LG Lübeck 4. Zivilkammer, 2026-02-13, 4 O 372/23

4 O 372/23Tribunale cantonale / IV camera civile13 feb 2026

Regest

Stürzt ein Radfahrer über eine neu aufgestellte Absperrbake, welche die Durchfahrtmöglichkeiten für Verkehrsteilnehmer einschränkt, hat dieser keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form einer Amtspflichtverletzung, wenn die Absperrbake vorne und hinten retroreflektierend mit mindestens Aufklebern der Stufe RA 1 der DIN-Norm 12899-1 beklebt versehen worden ist. Die vorgenannte Reflexionsstärke ist für den Radverkehr grundsätzlich ausreichend. (Rn.71)

Testo completo

LG Lübeck 4. Zivilkammer — 4 O 372/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-13

Aktenzeichen: 4 O 372/23

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2026:0213.4O372.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 839 BGB, Art 34 GG, § 43 Abs 3 S 1 SrVO

Orientierungssatz

Stürzt ein Radfahrer über eine neu aufgestellte Absperrbake, welche die Durchfahrtmöglichkeiten für Verkehrsteilnehmer einschränkt, hat dieser keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form einer Amtspflichtverletzung, wenn die Absperrbake vorne und hinten retroreflektierend mit mindestens Aufklebern der Stufe RA 1 der DIN-Norm 12899-1 beklebt versehen worden ist. Die vorgenannte Reflexionsstärke ist für den Radverkehr grundsätzlich ausreichend. (Rn.71)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 290.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch.

2 Der Geschädigte …... (im Folgenden: Geschädigter) ist bei der Klägerin gesetzlich unfallversichert nach den §§ 114 ff. SGB VII.

3 Am 21.09.2020 befuhr der Geschädigte gegen 5:45 Uhr in Sereetz die Kaltenhöfer Straße von der Schwartauer Straße kommend in Richtung Bad Schwartau. Es war zu dieser Jahres- und Tageszeit dunkel. Der Geschädigte kannte den Weg sehr gut, da es sich dabei um seinen Arbeitsweg handelte.

4 Die Straße ist leicht abschüssig und führt auf eine Brücke zu.

5 In Höhe der dortigen Brücke über die „Alte Schwartau“ kollidierte der Geschädigte sodann mit einer am Beginn der Brücke am Freitag vor dem Ereignis zuvor neu aufgestellten Absperrbake, die die Durchfahrtmöglichkeiten für Verkehrsteilnehmer*innen einschränkte. Er stürzte über die Barke und fiel, sein Fahrrad noch festhaltend, auf das Gesicht.

6 Die Lichtanlage des Fahrrads des Geschädigten funktionierte.

7 Die Bake sollte dort am 18.09.2020 auf Anordnung (vom vorigen Tag, dem 17.09.2020) des Mitarbeiters der Beklagten … und durch die … GmbH aufgestellt werden; gleichzeitig sollte ein Verbotsschild, Verkehrszeichen 250 Anl. 1 StVO mit einem Zusatz „Für Radfahrer frei“ aufgestellt werden.

8 Die … GmbH, hier der Mitarbeiter….., hatte sodann am 18.09.2020 eine Bake aufgestellt. Hierfür wurden zwei Hülsen einbetoniert, in die die senkrechten Pfähle eingesteckt wurden. Diese Pfähle wurden mit einer etwa 2,20 m langen Querstrebe verbunden.

9 Der Randbereich darum ist zum Unfallzeitpunkt bewachsen gewesen, der Lichtkegel einer nahen Straßenlampe ist durch einen Baum verdeckt worden.

10 Für das Aufstellen des Schildes hat der Mitarbeiter ....... auf dem dort bereits stehenden Schild mit dem Verkehrszeichen 262 den Aufkleber 12t entfernt. Hierdurch hat er ein Verkehrszeichen 250 erzeugt.

