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12 B 14/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2026-03-24, 12 B 14/26
12 B 14/26Tribunale amministrativo / Chamber 1224 mar 2026
1. Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 118 Abs 3 S 1 LBG (juris: BG SH 2009) nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung ausnahmsweise notwendig oder sinnvoll erscheint. (Rn.12) 2. Im Gegensatz zu der allgemeinen Regelung in § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 LBG (juris: BG SH 2009), nach der es Aufgabe des Dienstherrn ist, nachzuweisen, dass dienstliche Interessen der Verlängerung des Dienstverhältnisses entgegenstehen, muss nach Auslegung der speziellen Vorschrift des § 118 Abs 3 S 1 LBG (juris: BG SH 2009) ein dienstliches Interesse bei dem Hinausschieben des Eintritts eines Professors positiv festgestellt werden. (Rn.15) 3. Maßgeblich zur Bewertung der Frage, ob ein dienstliches Interesse der Beklagten vorliegt, ist im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. (Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 12 B 14/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0324.12B14.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 118 Abs 3 S 1 BG SH 2009, § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BG SH 2009, § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 BG SH 2009, § 123 Abs 1 VwGO
Rechtskraft: ja
Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 118 Abs 3 S 1 LBG (juris: BG SH 2009) nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung ausnahmsweise notwendig oder sinnvoll erscheint. (Rn.12)
Im Gegensatz zu der allgemeinen Regelung in § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 LBG (juris: BG SH 2009), nach der es Aufgabe des Dienstherrn ist, nachzuweisen, dass dienstliche Interessen der Verlängerung des Dienstverhältnisses entgegenstehen, muss nach Auslegung der speziellen Vorschrift des § 118 Abs 3 S 1 LBG (juris: BG SH 2009) ein dienstliches Interesse bei dem Hinausschieben des Eintritts eines Professors positiv festgestellt werden. (Rn.15)
Maßgeblich zur Bewertung der Frage, ob ein dienstliches Interesse der Beklagten vorliegt, ist im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. (Rn.18)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 56.909,76 € festgesetzt.
1 Der vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in zulässiger Weise erhobene Antrag,
2 der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum 30. September 2026 hinauszuschieben,
3 ist unbegründet.
4 Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klagerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dafür einen Anordnungsanspruch (1.)) und einen Anordnungsgrund (2.)), das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
5 1.) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
6 Rechtsgrundlage für das Hinausschieben des Ruhestandes eines Professors wie dem Antragsteller ist § 118 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Danach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag eines Professors hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt.
7 Diese Rechtsgrundlage ist spezieller und geht daher der allgemeinen, für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes für Beamte bestehenden Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG vor (vgl. LT-Drs. 19/3541, S. 7; VG Schleswig, Urteil vom 5. August 2025 – 12 A 62/24 –, juris Rn. 19).
8 Der Antragsteller hat die formellen Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestandes erfüllt, indem er einen Antrag bei der zuständigen Behörde, der hiesigen Antragsgegnerin, gestellt hat. Die Antragsgegnerin ist deshalb zuständig, weil das für Hochschulen zuständige Ministerium – das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur – seine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des Hinausschiebens des Ruhestands gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 LBG in Verbindung mit dem Erlass vom 19. April 2021 auf die Antragsgegnerin übertragen hat.
9 Der Antragsteller erfüllt indes die materiellen Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestandes nicht.
10 a.) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein weiteres Hinausschieben seines Ruhestandseintritts im dienstlichen Interesse der Antragsgegnerin liegt.
11 aa.) Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Insbesondere nach Auslegung des Zwecks der Vorschrift hat das Gericht im Rahmen der Überprüfung, ob ein dienstliches Interesse besteht, zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die ihrerseits nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2025 – 6 B 467/25 –, juris Rn. 8; OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 9).
12 bb.) Ein dienstliches Interesse liegt danach insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 118 Abs. 3 Satz 1 LBG nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung ausnahmsweise notwendig oder sinnvoll erscheint (VG Schleswig, Urteil vom 5. August 2025 – 12 A 62/24 –, juris Rn. 20).
