progetti
16 U 83/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, 2026-05-04, 16 U 83/25
16 U 83/25Tribunale superiore / Civil Chamber 164 mag 2026
Die Klausel in einer Elementarversicherung, wonach sich die Versicherung gegen Überschwemmung [wie etwa auch Ziffer A. § 4 Nr. 4 a) aa) VGB 2008 und 2010] nicht auf Schäden durch „Sturmflut“ und/oder die „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ erstreckt, zielt erkennbar auf den Ausschluss von Schadensereignissen, die nicht lediglich zu punktuellen Schäden, sondern in der betroffenen Region zeitgleich nahezu flächendeckend zu einer erheblichen Vielzahl von Schadensfällen von jeweils erheblichen Ausmaßen zu führen pflegen. Sie erfasst ohne Rücksicht auf die Mitwirkung der Gezeiten („Flut“) sämtliche Fälle übertretenden Seehochwassers und auch Überschwemmungen an der Schlei als einem Meeresarm und damit Teil der Ostsee.(Rn.38) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg, 17. Oktober 2025, 6 O 7/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-04
Aktenzeichen: 16 U 83/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0504.16U83.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Ziff A § 4 Nr 4 Buchst a VGB 2008, Ziff A § 4 Nr 4 DBuchst aa VGB 2010, § 513 Abs 1 ZPO
Die Klausel in einer Elementarversicherung, wonach sich die Versicherung gegen Überschwemmung [wie etwa auch Ziffer A. § 4 Nr. 4 a) aa) VGB 2008 und 2010] nicht auf Schäden durch „Sturmflut“ und/oder die „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ erstreckt, zielt erkennbar auf den Ausschluss von Schadensereignissen, die nicht lediglich zu punktuellen Schäden, sondern in der betroffenen Region zeitgleich nahezu flächendeckend zu einer erheblichen Vielzahl von Schadensfällen von jeweils erheblichen Ausmaßen zu führen pflegen. Sie erfasst ohne Rücksicht auf die Mitwirkung der Gezeiten („Flut“) sämtliche Fälle übertretenden Seehochwassers und auch Überschwemmungen an der Schlei als einem Meeresarm und damit Teil der Ostsee.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend LG Flensburg, 17. Oktober 2025, 6 O 7/25
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Flensburg vom 17. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aus einer Gebäudeversicherung.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnanlage in Schleswig. Diese ist in ca. 100 m Entfernung von der Schlei gelegen, einem 40 km langen Meeresarm der Ostsee.
3 Die Gebäude sind bei der Beklagten versichert, deren Bedingungen u.a. bestimmen
4 3.5 Gefahrengruppe: Elementar
5 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden (…c) durch
6 a) Überschwemmung
7 b) Rückstau
8 3.5.1 Überschwemmung
9 Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen an Oberflächenwasser durch
10 a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässer,
11 b) Witterungsniederschläge,
12 c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 3.5.1 a) oder b).
13 3.5.9. Nicht versicherte Schäden
14 3.5.9.1. Bei Überschwemmungen gemäß Ziffer 3.5.1. (…c) erstreckt sich die Versicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
15 a) Sturmflut,
16 b) Ausuferung von Nord- oder Ostsee,
17 c) Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist.
18 Am 20./21. Oktober 2023 führten östliche Stürme über der Ostsee zu einem Anstieg des Wasserstandes, welcher auch die Schlei betraf mit der Folge, dass (auch) die Grundstücke der Klägerin überflutet wurden und Wasser in die Keller der Gebäude eindrang. Die Beklagte lehnte die Regulierung ab.
