LG Itzehoe 6. Zivilkammer, 2025-05-30, 6 O 255/24

6 O 255/24Tribunale cantonale30 mag 2025

Testo completo

LG Itzehoe 6. Zivilkammer — 6 O 255/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-30

Aktenzeichen: 6 O 255/24

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2025:0530.6O255.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 € ersatzweise, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei dem Vertrieb von Abdeckplanen nach Fläche gegenüber Verbrauchern nicht den Grundpreis neben dem Gesamtpreis anzugeben, wenn dies, wie in der folgenden Abbildung (gem. Klageantrag zu Ziff. I1) und Anlage K LHR 7 ersichtlich, geschieht:

  2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in einer geordneten schriftlichen Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen in welchem Umfang die Beklagte zu 1) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die aus dem Klageantrag zu 1. ersichtliche Angebotsgestaltung verwendet hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts, des Orts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

  3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2024 zu zahlen.

  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus der Unterlassung der Grundpreisangabe in der aus dem Klageantrag zu 1. ersichtlichen Angebotsgestaltung entstanden ist oder noch entstehen wird.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  6. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch.

2 Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich des Onlinehandels mit Abdeckplanen. Die Klägerin vertreibt unter anderem über A. unter dem Benutzernamen S. GmbH (ehemals V.) Abdeckplanen an Verbraucher im Bundesgebiet und in Europa. Die Verkäufe belaufen sich dabei auf 5.00010.000 Abdeckplanen pro Jahr. Diese Abdeckplanen sind für verschiedene Zwecke einsetzbar, so auch zur Abdeckung von Swimmingpools. Die Beklagte zu 1) vertreibt unter dem Benutzernamen A. Planen unter anderem in ihrem Onlineshop und auf A. ebenfalls Abdeckplanen an Verbraucher. Sie ist ausweislich des Auszugs aus der Selbstbeschreibung auf der Seite ihres Onlineshops Marktführerin mit einem konstanten Lagerbestand von über 1.000.000m² Planenmaterial. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

3 Die Parteien stehen seit etwa zwei Jahren in einer Reihe von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, die sich überwiegend auf fehlende Grundpreisangaben beziehen. Gegen die Beklagte zu 1. sind in Bezug auf den Vertrieb von Abdeckplanen als Meterware ohne entsprechende Angaben in diesem Zusammenhang bereits zwei einstweilige Verfügungen ergangen; mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.11.2022 (Az. 312 O 197/22) und 10.10.2023 (Az. 312 O 302/23) wurde der Beklagten zu 1. unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei dem Vertrieb von Abdeckplanen nach Fläche den Preis ohne Grundpreisangabe anzugeben. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.07.2024 (Az. 312 O 49/23) wurde sie in diesem Zusammenhang zudem zur Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. In zwei im Anschluss geführten Ordnungsmittelverfahren der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. wurde wegen Verstoßes jeweils ein Ordnungsgeld festgesetzt.

4 Unter der Bezeichnung "…(3,5m x 6,5m, Blau RAL5002)" mit der A.-A.-Nummer ist ein Angebot der Beklagten zu 1) auf der Online-Verkaufsplattform A. wie folgt platziert:

5 Die Plane wird in 27 verschiedenen Größen angeboten, die in 50-100 cm-Schritten in Länge oder Breite variieren. Dabei steigt der Preis um 40 € pro zusätzliche 50 cm Länge. Im Bezug auf die jeweilige Größe wird lediglich der Gesamtpreis der Plane angegeben. Das Angebot enthält den Hinwies: "Die Auslieferung erfolgt ohne Stangen, Haken oder Seile. Es wird nur die Plane geliefert - das ausgewählte Maß entspricht dem Planenmaß."

6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Angebots wird ergänzend auf die Anlage K LHR 7 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen.

7 Mit außergerichtlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2024 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen des Angebots ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsverfolgungskosten der Abmahnung in Höhe von 2.002,41 € zu erstatten. Zugleich setzte sie ihr eine Frist zur Erfüllung bis zum 23.05.2023. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K LHR 8 verwiesen.