13 Der Begriff des dienstlichen Interesses an einer Weiterbeschäftigung muss dabei restriktiv ausgelegt werden. Denn die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungspflichtige Ausnahme (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 14, Rn. 17 m. w. N.).
14 Ein dienstliches Interesse mag etwa dann bestehen, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies kann etwa bei von dem Beamten (mit-)betreuten Projekten der Fall sein, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, juris Rn. 12). Für die Annahme eines dienstlichen Interesses genügt es dagegen in der Regel nicht, dass (nur) die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können (VG Schleswig, Urteil vom 5. August 2025 – 12 A 62/24 –, juris Rn. 21).
15 cc.) Im Gegensatz zu der allgemeinen Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, nach der es Aufgabe des Dienstherrn ist, nachzuweisen, dass dienstliche Interessen der Verlängerung des Dienstverhältnisses entgegenstehen, muss ein dienstliches Interesse bei dem Hinausschieben des Eintritts eines Professors positiv festgestellt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. August 2025 – 12 A 62/24 –, juris Rn. 20; vgl. zur Auslegung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG: VG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 12 B 82/19 –, juris Rn. 44 ff.).
16 Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Beamten auf dessen Antrag dieser Voraussetzung ausdrücklich unterwirft („wenn es im dienstlichen Interesse liegt“). Bekräftigt wird diese Auslegung auch durch eine systematisch-vergleichende Betrachtung der für alle übrigen Beamten ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ermöglichenden allgemeinen Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG. Aus dieser Betrachtung ergibt sich, dass der Wortlaut von § 118 Abs. 3 Satz 1 LBG dem des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG ähnelt. Letzterer setzt seinerseits – neben der Zustimmung des Beamten – dienstliche Gründe für eine Verlängerung voraus („aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten“), während § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG bei einem entsprechenden Antrag eines Beamten lediglich voraussetzt, dass dienstliche Interessen nur „nicht entgegenstehen“.
17 Das Erfordernis, das dienstliche Interesse als tatbestandliche Voraussetzung positiv feststellen zu müssen, entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Dies zeigt sich anschaulich anhand der Gesetzgebungshistorie. Bei Entstehung des LBG waren auch Professoren von der allgemeinen Vorschrift des § 35 Abs. 4 LBG (in der Fassung vom 26. März 2009 [GVOBl. 2009, 93]) erfasst, sodass bei einem Antrag eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Interessen lediglich nicht entgegenstehen durften. Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber mit § 118 Abs. 3 LBG (in der Fassung vom 21. Juli 2016 [GVOBl. 2016, 601]) erstmals eine für spezielle Vorschrift geschaffen, die das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von Professorinnen und Professoren auf eigenen Antrag erfasst und – neben weiteren Voraussetzungen – maßgebend auf die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG verwiesen hat. Im Jahr 2022 hat der Gesetzgeber – die heute geltende Vorschrift des – § 118 Abs. 3 LBG (in der Fassung vom 3. Mai 2022 [GVOBl. 2022, 555]) insoweit reformiert, als dass er von dem vorherigen Verweis auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG Abstand genommen und die heutige Formulierung eingefügt hat, nach der ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag eines Professors nur möglich ist, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Dadurch, dass es nach der allgemeinen Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG bei einem Antrag eines Beamten ausreicht, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht entgegenstehen, werden die persönlichen Interessen des Beamten an einer Verlängerung in den Vordergrund gestellt. Dagegen sind bei einem entsprechenden Antrag eines Professors (§ 118 Abs. 3 Satz 1 LBG) oder bei einem Beamten, dessen Verlängerung ohne eigenen Antrag auf Betreiben des Dienstherrn erfolgen soll (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG), die Interessen der öffentlichen Verwaltung an einer effektiven Personalwirtschaft und der organisatorischen und verwaltungsmäßigen Befugnisse des Dienstherrn maßgebend. Hintergrund dafür ist unter