Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat, 2026-05-11, L 6 AS 175/25 B ER, L 6 AS 212/25 B PKH

L 6 AS 175/25 B ER, L 6 AS 212/25 B PKHTribunale delle assicurazioni sociali / 6a divisione11 mag 2026

Regest

1. Die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Methodenfreiheit festgelegte Perzentilgrenze von 33 % zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II ist vor dem Hintergrund der Nachfragegruppe für Wohnraum im unteren Segment im Bereich der "1-Personen-Bedarfsgemeinschaften" in Kiel zu niedrig und wird im Rahmen des dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zustehenden Ermessens auf 45 % erhöht. (Rn.38) (Rn.47) 2. Bei der Bestimmung der Nachfragegruppe sind auch nach der Reform des Wohngeldgesetzes weiterhin Menschen aus dem Bereich des Niedriglohnsektors, die keine staatlichen Transferleistungen beziehen, und gerade in einer Universitätsstadt auch Studierende zu berücksichtigen. (Rn.43) 3. Der Berücksichtigung der Vermieterstruktur in der Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im SGB II (vgl BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 11) ist ausreichend genügt, wenn das Konzept auf Daten beruht, die im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erhoben worden sind. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 19. September 2025, S 34 AS 65/25 ER, Beschluss

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat — L 6 AS 175/25 B ER, L 6 AS 212/25 B PKH — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: L 6 AS 175/25 B ER, L 6 AS 212/25 B PKH

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0511.L6AS175.25B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 103 S 1 SGG, § 86b Abs 2 SGG

Leitsatz

  1. Die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Methodenfreiheit festgelegte Perzentilgrenze von 33 % zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II ist vor dem Hintergrund der Nachfragegruppe für Wohnraum im unteren Segment im Bereich der "1-Personen-Bedarfsgemeinschaften" in Kiel zu niedrig und wird im Rahmen des dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zustehenden Ermessens auf 45 % erhöht. (Rn.38) (Rn.47)

  2. Bei der Bestimmung der Nachfragegruppe sind auch nach der Reform des Wohngeldgesetzes weiterhin Menschen aus dem Bereich des Niedriglohnsektors, die keine staatlichen Transferleistungen beziehen, und gerade in einer Universitätsstadt auch Studierende zu berücksichtigen. (Rn.43)

  3. Der Berücksichtigung der Vermieterstruktur in der Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im SGB II (vgl BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 11) ist ausreichend genügt, wenn das Konzept auf Daten beruht, die im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erhoben worden sind. (Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend SG Kiel, 19. September 2025, S 34 AS 65/25 ER, Beschluss

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 19. September 2025 teilweise aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft für die Bruttokaltmiete in Höhe von 502,50 Euro ab dem 31. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 19. September 2025 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 34 AS 65/25 ER aufgehoben und der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Kiel zum Aktenzeichen S 34 AS 65/25 ER Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... gewährt.

3. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..._ gewährt.

4. Im Verfahren L 6 AS 175/25 B ER hat der Antragsgegner der Antragstellerin 20 % ihrer in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

5. Für das Beschwerdeverfahren L 6 AS 212/25 B PKH sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) an die Antragstellerin.

2 Die 1968 geborene Antragstellerin, die jedenfalls seit Dezember 2022 ununterbrochen im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner steht, lebt seit August 2015 in einer Wohnung in der E-Straße in Kiel. Für diese zahlte sie bis Oktober 2024 eine monatliche Kaltmiete von 440,00 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 135,00 Euro. Am 26. August 2024 erhielt sie von ihrem Vermieter eine Mitteilung über eine Mieterhöhung zum 1. November 2024, der sie am 15. Oktober 2024 zustimmte. Das Schreiben reichte sie bei dem Antragsgegner am 4. September 2024 ein. Seit dem 1. November 2024 zahlt sie für die Wohnung eine monatliche Kaltmiete von 474,00 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 135,00 Euro. Bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2023 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert, die Mietkosten auf Grund einer aus seiner Sicht bestehenden Unangemessenheit der Wohnungskosten zu senken. Für einen 1-Personen-Haushalt belaufe sich die Mietobergrenze auf 439,00 Euro bruttokalt. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin auf, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder Wohnungstausch zu senken. Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 27. Juni 2023 verwiesen.

3 Am 1. April 2025 veröffentlichte die Stadt Kiel den Kieler Mietspiegel 2025 (Erhebungsstand Oktober 2024). Zur Vereinfachung des Tatbestandes wird auf diesen (Anlage 3 zum Antrag) und die Dokumentation zum Kieler Mietspiegel 2025 des Instituts für Wohnen und Stadtentwicklung aus März 2025 (Anlage 4 zum Antrag) verwiesen. Hierauf aufbauend beschloss die Stadt Kiel als Träger der Kosten der Unterkunft auch für Leistungsbezieher nach dem SGB II im Juni 2025 ein Konzept zur Ermittlung von angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und dem SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis der Mietspiegeldaten 2024/2025. Nach diesen sei für eine Bedarfsgemeinschaft von einer Person eine Bruttokaltmiete von maximal 474,50 Euro angemessen.