8 Die Beklagte reagierten mit anwaltlichen Schreiben vom 29.05.2024, gab jedoch keine Unterlassungserklärung bezüglich des streitgegenständlichen Verstoßes ab.

9 Die Klägerin meint, bei den angebotenen Poolplanen gemäß der Anlage K LHR 7 handle es sich um Abdeckplanen, die nach Fläche angeboten werden, weshalb die Grundpreisangabe nach § 4 Abs. 1 PAngV zwingend erforderlich sei. Gegen diese habe die Beklagte zu 1) verstoßen. Die Verwendung der Bezeichnung "Poolplane" sei für die rechtliche Einordnung unerheblich. Auch der Beklagte zu 2) hafte persönlich, da er seit Jahren auf die beanstandete Geschäftspraxis hingewiesen sei und diese fortgesetzt worden sei.

10 Die Klägerin beantragt,

11 I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen

12 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei dem Vertrieb von Abdeckplanen nach Fläche gegenüber Verbrauchern nicht den Grundpreis neben dem Gesamtpreis anzugeben, wenn dies geschieht, wie in der folgenden Abbildung und Anlage LHR 7 ersichtlich:

13 2. der Klägerin in einer geordneten schriftlichen Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen in welchem Umfang die Beklagte zu 1) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die aus Klageantrag zu I. 1. ersichtliche Angebotsgestaltung verwendet hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts, des Orts und der Anzahl der Werbemaßnahmen;

14 3. an die Klägerin einen Betrag von EUR 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2024 zu zahlen.

II.

15 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr aus der Verwendung der aus dem Klageantrag zu I. 1. ersichtlichen Angebotsgestaltung entstanden ist oder noch entstehen wird.

16 Die Beklagten beantragen,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagten meinen, es handle sich um fertige Produkte mit Ösen, nicht um Meterware. Die Produkte seien als eigenständige Erzeugnisse zu qualifizieren. Die Preisstaffelung diene lediglich der Beschreibung der angebotenen Varianten und begründe keine Pflicht zur Grundpreisangabe. Zur Orientierung verweisen die Beklagten u.a. auf Produkte wie Handtücher, Gürtel oder Bettwäsche, bei denen ebenfalls keine Grundpreisangabe erforderlich sei. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) bestehe nach ihrer Auffassung zudem bereits deshalb nicht, da er nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei und keine Garantenstellung innehabe.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.02.2025 und vom 30.05.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

21 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig. Die Klägerin hat den Rechtsstreit nicht nach den §§ 95, 96 GVG bei der Kammer für Handelssachen anhängig gemacht. Eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen war auch nicht vorzunehmen, da ein entsprechender Antrag der beklagten Partei gem. §§ 98, 101 GVG nicht gestellt worden ist. Hinsichtlich des Antrags zu II steht der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Die Klage ist auch im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden.

II.

22 Die Klage ist auch überwiegend begründet.

23 Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Klägerin steht zu der Beklagten zu 1) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Diese bietet, wie die Klägerin, Abdeckplanen und somit gleichartige Waren an denselben Endverbraucherkreis an.

24 Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5 b Abs. 4 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 PAngV.

25 In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 143/19, Rn. 16ff.). Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten als wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 1 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

26 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

27 Die Beklagte zu 1) hat eine wesentliche Information für Verbraucher - hier: die Grundpreisangabe gem. § 4 Abs. 1 PAngV – in ihrem Angebot gemäß der Anlage K LHR 1 nicht angegeben.

28 Nach der vorbezeichneten Vorschrift - die ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 1,2 lit. b und c, 3, 4 EG-Grundpreis-RL hat (vgl. Barth in BeckOK UWG, Stand: 01.04.2025, § 4 Rn. 2) - hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben.