anderem, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass bestimmte Gemengelagen eintreten können, die eine Verlängerung erforderlich machen, wenn etwa vorhersehbar ist, dass zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung auf absehbare Zeit nicht genügend Personal vorhanden sein wird (vgl. LT-Drs. 19/3541, S. 78). Bei der Verlängerung der Dienstzeit von Professoren ist neben der für ein dienstliches Interesse streitenden Notwendigkeit der Gewährleistung von Lehre auch die unter Umständen dagegensprechende hochschulpolitische Entscheidung über die strategische (Neu-)Ausrichtung der universitären Forschung und Lehre sowie gleichermaßen die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Rechnung zu stellen (vgl. LT-Drs. 19/3541, S. 78 f.). Auch weil die Anzahl von Professuren im Verhältnis zu habilitierten Wissenschaftlern deutlich geringer ist und Professuren in aller Regel über einen sehr langen Zeitraum von nur einer Person besetzt werden, bildet es bei Professorinnen und Professoren den Regelfall, dass sie bei Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand eintreten und schon wegen des „Marktes“ qualifizierter (Nachwuchs-)Bewerberinnen und Bewerber für die Nachfolge kein zwingender Grund dafür besteht, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Denn es besteht insoweit ein Überschuss an qualifiziertem wissenschaftlichem Nachwuchs. Hingegen stellt sich die Lage im Rahmen der Nachbesetzung anderer Beamtenstellen nicht vergleichbar dar; hier fehlt es gelegentlich an Personal. Insoweit versuchen die Vorschriften diese unterschiedlichen Ausgangslagen entsprechend zu erfassen.
18 dd.) Maßgeblich zur Bewertung der Frage, ob ein dienstliches Interesse der Beklagten vorliegt, ist im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2014 – 6 A 228/14 –, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2015 – 2 L 2745/15 –, juris Rn. 14). Daher sind die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens neu bekannt gewordenen Umstände in der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die von der Antragsgegnerin inzwischen vorgenommenen Berufungen von Frau Prof. Dr. XX und Herrn Prof. Dr. XX hinsichtlich der temporär vakanten, früheren strafrechtlichen Professuren des Antragstellers und von Herrn Prof. Dr. XX.
19 b.) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben konnte der Antragsteller das Vorliegen eines dienstlichen Interesses für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31. März 2026 hinaus nicht glaubhaft machen.
20 Nach der im Zeitpunkt dieser Entscheidung zur Beurteilung des Rechtstreits maßgeblichen Sachlage kann nach dem Vortrag der Beteiligten – anders als noch im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung der Kammer (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. August 2025 – 12 A 62/24 –, juris Rn. 22 ff.) – nicht das Vorliegen eines dienstlichen Interesses angenommen werden. Denn die Umstände, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung vom 5. August 2025 noch zu der Annahme eines dienstlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers bewegt haben, sind so nicht mehr gegeben. Die Begründung des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 13. März 2026 (insbesondere ab Seite 20 ff.) kann hier analog § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommen werden.
21 aa.) Der Antragsteller konnte – anders als noch in dem der Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Urteil der Kammer vom 5. August 2025 zugrundeliegenden Zeitpunkt – nicht substantiiert darlegen, dass die Antragsgegnerin das Lehrangebotes der strafrechtlichen Säule ab dem 1. April 2026 nicht gewährleisten können wird. Nach der jüngsten Stellungnahme des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 18. März 2026 werden alle im Stundenplan des Sommersemesters 2026 vorgesehenen Veranstaltungen vollständig durch das vorhandene Lehrpersonal abgedeckt und angeboten. Diese Stellungnahme bestätigt insoweit konsequent die im Widerspruchsbescheid vom 13. März 2026 näher skizzierten früheren Stellungnahmen der strafrechtlichen Fachsäule und des Dekans, nach denen es mit der im Sommersemester 2026 erwarteten Personalstärke von 3,25 von regulären 4 strafrechtlichen Professuren gerade auch wegen der im Rahmen der Lehrplanung nicht vollständig erfolgten Ausschöpfung des Lehrdeputats von zwei Professoren (Prof. Dr. XX und Prof. Dr. XX) möglich sei, das erforderliche Lehrangebot im Sommersemester 2026 sicherzustellen.
