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5 Ta 61/25•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2025-09-05, 5 Ta 61/25
5 Ta 61/25Tribunale del lavoro / 5a camera5 set 2025
1. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. 2. Wendet sich die klagende Partei gegen die Beendigung einer beruflichen Integrationsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 ff. SGB IX i.V.m. § 16 SGB VI durch die beklagte Partei als Rentenversicherungsträgerin mittels Aufhebungsbescheid, liegt ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis vor und richtet sich die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge alleine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Zuständig sind die Sozialgerichte. 3. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte kann auch gegeben sein für die Klage gegen die sog. Maßnahmeträgerin, die als juristische Person des Privatrechts die berufliche Integrationsmaßnahme durchführt. Maßgeblich ist auch insoweit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. 4. Nehmen die zwischen der klagenden Partei und der beklagten Maßnahmeträgerin geltenden Rechte und Pflichten lediglich die sozialrechtlichen Regelungen zwischen der klagenden Partei und der Rentenversicherungsträgerin einerseits und der Maßnahmeträgerin und der Rentenversicherungsträgerin andererseits in Bezug und folgen diesen hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolgen, und wird die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge - Fortsetzung der beruflichen Integrationsmaßnahme - auch gegenüber der Maßnahmeträgerin von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, geprägt, so handelt es sich auch insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 19. Juni 2025, 2 Ca 376/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-09-05
Aktenzeichen: 5 Ta 61/25
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:0905.5TA61.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 ArbGG, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 567 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 569 ZPO, § 51 Abs 1 SGG
Rechtskraft: ja
Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.
Wendet sich die klagende Partei gegen die Beendigung einer beruflichen Integrationsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 ff. SGB IX i.V.m. § 16 SGB VI durch die beklagte Partei als Rentenversicherungsträgerin mittels Aufhebungsbescheid, liegt ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis vor und richtet sich die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge alleine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Zuständig sind die Sozialgerichte.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte kann auch gegeben sein für die Klage gegen die sog. Maßnahmeträgerin, die als juristische Person des Privatrechts die berufliche Integrationsmaßnahme durchführt. Maßgeblich ist auch insoweit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.
Nehmen die zwischen der klagenden Partei und der beklagten Maßnahmeträgerin geltenden Rechte und Pflichten lediglich die sozialrechtlichen Regelungen zwischen der klagenden Partei und der Rentenversicherungsträgerin einerseits und der Maßnahmeträgerin und der Rentenversicherungsträgerin andererseits in Bezug und folgen diesen hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolgen, und wird die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge - Fortsetzung der beruflichen Integrationsmaßnahme - auch gegenüber der Maßnahmeträgerin von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, geprägt, so handelt es sich auch insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichte zuständig sind.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Flensburg, 19. Juni 2025, 2 Ca 376/25, Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28./29.06.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19.06.2025 – 2 Ca 376/25 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht.
2 In der Hauptsache streiten die Parteien um die Beendigung einer beruflichen Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte zu 1., die Dt. Vers., die die Klägerin bei der Beklagten zu 2., der Maßnahmeträgerin, absolviert hat.
3 Am 14.05.2024 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte zu 2. eine „Anmeldung zur Vorlage beim Kostenträger“ (Bl. 6 der Vorakte). Dort heißt es:
4 „Die Anmeldung erfolgt vorbehaltlich einer Förderung durch den Kostenträger: Ein Rücktritt ist jederzeit auch nach Beginn des Lehrgangs möglich, wenn die Förderung nicht oder nur anteilig erfolgt. Kosten entstehen nicht; Lehrmittel sind zurückzugeben. Für den Fall einer Förderung tritt der Teilnehmer seine Ansprüche an uns gemäß § 53 Absatz 2-2 SGB-AT ab. Der Kostenträger zahlt damit direkt an uns. Der Teilnehmer bestätigt den Erhalt der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.“
5 Die in Bezug genommenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Bl. 8 ff. der Vorakte) regeln auszugweise:
6 „1. In unsere Tagesveranstaltungen „Fortbildung und Umschulung“ nehmen wir nur Teilnehmer auf, die von einem Kostenträger (Bundesagentur für Arbeit, DRVN, DRVB, Berufsgenossenschaften, Bundeswehr u.a.) gefördert werden.
7 2. Die Lehrgangskonzeption, Ablauf, Termine, Dauer der Lehrgänge sind mit den Kostenträgern abgestimmt. Änderungen sind möglich und bedürfen der Zustimmung des Kostenträgers
8 3. […] Ein Rücktritt nach Beginn des Lehrgangs ist möglich, wenn die Förderung durch den Kostenträger nicht oder nur anteilig bewilligt worden ist oder bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
9 […]
10 6. Mit der Anmeldung tritt der Teilnehmer seine Ansprüche aus Erstattung der Lehrgangsgebühren, Arbeitskleidung und Lernmittel an uns gem. § 53 Absatz 2.2 SGB-AT ab. Die Kostenträger zahlen dann direkt an uns. Die Berechnung und Zahlungsweise richten sich nach den jeweils gültigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern.
