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4 LB 3/25•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-03-19, 4 LB 3/25
4 LB 3/25Tribunale amministrativo / 4a divisione19 mar 2026
1. Das Fahreignungs-Bewertungssystem findet auch auf Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Anwendung.(Rn.65) 2. Im Falle der vereinfachten Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis wird der Punktestand nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 StVG weitergeführt.(Rn.66) 3. An den Punktestand anknüpfende Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind vorrangig zu ergreifen.(Rn.68) 4. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bedarf in einem solchen Fall besonderer Gründe, die ein Abweichen von dem Fahreignungs-Bewertungssystem notwendig machen.(Rn.71) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 1. August 2023, 3 A 9/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 4 LB 3/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0319.4LB3.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 S 3 FeV 2010, § 31 FeV 2010, § 2 Abs 2 S 1 Nr 3 StVG, § 4 Abs 5 S 1 StVG, § 11 Abs 8 S 1 FeV 2010 ... mehr
Das Fahreignungs-Bewertungssystem findet auch auf Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Anwendung.(Rn.65)
Im Falle der vereinfachten Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis wird der Punktestand nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 StVG weitergeführt.(Rn.66)
An den Punktestand anknüpfende Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind vorrangig zu ergreifen.(Rn.68)
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bedarf in einem solchen Fall besonderer Gründe, die ein Abweichen von dem Fahreignungs-Bewertungssystem notwendig machen.(Rn.71)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 1. August 2023, 3 A 9/23, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Berichterstatterin – vom 1. August 2023 geändert.
Der Bescheid vom 15. Juni 2023 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die am 25. März 2022 beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis auf der Grundlage seiner ausländischen Fahrerlaubnis aus der Republik Kosovo.
2 Der Kläger ist Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, welche ihm durch die Republik Kosovo am 14. August 2013 für die Klassen B, B1, M, L und T erteilt wurde.
3 Der Kläger nahm zunächst am 4. Februar 2015 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Ab November 2020 lebt er dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland.
4 Am 25. März 2022 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Umschreibung seiner kosovarischen Fahrerlaubnis in die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B. Er legte eine Meldebescheinigung der Stadt Rendsburg sowie eine Kopie seines am 30. August 2013 ausgestellten Führerscheins und eine Übersetzung in deutscher Sprache vor.
5 Das Fahreignungsregister enthielt für den Kläger zu diesem Zeitpunkt zwei Eintragungen aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen, wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 3. Oktober 2020 und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 11. Dezember 2021, die nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem jeweils mit zwei Punkten bewertet wurden. Nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14. Mai 2022 ergaben sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem für den Kläger damit insgesamt vier Punkte.
6 Der Beklagte ersuchte über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Republik Kosovo um Überprüfung, ob sich der Kläger in Besitz einer gültigen kosovarischen Fahrerlaubnis befinde und um Mitteilung der Führerscheindaten. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 teilte die Botschaft der Republik Kosovo mit, dass der Kläger den Führerschein der Republik Kosovo für die Klassen B1, B, M, L und T in einem legalen und ordentlichen Verfahren erworben habe und bestätigte die Echtheit und Gültigkeit des Führerscheins.
7 Mit Schreiben vom 19. August 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, aufgrund bestehender Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Die Begutachtung solle unter folgender Fragestellung angeordnet werden: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde?“. Der Kläger habe Gelegenheit, sich bis zum 5. September 2022 zu äußern, ansonsten werde nach Lage der Akte entschieden.
8 Der Kläger hat am 18. Januar 2023 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 25. März 2022 beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist bisher nicht entschieden habe. Er habe alle erforderlichen Unterlagen mit seinem Antrag vorgelegt und einen Anspruch auf die begehrte Umschreibung seiner kosovarischen Fahrerlaubnis.
9 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 ordnete der Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der bereits angekündigten Fragestellung bis zum 30. April 2023 an. Er begründete dies mit den zwei in das Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen zu den Taten vom 3. Oktober 2020 und 11. Dezember 2021. Werde das Gutachten aus Gründen, die der Kläger zu vertreten habe, nicht vorgelegt, könne bei der Entscheidung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 verlängerte der Beklagte die Frist für die Vorlage des Gutachtens bis zum 14. Juni 2023.