11 Bei dem Unfall zog sich der Geschädigte lebensgefährliche, schwerste Kopfverletzungen zu. Er erlitt ein Schädelhirntrauma Grad 2, schwerste Gesichts-Schädel-Verletzungen und verlor das Augenlicht auf einem Auge. Der Zeuge kann nunmehr ohne Gehhilfe kaum laufen, leidet unter Dauerschmerzen und ist zu 90 % schwerbehindert. Zudem entstand an der Absperrbake sowie am Fahrrad des Geschädigten ein Sachschaden. Für die einzelnen Verletzungen sowie die dem Geschädigten entstandenen Schäden wird auf die Anlagen K1-K8 Bezug genommen. Der Geschädigte wurde vom Zeugen ....... gefunden. Er rief sodann die Rettungskräfte.

12 Die Bake wurde sodann nach einer Verbringung auf den Bauhof der Beklagten unter der Vorgangsnummer VG/579051/2020 polizeilich beschlagnahmt.

13 Am 26.10.2020 erstattete der sachverständige Zeuge ....... für die Staatsanwaltschaft ein Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, die Absperrbake sei nur an der dem Geschädigten abgewandten Seite mit Abschnitten von Warnmarkierungen beklebt gewesen. Für den sonstigen Inhalt des Gutachtens wird die Anlage K8 in Bezug genommen.

14 Nach der Erstattung des Gutachtens wurde die Bake wieder auf den Bauhof verbracht.

15 Am 06.01.2022 schrieb die Klägerin an die „Kommunaler Schadensausgleich Schleswig-Holstein“ (KSA SH), sie fordere von ihr eine Summe von 307.151,81 €. Für den Inhalt des Scheibens wird Bezug auf K2 genommen.

16 Mit weiteren Schreiben (K3, 4, und 5) forderte die Klägerin unter dem 20.01.2022 sowie am 23.02.2023 weitere 6.016,95 €, 39.062,21 € sowie 14.294,57 €. Sie forderte diese wegen der regulierten Heilbehandlungs- und sonstigen unfallbedingten Kosten.

17 Die KSA SH ließ sodann ein eigenes Gutachten erstatten (datierend 08.05.2023), nach dem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des ersten Gutachtens in Bezug auf die Beschaffenheit der Bake bestünden und lehnte daraufhin mit Schreiben vom 31.05.2023 die Ansprüche der Klägerin ab. Für den Inhalt des Schreibens wird die Anlage K9 in Bezug genommen.

18 Am 27.07.2023 wurde, nach einer Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seitens des Bevollmächtigten, Namens und in Vollmacht der Klägerin ein weiteres Schreiben an die KSA SH geschickt. Die Anlage K11 wird in Bezug genommen für den Schreibensinhalt.

19 Sodann erkannte die Klägerin gegenüber dem Geschädigten mit Schreiben vom 10.10.2023 als Unfallfolgen eine Verletztenrente von 100 % beschieden und als Unfallfolgen an:

20 • unter Keilwirbelbildung verheilte Brustwirbelkörper-7-Fraktur mit verbliebener Hyperkyphose und geringfügiger Bewegungseinschränkung

21 • folgenlos ausgeheilte Jochbeinfraktur ohne funktionelle Einschränkung,

22 • mittelgradiges organisches Psychosyndrom mit Defiziten in der Aufmerksamkeitsfunktion, Gedächtnisfunktion, Exekutivfunktion

23 • visuelle Wahrnehmungsstörungen

24 • deutliche konzentrative Minderbelastbarkeit • organische Wesensänderung mit Antriebssteigerung, erhöhtem Rededrang

25 • Wesensänderung und reduzierte Störungseinsicht für die Leistungsminderung mit ausgeprägter Bagatellisierungstendenz

26 • Verlust des Geruchsvermögens,

27 • Verlust des Sehvermögens auf dem linken Auge

28 • Gesichtsfeldstörung auf dem rechten Auge nach rechts als Zustand nach Schädelhorntraume mit bifrontalen Kontusionsblutungen