22 bb.) Das Gegenteil konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Teile des Vorbringens des Antragstellers erachtet die Kammer als überholt. Dies betrifft insbesondere die Behauptungen, dass eine Vakanz hinsichtlich der strafrechtlichen Professuren bestehe und die die Antragsgegnerin aufgrund eines für das Sommersemester 2026 absehbaren Forschungssemesters von der Strafrechtsprofessorin Frau Prof. Dr. XX ihr Lehrangebot durch externe Professurvertreter sicherstellen wolle. Eine Vakanz besteht nach der Berufung von Frau Prof. Dr. XX (W3-Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Medizinstrafrecht einschließlich der interdisziplinären Bezüge des Strafrechts; „Nachfolgerin“ des Antragstellers) und Herrn Prof. Dr. XX (W3-Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und ein weiteres Fach I; Nachfolge von Herrn Prof. Dr. XX) nicht mehr. Anders als der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer vom 5. August 2025 (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. August 2025 – 12 A 62/24 –, juris Rn. 27) meint, wird sein Recht auf effektiven Rechtschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht durch die genannten Berufungen unterwandert. Die in Bezug genommenen Entscheidungsgründe der Kammer sind nicht übertragbar, da die Kammer nur die seinerzeitige Nachbesetzung als Argument der Antragsgegnerin, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers nicht möglich sei, bemängelt hatte. So liegt der Fall im hiesigen Gerichtsverfahren aber nicht. Das Recht aus § 118 Abs. 3 Satz 1 LBG verleiht lediglich ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 –, juris Rn. 3), nicht aber einen Anspruch, die Besetzung hinsichtlich eines Stellennachfolgers zu untersagen. Dies ergibt sich schon aus den oben dargestellten, eng auszulegenden Maßstäben zu § 118 Abs. 3 LBG, nach denen nur im Ausnahmefall ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze besteht. Stellennachbesetzungen für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand des Stellenvorgängers bilden dabei gerade auch wegen des Überschusses an qualifiziertem Personal und dem Gebot der Nachwuchsförderung den gewöhnlichen Lauf der Dinge ab.
23 Dass die Antragsgegnerin externe Vertreter zur Sicherung des Lehrangebotes befleißigen will, hat sie durch die substantiierte Stellungnahme des Dekans vom 18. März 2026 widerlegt, indem der Dekan sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Gewährleistung des Lehrangebots im Sommersemester 2026 mit vorhandenem Lehrpersonal darlegt. Der Antrag von Frau Prof. Dr. XX auf Gewährung einer Lehrentlastung zugunsten eines Forschungssemesters im Sinne des § 70 Abs. 2 Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (HSG SH) im Sommersemester 2026 ist seitens des Präsidiums als zuständiger Stelle abgelehnt worden.