10 Mit Bescheid vom 15. Juni 2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis ab.
11 Der Kläger hat daraufhin seinen Antrag bei dem Verwaltungsgericht geändert und nunmehr sinngemäß beantragt,
12 den Bescheid vom 15. Juni 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 25. März 2022 beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen.
13 Der Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger aufgrund des fehlenden medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mit einer Bescheidung seines Antrags habe rechnen können. Die Verzögerung liege in der nicht abgegebenen Stellungnahme des Klägers begründet und sei somit diesem zuzurechnen. Es werde auf die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 20. Januar 2023 und den nach Fristablauf ergangenen Bescheid vom 15. Juni 2023 verwiesen.
16 Mit Urteil vom 1. August 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
17 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Die Ablehnung der beantragten Erteilung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis nicht zu. Die seitens des Klägers begehrte „Umschreibung“ seiner kosovarischen Fahrerlaubnis, mit der der Sache nach die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis begehrt werde, richte sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 31 Abs. 1 FeV. Die Voraussetzungen für eine Erteilung der Fahrerlaubnis lägen nicht vor. Auch im Fall der sog. Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis müssten sämtliche Voraussetzungen der §§ 7 ff. FeV mit Ausnahme derjenigen vorliegen, die in § 31 Abs. 1 FeV ausdrücklich genannt würden. Daher habe die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis auf Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis auch die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers – hier des Klägers – nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 FeV zu prüfen. Insofern bestimme § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, dass Fahrerlaubnisbewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben dürften, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen werde.
18 Der Beklagte sei in nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gekommen, dass bei dem Kläger infolge des wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Da der Kläger das zur Klärung dieser Eignungszweifel angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebrachte habe, habe der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen können. Der Schluss auf die Nichteignung sei nur zulässig, wenn die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Dies sei hier der Fall. Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV. Die Gutachtenanordnung begegne keinen formellen Bedenken. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV lägen vor. Der Kläger habe wiederholt und erheblich gegen verkehrsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Es ergäben sich für den Kläger vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, da der Kläger durch fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG aufgefallen sei. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis offenbare eine beträchtliche Missachtung der Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs, sodass der Schluss auf eine grundlegende fehlerhafte Einstellung zu den Gefahren und Erfordernissen der Verkehrssicherheit und daher zumindest der Verdacht eines Eignungsmangels gerechtfertigt sei.
19 Von dem Fahreignungs-Bewertungssystem solle nur abgewichen werden, wenn besondere Gründe dafür vorlägen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch schon bevor er acht Punkte erreicht habe und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktesystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, sowie ohne vorangegangene Warnung als fahrungeeignet angesehen werden könne. Das Fahreignungs-Bewertungssystem beziehe sich jedoch auf Inhaber einer Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG. Der Kläger sei nicht Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG, sondern beantrage die Erteilung einer solchen. Insofern habe der Beklagte die Anordnung richtigerweise auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV stützen können, ohne dass vorrangig Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 StVG zu ergreifen gewesen wären. Auch im Übrigen stelle sich die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als verhältnismäßig und insbesondere anlassbezogen dar.
20 Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung des Klägers, welche der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 zugelassen hat.