29 • frontobasaler Subarachnoidalblutung

30 • bifrontales Subdurahämatom rechts temporal

31 • Kalottenfraktur rechts

32 • Aufstau des Nervenwassers mit der Erfordernis der Anlage eines ventrikuloperitnealen Shunts

33 • mehrere Gesichtsschädelbrüche

34 Für den sonstigen Inhalt des Schreibens wird K1 in Bezug genommen.

35 Nach einer Bescheidung vom 24.10.2023 einer vollen Erwerbsminderungsrente vom 24.10.2023 seitens der Deutschen Rentenversicherung Nord, die seit dem 01.12.2021 anerkannt wurde, bezieht der ehemalige Unterkunftsarbeiter bei der Bundespolizeiakademie eine Erwerbsminderungsrente und lebt.

36 Auch eine weitere Zahlungsaufstellung der Klägerin an die KSA SH iHv 19.956,16 € (Anlage K6) wurde nicht beglichen.

37 Die Klägerin behauptet, die Absperrbake sei auf der radabgewandten Seite nicht retroreflektierend beklebt gewesen; auf der dem Geschädigten zugewandten Seite sei diese nur lackiert, jedoch nicht reflektierend lackiert gewesen.

38 Sie behauptet ferner, für den Geschädigten sei diese Warnbake nicht erkennbar gewesen, zumal dies gelte, wenn man annähme, der Geschädigte habe sein Licht nach unten gerichtet gehabt.

39 Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte zu 2/3 aus übergegangenem Recht, wobei sie 1/3 Verschulden des Geschädigten in Anschlag bringt.

40 Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klage mit Schriftsatz vom 11.12.2023 erweitert (bei der Beklagten am 28.12.2023 zugegangen) und beantragt nunmehr:

41 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 257.654,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2023 zu zahlen;

42 2. festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 der übergangsfähigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall des.......... vom 21.09.2020 auf der Kaltenhöfer Straße in Bad Schwartau entstehen, zu ersetzen.

43 3. die beklagte Partei zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte …... in Höhe von 1.944,40 € zu zahlen.

44 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.481,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

45 Die Beklagte beantragt

46 Klageabweisung.

47 Sie trägt vor, die Bake sei reflektierend gewesen. Zudem ist sie der Ansicht, ihr sei keine Amtspflichtverletzung zuzurechnen.

48 Das Gericht hat in der Sache mündlich verhandelt. Es hat durch den Zeugen ....... und das Sachverständigengutachten des Gutachters .......Beweis erhoben.

49 Für den Inhalt der Verhandlungen und der Zeugenaussage sowie der Anhörung des Sachverständigen werden die Protokolle vom 24.05.2025 und 16.01.2026 in Bezug genommen. Für den Inhalt des Sachverständigengutachtens wird auf das Gutachten vom 30.05.2025, Bl. 111-163 d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

50 Die zulässige Klage ist unbegründet.

51 Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin kein Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO, hat. Denn dieses ist gegeben, der Antrag zu 2 deshalb zulässig. Ein Festellungsinteresse ist jedes tatsächliche, rechtliche oder wirtschaftliche Interesse, was über eine bloße Neugierde am vorliegenden Streitfall hinausgeht. Bei Klagen auf Schadensersatz oder einem Schmerzensgeld gilt dies immer dann, wenn etwaige, erst in der Zukunft bestehende Schäden, eintreten können. Dabei ist daraufhin abzustellen, welches Rechtsgut im konkreten Fall verletzt wird. Nach der, zutreffenden, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „[genügt] bei Verletzung eines absoluten Rechts [also eines Rechts aus § 823 Abs. 1 BGB, Anm. des Gerichts] [...] bereits die Möglichkeit [...], ebenso wenn bereits ein Vermögens(teil)schaden entstanden ist und der Eintritt weiterer Vermögensschäden im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung erwartet wird“ (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 256 ZPO, Rn. 25_10). Das bedeutet, dass „bei verständiger Würdigung“ (ebenda) mit dem Eintritt des Schadens gerechnet werden muss (m.w.N. ebenda). Dies ist hier insbesondere vor dem Hintergrund der Unabsehbarkeit künftiger Schäden und den erheblichen bestehenden Schäden des Geschädigten, die gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X nach einer etwaigen Regulierung übergingen, der Fall.