24 (1.) Soweit der Antragsteller meint, das Lehrangebot könne dennoch nicht sichergestellt werden, weil nur eine Personalstärke von 2,75 von 4 bestehe, da in der Berechnung der Antragsgegnerin die der Strafrechtsprofessorin Frau Prof. Dr. XX gewährte Lehrermäßigung in Höhe von 0,5 wegen ihrer Funktion als Studiendekanin nicht berücksichtigt werde, folgt die Kammer dem nicht. Die bloße Reduzierung des Arbeitskraftanteils von Frau Prof. Dr. XX in ihrer Funktion der Studiendekanin wirkt sich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) deshalb nicht entscheidend aus, weil aufgrund der verringerten Lehrverpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 HZVO weniger Studienplätze vergeben wurden, sodass in diesem Zusammenhang keine Vertretung erforderlich ist. Dass für den Studiengang Rechtswissenschaften an der Universität der Antragsgegnerin keine Zulassungsbeschränkungen gelten und derweil nach dem Vortrag des Antragstellers die höchsten Studierendenzahlen bestünden, führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass das strafrechtliche Lehrangebot über den 31. März 2026 hinaus nicht abgedeckt werden kann. Zum einen werden zum Sommersemester keine Studierenden im ersten Fachsemester aufgenommen. Aber selbst falls dennoch für die Kammer bislang nicht ersichtliche zwingende Bedarfe zur Deckung des Lehrangebotes auftreten sollten, ließen sich diese Bedarfe über erweiterte und grundsätzlich innerhalb von drei Jahren auszugleichender Lehrtätigkeiten des vorhandenen Professoralkörpers auf Grundlage der sog. Deputatskonten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO SH) sicherstellen, ohne externe Professurvertretungen zu bemühen.
25 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vorgelegten Berechnungen des Antragstellers, mit denen er die fehlende Gewährleistung der strafrechtlichen Lehre zu exemplifizieren sucht, nicht mehr an. Denn die vom Antragsteller aufgezeigten Problemstellungen sind im Rahmen der Lehrplanung – wie im Widerspruchsbescheid und in der jüngsten Stellungnahme des Dekans vom 18. März 2026 klargestellt – bereits berücksichtigt und gelöst. Auch die gestiegenen Anforderungen an das strafrechtliche Lehrangebot, die daraus resultieren, dass Prüflinge in der Ersten Pflichtfachprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (JAVO SH) seit dem Jahr 2023 nunmehr zwei Aufsichtsarbeiten im Strafrecht anfertigen müssen, führen zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin wegen dieses Umstandes verpflichtet wäre, ihr aktuelles strafrechtliches Lehrangebot noch zu erweitern und weiteres Lehrpersonal hierfür zu beschäftigen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin den Anforderungszuwachs bereits in ihrem Lehrplan integriert hat.
26 (2.) Auch soweit der Antragsteller weiter Bezug auf eine mangelnde Abdeckung von (Schwerpunktprüfungs-)Seminaren oder von mündlichen Probeexamina durch die berufenen Strafrechtsprofessoren nimmt, dringt er nicht durch. Zum einen wird das in der strafrechtlichen Lehrplanung vorgesehene Seminar von Frau Prof. Dr. XX trotz ihrer Elternzeit und ohne Berücksichtigung ihres reduzierten Lehrdeputats durchgeführt. Dabei könnten an diesem Seminar – unterstellte man mit dem Antragsteller einen besonders hohen Bedarf – auch mehr als 25 Personen teilnehmen, da die Soll-Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 der Schwerpunktbereichsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (SchwerPBO) den Teilnehmerkreis lediglich für den Regelfall auf 25 Personen begrenzt. Frau Prof. Dr. XX hat in diesem Zusammenhang ihre Bereitschaft erklärt, weitere – als bislang angemeldete 14 – Studierende in dem Seminar aufzunehmen. Ungeachtet des Vorstehenden könnten zum anderen die Professoren XX und XX schließlich ein weiteres Seminar durchführen, da ihr vorhandenes Lehrdeputat dies im Sommersemester 2026 nach Auskunft des Dekans noch zuließe.