21 Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 18. März 2025 begründet. Er führt aus, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage seiner kosovarischen Fahrerlaubnis zu. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei nicht rechtmäßig erfolgt. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 FeV stehe die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den aufgeführten Fällen im Ermessen des Beklagten. Dieser habe im Rahmen der Ermessensausübung einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Verdachtsmomente einen Gefahrenverdacht begründeten. Aus dem zurückliegenden Fehlverhalten hätten keine das künftige Verkehrsverhalten betreffende Eignungszweifel hergeleitet werden müssen. Es mache einen Unterschied, ob der Kläger zu den Tatzeiten ohne jegliche Fahrerlaubnis oder ob er im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis gewesen sei, die ihre Gültigkeit lediglich für Deutschland verloren habe. Die erste Tat sei fahrlässig erfolgt, da dem Kläger der Umstand, dass seine kosovarische Fahrerlaubnis nach Fristablauf in Deutschland ihre Gültigkeit verliere, nicht bekannt gewesen sei. Die zweite Tat des Klägers sei 13 Monate nach der dauerhaften Begründung seines Wohnsitzes in Deutschland erfolgt. Er habe durch die Führerscheinstelle Rendsburg die Auskunft erhalten, dass es aufgrund der Corona-Pandemie eine Sonderregelung gebe, nach der man bei dauerhaftem Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu einem Jahr lang mit einer Fahrerlaubnis eines Drittlandes fahren dürfe. Er habe es dann allerdings versäumt, rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist einen Termin für die „Umschreibung“ seiner Fahrerlaubnis zu beschaffen. Er sei kein notorischer Verkehrssünder. Eine Bewertung seiner Taten insbesondere hinsichtlich ihrer Art und Schwere ergebe, dass nach der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr zu erwarten sei, dass er zukünftig noch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, das Fahreignung-Bewertungssystem beziehe sich nicht auf ihn, da er nicht Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis sei, sei unzutreffend. Es wären durch den Beklagten vorrangig Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG zu ergreifen gewesen.
22 Der Kläger beantragt,
23 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 1. August 2023 wie folgt abzuändern: Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2023 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die am 25. März 2022 beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Zur Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Bescheid, das erstinstanzliche Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung sei rechtmäßig erfolgt.
27 Ausweislich einer von der Beklagten eingereichten Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 6. Dezember 2024 ergaben sich für den Kläger zu diesem Datum insgesamt sechs Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, nachdem aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 22. März 2024 zwei weitere Punkte eingetragen worden waren.
28 Mit Schriftsatz vom 20. November 2025 teilte der Beklagte mit, dass der Kläger sich in der Zeit vom 4. Juli 2025 bis zum 17. Oktober 2025 mit Hauptwohnsitz in… angemeldet und beim Kreis Olpe mit Datum vom 5. Juni 2025 einen Antrag auf Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis gestellt habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er seinen Hauptwohnsitz wieder in Rendsburg habe und ihm andernorts eine Fahrerlaubnis nicht erteilt worden sei.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte verwiesen.
30 Die Berufung ist zulässig und begründet.
31 A. Die Berufung ist zulässig.
32 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2023 mit Beschluss vom 18. Februar 2025 zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO.
33 Der Kläger hat die Berufung fristgemäß mit Schriftsatz vom 17. März 2025, eingegangen am 18. März 2025, begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO.
34 Die Berufungsbegründung genügt den sich aus § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen. Danach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten. Dem wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht. Sie enthält einen Antrag und bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass und weshalb der Kläger an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will und weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
35 B. Die Berufung hat Erfolg.
36 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, denn die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
37 I. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es hier nicht der Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO eigentlich erforderlichen Vorverfahrens.
38 Der Kläger hat die Klage nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO als sog. Untätigkeitsklage zulässigerweise erhoben. Dass der Beklagte ausführt, es habe für die spätere Entscheidung über den Antrag des Klägers ein zureichender Grund vorgelegen, führt nicht zur Unzulässigkeit der nach Ablauf der Sperrfrist erhobenen Klage (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - 4 C 2.71 -, juris Rn. 26, und vom 22. Mai 1987 - 4 C 30.86 -, juris Rn. 12). Nach dem Ergehen des ablehnenden Bescheides vom 15. Juni 2023 hat der Kläger die Verpflichtungsklage mit einem angepassten Sachantrag fortgeführt. Der förmlichen Einlegung eines Widerspruchs gegen den nach Klageerhebung erlassenen ablehnenden Verwaltungsakt bedurfte es nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 - 10 B 4.20 -, juris Rn. 7).
39 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnisses ist weiterhin gegeben. Dem Kläger, der seinen Wohnsitz vorübergehend in Wenden genommen und dort bei dem Kreis Olpe einen Antrag auf Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis gestellt hat, wurde die begehrte Fahrerlaubnis nicht bereits andernorts erteilt. In dem für die Beurteilung seines Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 4 B 14.03 -, juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 25. September 2025 - 4 LB 36/23 -, juris Rn. 177) hat er seinen Hauptwohnsitz wieder im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und begehrt weiter die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis.