19 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, dass die Beklagte ihr wegen der eingetretenen Schäden Leistungen zu erbringen habe. Sie hat gemeint, von einer Sturmflut könne nur ausgegangen werden, wenn außer einem Sturm auch eine Flut (im Sinne eines gezeitenbedingten Einflusses auf den Wasserstand) vorgelegen hätte, was im Fall der Ostsee, die keine nennenswerte Tide habe, nicht der Fall gewesen sein könne. Jedenfalls könnten, was zugunsten des Versicherungsnehmers zugrundezulegen sei, die Bedingungen so verstanden werden (Bl. 89ff. eLGA). Der Ausschlusstatbestand der Ausuferung von Nord- oder Ostsee sei unwirksam, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, welche Gefahren vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien; dieser verstehe darunter die Überflutung der offenen Küstenlinie, nicht aber die Überschwemmung von weit ins Binnenland reichenden, flussartig erscheinenden Binnengewässern, und betrachte die Schlei als ein eigenständiges Gewässer und nicht als Ostsee (Bl. 94ff. eLGA).
20 Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Sie hat geltend gemacht, es liege schon keine bedingungsgemäße Überflutung vor, da die Ostsee und damit als ihr Arm auch die Schlei weder ein fließendes noch ein stehendes Gewässer sei (Bl. 62f. eLGA). Im Übrigen griffen die Ausschlusstatbestände: Die Schäden gingen auf die Sturmflut auf der Ostsee zurück und hätten auch zu deren Ausuferung geführt (Bl. 63 eLGA).
21 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne keine Leistungen beanspruchen. Zwar liege eine Überschwemmung aufgrund des durch den auflandigen Wind auf das Grundstück gedrückten Wassers der Ostsee vor; sowohl die Schlei als auch die Ostsee seien oberirdische Gewässer, wonach es auf die Einordnung der Ostsee (die im Übrigen ein Stehgewässer sei) als stehend oder fließend nicht ankomme. Indes greife der Ausschlusstatbestand der Sturmflut: In der für die Auslegung der Bedingungen maßgeblichen Umgangssprache werde nicht danach differenziert, ob das Hochwasser ausschließlich durch auflandigen Wind (sog. Sturmhochwasser) oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tidenhub (Sturmflut) verursacht werde; für beides sei der Begriff der Sturmflut gebräuchlich, und maßgeblich sei, dass die Küstenregion „geflutet“ werde. Dem entspreche auch die öffentliche Verwendung des Begriffes in den Medien, in denen das Hochwasser 2023 als Sturmflut bezeichnet worden sei. Der Ausschluss betreffe auch die 40 km von der Außenküste der Ostsee entfernten Wohngebäude der Klägerin: Das Schleiufer gehöre zur Küste der Ostsee; der Wortlaut gelte allgemein für die Gefahr Sturmflut und differenziere nicht danach, ob sich diese auf die offene Küstenlinie oder auf die an Buchten und Meeresarmen gelegenen Küsten auswirke. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Situation der Klägerin werde die Schlei als Meeresarm der Ostsee und nicht als Fluss oder Binnensee einzuordnen wissen. Die Klausel sei in der vorgenommenen Auslegung auch hinreichend eindeutig, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, und benachteilige den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die sonst drohende sog. Antiselektion (nur Küstenbewohner seien dem Sturmflutrisiko ausgesetzt) und das verständlicherweise ausgenommene sog. Kumulrisiko auch nicht unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
22 Hiergegen richtet die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