27 Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass sich bei ihm im Wintersemester 32 Studierende für das Absolvieren einer „Übungs-Schwerpunktseminararbeit“ gemeldet hätten, wobei die dazugehörigen mehrtätigen Seminare im Sommersemester stattfinden würden, begründet der Antragsteller damit kein dienstliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung. Da die vom Antragsteller über das Wintersemester hinaus angebotenen Seminare ausweislich der Stellungnahme des Dekans nicht mit der Fakultät abgestimmt waren, können sie kein dienstliches Interesse der Antragsgegnerin begründen. Würde man dies in einem derartigen Fall ohne jedwede Absprache mit dem Dekan der Fakultät als dem gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO SH für die Lehrplanung zuständigen Organ anders beurteilen, hätte es stets der die Verlängerung seiner Dienstzeit beabsichtigende Professor in der Hand, ein dienstliches Interesse vorbei an der Personal- und Lehrplanung der Hochschule zu erzwingen. Überdies erachtet es die Kammer auch unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 3 Satz 2 SchwerPBO nicht als zwingend, die Durchführung der mehrtätigen Seminare in Bezug auf die im Wintersemester erstellten und abgegebenen Seminararbeiten erst im Sommersemester durchzuführen. Danach findet die mündliche Prüfung zu einer Schwerpunktbereichsprüfung grundsätzlich im Laufe des folgenden Semesters statt. Von diesem Grundsatz kann im Einzelfall, etwa, wenn der Eintritt in den Ruhestand zum folgenden Semester absehbar ist, abgewichen werden. Zudem zweifelt die Kammer daran, dass es sich bei den vom Antragsteller angebotenen Seminaren tatsächlich um Schwerpunktseminare mit abschließender Prüfung im Sinne der §§ 12 ff. SchwerPBO handelt. Denn ausweislich der vorliegenden Unterlagen handelt es sich um „Übungs-Schwerpunkt-Seminare“, sodass die Vorgaben der SchwerPBO gar nicht direkt anwendbar sein dürften und somit erst recht kein Grund dafür bestünde, das Seminar noch im selben Semester bzw. bis zum Ablauf des Sommersemesters durchzuführen. Nach den vom Antragsteller selbst dokumentierten Abgabedaten (späteste Abgabe am 16. März 2026) wäre dies auch in tatsächlicher Hinsicht möglich gewesen. Das Argument des Antragstellers, dass im Schwerpunktstudium, das sich über das Winter- und Sommersemester erstrecke, eine gewisse Kontinuität gewährleistet bleiben müsse, erachtet die Kammer auch vor diesem Hintergrund nicht als zwingend und führt nicht zu der Annahme eines dienstlichen Interesses.
28 Dem ungeachtet bildet die bloße Durchführung einzelner Seminare im Sinne von Lehrveranstaltungen nach dem strengen Maßstab für das Vorliegen eines – zwingenden – dienstlichen Interesses keinen hinreichenden Grund, der ausnahmsweise das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eines Professors rechtfertigt. Denn das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand verhinderte lediglich die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile. Zwingend organisatorisch oder personalwirtschaftlich erforderlich, um die Aufgabenwahrnehmung der Antragsgegnerin sicherzustellen, ist das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dagegen nicht.
29 Soweit sich der Antragsteller des Weiteren auf seine im Wintersemester 2025/2026 gehaltene Vorlesung zum Sanktionen-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht bezieht und daraus ableitet, dass es im dienstlichen sowie im Interesse der Prüflinge liege, dass er und keine Prüfer mit ggf. anderen Erwartungen die Prüfungen im Sommersemester 2026 abnähme, dringt er nicht durch. Ein zwingendes Erfordernis zur Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Vielmehr würde eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers nur die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile der Studierenden im Rahmen einer Prüfung verhindern. Dabei darf schon bezweifelt werden, ob überhaupt „echte“ Nachteile entstehen. Denn dass Prüfungen von Prüfern abgenommen werden, die die entsprechenden Prüfungsinhalte nicht selbst gelehrt haben, ist im Rahmen des Studiums gängige Praxis. Da auch die übrigen Strafrechtsprofessoren über die Lehrbefähigung im Strafrecht verfügen, darf davon ausgegangen werden, dass sie auch die Grundzüge des Sanktionen-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrechts beherrschen und im Stand sind, entsprechende Prüfungsfragen zu bilden. Dass verschiedene Prüfer unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe ansetzen, ist Prüfungen schlicht immanent und von den Studierenden – auch prüfungsrechtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris Rn. 16) – hinzunehmen.