11 7. Bei Abbruch und Kündigung des Lehrgangs gelten die jeweiligen Bestimmungen des Kostenträgers.
12 […]
13 12. […] Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Dienstvertrag anzuwenden. Der Vertragspartner erklärt sich durch seine Unterschrift mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für beide Vertragsteile bindend. […]“
14 Mit Bescheid vom 16.05.2024 (Bl. 2 ff. der Vorakte) bewilligte die Beklagte zu 1. der Klägerin für den Zeitraum vom 05.06.2024 bis 04.06.2025 eine berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten zu 2. Während der Teilnahme an der Integrationsmaßnahme bestand Anspruch der Klägerin auf Übergangsgeld nach § 65 Abs. 2 SGB IX i. V. m. §§ 20, 21 SGB VI.
15 Mit Aufhebungsbescheid vom 20.03.2025 (Bl. 18 f. der Vorakte) hob die Beklagte zu 1. den Bescheid über die Bewilligung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 16.05.2024 gemäß § 48 SGB X auf und führte zur Begründung an, dass das Rehabilitationsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erreicht werden könne.
16 Mit der vorliegenden, als „Kündigungsschutzklage“ überschriebenen Klage vom 01.04.2025 wehrt sich die Klägerin gegen die Beendigung der beruflichen Integrationsmaßnahme. Die Klägerin trägt vor, sie werde seit 15 Jahren ausgegrenzt und mit Verleumdungen von der Teilnahme am Arbeitsleben ferngehalten. Sie stelle weiter den Antrag auf Teilnahme am Arbeitsleben. Sie sei gesund und habe keine gesundheitlichen Einschränkungen. Ihre Rechte seien vollends verletzt.
17 Mit Beschluss vom 22.04.2025 (Bl. 25 der Vorakte) hat das Arbeitsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sein dürfte und beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Schleswig zu verweisen. Das Arbeitsgericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.05.2025 eingeräumt.
18 Die Beklagten haben die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt.
19 Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 10.05.2025, 03.06.2025 und vom 12.06.2025, auf die verwiesen wird, Stellung genommen. Hierin hat die Klägerin ihre Sicht auf Rechtsstreitigkeiten seit 2011 und deren Bedeutung für ihr Leben dargelegt und sich allgemein zu Fehlverhalten und Straftaten von Behörden und Gerichten geäußert.
20 Mit Beschluss vom 19.06.2025 (Bl. 58 f. der Vorakte) hat das Arbeitsgericht beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist und den Rechtsstreit an das Sozialgericht S... verwiesen. Das Arbeitsgericht hat angeführt, dass es sich nicht um eine Streitigkeit anlässlich eines Arbeitsverhältnisses handele. Die Klägerin stehe zu der Beklagten zu 1. in keinem Arbeitsverhältnis, letztere habe als Renten-/Sozialversicherungsträgerin gegenüber der Klägerin – als Versicherungsnehmerin – gehandelt. Alleine die Bezeichnung als „Kündigungsschutzklage“ reiche nicht aus, die Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten zu begründen. Es gehe inhaltlich nicht um eine Kündigungsschutzklage. Die Klägerin selbst behaupte weder ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1., noch eine Kündigung, sondern wehre sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 20.03.2025. Auch ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. bestehe nicht und werde von der Klägerin nicht behauptet. Die Klägerin habe dort lediglich an der bewilligten Maßnahme teilgenommen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. bestünden nicht, sondern nur zwischen den beiden Beklagten. Für Rechtsstreitigkeiten einer Versicherten mit ihrer Sozialversicherung sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
21 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28./29.06.2025. Die Klägerin beschreibt ihrer Ansicht nach ihr seit dem Jahr 2011 zugefügtes Unrecht und dessen finanzielle und sonstige Folgen für sie, die Klägerin. Hinsichtlich der Begründung der Klägerin im Einzelnen wird auf Bl. 66 ff. verwiesen.
22 Mit Beschluss vom 06.08.2025 (Bl. 70 der Vorakte) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Klägerin zur Rechtswegzuständigkeit nichts Neues vortrage, sondern nur allgemein ihre Sicht auf alle Rechtsstreitigkeiten und deren Bedeutung für ihr Leben äußere. Ein Arbeitsverhältnis habe zwischen den Parteien nicht bestanden und werde von der Klägerin auch nicht behauptet. Eine Bitte um Rechtswegeröffnung reiche nicht aus, um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten objektiv zu begründen
23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
24 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft und zulässig, § 48 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO.