23 Sie macht geltend, das Landgericht habe die Ausschlussklausel fehlerhaft ausgelegt. Das Wort „durch“ (in „durch Sturmflut“) bezeichne nicht eine objektive adäquate Kausalität, sondern gemäß dem Urteil des BGH vom 26. Februar 2020 (IV ZR 285/19) die subjektive Frage, ob sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hätte aufdrängen müssen, dass sich bei einer zu erwartenden Sturmflut Schäden durch eine Ausuferung der Schlei als unmittelbare Folge einer solchen Sturmflut darstellten; der Versicherungsnehmer habe jedoch regelmäßig nicht die naturwissenschaftlich-geologische Vorstellung, sein Gebäude liege am 40 km von der Ostsee entfernten Ende der Schlei, die geomorphologisch als glaziale Rinne gelte und sich aufgrund ihrer unmittelbaren Verbindung zur Ostsee möglicherweise als deren Meeresarm qualifizieren ließe, und er werde sich keine Gedanken darüber machen, ob die Schlei aus wissenschaftlicher Sicht als Teil der Ostsee anzusehen sei und er deshalb unmittelbar von Sturmfluten betroffen sein könne. Der vom BGH bei der Begriffsbestimmung der Sturmflut (als durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers) bewusst gewählte Zusatz „an Meeresküsten und in Flussmündungen“g (a.a.O., Rn. 10) sei als Konkretisierung des Unmittelbarkeitserfordernisses bzw. als räumliche Begrenzung der Klausel zu lesen (Bl. 36 ff. eA). Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers stelle sich das Schleiufer in Schleswig nicht als eine Meeresküste im Sinne eines offenen Seegebiets dar, sondern als ein schmaler Gewässerarm, den er als ein Binnengewässer oder eine Aneinanderreihung von Seen erlebe (Bl. 38ff. eA). Es sei auch widersprüchlich, wenn das Landgericht bei der Auslegung des Begriffs „Sturmflut“ sich von der fachwissenschaftlichen Sprache lösen wolle, dann aber bei der Einordnung der Schlei die Kenntnis hydrografischen und hydrologischen Spezialwissens annehme (Bl. 40f. eA).
24 Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der Sturmflut könne nicht überzeugen. Der Begriff sei gerade nicht einheitlich umgangssprachlich vorgeprägt, sondern bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung mit gezeitenverstärkten Extremereignissen verbunden, woran auch die vom Landgericht aufgezeigten journalistischen Verdichtungen bzw. Vereinfachungen nichts änderten (Bl. 42 eA). Das gelte umso mehr, da die Bedingungen zwischen „Sturmflut“ und „Ausuferung der Nord- oder Ostsee“ klar unterschieden; würde schon jede sturmbedingte Wasserstandserhöhung eine Sturmflut sein, würde der zweite Ausschlusstatbestand keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr haben (Bl. 42f. eA).
25 Richtigerweise habe das Landgericht die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anwenden müssen. Das engere Begriffsverständnis, dass eine Sturmflut (nur) eine sowohl sturmbedingte als auch gezeitenverstärkte Überschwemmung sei, sei jedenfalls objektiv vertretbar, dies umso mehr, da eine Flut im allgemeinen Sprachverständnis ein gezeitenbedingtes Hochwasser sei (Bl. 44ff. eA).
26 Es liege im Übrigen auch keine Ausuferung der Ostsee vor. Das Schleiufer sei, wie schon dargestellt, einem „Ufer der Ostsee“ nicht gleichzusetzen. Das oben erörterte (konkretisierende) „Unmittelbarkeitserfordernis“ müsse für diesen Auffangtatbestand in gleicher Weise gelten, weil er sonst zu einem generellen Ausschluss sämtlicher – auch weit entfernter oder mittelbarer – hochwasserbedingter Schäden mutieren würde. Eine Überschwemmung am 40 km entfernten Schleiufer stelle sich aber eben nicht als eine unmittelbare Ausuferung der Ausuferung der Ostsee dar (Bl. 47f. eA).
27 Schließlich seien die Klauseln auch AGB-rechtlich unwirksam (Bl. 48ff. eA). Sie seien – ohne eine klare Definition von „Sturmflut“ – uneindeutig, nicht verständlich und – ohne eine Beschreibung des räumlichen Anwendungsbereiches – auch nicht hinreichend bestimmt.
28 Die Klägerin beantragt,
29 das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben, also
30 festzustellen, dass die Beklagte als Gebäudeversicherer verpflichtet ist, uneingeschränkt Leistungen aus dem Versicherungsfall Hochwasser 20./21. Oktober 2023 zur SchNr.: (…) zu erbringen.