30 Der Antragsteller vermag auch kein zwingendes Erfordernis an einer Weiterbeschäftigung zu begründen, indem er behauptet, dass die im Sommersemester 2026 durchzuführenden Schwerpunktprüfungen in den Kriminalwissenschaften als dem größten Studienschwerpunkt in vollem Umfang nur mit seiner Weiterbeschäftigung zu gewährleisten seien. Für Schwerpunktprüfungen ist ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich (vgl. § 6 Abs. 1 und 2, § 12, § 22 SchwerPBO), der nicht auf Lehrverpflichtungen angerechnet wird (vgl. § 6 Abs. 1 LVVO SH), aber dennoch anfällt. Hieraus folgt für die Kammer jedoch nicht, dass die Schwerpunktprüfungen mit dem im Sommersemester 2026 vorhandenen Lehrkörper nicht vollumfänglich gewährleistet werden könnten. Vielmehr zeigt die Nichtanrechnung des erhöhten Zeitaufwandes, dass sich ein reduziertes Lehrdeputat an dieser Stelle nicht auf die Gewährleistung der Schwerpunktbereichsprüfungen auswirken darf.
31 Die vom Antragsteller zur Begründung des Mangels der Abdeckung des Lehrangebots hervorgehobenen und von den vorhandenen Professoren in ihrer Personalstärke nicht leistbaren mündlichen Probeexamensprüfungen führen ebenfalls nicht dazu, dass die Lehrveranstaltungen nicht gewährleistet werden können. Gemäß § 3 Abs. 1 LVVO SH sollen Lehrveranstaltungen (nur) vorzugsweise von Professorinnen und Professoren abgehalten werden. Diese für den Regelfall geltende Soll-Vorschrift ermöglicht es, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etwaige Lehrveranstaltungen im Ausnahmefall, etwa bei einer im Übrigen starken Personalauslastung der Professorinnen und Professoren, übernehmen dürfen.
32 (3.) Der Antragsteller hat überdies nicht glaubhaft gemacht, dass seine Weiterbeschäftigung zur Sicherstellung der Lehrveranstaltungen im Gesundheitsstrafrecht und zur Fortführung der Aufgaben des Zentrums für Gesundheitsrecht (ZfGR) zwingend erforderlich sei. Sein Vortrag, dass die Lehre im Gesundheitsstrafrecht bis zum Ende des Sommersemesters 2026 wegen der elternzeitbedingt auf 25% reduzierten Lehrverpflichtung von Frau Prof. Dr. XX als Lehrstuhlnachfolgerin des Antragstellers nur eingeschränkt erfüllt werden könne und für das ZfGR Aufbau- und Betreuungsarbeit zu leisten sei, für die die stetige Mitwirkung gerade auch des Antragstellers essentiell sei, verfängt nicht. Es ist auch nicht widersprüchlich, soweit die Antragsgegnerin argumentiert, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers trotz der Reduzierung der Lehrverpflichtung „seiner Nachfolgerin“ auf 25 % weder zur Sicherstellung der Lehre noch zur Fortführung der Aufgaben des ZfGR für erforderlich halte und zugleich dennoch erkläre, dass die Aufbauarbeiten des ZfGR auch im Falle der Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers nicht abgeschlossen werden würden. Zum einen muss die Aufbauarbeit für das ZfGR von der Lehrverpflichtung im Gesundheitsstrafrecht unabhängig beurteilt werden. Die Kammer geht nach den Bestätigungen des Sprechers des Gesundheitszentrums und des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 20. August 2025 davon aus, dass die „Nachfolgerin“ des Antragstellers sowohl ihre Lehrverpflichtungen im Gesundheitsstrafrecht als auch ihre Aufgaben am ZfGR auch während ihrer Elternzeit wahrnehmen wird. Die Befürchtungen des Antragstellers, seine „Nachfolgerin“ werde Forschungsvorhaben nicht betreuen, Prüfungen nicht abnehmen und an der interdisziplinären Ethikkommission nicht (kontinuierlich) mitwirken, verbleiben bloße Mutmaßungen. Dass die Übernahme der Aufgaben am ZfGR mit Einarbeitungserfordernissen der „Nachfolgerin“ des Antragstellers verbunden sein wird und der weitere Aufbau des ZfGR dadurch