40 II. Die Klage ist begründet.
41 Der Bescheid vom 15. Juni 2023, mit welchem der Beklagte die beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis – „Umschreibung“ – ablehnte, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage seiner ausländischen Fahrerlaubnis.
42 Dem Kläger ist die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B – die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt – zu erteilen, denn die Voraussetzungen für die mit dem Antrag auf Umschreibung begehrte vereinfachte Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 StVG i. V. m. § 31 FeV liegen vor.
43 1. Der Begriff der Umschreibung findet sich weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Mit seinem Antrag auf Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis vom 25. März 2022 begehrt der Kläger der Sache nach die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage seiner ausländischen Fahrerlaubnis nach Maßgabe von § 31 FeV und damit gegenüber einer „normalen“ (Neu-)Erteilung unter erleichterten Bedingungen. Es geht bei einer „Umschreibung“ materiell-rechtlich nicht lediglich um die Ausstellung eines neuen – deutschen – Führerscheindokuments für eine ausländische Fahrerlaubnis, sondern – wie namentlich § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 FeV zu entnehmen ist – um die Erteilung einer neuen, deutschen Fahrerlaubnis und damit verbunden um die Ausstellung eines entsprechenden deutschen Nachweisdokuments (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2022 - 3 C 10.21 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
44 2. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 2 StVG i. V. m. § 31 FeV. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen haben eine nähere Ausgestaltung in den §§ 7 ff. FeV gefunden. Die Regelung des § 31 FeV bestimmt, ob und welche dieser Voraussetzungen von dem Antragsteller bei Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen werden müssen; die Regelung erleichtert dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis damit den Erwerb einer entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2022 - 3 C 10.21 -, juris Rn. 14; vgl. auch Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31 FeV Rn. 3-5).
45 Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Abs. 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, 4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe und 5. die Vorschriften über die Ausbildung. Nach § 31 Abs. 3 FeV hat der Antragsteller den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen (Satz 1). Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Satz 2). Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (Satz 3).
46 3. Die Voraussetzungen, unter denen § 31 FeV diese vereinfachte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis vorsieht, liegen vor.
47 Der Kläger ist Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die „noch gültig ist“ (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 FeV), d.h. die nicht nur einmal wirksam erteilt war, sondern nach wie vor aktuell besteht und nicht etwa infolge Zeitablaufs oder infolge sonstiger Ereignisse nachträglich unwirksam geworden ist (vgl. zu diesem Maßstab VGH München, Urteil vom 19. Juli 2021 - 11 B 19.1473 -, juris Rn. 37; vgl. zu den Vorgängervorschriften BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, juris Rn. 12).
48 Ihm wurde die Fahrerlaubnis der Republik Kosovo für die Klassen B1, B, M, L und T am 14. August 2013 erteilt. Er hat den Besitz der ausländischen Fahrererlaubnis durch die Vorlage des am 30. August 2013 ausgestellten Führerscheins nachgewiesen. Eine Erklärung des Klägers, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist, die nach § 31 Abs. 3 Satz 2 FeV dem Antrag „beizugeben“ ist, findet sich in schriftlicher Form zwar nicht bei den Verwaltungsvorgängen. Der Beklagte hat aufgrund der Angaben des Klägers aber über das Kraftfahrt-Bundesamt bei den kosovarischen Behörden eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis eingeholt. Diese haben den ordnungsgemäßen Erwerb sowie die Echtheit und Gültigkeit des Führerscheins bestätigt. Dies genügt nach Sinn und Zweck den Anforderungen (vgl. auch § 31 Abs. 3 Satz 3 FeV). Aufgrund dieser Erklärung zu der Anfrage des Beklagten und mangels gegenteiliger Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass auch die Fahrerlaubnis noch gültig ist. Anders als im deutschen Recht wird im allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer streng zwischen dem Recht der Fahrerlaubnis und dem Führerschein als Bescheinigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem darin genannten Umfang erteilt worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV), unterschieden. Aus der mündlichen Verhandlung ergaben sich auf Nachfrage keine gegenteiligen Erkenntnisse.
49 Nachdem der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte, hat diese Fahrerlaubnis ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.