31 Die Beklagte beantragt,
32 die Berufung zurückzuweisen.
33 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Ausuferung der Ostsee handele es sich um eine Überschreitung der normalen Wasserstands-Uferlinie aufgrund eines höheren Wasserstandes, der – wie allgemeinkundig und jedenfalls für ein gewerbliches Immobilienunternehmen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen erkennbar sei – auch an der Schlei, einem Meeresarm der Ostsee, in Schleswig auftreten könne (Bl. 54 eA). Ein umgangssprachliches Verständnis von „Sturmflut“, die sich nur an „offenen Meeresküsten“ mit „Salzwasser“ ereignen solle, gebe es nicht; es sei klar, dass Sturmfluten in derselben Weise wie auf der offenen See zu Auswirkungen an Meeresarmen, Förden und trichterförmigen Flussmündungen führten, wodurch etwa die Innenstädte von Flensburg, Kiel und Lübeck sowie der Hamburger Fischmarkt betroffen seien (Bl. 55 eA). Die Bedingungen nähmen auch keine hydrologische Klassifikation vor (Bl. 55 eA). Ohnehin kommt es auf eine rabulistische Sezierung des Begriffs Sturmflut letztlich nicht an, da der streitgegenständliche Sachverhalt zwanglos unter den Tatbestand Ausuferung der Ostsee subsumiert werden könne (Bl. 57 eA).
II.
34 Die Berufung hat keinen Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.
35 Zu Recht das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
36 Die Klägerin kann von der Beklagten Leistungen aus der Gebäudeversicherung nicht verlangen und dementsprechend auch nicht die begehrte Feststellung. Es liegt zwar (wozu das Landgericht [U 6] alles gesagt hat) eine Überschwemmung im Sinne der Ziffer 3.5.1 der Versicherungsbedingungen vor. Indes ist gemäß Ziffer 3.5.9.1. der Bedingungen die Deckung für die streitgegenständlichen Schäden ausgeschlossen.
37 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (std. Rspr., vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025, IV ZR 86/24, Rn. 18 m.w.N.). Bei einer – wie hier in Ziffer 3.5.9.1. der Bedingungen – vereinbarten Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, Urteil vom 26. Februar 2020, IV ZR 235/19, Rn. 9 m.w.N.).
38 Ein verständiger Versicherungsnehmer wird bei den streitgegenständlichen Ausschlussklauseln hinsichtlich der grundsätzlich versicherten Überschwemmungsgefahr in Ansehung der Ausschlusstatbestände „Sturmflut“ und „Ausuferung der Nord- oder Ostsee“ erkennen, dass es sich um Ereignisse handelt, die nicht lediglich zu punktuellen Schäden, sondern in der betroffenen Region zeitgleich nahezu flächendeckend zu einer erheblichen Vielzahl von Schadensfällen von jeweils erheblichen Ausmaßen zu führen pflegen. Er wird daraus schließen, dass es seinem Versicherer darum geht, die ihn uno actu erheblich belastende Eintrittspflicht für ausgedehnte Naturkatastrophen durch Meereshochwasser auszuschließen. Unter einer Sturmflut wird er, dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen verstehen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2020, IV ZR 235/19 Rn. 10). Wenn er erwägt, dass eine Sturmflut womöglich in einem engeren Sinne zugleich auch eine Mitwirkung der Gezeiten erfordern soll (so namentlich KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 6 U 139/18, Rn. 27 bei juris m.w.N.), so wird er dies im Hinblick auf den erkannten Zweck des Ausschlusses verwerfen; denn er wird sich sagen, dass die auszuschließenden Katastrophenschäden unabhängig davon eintreten, ob zu der eingetretenen großflächigen Überschwemmung neben einem Sturm auch die Tide beigetragen hat oder ob das allein auf einem übermäßigen Tidenhub beruht, dies umso mehr, da es bei eingetretenen Überflutungen, weil sie sturmbedingt sind, auch bleibt, wenn – wie zweimal täglich – Ebbe herrscht.