4 Am 20. Mai 2025 beantragte die Antragstellerin die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II. Für ihre Unterkunft zahle sie eine Grundmiete von 474,00 Euro, Nebenkosten von 135,00 Euro und Heizkosten von 118,00 Euro. Darüber hinaus beziehe sie ein Einkommen in Höhe von monatlich 942,00 Euro bei der Firma F Dienstleistungen. Dem Antrag fügte sie Gehaltsabrechnungen für die Monate März und April 2025 bei, aus denen sich ein Nettoeinkommen von 942,65 Euro für März 2025 und 1.024,48 Euro für April 2025 ergab. Am 30. Mai 2025 reichte die Klägerin eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 14. Mai 2025 zum 31. Mai 2025 ein.

5 Mit Bescheid vom 17. Juni 2025 gewährte der Antragsgegner der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.132,95 Euro für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Dabei berücksichtigte er in der Leistungsberechnung neben dem Regelbedarf (und einem Mehrbedarf) für die Kosten der Unterkunft eine Grundmiete von 439,00 Euro und Heizkosten von 118,00 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 24. Juni 2025 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, dass ihr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe der Bruttokaltmiete von 609,00 Euro zu gewähren seien. Die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf 439,00 Euro sei rechtswidrig, da diese Grenze nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2025 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 474,50 Euro. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Träger der Kosten der Unterkunft kürzlich neue Grenzwerte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bekannt gegeben habe und die Kosten entsprechend zu erhöhen seien. Weitere Aspekte für eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung seien allerdings nicht zu erkennen. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Angemessenheit der Wohnung erkennbar oder geltend gemacht. Gegen den Ausgangsbescheid vom 17. Juni 2025 in Gestalt des Teil-Abhilfe- und Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 12. Juli 2025 Klage vor dem Sozialgericht Kiel (Aktenzeichen S 31 AS 128/25) erhoben.

6 Am 30. Juli 2025 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, in der Leistungsberechnung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen und entsprechend weitere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass auf Grund der fehlenden Veröffentlichung der Rohdaten und des Konzeptes nicht überprüft werden könne, ob der Antragsgegner bei der Festlegung von Perzentilgrenzen die sozio-ökonomischen Verhältnisse in Kiel ausreichend berücksichtigt habe. Nachdem die Antragstellerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Einsicht in das Konzept erhalten hat, hat sie weitergehend ausgeführt, dass die Annahme des Leistungsträgers, wonach nur das untere Drittel der Wohnungen bis 50qm von einkommensschwachen Menschen nachgefragt werde, unschlüssig sei. Tatsächlich sei dieser Anteil größer, weshalb auch eine höhere Perzentilgrenze zu wählen sei. Dazu verweist sie auf den Sozialbericht 2024. Außerdem seien auch Wohnungen, die kleiner als 40qm seien, einbezogen worden. Diese seien aber zu klein, um den Anforderungen an eine Wohnung im Sinne der Existenzsicherung zu genügen. Auch fehle der Nachweis, dass zu den gefundenen Werten Wohnraum in der gesamten Stadt Kiel zur Verfügung stehe (Vermeidung von Ghettobildung). Daneben fehle es an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung, da das Schreiben vom 27. Juni 2023 unklar sei.

7 Der Antragsgegner ist dieser Argumentation entgegengetreten. Aus seiner Sicht sei die Perzentilgrenze von 33 % nicht zu beanstanden und auch von anderen Gerichten anerkannt worden. Auch habe es das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10. September 2013 (B 4 AS 77/12) anerkannt, dass ein Konzept, welches eine klare Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes nach "unten" und nach der Größe beinhaltet, schlüssig sei. Auch sei das Kostensenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hierfür komme es nur darauf an, dass die Antragstellerin erkennen könne, dass sie unangemessen teuer wohne.

8 Mit Beschluss vom 19. September 2025 hat das Sozialgericht Kiel den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf Grund der hohen und komplexen Anforderungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Schlüssigkeit eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei diese Prüfung der Hauptsache vorbehalten. Eine Schlüssigkeitsprüfung im Eilverfahren sei nur summarisch möglich. Diese summarische Prüfung ergebe, dass das Konzept voraussichtlich schlüssig sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Sozialgericht Kiel mit Verweis auf die Gründe der Antragsablehnung in der Hauptsache auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin abgelehnt.

9 Gegen diese Beschlüsse, die der Antragstellerin am 19. September 2025 zugestellt worden sind, richten sich die von der Antragstellerin am 20. Oktober 2025 erhobenen Beschwerden. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor dem Sozialgericht und führt ergänzend aus, dass bereits aus der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folge, dass das Gericht im Rahmen einer Folgenabwägung hätte entscheiden müssen, wenn es meint, die Anforderungen an die inhaltliche Prüfung seien zu hoch, um diese im Rahmen des Eilverfahrens durchzuführen. Diese Folgenabwägung hätte zu ihren Gunsten ausgehen müssen. In eine solche Abwägung sei einzustellen, dass die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig sei und es erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des von dem Antragsgegner zur Anwendung gebrachten KdU-Konzepts gebe. Gegen dieses Ergebnis spreche nicht, dass sie, die Antragstellerin, sich in der Vergangenheit nicht gegen die Absenkung ihrer Kosten der Unterkunft gewehrt habe. Gegen die Schlüssigkeit des Konzeptes spreche darüber hinaus noch, dass die Vermieterstruktur nicht beachtet worden sei. Soweit der Senat andere Perzentilgrenzen für angemessen halte, habe er diese auch im einstweiligen Rechtsschutz anzuwenden.

10 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

11 die Beschlüsse des Sozialgerichts Kiel vom 19. September 2025 aufzuheben und

12 ihr vorläufig weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum 30. Juni 2026 zu gewähren, sowie

13 ihr für das Verfahren vor dem Sozialgericht Kiel Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt ...____ beizuordnen.