25 Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Sozialgericht verwiesen.
1.
26 Nach den Eingangsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Fällen. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R – Rn. 9; BAG, Beschluss vom 17.01.2007 – 5 AZB 43/06 – Rn. 10; vom 11.06.2003 – 5 AZB 1/03 – Rn. 12; BGH, Beschluss vom 23.02.1988 – VI ZR 212/87 – Rn. 8; GmS-OGB, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 – Rn. 10). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 Abs. 1 SGG (GmS-OGB, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 – Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.01.1984 – VI ZR 297/81 – Rn. 7). Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG, Beschluss vom 17.01.2007 – 5 AZB 43/06 – Rn. 10; vom 11.06.2003 – 5 AZB 1/03 – Rn. 12; vom 05.10.2005 – 5 AZB 27/05 – Rn. 13).
2.
27 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, weder in Bezug auf die Beklagte zu 1., noch in Bezug auf die Beklagte zu 2.
28 a) In Bezug auf die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben.
29 Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt ist im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts bestimmt. Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung der beruflichen Integrationsmaßnahme durch die Beklagte zu 1. als Rentenversicherungsträgerin mittels Aufhebungsbescheid vom 20.03.2025 und hat mitgeteilt, sie beantrage „weiter Teilnahme am Arbeitsleben“. Es geht der Klägerin um die Überprüfung des Aufhebungsbescheides und die Frage, ob die Integrationsmaßnahme weiter fortzuführen ist. Integrationsmaßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 ff. SGB IX i.V.m. § 16 SGB VI begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis, die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge richtet sich alleine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Privatrechtliche Vorschriften, die das von der Klägerin begehrte Rechtsschutzziel begründen könnten, sind hingegen nicht ersichtlich.
30 Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht deshalb eröffnet, weil die Klägerin als Leistungsberechtigte mit der Behauptung, sie sei Arbeitnehmerin, Kündigungsschutzklage erhoben hätte. Bei Kündigungsschutzklagen kann der geltend gemachte Anspruch lediglich auf eine arbeitsrechtliche Grundlage gestützt werden, die klägerischen Tatsachenbehauptungen sind sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage doppelrelevant (sog. sic-non-Fall). In sic-non-Fällen reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die bloße Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sie sei Arbeitnehmer, zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit aus (BAG, Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 – Rn. 20; vom 03.12.2014 – 6 AZR 188/17 – Rn. 17; vom 24.04.1996 – 5 AZB 25/95 – Rn. 42). Die Bezeichnung der Klage als „Kündigungsschutzklage“ als solche reicht zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte indes nicht aus. Die Klägerin hat vorliegend – entgegen der Überschrift „Kündigungsschutzklage“ – keine Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat bereits weder einen entsprechenden Antrag gestellt bzw. angekündigt. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1. zu sein, sie wehrt sich nicht gegen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zu 1. und will nicht die Unwirksamkeit der Kündigung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen festgestellt haben. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. besteht offensichtlich nicht. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, handelte die Beklagte zu 1. als Rentenversicherungsträgerin gegenüber der Klägerin als Versicherter. Die Klägerin erbringt nicht, wie es die § 5 Abs. 1 ArbGG, § 611 a BGB voraussetzen, gegen Zahlung einer Vergütung weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit Arbeitsleistungen bei der Beklagten zu 1. Sie nimmt als Versicherte an einer beruflichen Integrationsmaßnahme der Rentenversicherungsträgerin teil und erhält währenddessen Übergangsgeld nach § 65 Abs. 2 SGB IX i. V. m. §§ 20, 21 SGB VI.
31 b) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht in Bezug auf die Klage gegen die Beklagte zu 2. eröffnet.