29 Die Beklagte hat vorliegend als Unternehmerin Verbrauchern Ware in Gestalt der Poolabdeckplanen in Fertigpackungen nach Fläche angeboten, ohne den Grundpreis zu benennen.

30 Anders als die Beklagte meint, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Poolplane um Ware, deren Preis nach Fläche angeboten wird und nicht um ein eigenständiges Produkt. Zwar unterscheidet sich die hier angebotene Poolplanen von der in den Anwendungsbereich der vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärungen fallenden Abdeckplane dadurch, dass hier mit Ösen versehene Poolplane angeboten wird – mithin eine "Abdeckplane" mit spezifischer Funktion. Dies führt indessen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.

31 Sinn und Zweck der Angabe des Grundpreises ist es, den Verbrauchern im Interesse der Preisklarheit bei Waren, die in unterschiedlichen Quantitäten angeboten werden, eine leichtere Übersicht zu verschaffen. Die Pflicht zur Grundpreisangabe wird indes dann nicht ausgelöst, wenn Angaben über Gewicht, Volumen, Länge und Fläche ausschließlich der zur Erläuterung des Produkts bzw. zur Verbraucherinformation erfolgen, wie zum Beispiel die Angabe der Länge von Handtüchern und Bettwäsche, die Angabe der Länge und Breite von Gürteln oder Schnürsenkeln, Angabe des Volumens bei Töpfen und anderen Behältnissen. Ein Angebot "nach Fläche" liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sich innerhalb des Angebotes an besonders herausgehobener Stelle eine Flächenangabe findet und es sich bei der Fläche nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs um das maßgebliche Bewertungskriterium für das Angebot handelt (vgl. OLG Hamm (4. Zivilsenat), Urteil vom 30.08.2018 – 4 U 6/18).

32 Die streitgegenständliche Poolplane wird vorliegend "nach Fläche" angeboten. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Poolplane in 27 Größen angeboten wird, die hinsichtlich der Fläche in 50-100 cm-Schritten in Länge oder Breite variieren. Dabei steigt der Preis proportional zur Fläche um jeweils 40 € pro zusätzliche 50 cm Länge. Die bloße Fläche der Poolplane ist mithin das maßgebliche Kriterium zur Bestimmung des Preises und dient - anders als von der Beklagten angenommen - nicht lediglich der Erläuterung des Produkts. Soweit die Beklagte meint, die Flächenangabe einer Poolplane sei zu vergleichen mit derjenigen von etwa Handtüchern, Bettwäsche oder Gürteln, auf welche die PreisangV keine Anwendung findet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei Handtüchern, Bettwäsche und Gürteln – trotz unterschiedlicher Größen bzw. Längen – um Stückware handelt, deren Preis im Wesentlichen von weiteren Kriterien, wie z.B. der Materialqualität, dem Design, der Verarbeitung, der Gürtelschnalle oder der Marke abhängt. Da die Fläche bei diesen Waren nicht die primäre Bezugsgröße darstellt, stellt sich eine Vergleichbarkeit über den Quadratmeterpreis für den Verbraucher als nicht sinnvoll dar. Eine bloße Poolplane ist hingegen funktional eher mit Folien, Planen oder Baustoffen zu vergleichen, für die der Flächenbezug typisch ist. Daran ändert auch die Existenz von Ösen in dem Angebot der Beklagten zu 1) nichts. Bei den Ösen handelt es sich sind lediglich ein "funktionales Extra", der Preis hängt indessen – wie man an dem proportionalen Anstieg des Preises pro 50 cm Länge erkennt - weiterhin maßgeblich von der Fläche ab. Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn die Poolplane mit Zubehör, wie etwa Stangen und Befestigungsmaterial angeboten wird, welches die Preisgestaltung maßgeblich mitbeeinflusst. Dies konnte im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben, da die hier streitgegenständliche Poolplane solches Zubehör nicht enthält.