14 Der Antragsgegner beantragt,

15 die Beschwerden zurückzuweisen.

16 Er hält das Konzept weiterhin für schlüssig und die Kostensenkungsaufforderung für rechtmäßig. Auf Nachfrage des Senates zur Zusammensetzung der Bevölkerung im Hinblick auf die Nachfragegruppe für Wohnungen bis 50qm hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. November 2025 weitere Zahlen vorgelegt, auf die verwiesen wird und aus denen sich nach seiner Ansicht die Schlüssigkeit auch der zur Anwendung gebrachten Perzentilgrenze ergebe. Soweit eine fehlende Berücksichtigung der Vermieterstruktur im Rahmen des angewandten Konzepts bemängelt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren zur Datenerhebung im Rahmen der Konzepterstellung durch die zufällige Auswahl der befragten Vermieter und durch eine Pflicht zur Antwort auch hoher Rücklaufquoten eine ausreichende Repräsentativität aufweise.

17 Bezüglich der weiteren gerichtlichen Nachfragen und Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze verwiesen. Ergänzend wird hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und des Sachstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

18 Die zulässige und insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossene Beschwerde ist teilweise begründet. Nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. dazu sogleich unter lit. a.) geht der Senat davon aus, dass der Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2025 in Bezug auf die in der Leistungsberechnung berücksichtigten Kosten der Unterkunft rechtswidrig ist (vgl. nachfolgend unter lit. b.) und der Antragstellerin weitere Kosten der Unterkunft (vgl. dazu sodann unter lit. c.) zustehen. Eine fehlende Kostensenkungsaufforderung steht der Absenkung der Kosten der Unterkunft hingegen nicht entgegen (vgl. dazu schließlich unter lit. d.).

19 a. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Ein Anordnungsanspruch liegt dabei vor, wenn der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung innehat; der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn mehr für das Bestehen des von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs spricht, als dafür, dass der Anspruch nicht besteht. Ein Anordnungsgrund ist nur glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden (anstatt vieler: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG <Stand: 25.03.2025>, Rn. 412). Dabei bestehen diese beiden Voraussetzungen nicht unabhängig voneinander, sondern befinden sich in einer Wechselwirkung. Je wahrscheinlicher der Anordnungsanspruch des Antragstellers begründet ist, desto geringere Anforderungen sind an den Anordnungsgrund zu stellen. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 27).

20 Die Glaubhaftmachung besteht grundsätzlich aus zwei Bestandteilen: Zum einen hat die Antragstellerin eine Vortragsobliegenheit. Sie muss darlegen, dass die anspruchsbegründen Tatsachen, aus denen sich sowohl der Anordnungsanspruch als auch eine besondere Dringlichkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes ergeben, vorliegen. Diese Vortragsobliegenheit eines Antragstellers steht nicht in Widerspruch zu dem grundsätzlich auch im Eilverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne des § 103 Satz 1 SGG, sondern sie relativiert und begrenzt diesen. Durch die Mitwirkungsobliegenheit verringert sich die Ermittlungspflicht des Gerichts dahingehend, dass es die Prüfung des Anordnungsanspruches und -grundes auf die Tatsachen beschränken darf, die der Antragsteller vorgebracht hat. Denn die Glaubhaftigkeit nicht vorgetragener Tatsachen kann nicht überprüft werden. Aspekte, die geeignet sind, Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund auszuschließen, muss das Gericht hingegen von Amts wegen prüfen, weil der Antragsteller für ihn nachteilige Umstände regelmäßig nicht vortragen wird (vgl. so insgesamt: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG <Stand: 16.03.2026>, Rn. 490 mit weiteren Nachweisen). Mit dem Charakter eines Eilverfahrens ist die Durchführung einer umfangreichen gerichtlichen Beweiserhebung schließlich grundsätzlich nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Februar 2024, 1 BvR 392/24, Rn. 7, juris).

21 Zum anderen folgt aus dem Gebot der Glaubhaftmachung ein abgesenkter Überzeugungsmaßstab des Gerichts. Glaubhaftmachung bedeutet insoweit das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. der guten Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. so: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2017, L 19 AS 2381/16 B ER, Rn. 11, juris). Die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes im Eilverfahren ist dabei Sache der Fachgerichte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2023, 1 BvR 1790/23, Rn. 19, juris). Die Prüfung des Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes erfolgt dabei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2019 – 1 BvR 1724/18 –, Rn. 22, juris). Dabei hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umso intensiver zu erfolgen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 10, juris).

22 Soweit danach zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft sind, hat das Gericht gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung nach freiem Ermessen zu treffen. Im Umfang des glaubhaften Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruches besteht danach für das Gericht Ermessen, auf welche Art und Weise dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zu entsprechen ist (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG <Stand: 29.04.2026>, Rn. 516). Das freie Ermessen kann auch dazu dienen, einer Vorwegnahme der Hauptsache zu begegnen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14. Januar 2016 – L 5 R 236/15 B ER –, Rn. 8, juris).

23 b. Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf die vorläufige Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft glaubhaft gemacht. Der anderslautende Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2025 erweist sich nach summarischer Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes insofern als rechtswidrig.