39 Selbst wenn er gleichwohl meinen sollte, dass es für eine bedingungsgemäße Sturmflut auf die Mitwirkung der Tide ankommen solle, wird er lesen, dass daneben auch eine „Ausuferung der See“ zum Ausschluss führen soll. Das wird ihn zu der Erkenntnis führen, dass von dem Ausschluss sämtliche in Betracht kommenden Seehochwasserfälle erfasst werden sollen. Er wird sich daher sagen, dass lit. b. insoweit eine klarstellende Funktion hat. All das wird ihn zusammenfassend verstehen lassen, dass sein Versicherer Schäden durch jedwedes Hochwasser ausschließen will, das zu einem katastrophengleichen oder -ähnlichen – eine erhebliche Vielzahl von wassernah gelegenen Grundstücken betreffenden, diese überschwemmenden – Übertritt von Seewasser führt.
40 Wenn er sich fragt, ob der Ausschluss für den katastrophenähnlichen Übertritt von Seewasser womöglich auf bestimmte Gebiete (wie etwa die offene Küstenlinie) begrenzt ist, so wird er dafür in den Bedingungen keinen Anhalt finden. Bei einem Blick auf die Topographie der deutschen Nord- und Ostseeküste wird er zudem erkennen, dass diese durch eine Vielzahl von Einschnitten verschiedener Tiefe geprägt ist, so etwa nordseeseitig an der Emsmündung, der Wesermündung, der Elbmündung oder der Eidermündung, ostseeseitig bei Peenemünde, bei Greifswald, bei Stralsund, bei Wismar, bei Scharbeutz (Lübeck), bei Kiel, bei Eckernförde, bei Kappeln oder bei Flensburg. Wenn er sich dann den Zweck der Ausschlussklausel vor Augen führt, die Eintrittspflicht für ausgedehnte Naturkatastrophen durch Hochwasser auszuschließen, so wird er zu der Erkenntnis kommen, dass auch Schäden in diesen Einschnitten ausgeschlossen werden sollen; denn sie beruhen auf ein und demselben Umstand des Anstiegs des Meeresspiegels in zusammenhängenden Gewässerteilen, der sich – durch nichts „vermittelt“ und also unmittelbar – gleichermaßen hier wie dort auswirkt, und es wäre – wie er sich weiter sagen wird – nicht einzusehen, warum Bewohner der offenen Küstenlinie entschädigungslos bleiben sollten, wohingegen Bewohner, deren Häuser sich – bis zu welcher Entfernung denn auch? – in einem der Einschnitte befinden, entschädigt würden. Das wird ihn zu dem Schluss kommen lassen, dass es für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes genügt, dass die Überschwemmung – bedingungsgemäß ohne Rücksicht auf womöglich mitwirkende weitere Ursachen – darauf zurückzuführen ist, dass an irgendeinem mit der Nord- oder Ostsee unmittelbar verbundenen Gewässerteil Seewasser übergetreten ist. Genau dieser Übertritt von Seewasser (und nicht etwa irgendeine räumliche Begrenzung) ist im Übrigen auch die Quintessenz der Entscheidung des BGH vom 26. Februar 2020. Und eben dieser (sturmflutbedingte) Übertritt von Seewasser liegt (anders als im dortigen Fall) auch im Streitfall vor.