50 Ob, wie gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV erforderlich, die zur „Umschreibung“ vorgelegte Fahrerlaubnis den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, berechtigt oder berechtigt hat, ist für ausländische Fahrerlaubnisse, die – wie hier – nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt wurden, § 29 FeV zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2022 - 3 C 10.21 -, juris Rn. 16). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung nach § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch sechs Monate. So lag es im Falle des Klägers, der seinen ordentlichen Wohnsitz im November 2020 dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatte. Während der Corona-Pandemie war die für ihn geltende Frist aus § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV durch Allgemeinverfügung auf 18 Monate, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 2021 verlängert worden (vgl. Amtsbl. SH 2021, 322). Ausschlussgründe nach § 29 Abs. 3 FeV, bei deren Vorliegen die Berechtigung nach Absatz 1 für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse nicht gilt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
51 4. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen unter denen nach § 2 Abs. 2 StVG i. V. m. § 31 FeV die Fahrerlaubnis zu erteilen ist.
52 a) Der Kläger weist insbesondere die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr auf.
53 Bei der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen handelt sich um eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die durch § 31 Abs. 1 FeV nicht ausgenommen wird und anwendbar bleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch bei einem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis auf Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 FeV zu prüfen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 10 S 1908/03 -, juris Rn. 4; zu den Vorgängervorschriften BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 9.96 -, juris Rn. 5). Im Verfahren der vereinfachten Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B gilt lediglich im Hinblick auf den Nachweis der körperlichen Eignung die Erleichterung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV.
54 Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Diese Voraussetzungen werden durch § 11 Abs. 1 FeV konkretisiert. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV dürfen die Bewerber um eine Fahrerlaubnis nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
55 Im Falle des Klägers liegen zwar wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. Strafgesetze vor. Entgegen der Annahme des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist diese Feststellung allein hier aber nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass dadurch die Eignung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 FeV ausgeschlossen wird.
56 Der Beklagte durfte nicht auf die Nichteignung des Klägers schließen, weil dieser einer im Zusammenhang mit den wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. Strafgesetze erfolgten Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war (hierzu aa). Aus den Verstößen ergaben sich auch keine Eignungszweifel, denen vor einer Entscheidung über die Erteilung zunächst noch mit den Mitteln der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzugehen gewesen wäre (hierzu bb).
57 aa) Die Annahme einer fehlenden Eignung des Klägers lässt sich nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV und den Umstand stützen, dass der Kläger der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens des Beklagten vom 25. Januar 2023 nicht nachgekommen ist.
58 Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln bei einem erheblichen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, anordnen.
59 Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
60 Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Entspricht die an ihn gerichtete Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, diesen Voraussetzungen nicht, so darf der Betroffene, der die Anordnung nicht selbständig anfechten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17 m. w. N.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 11. April 2014 - 2 MB 11/14 -, juris Rn. 2, und vom 4. August 2021 - 5 MB 18/21 -, juris Rn. 14), sich weigern, der Untersuchungsaufforderung nachzukommen, ohne mit nachteiligen Folgen rechnen zu müssen. So liegt es hier.
61 Der Beklagte hat die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachten nicht rechtmäßig angeordnet.
62 Der Umstand, dass im Falle des Klägers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14 m. w. N) zwei Einträge im Fahreignungsregister zu rechtskräftigen Entscheidungen wegen eines fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG und eines vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vorhanden waren, reicht für sich genommen nicht aus, um die Anordnung und bei ihrer Nichtbefolgung die in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorgesehene Rechtsfolge zu begründen.
63 Bei der Entscheidung über ein mögliches Vorgehen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 oder 5 FeV ist – jedenfalls im Rahmen des eingeräumten Ermessens und bei der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV erforderlichen Begründung – das Verhältnis dieser Vorschriften zu den Vorgaben des Fahreignungs-Bewertungssystems zu beachten.
64 Dem Verwaltungsgericht ist insoweit nicht darin zu folgen, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem sich nur auf Inhaber einer Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG beziehe, der Kläger jedoch nicht Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG sei, da er deren Erteilung erst beantrage. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass der Beklagte die Anordnung daher auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV habe stützen können, ohne dass vorrangig Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 StVG zu ergreifen gewesen wären.