24 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Begriff der Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich in eine abstrakte Angemessenheitsgrenze und eine konkrete Angemessenheitsgrenze zu teilen. Der Beklagte hat die Grenze der abstrakten Angemessenheit mit einem schlüssigen Konzept zu bestimmen. Dies obliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 16-18) und ist gegebenenfalls durch Nachbesserung der Sozialgerichte auf Grund von Nachermittlungen schlüssig zu machen. Zu den Nachermittlungen ist das Gericht auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 103 Satz 1 SGG verpflichtet. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass den Jobcentern bzw. Kreisen im Rahmen der Methodenvielfalt eine Einschätzungsprärogative zusteht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26). Gelingt es dem Jobcenter nicht, etwaige Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept – ggf. mit Hilfe von Sachverständigen – zu erstellen (vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 29). Vor dem Hintergrund des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden abgesenkten Maßstabs der gerichtlichen Überzeugungsbildung folgt hieraus, dass gewisse Zweifel an etwaigen Bestandteilen des Konzeptes bestehen bleiben können und der Klärung in der Hauptsache vorbehalten sind. Dies ist ggf. im Rahmen einer etwaigen Folgenabwägung oder Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

25 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungskosten ist in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (BSG vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für diese Bestimmung auf die im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen abzustellen. Es ist für eine Person eine Wohnfläche zwischen 45 und 50 qm, für zwei Personen eine Fläche von 60 qm, für drei Personen von 75-80 qm und für vier Personen von 80-90 qm angemessen (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 22, Rn. 85). Grundsätzlich hat der Antragsgegner in einem ersten Schritt diese Wohnungsgrößen in seinem Konzept aus Juni 2025 ordnungsgemäß bestimmt. Er hat dabei festgelegt, dass die Wohnungen bis zu 50 qm (1 Person), 60 qm (2 Personen), 75 qm (3 Personen) und 85 qm (4 Personen) groß sein dürfen. Diese Werte liegen innerhalb der vom Bundessozialgerichts definierten Grenzen. Sie sind auch allgemein anerkannt. Auch entsprechen sie den Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz. Auch an der Definition des Wohnungsstandards hat der Senat keine Zweifel (vgl. Seite 3 des Konzepts von Juni 2025).

26 Danach ist der Vergleichsraum zu bestimmen, der hier ordnungsgemäß mit dem Stadtgebiet Kiels bestimmt worden ist. Der Senat hat nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz keinen Zweifel daran, dass das Stadtgebiet Kiels einen zutreffenden Vergleichsraum darstellt, zumal das Bundessozialgericht deutlich größere Städte (vgl. z. B. für die Stadt München: BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, Rn. 22, juris) ebenfalls als einen homogenen Vergleichsraum angesehen hat. Auch die Ermittlung der Referenzmieten anhand der zuvor für einen qualifizierten Mietspiegel für den Vergleichsraum Kiel erhobenen Daten begegnet keinen Bedenken (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –, Rn. 25, juris). Der Antragsgegner bzw. die Stadt Kiel als Kostenträger der Leistungen für die Kosten der Unterkunft war nicht verpflichtet, eine Auswertung der Vermieterstruktur vorzunehmen. Zwar hat das Bundessozialgericht in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 5. August 2021 (B 4 AS 82/20 R, Rn. 39 ff.) eine entsprechende Vorgabe gemacht, diese bezieht sich jedoch auf eine Datenerhebung mittels einer Mieterhebung von Vermietern, die der Konzeptersteller bzw. Kreis vorab ausgewählt hatte. In der Entscheidung betont das Bundessozialgericht erneut (vgl. Rn. 36), dass Daten, die einem Mietspiegel zugrunde liegen, grundsätzlich geeignet sind, die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen. Der Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist die Notwendigkeit einer repräsentativen Datengrundlage für die Konzepterstellung. Diese wird im Rahmen von qualifizierten Mietspiegeln bereits dadurch gewährleistet, dass die Datenerhebung zufällig erfolgt (vgl. § 558c Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 8 der Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel [Mietspiegelverordnung – MsV]). Durch diese Zufälligkeit ist gewährleistet, dass auch die Vermieterstruktur hinreichend verlässlich abgebildet wird. Grundsätzlich besteht im Rahmen der zufälligen Datenabfrage für jede Wohnung die gleiche Wahrscheinlichkeit, durch die Datenerhebung erfasst zu werden. Ausgehend davon wird somit ein großer/gewerblicher Vermieter entsprechend häufiger befragt, da für ihn aufgrund der Vielzahl der von ihm vermieteten Wohnungen eine höhere Häufigkeit besteht, Teil der Datengrundlage zu werden (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 3 MsV). Dies wird durch die zum 1. Juli 2022 eingeführte Teilnahmepflicht für Vermieter gemäß Art. 238 § 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) auch sichergestellt.

27 Die so gewonnenen Daten hat der Träger der Grundsicherung sodann in einem Konzept auszuwerten. Für das Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum – und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall – notwendig. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

28 - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum erfolgen.

29 - Sie muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).

30 - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (z. B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße).

31 - Es hat Angaben über den Beobachtungszeitraum zu enthalten.

32 - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel)

33 - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten

34 - Validität der Datenerhebung

35 - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Daten-auswertung

36 - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)

37 (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, zitiert nach juris).

38 Diesen Anforderungen wird das Konzept des Antragsgegners nicht vollständig gerecht. Die vom ihm gewählte Perzentilgrenze für Wohnungen für 1-Personen-Haushalte ist nicht ausreichend, um der Nachfrage der unteren Bevölkerungsgruppe gerecht zu werden.