33 Um eine Kaufentscheidung treffen zu können, benötigt der Verbraucher daher neben der Größenangabe auch die Grundpreisangabe, um die tatsächlichen Kosten für die gewünschte Fläche nachzuvollziehen, mit anderen angebotenen Poolplanen zu vergleichen und eine fundierte Kaufentscheidungen treffen zu können.

34 Die rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr gem. § 8 Abs. 1 UWG. Gesichtspunkte, die geeignet wären, die aufgrund des begangenen Verstoßes tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

35 Aus dem Wettbewerbsverstoß folgt auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gemäß § 242 BGB analog.

36 Der fragliche unselbstständige Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihrer Rechte im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Ein solches Rechtsverhältnis besteht vorliegend in Form des gesetzlichen Schuldverhältnisses §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5 b Abs. 4 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 PAngV.

37 Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG i.V. m. §§ 286, 288 BGB. Danach kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei den von der Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 50.000 € gezahlten Abmahnkosten handelt es sich um solche erforderlichen Aufwendungen.

38 Der Feststellungsantrag ist gemäß § 9 UWG i.V.m. § 256 ZPO begründet. Notwendig, aber auch ausreichend ist lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die nicht hoch zu sein braucht, sondern nach dem gebotenen großzügigen Maßstab als nicht entfernt liegende Möglichkeit schon gegeben ist, wenn ein Schadenseintritt aufgrund des festgestellten Sachverhalts zumindest denkbar und möglich erscheint. Ein Schadenseintritt ist bei Wettbewerbsverstößen in Form von unlauterer Werbung grundsätzlich zu bejahen (vgl. BGH, GRUR 1974, 735, 736; BGH, GRUR 1975, 434, 438).

39 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Parteien vertreiben beide Abdeckplanen u.a. über A.. Da auch Poolplanen zu den Abdeckplanen im weiteren Sinne gehören und auch unspezifische Abdeckplanen zur Bedeckung von Swimmingpools verwendet werden können, richtet sich das Angebot an denselben Abnehmerkreis. Vorliegend besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Beklagte aufgrund des Umstands, dass sie den Verkehr über den Grundpreis täuschte, Kunden gewonnen hat, die in Kenntnis der tatsächlichen Preisgestaltung von einem Kauf bei der Beklagten Abstand genommen und Ware bei der Klägerin erworben hätten.

40 Die Klage gegen den Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. war jedoch abzuweisen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242/12) hat sich der Bundesgerichtshof bewusst von der bis dahin geltenden Rechtsprechung distanziert, nach welcher bereits die Kenntnis und die allgemeine Organstellung des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb genügte, um eine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern, zu begründen. Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers wegen Wettbewerbsverstößen der von ihm vertretenen Gesellschaft kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer persönlich an dem Wettbewerbsverstoß mitgewirkt hat oder ihn aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ist anzunehmen, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist.

41 Vorliegend hat die Klägerin keine hinreichenden tatsächlichen Umstände dargetan, die auf eine solche persönliche Beteiligung oder eine Garantenstellung des Beklagten zu 2. schließen lassen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte zu 2. persönlich die beanstandeten Angebote veranlasst oder zu unterbinden gehabt hätte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, den Beklagten zu 2) bereits vor Jahren auf die "rechtswidrigen Preisangaben" hingewiesen zu haben, genügt dessen bloße Kenntnis und Organstellung nebst allgemeiner Überwachungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine deliktische Haftung gerade nicht. Es ist hier auch nicht erkennbar, dass die streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße auf einem Verhalten beruhten, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer anzulasten wäre. Voraussetzung für diese Annahme wäre, dass über Werbemaßnahmen der streitgegenständlichen Art typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend der Fall war, bestehen aber nicht.

42 Eines Hinweises der Kammer bedurfte es insoweit nicht, da die Klägerin hinreichend durch die Gegenseite unterrichtet war (vgl. Klageerwiderung vom 23.10.2024, Bl. 32 d.A.).

III.

43 Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

44 Der Streitwert war gem. § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.