52 Ferner ist die Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

53 Es liegt ein Fall des § 260 ZPO im Hinblick auf die Anträge vor.

54 Die Klage ist hingegen unbegründet.

55 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens aus eigenem oder übergegangenem Recht zu, unter keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt.

56 Genuin eigene Ansprüche sind nicht gegeben.

57 Vertragliche, quasivertragliche, sachenrechtliche Ansprüche aus übergegangenem Recht scheiden ersichtlich aus.

58 Auch deliktische Ansprüche aus übergegangenem Recht, hier § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, sind nicht gegeben.

59 Insbesondere besteht kein Anspruch gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X iVm § 839 BGB und Art. 34 GG.

60 Es fehlt schon an einem entstandenen Anspruch, § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, denn es bestand kein Anspruch auf Schadensersatz aus einer Amtspflichtsverletzung des Geschädigten gegen die Beklagte.

61 Es fehlt hierfür bereits an einer als Verkehrssicherungspflicht konkretisierten Amtspflichtsverletzung, die aus dem Tragen der Straßenbaulast folgen würde, vgl. § 12 Abs. 1 StrWG SH, seitens der Beklagten.

62 Denn eine Amtspflichtverletzung ist dann anzunehmen, wenn Amtsträgerinnen ihre „persönl[iche] Verhaltens][pflicht] [...] bezügl[ich] seiner [oder ihrer, Anmerkung des Gerichts] Amtsfü[hrung]“ (Sprau , in: Grüneberg [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 84. Aufl. 2025, § 839, Rn. 31) verletzen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist dabei grundsätzlich auch drittschützend (Sprau , in: Grüneberg [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 84. Aufl. 2025, § 839, Rn. 38). Bei Verkehrssicherungspflichten handelt es sich um Pflichten denjenigen gegenüber, denen er den Verkehr auf von ihm beherrschten Sachen oder sonstigen "Gefahrenlage[n]" (Sprau , in: Grüneberg [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 84. Aufl. 2025, § 823, Rn. 46) erlaubt oder duldet, oder diese "schafft oder andauern lässt" (ebenda). Diese Pflichten bestehen grundsätzlich nicht darin, die Maßnahmen oder Handlungen zu übernehmen, die eine Schädigung sicher ausschließen. Sondern es müssen nur "diejen[igen] Vorkehr[ungen] [getroffen werden] [...], die erf][orderlich] u[nd] ihm [oder ihr; Anm. d. Gerichts] zumutb[ar] ind, um die Schädig[ung] Dritter möglichst zu verhindern" (m.w.N. ebenda). Erforderlich sind dabei solche Handlungen, die "ein[e] umsicht[ige~r], verständ[iger] u[nd] gewissenhafte[r]" (Sprau , in: Grüneberg [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 84. Aufl. 2025, § 823, Rn. 51) Amtsträgerin "unter Berücksichtig[gung] der Schad[enswahrscheinlichkeit] und mögl[ichen] Schad[enserwartungen] für notwend[ig] und ausreich[end] halten darf, um and[ere] Per[onen] vor Schäden zu bewahren" (ebenda). Es muss daher situationsbedingt abgeglichen werden, welche Schadenserwartungen aufgrund welcher Sicherheitsvorkehrungen typischerweise drohen und wie die Erwartungen derer sind, die an dem Verkehr, der zu sichern ist, teilnehmen (vgl. ebenda). Gleichzeitig sind diese Teilnehmerinnen nicht vor sämtlichen Schäden zu schützen, sondern eben nur denjenigen, vor denen sie, unter Voraussetzung der eigenüblichen Verantwortung und der Sorgfalt der am Verkehr Teilnehmenden, noch geschützt werden müssen (ebenda).