unter Umständen für eine gewisse Zeit verlangsamt sein kann, stellt nach Ansicht der Kammer lediglich einen typischerweise mit der Ruhestandsversetzung des die Aufgaben zuvor erledigenden Vorgängers verbundenen und daher hinzunehmenden Nachteil dar. Hieraus oder aus dem Umstand, dass es förderlich sein könnte, wenn der Antragsteller als langjähriges Mitglied des ZfGR über den 31. März 2026 hinausgehend am ZfGR partizipieren würde, lässt sich nicht unmittelbar ein zwingendes dienstliches Interesse für die Weiterbeschäftigung des Vorgängers ableiten. Dass von Vornherein feststeht, dass die erforderlichen Aufgaben gar nicht erledigt werden können, ist weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich. Auch dass die Aufbauarbeiten des ZfGR allein von der Person des Antragstellers abhingen, was für das Bestehen eines dienstlichen Interesses streiten würde, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
33 (4.) Soweit der Antragsteller ferner auf seine Funktionen als Bibliotheksbeauftragter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, als wissenschaftlicher Leiter der Fachbibliothek des Juristischen Seminars und seine Mitgliedschaft im Leitungsgremium der Zentralbibliothek abhebt, macht er kein zwingendes dienstliches Interesse glaubhaft. Denn ausweislich der Stellungnahme des Dekans der Rechtwissenschaftlichen Fakultät vom 20. August 2025 ist die ungestörte Fortsetzung der Bibliotheksarbeit inklusive ihrer Neuausrichtung auf digitale Prozesse inzwischen durch die mittlerweile seit geraumer Zeit eingesetzte Bibliotheksleiterin gewährleistet. Die Vermutung, nach der es förderlich sein könnte, den Antragsteller weiter in seinen Funktionen zu belassen, bildet keinen zur Aufgabenerfüllung zwingenden personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Bedarf ab.
34 (5.) Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass sein Einfluss auf den Verein der XX e. V., dessen gewählter Vorsitzender der Antragsteller sei, größer sei, wenn er weiter in die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Antragstellerin eingebunden werde, macht er ebenfalls nicht das Vorliegen eines dienstlichen Interesses glaubhaft. Zum einen erschließt sich der Kammer von Vornherein nicht, welches zwingende dienstliche Interesse sich daraus ergeben sollte, dass ein erhöhter Einfluss auf einen Förderverein ausgeübt werden kann. Zum anderen ist der Antragsteller ausweislich der Internetpräsenz des Vereins seit 2024 nicht mehr Vorsitzender des Vereins (vgl. Kieler Doctores Iuris e. V., Vereinsvorsitzende seit Gründung, abrufbar unter: https://www.uni-kiel.de/de/jura/fakultaet/einrichtungen-service/kieler-doctores-iuris-ev [zuletzt abgerufen am 23. März 2026]). Insoweit ist für die Kammer zweifelhaft, dass der Einfluss einer – jedenfalls nicht dem Verein vorsitzenden – Person auf den Verein deshalb erhöht ist, weil sie weiterhin als Professor weiterbeschäftigt wird. Auch einem emeritierten Mitglied (vgl. § 5 der Satzung der Kieler Doctores Iuris e. V. [Satzung KDI]) steht es nach § 8 der Satzung KDI frei, sich aktiv mit Stimmrecht im Verein zu engagieren.
35 2.) Da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, muss sich die Kammer zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht mehr verhalten.
36 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 4.) Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes des Antragstellers (Besoldungsgruppe W3) in Ansatz gebracht worden (9.484,96 € x 6). Angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache, die mit der begehrten Entscheidung bewirkt würde, ist der Streitwert nicht weiter zu mindern.
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