65 Zum einen ist der Kläger Inhaber einer Fahrerlaubnis, nämlich einer ausländischen, auf deren Grundlage er die vereinfachte Erteilung der inländischen Fahrerlaubnis begehrt, und es haben sich für ihn bereits Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Das Fahreignungs-Bewertungssystem findet ohne Rücksicht auf Nationalität, Wohnort oder Herkunft der Fahrerlaubnis Anwendung auf alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland gegen Verkehrsvorschriften verstoßen (Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StVG § 4 Rn. 102). Daher ergeben sich auch für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Punkte, die – nach ordnungsgemäßem Durchlaufen des Stufensystems aus § 4 Abs. 5 FeV – dazu führen können, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Da die dort vorgesehene Entziehung im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht möglich ist, sehen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FeV vor, dass in diesen Fällen das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (vgl. zu solchen Fällen etwa VGH München, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 - 11 CS 17.2467 -, juris Rn. 12, und vom 29. Januar 2024 - 11 CS 23.2036 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. August 2020 - 12 LB 64/20 -, juris Rn. 1).
66 Zum anderen ist die hinter dem Punktesystem des Fahreignungs-Bewertungssystem stehende gesetzgeberische Wertung auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis in den Blick zu nehmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. August 2018 - 11 CE 18.1268 -, juris Rn. 13). Dies gilt insbesondere für den hier zu entscheidenden Fall, dass die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer bestehenden ausländischen Fahrerlaubnis begehrt wird und sich für den Inhaber dieser Fahrerlaubnis bereits Punkte ergeben haben. Denn für diesen Fall enthält das Fahreignungs-Bewertungssystem eine Sonderregelung: Während mit der „normalen“ (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis, Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen und gelöscht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG), gilt dies nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 StVG nicht bei vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis. Der Gesetzgeber geht davon, dass der Erst- oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung vorausgehe, die zu dem Ergebnis der vorhandenen Eignung geführt habe. In den Fällen der vereinfachten Erteilung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 StVG werde die Fahrerlaubnis demgegenüber ohne vorherige umfassende Eignungsüberprüfung erteilt, da bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden sei, die als solche nicht in Frage stehe (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 9; hierzu OVG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2023 - 16 B 144/22 -, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch zur früheren Fassung BT-Drs. 17/12636, S. 40 und 17/13452, S. 7, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 10 S 1689/15 -, juris Rn. 13).
67 Der Gesetzgeber eröffnet damit die Möglichkeit der vereinfachten Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Weiterführung des vorhandenen Punktestandes des Inhabers und der weiteren Bewertung seiner Eignung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
68 Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte darüber entscheiden müssen, ob ein solches Vorgehen im Falle des Klägers in Frage kommt und Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorrangig zu ergreifen sind.
69 Im Hinblick auf Verkehrsverstöße, für die der Gesetzgeber eine Bewertung mit Punkten nach dem Fahreignung-Bewertungssystem vorgibt, sind Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich vorrangig und sind in Fragen der Eignung die sich aus diesem System – insbesondere aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG – ergebenden Wertungen zu beachten.
70 Das Fahreignungs-Bewertungssystem dient dem Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Es beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Mit der Einführung dieses Systems wollte der Gesetzgeber die Gleichbehandlung aller auffälligen Verkehrsteilnehmer sicherstellen und ihnen ermöglichen, ihr Fehlverhalten möglichst frühzeitig selbst zu überprüfen und zu korrigieren und damit einen Punkteanstieg zu vermeiden, so dass es gar nicht erst zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt (BT-Drs. 17/12636, S. 19). Hinter dem System steht die Wertung des Gesetzgebers, dass solche Verstöße, die nach dem Punktesystem zu bewerten sind, grundsätzlich zunächst noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen (vgl. Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StVG § 4 Rn. 33). Ob es in Ausnahme hierzu sachgerecht ist, die Eignung vor dem Erreichen von acht Punkten (wieder) infrage zu stellen, muss der Einzelfallentscheidung überlassen bleiben und kann nicht summarisch durch das Gesetz geregelt werden (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 40). Entsprechend sieht § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG vor, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht anzuwenden ist, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder der Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt.
