein Entscheidungskonflikt anzunehmen sein könnte. Im vorliegenden Fall muss allerdings festgestellt werden, dass es hier keine vernünftige Alternative zur Operation gab und jeder konsultierte Neurochirurg der Klägerin die gleiche Empfehlung zur Operation gegeben hätte. Bei einer dringenden Indikation für eine Behandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Besprechung mit einem anderen Arzt einen Entscheidungskonflikt hätte begründen können (vergleiche BGH Versicherungsrecht 1982 S. 1142). Eine Entscheidungsalternative hätte hier auch nicht etwa in verschiedenen Modalitäten der Operation bestanden, sondern sie hätte sich immer auf das „ob" der Operation überhaupt bezogen (anders z.B. der Fall des OLG Schleswig Versicherungsrecht 1996 S. 634).
32 Bei der Frage nach einem Entscheidungskonflikt muß auch Berücksichtigung finden, daß die Aufklärung durch den Zeugen xxx ja nicht inhaltlich falsch oder lückenhaft war. Insofern ist auch nicht danach zu fragen, wie die Klägerin sich bei richtiger Aufklärung verhalten hätte, sondern danach, ob eine zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Aufklärung möglicherweise etwas an ihrem Entschluß zur Operation hätte ändern können. Bei frühzeitigerer Aufklärung wäre sie zwar sicher eher in der Lage gewesen, eine Zweitmeinung einzuholen, andererseits ist nicht anzunehmen, daß die sicher gleichlautende Zweitmeinung an dem Entschluß der Klägerin zur Operation etwas geändert hätte.
33 Soweit die Klägerin meint, die von der Klägerin nach zutreffender und rechtzeitiger Aufklärung eingeholte Zweitmeinung hätte dazu geführt, dass der Eingriff nicht bereits am 28.05.2013, sondern erst später durchgeführt worden wäre, führt dieser Umstand nicht zur Haftung der Beklagten. Im Sinne der Kausalitätstheorie ist zwar eine Betrachtung der konkreten Operation geboten und es darf nicht hinzugedacht werden, dass bei einer möglichen Operation zu einem anderen Zeitpunkt unter Umständen der gleiche Schaden eingetreten wäre.
34 Eine Schadenszurechnung ist aber deshalb nicht möglich, weil der Zweck der Selbstbestimmungsaufklärung bei einer zeitnah gebotenen Operation darin begründet ist, dem Patienten die Notwendigkeit der Operation in Abwägung mit deren Risiken deutlich zu machen, damit der Patient eine selbstbestimmte Entscheidung treffen kann, ob er diese Operation durchführen lassen will oder nicht. Eine früher durchgeführte Operation wäre hier nicht mit größeren Risiken verbunden gewesen als eine spätere Operation. Eine spätere Operation hätte das Risiko gesundheitlicher Schäden eher noch erhöht. Eine zeitliche Verschiebung der unverändert durchzuführenden Operation zu bewirken, entsprach nicht dem Schutzzweck der Selbstbestimmungsaufklärung der Patientin, für die es darum ging, sich für oder gegen eine Operation zu entscheiden. Eine eventuelle Operation zu einem anderen Zeitpunkt korrespondierte im vorliegenden Fall nicht mit dem Zweck der Selbstbestimmungsaufklärung. In solchen Fällen, in denen der Schadenseintritt nicht mit dem Schutzzweck der verletzten Handlungsnorm entspricht, fehlt es am Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis (Palandt-Grüneberg, 80. Auflage, vor § 249 Rn. 30 mit weiteren Nachweisen).
35 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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