63 Zumutbar sind solche Handlungen und Vorkehrungen, die nach einer Abwägung der konkret drohenden Gefahr und den wirtschaftlichen und tatsächlichen Folgen gegenüber den Kosten, die mit der Vorsorge verbunden sind im Rahmen dessen sind, nicht völlig außer Verhältnis stehen (ebenda).

64 Das Oberlandesgericht Hamm führt hierzu zutreffend aus, dass

65 Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet [sind, Anm. d. Gerichts], vor solchen Gefahrenquellen zu warnen bzw. sie zu beseitigen, die für den Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag [...]. Ist die Gefahrenstelle nicht durch Naturereignisse oder Eingriffe Dritter entstanden, sondern vom Verkehrssicherungspflichtigen [oder von der Verkehrssicherungspflichtigen, Anm. d. Gerichts] selbst geschaffen worden, ist an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen [...]. Diese hohen Sorgfaltsanforderungen treffen […] [Verkehrssicherungspflichtige] unabhängig davon, ob die Gefahr nur bei zulässiger Nutzung eintreten kann. Denn der [oder die, Anm. d. Gerichts] Verkehrssicherungspflichtige hat sich auch auf eine nicht ganz fern liegende bestimmungswidrige Nutzung einzurichten und vorhersehbaren Gefahren entsprechend zu begegnen (OLG Hamm BeckRS 2009, 12008)

66 Für die Beleuchtung und Beschaffenheit von Verkehrseinrichtigungen im Sinne von § 43 Abs. 3 S. 1 StVO iVm Anl. 4 StVO wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) auf die Ausführung von Verkehrseinrichtungen auf die allgemeinen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen sowie die DIN-Norm 12899-1 Bezug genommen:

67 Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr, müssen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein. Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 3 Anlage 4 und für Zusatzzeichen. [...]Hinsichtlich lichttechnischer Anforderungen wird auf die EN 12899-1 „Ortsfeste, vertikal Straßenverkehrszeichen“ sowie die einschlägigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) verwiesen.“ VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, Rn. 21

68 Zwar ist die Verwaltungsvorschrift selbst kein unmittelbar geltendes Recht (vgl. Hierzu nur Rebler, Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis nach der Straßenverkehs-Ordnung [StVO], in: SVR 2009, 195 [198]), gilt jedoch als Verwaltungsvorschrift für eine einheitliche Binnenauslegung innerhalb der Behörde, weshalb ihr regelmäßig eine mittelbare Bindungswirkung vor dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG, zukommt und damit einen Anhaltspunkt dafür bietet, inwieweit eine Amtspflicht zur Verkehrssicherung an Orten mit aufgestellten Verkehrszeichen vorliegt, oder nicht.

69 Auch der Gutachter der Staatsanwaltschaft, der sachverständige Zeuge ......., zieht hierfür die allgemeinen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA heran (Anlage K8, Bl. 126-127 d. Anl. Kl). Demnach „Sind Poller bzw. Sperrpfosten im Weg unverzichtbar, sind diese auffällig zu färben und nach beiden Seiten voll reflektierend auszuführen.“ (Arbeitsgruppe Straßenentwurf. Arbeitsausschuss: Anlagen des Fußgänger- und Radverkehrs. Arbeitskreis: Radverkehr, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen [ERA], Neufassung der Empfehlungen 2010, S. 81 [Untertitel 11.1.10])

70 Die Reflexionsstärke muss mindestens eine solche der Reflexionsklasse RA 1 sein, da diese für den Radverkehr grundsätzlich ausreicht. So konkretisiert beispielsweise die Radverkehrswegweisung in Schleswig-Holstein in der Fassung des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Technologie und Tourismus vom 30. Mai 2023 – VII 339, die auch über Art. 3 Abs. 1 GG eine mittelbare Außenwirkung erzielt, dass bei Verkehrsweisungen empfohlen wird, in Untertitel Nr. 6, „die Schilderfolien müssen witterungs- und UV-beständig sein. Aufgrund der besseren Erkennbarkeit bei Dunkelheit wird empfohlen, die Schilder retroreflektierend mit Retroreflexionsklasse RA 1 entsprechend DIN EN 12899-1, DIN“ auszurüsten; die auch zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltende Fassung ist wortgleich.