71 Die – gerichtlich voll überprüfbare – Annahme einer solchen Notwendigkeit für ein Abweichen von dem Fahreignungs-Bewertungssystems erfordert das Vorliegen besonderer Gründe (vgl. zum aktuellen Fahreignungs-Bewertungssystem VGH Mannheim, Beschluss vom 20. November 2014 - 10 S 1883/14 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 - OVG 1 S 54.18 -, juris Rn. 19 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 5 LA 200/20 -, juris Rn. 9; vgl. zum früheren Mehrfachtäter-Punktesystem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 -, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 7. November 2013 - 11 CS 13.1779 -, juris Rn. 12 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; vgl. insgesamt auch Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StVG § 4 Rn. 33). Die Fahrerlaubnisbehörde muss unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gebieten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 5 LA 200/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
72 Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Schreiben vom 25. Januar 2023 nicht gerecht.
73 Zu den Verstößen, die der Punktebewertung unterliegen und damit grundsätzlich zunächst noch keine Eignungsüberprüfung auslösen, sondern vorrangig nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bewertet werden sollen, gehört auch das nach § 21 StVG strafbare vorsätzliche oder fahrlässige Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte wegen dieser Straftaten, auf deren Eintragungen in das Fahreignungsregister sich der Beklagte im Falle des Klägers bezieht, ergeben sich nach § 4 Abs. 2 Satz 1-3 StVG i. V. m. § 40 FeV und Nr. 2.1.11 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung jeweils zwei Punkte. Zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt ergaben sich nach den verbindlichen Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes für den Kläger insgesamt vier Punkte, so dass dieser nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG schriftlich zu ermahnen gewesen wäre.
74 Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf in einem solchen Fall nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen angeordnet werden, die in der Anordnung selbst darzulegen sind (vgl. Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StVG § 4 Rn. 34, und Derpa, ebenda, FeV § 11 Rn. 21a; zum früheren Mehrfachtäter-Punktesystem OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 f.; OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 7. November 2013 - 11 CS 13.1779 -, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 1 und Rn. 7 f.).
75 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung der Beibringungsanordnung indes lediglich darauf, dass im Fahreignungsregister des Klägers zwei Entscheidungen zu Delikten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 3. Oktober 2020 und 11. Dezember 2021 eingetragen seien und damit hinreichende Tatsachen vorlägen, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten (§ 11 FeV). Damit angesprochen sind allein die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, auf welche sich der Beklagte für die Anordnung bezieht, bzw. des spezielleren § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV. Ob und wie der Beklagte das bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 73 LVwG) ausgeübt hat, ergibt sich nicht aus der Begründung. In der Anordnung heißt es lediglich, dass „diese besondere Regelung der notwendigen Sachverhaltsermittlung von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführt werden muss […]“. Die Anordnung lässt an keiner Stelle erkennen, dass der Beklagte den grundsätzlichen Vorrang des Fahreignungs-Bewertungssystems erkannt und sich aus bestimmten Gründen gegen diesen entschieden hätte. Die Begründung wird daher schon nicht der sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderung gerecht, die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Klägers darzulegen, die zur Anordnung der Beibringung eines Gutachtens geführt haben, denn dies würde auch Ausführungen dazu erfordern, aus welchen besonderen Gründen die Behörde von dem Punktesystem abweicht. Der Kläger, der die Anordnung nicht selbständig anfechten konnte, wurde so nicht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob er die Begutachtung verweigern kann, ohne die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, auf welche der Beklagte hingewiesen hat, fürchten zu müssen.
76 bb) Im Übrigen sind Eignungszweifel, denen der Beklagte vor einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis nachzugehen hätte, im Falle des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich.
77 Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange sich Eignungszweifel ergeben, denen vor einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde mit Mitteln der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzugehen ist, etwa weil diese die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 11 CE 09.2812 -, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juni 2012 - 10 S 452/10 -, juris Rn. 31; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 -, juris Rn. 18). In dem für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war dies nicht der Fall.
78 Nach dem zuvor Gesagten wären solche Eignungszweifel nicht allein auf das Vorliegen der Verkehrsverstöße des Klägers zu stützen, welche nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten sind. Es müssten besondere auf den Einzelfall bezogene Gründe dafür vorliegen, aus denen sich die Notwendigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 FeV ergibt, andere die Fahreignung betreffende Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 FeV zu ergreifen.