39 Der Antragsgegner geht davon aus, dass das untere Drittel bzw. die unteren 33 % den aus seiner Sicht unteren Anteil des Wohnungsmarktes bestimmen. Entsprechend hat der den Preis je Quadratmeter bestimmt, zu dem ein Drittel aller von ihm gefundenen Mietpreise unterhalb dieses Wertes liegen. Für Wohnungen bis zu 50 qm errechnet sich daraus eine Nettokaltmiete von 7,49 Euro pro Quadratmeter und somit insgesamt eine Nettokaltmiete von 374,50 Euro (vgl. Seite 7 des Konzeptes aus Juni 2025). Zur Kontrolle hat er sodann die Nachfrage nach Wohnraum im unteren Segment bestimmt (vgl. Seite 7, Absatz unterhalb der Tabelle). Der Antragsgegner ist dabei davon ausgegangen, dass ein Anteil von 23,44 % der in seinem Stadtgebiet wohnenden Personen Transferleistungsempfänger sind (vgl. Seite 8 des Konzeptes). Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages meint er, mit dem von ihm festgesetzten Perzentilwert von einem Drittel einen ausreichenden Wert gefunden zu haben, um die Nachfrage nach Wohnraum im unteren Mietmarktsegment zutreffend abzubilden. Auf die Nachfrage des Senates zu den spezifischen Zahlen im Bereich der 1-Personen-Haushalte kommt der Antragsgegner zu einem Anteil von Transferleistungsempfängern von 25,2 % (vgl. Schriftsatz vom 21. November 2025). Dies bestätige, dass die Anwendung einer Perzentilgrenze von 33 % zutreffend sei.

40 Dieser Wertung kann sich der Senat nicht anschließen. Zwar ist die Ermittlung des unteren Wohnungssegments grundsätzlich von der Methodenfreiheit des Antragsgegners umfasst. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht auf die bloße Kontrolle der Konzeptbildung durch die Verwaltung beschränkt wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2017 – L 6 AS 134/15 –, Rn. Rn. 111 und 124, juris). Vielmehr hat es die vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen auf eine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen. Dieser Prüfung hält die von dem Antragsgegner vorgenommene Festlegung der Perzentilgrenze und dabei insbesondere die Kontrolle der Perzentilgrenze anhand der Nachfragegruppe nicht stand.

41 Ausgangspunkt für die Bestimmung der Richtigkeit der Perzentilgrenze ist dabei nach der Methode des Antragsgegners die Frage, wie viele Personen bzw. welcher Anteil an der Bevölkerung des Vergleichsraums Kiel günstigen Wohnraum bis 50 qm nachfragt (vgl. Seite 7 des Konzeptes). Dabei ist entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Konzept von Juni 2025, soweit entsprechende Daten vorliegen, detailliert auf die jeweilige Wohnungsgröße – hier 1-Personen-Haushalte – abzustellen, da diese den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Mietmarkt besser gerecht wird. Dies zeigt sich bereits daran, dass nach den Ermittlungen des Antragsgegners im Bereich der 1-Personen-Haushalte grundsätzlich ein höherer Bedarf besteht, als wenn alle Haushaltsgrößen gemeinsam betrachtet werden.

42 Auch die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 21. November 2025 führen nicht zu einer Schlüssigkeit der Perzentilgrenze von 33 %. Zwar sind die zur Bestimmung vorgenommenen Berechnungen nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat dabei jedoch die Nachfragegruppe nicht ordnungsgemäß bestimmt. Es ist nicht davon auszugehen, dass nur die Personen Wohnraum im unteren Segment nachfragen, die aktuell bereits solchen bewohnen bzw. Empfänger von Transferleistungen sind.