41 Für all das bedarf es keines hydrografischen und/oder hydrologischen Spezialwissens, erst recht keines geomorphologischen, sondern lediglich des Alltagsverstandes. Unberechtigt ist auch der Einwand der Berufung, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wisse nichts von der Eigenschaft der Schlei als Meeresarm der Ostsee. Das eingangs aufgezeigte Leitbild der Auslegung stellt als eine juristisch-normative Denkfigur nicht ab auf die präsenten (Erdkunde-)Kenntnisse eines empirisch durchschnittlichen Versicherungsnehmers; es zielt vielmehr darauf, die Auslegung auf Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Bedingungen selbst zu konzentrieren und juristisch-dogmatische Erwägungen, vergleichende und historische Betrachtungen sowie daneben allzu spitzfindige Interpretationen auszuschließen. Eben deshalb kommt es in der ständigen Bestimmung dieses Leitbildes auf die Verständnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers an. Und die Erkenntnis, dass der Wasserstand der Schlei von den Windverhältnissen auf der Ostsee abhängig ist (und also die Schlei an der Ostsee „hängt“), ist ebenso leicht zu gewinnen wie jene, dass das Nämliche auch für den Wasserstand etwa in der Kieler Förde, der Eckernförde und der Lübecker Bucht oder der Flensburger Förde gilt. Für jeden Ostseeküstenbewohner und erst recht für jeden eines der genannten dortige Einschnitte ist praktisch unübersehbar, dass sich die Wasserstände an den genannten Orten je nach Windrichtung unterscheiden, nämlich bei Westwind, der das Wasser hinaustreibt, eher niedriger sind und bei Ostwind, der das Wasser hineintreibt, höher, und dafür bedarf es noch nicht mal starker Winde, sondern lediglich eines mit einiger Kontinuität aus der gleichen Richtung wehenden Windes. Das ist, was den Wasserstand konkret der Schlei angeht (und wie die Mitglieder des ebendort gelegenen erkennenden Gerichtes aus eigenem Augenschein wissen), insbesondere für einen Bewohner Schleswigs evident und etwa an der Möveninsel oder der Wasserlinie an der Schleistraße wie auch und insbesondere an der Haddebyer Chaussee ablesbar, deren tiefer gelegener Fuß- und Radweg bei stärkerem und stetem Ostwind auch ohne katastrophale Stürme mehrmals jährlich unter Wasser zu stehen pflegt.
42 Argumente für etwas Anderes lassen sich auch aus der Entfernung Schleswigs von der offenen See oder aus dem landschaftlichen Erscheinungsbild nicht gewinnen. Die Kieler Förde ist 17 km lang, die Flensburger rd. 50 km; Kiel und Flensburg vermitteln am Ende ihrer jeweiligen – ebenfalls „Engpässe“ aufweisenden – Förden gleichermaßen nicht mehr den Eindruck einer Meeresküste im landläufigen Sinne. Beide lassen sich ersichtlich nicht vom Anwendungsbereich der Klausel ausschließen, ebenso wenig darob die Schlei.
43 Der Senat vermag schließlich auch die AGB-rechtlichen Einwände der Klägerin nicht zu teilen. Der Ausschluss für Schäden durch Sturmflut ist ein Bestandteil der Musterbedingungen [vgl. etwa A. § 4 Nr. 4 a) aa) VGB 2008 und 2010] und dementsprechend, wie das Landgericht (U 13) zu Recht angeführt hat, üblich. Nennenswerte Bedenken gegen die Wirksamkeit sind nicht laut geworden und werden ausweislich des Schweigens seines Urteils vom 26. Februar 2020 dazu augenscheinlich auch vom BGH nicht gesehen. Für die „Ausuferung der Nord- oder Ostsee“, die wie ausgeführt, lediglich eine Klarstellung enthält und im Übrigen durch den gleichen billigenswerten Zweck gedeckt ist, gilt nichts anderes. Überschwemmungen sowohl „Sturmflut“ als auch durch „Ausuferung der Nord- oder Ostsee“ bezeichnen simple und buchstäblich augenfällige Sachverhalte, die keiner weiteren Erläuterung bedürfen; allein der Umstand, dass die Klägerin – aus ihrer Lage und ihrem Interesse heraus verständlich – zu einem anderen Verständnis zu gelangen sucht, ergibt eine Uneindeutigkeit, Unverständlichkeit oder Unbestimmtheit nicht.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.