32 Die Klägerin und die Beklagte zu 2. haben mit der „Anmeldung zur Vorlage beim Kostenträger“ vom 14.05.2024 (Bl. 6 der Vorakte) die Geltung der dort in Bezug genommenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Bl. 8 ff. der Vorakte) vereinbart. Zwar handelt es sich bei der Beklagten zu 2. um eine juristische Person des Privatrechts und unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem Zivilrecht. Auch sieht Ziffer 12. der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. vereinbarten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Dienstvertrag vor – allerdings nur, „soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind“. Der Inhalt der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ besteht – mit Ausnahme von Regelungen zu Haftung (Ziffer 9.) und Hausordnung (Ziffer 10.) – im Wesentlichen darin, für die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. geltenden Rechte und Pflichten (z.B. Teilnahmevoraussetzung, Zeit, Ablauf, Inhalt und Beendigung der geplanten Maßnahme) die sozialrechtlichen Regelungen in Bezug zu nehmen. Ob es sich bei den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. um einen konstitutiven Vertragsschluss mit eigenständigen Regelungen handelt, kann dahinstehen. Maßgeblich ist auch insoweit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Selbst wenn es sich bei den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ um eine eigenständige, konstitutive vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. handeln sollte, wird die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge – Fortsetzung der beruflichen Integrationsmaßnahme – auch gegenüber der Beklagten zu 2. von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts, nämlich sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, geprägt. Nach der „Anmeldung zur Vorlage beim Kostenträger“ steht die Teilnahme der Klägerin unter dem Vorbehalt der Förderung durch den Kostenträger, d.h. die Beklagte zu 1. Für den Fall der Förderung tritt die Klägerin danach ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. an die Beklagte zu 2. ab. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zwischen der Klägerin als Versicherter und der Beklagten zu 2. als Maßnahmeträgerin erschöpfen sich im Wesentlichen darin, das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bzw. die Berechtigungen und Verpflichtungen der Beklagten zu 2. gegenüber der Beklagten zu 1. als Rentenversicherungsträgerin in Bezug zu nehmen. So schreibt Ziffer 1. der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ als Teilnahmevoraussetzung die Förderung des Teilnehmers durch den Kostenträger vor, nach Ziffer 2. stehen Lehrgangskonzeption, Ablauf, Termine und Dauer der Lehrgänge unter Zustimmungsvorbehalt des Kostenträgers, Ziffer 3. regelt Rücktrittsmöglichkeiten für den Fall der nur anteiligen oder Nicht-Förderung durch den Kostenträger, in Ziffer 6. ist eine Abtretung der Ansprüche des Teilnehmers auf Erstattung der Lehrgangsgebühren, Arbeitskleidung und Lernmittel gegenüber dem Kostenträger an die Beklagte zu 2. Vorgesehen und nach Ziffer 7. gelten bei Abbruch und Kündigung die jeweiligen Bestimmungen des Kostenträgers. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. vereinbarten Regelungen folgen den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen der Klägerin mit der Beklagten zu 1. bzw. zwischen den beiden Beklagten und stehen damit in einem untrennbaren Zusammenhang. Es liegt ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
33 Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. ergibt sich die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nicht aus einer Kündigungsschutzklage. Insoweit kann vollumfänglich nach oben (II. 2. a)) verwiesen werden. Die Klägerin und die Beklagte zu 2. haben kein Arbeitsverhältnis begründet. Es ist weder dargelegt, noch aus der Klagbegründung und den eingereichten Anlagen der Klägerin (Bl. 6, 7 und 8 ff. d. Vorakte) ersichtlich, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin i.S.d. § 5 Abs. 1 ArbGG, § 611a BGB in den Betrieb der Beklagten zu 2. eingebunden, weisungsabhängig und fremdbestimmt und persönlich abhängig beschäftigt wird. Die Klägerin erbringt bei der Beklagten zu 2. nicht weisungsgebunden Arbeitsleistungen gegen Zahlung einer Vergütung, sondern nimmt an einem Lehrgang teil. Die Beklagte zu 2. als Maßnahmeträgerin handelt im Auftrag des Leistungsträgers (hier der Beklagten zu 1.) und erfüllt öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Im Vordergrund stehen sozialversicherungsrechtliche Regelungen (ebenso für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Leistungsberechtigten und der privaten Maßnahmeträgerin in Fällen der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 SGB II: BGH, Beschluss vom 11.03.2025 – X ARZ 559/24, Rn. 26 ff.; BAG, Beschluss vom 08.11.2006 – 5 AZB 36/06 – Rn. 11; vom 17.01.2007 – 5 AZB 43/06 – Rn. 11; BSG, Urteil vom 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R – Rn. 17).
3.
34 Die Zuständigkeit der Sozialgerichte folgt aus § 51 Abs. 1 SGG. Die streitgegenständliche Beendigung der beruflichen Integrationsmaßnahme durch Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X, § 49 ff. SGB IX, § 16 SGB VI ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Für diesbezügliche Streitigkeiten ist nach § 51 Abs. 1 SGG ausschließlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (ebenso: SG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2024 – S 31 R 333/24 ER; LSG Hessen, Urteil vom 12.07.2021 – L 5 R 289/19; vom 22.03.2019 – L 2 R 213/16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2017 – L 7 R 3837/15; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 – L 6 R 504/14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.05.2006 – L 2 R 534/05; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.1999 – 10 (7) Ta 166/98).
35 Sachlich zuständig ist erstinstanzlich das Sozialgericht. Nach § 8 SGG entscheiden die Sozialgerichte im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
36 Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG das Sozialgericht S..., in dessen Bezirk die Klägerin ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung hat.
III.
37 Der Beschluss ergeht gemäß § 78 Satz 3 ArbGG durch die Vorsitzende allein.
IV.
38 Die Klägerin trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde.
IV.
39 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
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