43 Die alleinige Berücksichtigung der Transferleistungsempfänger ist nicht ausreichend und kann entsprechend nur ein erster Schritt sein. Es gibt insbesondere in einer Universitätsstadt mit den dort Studierenden jedenfalls eine weitere Bevölkerungsgruppe, die entsprechenden Wohnraum nachfragt. In Kiel sind dies nach Auskunft des Antragsgegners circa 33.767 Personen. Um eine Doppelung von Personen auszuschließen, sind hiervon die Gesamtheit der in der Zahl der Transferleistungsempfänger berücksichtigten Personen, die BAföG beziehen (8.840 Personen), abzuziehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass dieser Personengruppe mit Wohnplätzen in Studierendenwohnheimen ein exklusiver Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. Dieser beträgt in Kiel (jedoch nur) circa 1.964 Plätze (vgl. https://studentenwerk.sh/de/wohnheime-kiel; abgerufen am 24. April 2026). Nach der 22. Sozialerhebung des Studierendenwerks (https://www.studierendenwerke.de/fileadmin/user_upload/22._Soz_Hauptbericht_barrierefrei.pdf, Seite 123; abgerufen am 6. Mai 2026) leben deutschlandweit knapp 17,5 % aller Studierenden in entsprechenden Wohnungen. Dies zeigt, dass in Kiel einerseits ein vergleichsweise niedriger Anteil der Studierenden in entsprechenden Wohnheimen wohnt, wobei dem Senat Zahlen zu privaten Studierendenwohnheimen in Kiel nicht bekannt sind und ggf. im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter ermittelt werden müssen. Es deutet aber auch darauf hin, dass weite Teile der Studierenden in Kiel in einer eigenen Wohnung bzw. einem Zimmer leben bzw. auf der Suche nach entsprechendem Wohnraum sind. Es verbleiben damit knapp 22.963 Studierende, die Wohnraum benötigen. Dabei ist indes nicht anzunehmen, dass alle diese Studierenden Wohnraum für eine Person nachfragen. Wie hoch der Anteil der Studierenden, die Wohnraum für eine Person nachfragen, tatsächlich ist, kann vom Senat nicht mit Sicherheit beantwortet werden, da entsprechendes Zahlenwerk – soweit ersichtlich – nicht vorhanden ist. Der Senat geht hier im Wege der Schätzung davon aus, dass circa 50 % aller Studierenden auch Wohnraum im unteren Segment suchen und entsprechend zu berücksichtigen sind. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nicht jeder oder jede Studierende automatisch in einem 1-Personen-Haushalt lebt. In Ermangelung weiterer Zahlen, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes und der eingeschränkten Amtsermittlung jedoch kein genauerer Wert bestimmt werden. Zwar enthält die Sozialerhebung des Studierendenwerkes Angaben über den Partnerschaftsstatus der Studierenden (vgl. Seite 20). Eine bestehende Partnerschaft bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass auch zusammengelebt wird. Der hier angenommene hohe prozentuale Anteil derjenigen Studierenden, die Wohnraum für eine Person suchen, soll auch ausgleichen, dass die Gruppe der Auszubildenden, die aktuell noch nicht berücksichtigt worden ist, ebenfalls entsprechenden Wohnraum nachfragt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners können aus der Gruppe der Studierenden nicht per se die Studierenden, die noch im elterlichen Haushalt leben, herausgenommen werden. Denn auch diese Personen suchen ggf. eigenen Wohnraum und erhöhen damit die entsprechende Nachfrage im unteren Marktsegment. Bei diesen Überlegungen verkennt der Senat nicht, dass diverse Studierende im Rahmen von Wohngemeinschaften leben. Dieser Anteil von 27,9 % (vgl. 22. Sozialerhebung des Studierendenwerks, Seite 124) dürfte in der nicht berücksichtigten Hälfte aber ohne weiteres aufgehen.

44 Es ergibt sich somit eine Anzahl von circa 32.965 Personen (21.483 Transferleistungsempfängern + 11.482 Studierende <33.767 Studierende – 8.840 Personen, die BAföG beziehen, – 1.964 Personen, die in Studierendenwohnheimen wohnen, geteilt durch 2>), die entsprechenden Wohnraum nachfragen. Dies entspricht einem Anteil an den Einpersonenhaushalten von 38,79 % (32.965/85.338 x 100) und zeigt gerade auch vor dem Hintergrund der noch nicht betrachteten Bevölkerungsgruppen in Kiel, dass die vom Antragsgegner gefundene Perzentilgrenze nicht ausreichend ist, um das relevante untere Segment des Wohnungsmietmarktes in Kiel abzubilden. Dieser Berechnung legt der Senat, anders als von der Antragsstellerin geltend gemacht, die Gesamtheit aller Ein-Personen-Haushalte zugrunde. Denn Ziel der vom Antragsgegner vorgenommenen Betrachtung ist die Bestimmung der Nachfrage nach Wohnungen im unteren Segment. Dies kann nur anhand der Anzahl der Gesamtzahl der Ein-Personen-Haushalte erfolgen.

45 Neben den Studierenden sind bei der Bestimmung der Nachfragegruppe schließlich auch Personen zu berücksichtigen, deren Einkommen knapp oberhalb jener Grenzen liegt, die zum Bezug von staatlichen Transferleistungen berechtigt. Zwar hat der Senat keine Zweifel an der Aussage des Antragsgegners, dass die Anzahl der Bezieher von Wohngeld auf Grund einer Reform des Wohngeldgesetzes in den letzten Jahren erheblich (um 50 %) gestiegen und somit eine Vielzahl dieser Personen in der Anzahl der Transferleistungsempfänger bereits enthalten ist. Auf Grund der Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. Dezember 2025 geht der Senat jedoch davon aus, dass ein erheblicher Teil auch weiterhin kein Wohngeld bezieht. Nach den im Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 vom Antragsgegner angestellten Berechnungen waren in 2015 17.590 1-Personen-Haushalte diesem Segment (Niedriglohnempfänger ohne staatliche Transferleistungen) zuzuordnen. Aus der Aufstellung im Schriftsatz vom 24. November 2025 ergibt sich eine Anzahl von 7.464 1-Personen-Haushalten, die Wohngeld beziehen. Im Vergleich zu 2015 sind somit bei einer Steigerung von knapp 50 % circa 3.732 1-Person-Haushalte aus den Berechnungen zum Anteil der Personen im Niedriglohnsektor herauszunehmen, so dass eine Anzahl von 13.858 verbleibt. Ein gewisser Anteil dieser Personen wird Wohnraum im unteren Marktsegment nachfragen.

46 Im Übrigen wird das Konzept den vorstehend dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Ansicht des Senats – jedenfalls im Zuge der notwendigen aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ausreichenden summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz – gerecht.