79 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in dem konkreten Einzelfall, insbesondere der Anzahl, Art und Schwere der im Falle des Klägers festgestellten Verstöße liegen keine solchen besonderen Gründe vor.
80 Im Fall des Klägers ist zu beachten, dass dieser Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, die ihn zunächst auch im Inland zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt hat. Aus dieser Zeit liegen keine Erkenntnisse zu Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vor. Seit der Kläger im Inland nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges berechtigt ist, kam es zunächst zu den zwei Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, welche zu der streitgegenständlichen Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Ablehnung des Antrages auf „Umschreibung“ geführt haben. Während des noch anhängigen Verfahrens nahm der Kläger am 22. März 2024 erneut vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teil, so dass eine weitere rechtskräftige Entscheidung in das Fahreignungsregister einzutragen war.
81 Allerdings ist auch dieser wiederholte Verstoß gegen § 21 StVG grundsätzlich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu bewerten. Es ergaben sich aufgrund des Verstoßes zwei weitere und damit nach der verbindlichen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 6. Dezember 2024 insgesamt sechs Punkte für den Kläger. Mit dem Zeitpunkt der Begehung dieser letzten Tat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG) wäre er damit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG schriftlich zu verwarnen gewesen. Auf eine spätere Verringerung, weil die fünfjährige Tilgungsfrist aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG für die Tat vom 10. März 2021 am 10. März 2026 und damit vor der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgelaufen ist, kommt es für die Berechnung nach dem Tattagprinzip nicht an (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2, Satz 7 StVG). Allerdings fehlt es bislang an einer Ermahnung des Klägers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG, obwohl sich für diesen zuvor bereits vier Punkte ergeben hatten. Der Kläger wäre daher nicht zu verwarnen, sondern zu ermahnen gewesen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG). Eine Verringerung mit der Ermahnung auf fünf Punkte nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG käme nicht zum Tragen, da der Punktestand bereits durch Tilgungen niedriger ist.
82 Allgemeine Erwägungen zu der Art und Anzahl dieser Taten reichen nicht aus, um ein Abweichen von der Bewertung und den zu ergreifenden Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu rechtfertigen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine beträchtliche Missachtung der Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs offenbare, sodass der Schluss auf eine grundlegende fehlerhafte Einstellung zu den Gefahren und Erfordernissen der Verkehrssicherheit und daher zumindest der Verdacht eines Eignungsmangels gerechtfertigt sei (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 21), fehlt es an auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen. Diese müssten berücksichtigen, dass auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis grundsätzlich mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu erfassen ist.
83 Nach der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist – naturgemäß – nicht mehr mit gleichartigen Verstößen zu rechnen ist, solange dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht wieder zu entziehen oder etwa ein Fahrverbot anzuordnen ist. Andere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung stehen, sind nicht bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass sich sonst aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers Eignungsbedenken in „charakterlicher Hinsicht“ ergäben, welche vorherige Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung geböten (vgl. zu einem solchen Fall etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 20. November 2014 - 10 S 1883/14 -, juris Rn. 6), sind – trotz des erneuten Fahrens ohne Fahrerlaubnis während der gerichtlichen Klärung – hier aus Sicht des Senats derzeit nicht erkennbar.
84 b) Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis liegen vor.
85 Der Kläger hat das gesetzliche Mindestalter für den Führerschein der Klasse B von 18 Jahren erreicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 10 FeV) und seinen Wohnsitz im Inland (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 FeV). Einer Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) bedarf es für die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Kläger nicht, da dieser bereits eine kosovarische Fahrerlaubnis besitzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5). Auch der Nachweis über die erforderliche Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine theoretische und praktische Prüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; § 15 FeV) ist nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV i. V. m. Anlage 11). Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 31 Abs. 1a FeV), sind nicht ersichtlich. Auch ein Nachweis, dass der Kläger Erste Hilfe leisten kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6; § 19 FeV) ist nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FeV). Soweit ersichtlich besitzt der Kläger schließlich keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6).
86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
88 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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