71 Hier hat die Beklagte mit der Aufstellung der streitgegenständlichen Absperrbake nach Überzeugung des Gerichts keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die streitgegenständliche Bake vorne und hinten retroreflektierend mit mindestens Aufklebern der Stufe RA 1 der DIN-Norm 12899-1 beklebt worden war. Die auf einen Beweis des Gegenteils gerichteten Beweismittel der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sind unergiebig; aus sämtlichen angebotenen Beweismitteln (einerseits dem Sachverständigengutachten, der Zeugenvernehmung des Zeugen ....... sowie den Lichtbildern, die sowohl während des Polizeieinsatzes als auch durch die einzelnen Sachverständigen gefertigt worden sind [hier in der Zusammenstellung nach Bl. 201-205 d. A.]) ergibt sich sogar der Gegenbeweis.

72 Dem steht auch nicht das vorgerichtlich von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten des sachverständigen Zeugen ....... entgegen. Denn dieser geht ausweislich des Gutachtens von einer völlig anderen Beschaffenheit der Bake aus, nämlich einer fehlenden Beklebung mit reflektierenden Aufklebern. Er hat sein Gutachten nach der Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO, aufgrund einer falschen Anknüpfungstatsache gefertigt.

73 Für das Erreichen einer freien Überzeugung des Gerichts, ist nach Zugrundelegung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme, notwendig, dass eine tatsächliche Überzeugung des Gerichts erreicht wird, bei dem keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Überzeugung des Gerichts zwingend besteht, sondern das Gericht von der behaupteten Tatsache so überzeugt ist und im Hinblick auf ihr tatsächliches Vorliegen so sicher ist, dass Zweifeln Einhalt geboten werden, ohne sie gänzlich verstummen zu lassen (vgl. m. w. N. Nober, in: Anders/Gehle (Hrsg.), ZPO, 84. Aufl. 2026, § 286 Rn. 17).

74 Dieses Beweismaß ist im vorliegenden Fall nicht erreicht worden. Im Gegenteil: Hier ergibt sich die entgegengesetzte Tatsache nicht nur aus den schlüssigen Folgerungen des Sachverständigen, sondern auch aus einer Auswertung der Lichtbilder, Bl. 201-205 d. A. Auf sämtlichen Lichtbildern sind dabei sowohl die sachlichen Schäden an der Bake als auch auf den Aufklebern (mit der Markenbezeichnung Camé) gut zu erkennen; diese reflektieren sogar auf den Fotos, die von der Polizei angefertigt worden sind (Bl. 201 d. A.).

75 Die Feststellungen des Sachverständigen sind glaubhaft, er geht nicht nur von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, sondern seine Schlüsse im Gutachten sind logisch in sich kohärent und er kommt zu logisch nachvollziehbaren Ergebnissen. Seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2026 waren präzise, klar, logisch und stimmen mit den fakutalen Grundlagen des zu begutachtenden Sachverhalts überein.

76 Weitere staatshaftungsrechtliche Ansprüche sind fernliegend, genauso wie sonstige Ansprüche.

77 Die Anträge zu 2 und 3 teilen das rechtliche Schicksal des Antrags zu 1.

78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

79 Die Entscheidung im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckung folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

80 Der Streitwert berechnet sich nach §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG iVm §§ 3 und 5 ZPO. Dabei ist der Feststellungsantrag (Antrag zu 2) mangels einer wirtschaftlichen Identität nicht streitwerterhöhend (vgl.hierzu nur OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 708 [709]).

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.