47 c. Auf Grund der dargestellten Rechtswidrigkeit der vom Antragsgegner gewählten Perzentilgrenze steht es im freien Ermessen des Gerichts, eine Rechtsfolge zu bestimmen, die – ohne Vorwegnahme der Hauptsache – die Rechte der Antragstellerin ausreichend wahrt. Der Senat kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung der Perzentilgrenzen diesem Zweck der einstweiligen Regelungsanordnung bestmöglich gerecht wird. Er wählt dabei eine Perzentilgrenze von 45 %, so dass der Antragstellerin vorläufig eine Nettokaltmiete von 402,50 Euro zusteht (8,05 Euro pro qm bei einer maximal angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm). Nach den oben aufgemachten Berechnungen des Senats dürfte der Anteil an 1-Personen-Hauhshalten, die Wohnraum im unteren Segment nachfragen, bei jedenfalls 38,79 % liegen. Ein Sicherheitsaufschlag von gut 6 % scheint vor dem Hintergrund der großzügigen Schätzung der Studierendenanzahl und der gestiegenen Anzahl von Wohngeldempfängern ausreichend.

48 Nach Ansicht des Senates wird dieser Wert dem tatsächlichen Bedarf an Wohnraum im unteren Mietmarktsegment nach den oben gemachten Ausführungen eher gerecht als die von dem Antragsgegner zur Anwendung gebrachte Perzentilgrenze. Dabei ist ein gewisser Sicherheitspuffer zu dem tatsächlichen Bedarf einbezogen, da nicht alle Datengrundlagen bekannt sind. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird aufzuklären sein, wie viele Auszubildende in Kiel entsprechenden Wohnraum nachfragen, und ob auch weitere Personen, die im Niedriglohnbereich arbeiten bzw. eine entsprechende Rentenleistung beziehen und gerade noch ohne staatliche Transferleistungen auskommen, entsprechenden Wohnraum nachfragen.

49 Unter Berücksichtigung der kalten Betriebskosten in Höhe von 2 Euro pro qm, deren Festsetzung nach summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen, ergeben sich somit im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft von 502,50 Euro.

50 Zu dieser Feststellung ist der Senat berechtigt. Zum einen handelt es sich im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG um eine Ermessensentscheidung des Senates, so dass dieser den Inhalt der konkret zu erlassenden einstweiligen Anordnung insbesondere nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten frei bestimmen darf. Aber auch in einem etwaigen Hauptsacheverfahren wäre der Senat zur Festsetzung einer eigenen Perzentilgrenze berechtigt. Zwar ist es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht Aufgabe der Sozialgerichte, anstelle des Leistungsträgers ein schlüssiges Konzept zu erstellen (vgl. oben). Indes besteht auch im Rahmen der Prüfung eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft weiterhin der Grundsatz der Amtsermittlung gemäß § 103 SGG. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2017 entschieden und hält hieran nach erneuter Prüfung ausdrücklich fest. Insofern hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt:

51 Zu solchen Korrekturen ist der Senat befugt. Zwar ist es nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zuvörderst die Angelegenheit des Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 25); immerhin sind die auf dem Konzept fußenden Erkenntnisse für den Grundsicherungsträger schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren unabdingbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht auf die bloße Kontrolle der Konzeptbildung durch die Verwaltung beschränkt wäre; es hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vielmehr eigenständig auszufüllen und unterliegt in diesem Zusammenhang einer eigenen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).

52 Liegt der Entscheidung des Grundsicherungsträgers kein (in jeder Hinsicht) schlüssiges Konzept zu Grunde, ist dieser im gerichtlichen Verfahren gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung nachzuholen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 25, Rn. 22 und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 29; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 73, Rn. 24). Wenn geeignetes Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, ist dieses im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 25 unter Verweis auf die Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R – juris, Rn. 28 und – B 14 AS 2/10 R – juris, Rn. 14 sowie – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 Rn. 27, die Urteile vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 46 Rn. 24, – B 14 AS 85/09 R – juris, Rn. 28 und – B 14 AS 32/09 R – zit. n. juris Rn. 23, das Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 23, das Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 59 Rn. 16 f. und das Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 61/12 R – juris, Rn. 22).

53 Nach der Logik der Verantwortungsverteilung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts sind dabei zunächst Ermittlungen und Überlegungen des Beklagten aufzugreifen und ggf. unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern, um das Konzept um ggf. erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen bereinigen zu können (BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – juris, Rn. 22); Korrekturen haben sich also möglichst nahe am bestehenden Konzept zu halten. Das Vorgehen des Senats entspricht dieser Verantwortungsverteilung.

54 (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Januar 2017 – L 6 AS 134/15 –, Rn. 124 – 126, juris)

55 Dieser Verteilung der Aufgaben ist der Antragsgegner vorliegend im Grundsatz nachgekommen durch Erstellung des Konzepts von Juni 2025. Der Senat hält sich mit seinen Feststellungen im Rahmen dieses Konzepts des Antragsgegners. Er zieht dabei lediglich die vom Antragsgegner festgelegten Datengrundlagen in Zweifel. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anforderungsgemäß weitere Daten beigebracht, die der Senat nunmehr mit der vorliegenden Entscheidung würdigt.

56 d. Der Gewährung von abgesenkten Leistungen für die Kosten der Unterkunft durch den Antragsgegner steht schließlich nicht entgegen, dass die gegenüber der Antragstellerin ergangene Kostensenkungsaufforderung fehlerhaft wäre.

57 Nach § 22 Abs 1 Satz 7 SGB II sind die Aufwendungen für Heizung – und nach Ablauf der Karenzzeit – auch die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf lediglich so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich im Sinne dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R – Rn. 15). Bei der danach als erforderlich angesehenen Kostensenkungsaufforderung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Aufforderung stellt vielmehr ein Informationsschreiben dar, dem zudem eine Warnfunktion zukommt (vgl. mit eingehender Begründung: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –, Rn. 29). Zwar normiert § 22 Abs 1 Satz 7 SGB II keine umfassenden Beratungs- und Aufklärungspflichten des Leistungsträgers hinsichtlich der Obliegenheiten des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft und stellt auch keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung des SGB II-Trägers. Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung erfordert aber, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angegeben wird, weil dies nach der Produkttheorie (vgl. dazu BSG, BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –, Rn. 29, juris) der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist. Nur wenn der Hilfebedürftige die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und den Angaben des Grundsicherungsträgers zu dem von ihm als angemessen angesehenen Mietpreis kennt – dies ist zugleich der rechtfertigende Grund für eine Kostensenkungsaufforderung mit ggf. weitreichenden Folgen bis zum Verlust der bisherigen Wohnung als Lebensmittelpunkt –, kann der Hilfebedürftige entscheiden, welche Maßnahmen er zum Zwecke der Wohnkostensenkung ergreifen kann bzw. will (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R –, Rn. 15).

58 Diesen Voraussetzungen wird das Schreiben des Antragsgegners vom 27. Juni 2023 gerecht. Bereits aus den ersten beiden Absätzen des Schreibens musste der Antragstellerin klar sein, dass ihre Wohnungskosten die Grenze der Angemessenheit deutlich überschreiten. Ihr musste danach bewusst sein, dass sie Maßnahmen zu ergreifen hat, ihre Wohnungskosten zu senken. Die Ansicht der Antragstellerin, die Kostensenkungsaufforderung enthalte den Hinweis, dass die Absenkung der Kosten der Unterkunft nur erfolge, wenn zuvor ein zumutbares Angebot für eine alternative Wohnung abgelehnt worden sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist dies im letzten Absatz auf Seite 1 des Aufforderungsschreibens zur Kostensenkung so ausgeführt. Dieser Absatz kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im gesamten Kontext des Schreibens bewertet werden. Nachdem der Antragsgegner im ersten Absatz die tatsächliche Miethöhe und die rechtlichen Grundlagen der Gewährung von Kosten der Unterkunft darstellt und im zweiten Absatz den aus seiner Sicht anwendbaren Angemessenheitswert mitteilt, führt er sodann in Absatz 3 die Möglichkeiten zur Kostensenkung auf, die er in den folgenden drei Absätzen jeweils konkretisiert. Der von der Antragstellerin gerügte Absatz konkretisiert dabei die Möglichkeit zur Kostensenkung durch Wohnungswechsel (Umzug) bzw. Wohnungstausch. Sodann weist der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, welche Anforderungen er stellt, damit die aus seiner Sicht überhöhten Kosten der Unterkunft weiterhin anerkannt werden können (Nachweis von Suchbemühungen) und führt die Rechtsfolge (Absenkung der Kosten der Unterkunft nach sechs Monaten) aus. Daraus wird deutlich, dass die Wohnkosten der Antragstellerin bereits im Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung nach Ansicht des Antragsgegners unangemessen teuer waren und deshalb nur noch für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden sollten. Im Übrigen sind die in der Kostensenkungsaufforderung vom 27. Juni 2023 getätigten Angaben nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht einmal notwendig, um der Informations- und Warnfunktion der Mitteilung zu genügen.

59 e. Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Kiel mit Beschluss vom 19. September 2025 für das Verfahren S 34 AS 65/25 ER ist zulässig, insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) SGG ausgeschlossen. Die Beschwerde ist auch begründet.

60 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO lagen für das Verfahren vor dem Sozialgericht vor. Insbesondere waren mit Blick auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten gegeben. Hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet, dass der Erfolg nicht gänzlich ausgeschlossen oder fernliegend sein darf, ohne dass es einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges bedarf (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a SGG <Stand: 15.06.2022>, Rn. 43). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts streitet der Umstand, dass in einem Verfahren schwierige Rechtsfragen zu beantworten sind, grundsätzlich dafür, eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens zu bejahen und deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. beispielhaft: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2014 – 1 BvR 83/12 –, Rn. 13, juris). Dies gilt nicht nur im Rahmen von Hauptsacheverfahren, sondern auch im Rahmen von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, zumal die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Konzeptes für den Grenzwert der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht zwingend im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erfolgen hat. Gerade wenn das Sozialgericht – wie hier – der Auffassung ist, dass die Beurteilung der Schlüssigkeit des KdU-Konzepts nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erfolgen kann, sind die Erfolgsaussichten eines Verfahrens jedenfalls offen und somit hinreichend, um eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bejahen.

61 Der Antragstellerin war für das Verfahren L 6 AS 175/25 B ER mithin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO liegen offensichtlich vor. Auch die Beiordnung des Rechtsanwalts ... war antragsgemäß auszusprechen.

62 Die Kostenentscheidung in dem Verfahren L 6 AS 175/25 B ER beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Sachentscheidung. Die Antragstellerin erhält mit dieser Entscheidung weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 28,00 Euro/Monat. Dies entspricht ungefähr 20 % (28,00 Euro ./. 134,50 Euro) der von ihr geforderten Differenz (134,50 Euro) zwischen den bewilligten Kosten der Unterkunft (474,50 Euro) und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft (609,00 Euro). Diesem Obsiegensanteil entspricht die vorgenommene Kostenquotelung.

63 Für das prozesskostenhilferechtliche Beschwerdeverfahrens L 6 AS 212/25 B PKH sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO keine Kosten zu erstatten.

64 Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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