Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 4. Kammer, 2025-11-27, 4 Sa 150/25

4 Sa 150/25Tribunale del lavoro / 4a camera27 nov 2025

Regest

Schriftsätze in Rechtssachen können nicht wirksam über das elektronische Behördenpostfach (beBPO) eingereicht werden.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 4. Kammer — 4 Sa 150/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-27

Aktenzeichen: 4 Sa 150/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:1127.4SA150.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 522 Abs 1 ZPO, § 233 ZPO, § 66 ArbGG, § 46c Abs 5 ArbGG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Schriftsätze in Rechtssachen können nicht wirksam über das elektronische Behördenpostfach (beBPO) eingereicht werden.

Orientierungssatz

(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZB 26/25)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neumünster, 16. Juli 2025, 4 Ca 464 a/24, Urteil nachgehend BAG, 4. März 2026, 5 AZB 26/25, Beschluss: Zurückweisung

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.07.2025 – 4 Ca 464a/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.07.2025 – 4 Ca 464a/24 - wird als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

4. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1 I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.07.2025 – 4 Ca 464a/24 – und begehrt teilweise Abänderung.

2 Das streitgegenständliche Urteil wurde dem Kläger am 24.07.2025 zugestellt. Gegen das Urteil legte er über seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten am 22.08.2025 Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde für ihn antragsgemäß bis zum 24.10.2025 verlängert.

3 Am Freitag, dem 24.10.2025 ging um 16.39 Uhr eine Berufungsbegründung des Klägers im besonderen elektronischen Behördenpostfach des Landesarbeitsgerichts (beBPO) ein. Die Nutzer ID für dieses Postfach lautet DEJustiz.37ca433-1d8e-4eec-97cb-8fece235dfab.cb41 und ist dem vom jetzigen Klägervertreter übersandten Übermittlungsprotokoll (Bl. 78 d.A.) unter dem Stichwort „Empfänger“ zu entnehmen. Diese Nutzer ID entspricht nicht der des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (govello-1222243700765-000141001), die sich u.a. in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils findet. Der Schriftsatz wurde am Morgen des 27.10.2025 an die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts weitergeleitet. Diese wies den Klägervertreter um 6:45 Uhr darauf hin, dass der Schriftsatz fälschlicherweise im beBPO eingegangen ist. Am 27.10.2025 um 16.02 Uhr ging beim Landesarbeitsgericht, diesmal im EGVP, eine Berufungsbegründung ein.

4 Nachdem der Vorsitzende mit Verfügung vom 03.11.2025 auf Zweifel hingewiesen hatte, ob die Berufung fristgerecht begründet worden ist, hat der Klägervertreter am 10.11.2025 (vorsorglich) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Erst auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass der Schriftsatz nicht im dafür vorgesehenen Postfach eingegangen ist, habe von ihm erwartet werden können, dass er die Übermittlung überprüft und mit der ID aus der Rechtsmittelbelehrung abgleicht.

5 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

6 II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Er hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Folglich ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

7 1. Die Berufung des Klägers ist nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet worden. Danach beträgt die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate, beginnend mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Frist kann unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden.

8 Dem Kläger ist das Urteil des Arbeitsgerichts am 24.07.2025 zugestellt worden. Die auf seinen Antrag bis zum 24.10.2025 verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief an eben diesem Tag ab.

9 Zwar ist die Berufungsbegründung am 24.10.2025 um 16:39 Uhr im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPO) des Landesarbeitsgerichts eingegangen. Der Schriftsatz ist aber erst am 27.10.2025 an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Landesarbeitsgerichts weitergeleitet worden.

10 Ein - wie hier - über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gem. § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG, der § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO entspricht, wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts eingegangen ist. Es reicht also nicht aus, dass es in irgendeinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Vielmehr muss es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden sein (vgl. zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO: BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22 – Rn. 8).

11 Diese Voraussetzung ist mit der Übermittlung an das beBPO des Landesarbeitsgerichts nicht erfüllt; hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung (vgl. OLG Stuttgart, 24.04.2024 – 11 UF 37/24 – Rn. 19 und 21; OLG Zweibrücken 14.05.2025 – 5 U 124/23 – Rn. 14 ff.; OVG Schleswig, 23.04.2025 – 1 LA 3/25 – Rn. 5 zu § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für den Eingang von Schriftsätzen in Rechtssachen ist das EGVP die zum Empfang bestimmte Einrichtung. Es handelt sich um den landesweit zentralen Eingangsserver (sog. Intermediär). Insoweit besteht kein Wahlrecht für den Absender. Er kann Schriftsätze in Rechtssachen nicht über des beBPO einreichen. Zwar kann das EGVP gemäß § 6 Abs. 3 ERVV wie ein Behördenpostfach genutzt werden. Im umgekehrten Fall gilt das jedoch nicht.

12 2. Dem Kläger war die am 10.11.2025 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Sein Antrag ist unbegründet. Er hat nicht dargelegt, ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung der Berufungsbegründung verhindert gewesen zu sein.

13 Eine Partei ist ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer der in § 233 ZPO genannten Fristen verhindert, wenn sie die Sorgfalt aufgewendet hat, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten ist und die ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei dabei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

14 a) Nach der ständigen Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BAG 07.07.2011 – 2 AZR 38/10 - Rn. 16; BGH 30.11.2022 - IV ZB 17/22 – Rn. 10 mwN). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH 14.02.2022 – IVa ZB 6/21 Rn. 10). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (vgl. BGH 30.11.2022 - IV ZB 17/22 – Rn. 10; BGH 11.05.2021 – VIII ZB 9/20 – Rn. 21). Die Kontrollpflichten umfassen die Überprüfung der nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Berufungsbegründung an das richtige Postfach des Gerichts versandt worden ist, also ob sie in den „richtigen“ (elektronischen) Briefkasten gelangt ist (vgl. zur Pflicht einer Überprüfung des Sendeprotokolls hinsichtlich des richtigen Empfängers nach Übersendung per Telefax: BGH, Beschluss vom 11.05.2021 aaO Rn. 46). Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie hier - persönlich die Versendung des fristwahrenden Schriftsatzes übernimmt (vgl. vgl. BGH 30.11.2022 - IV ZB 17/22 – Rn. 10 mwN).

15 b) Gemessen hieran war der Klägervertreter nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.

16 Aus dem Vortrag des Klägers anlässlich der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich, dass der Klägervertreter in der festen Überzeugung, die Übersendung an das richtige Gericht veranlasst zu haben, keine weitere Überprüfung vorgenommen hat. Ein Blick in die Rechtsmittelbelehrung und die Eingabe oder zumindest die Kontrolle der dort angegebenen ID des Landesarbeitsgerichts habe von ihm als erfahrenen Rechtsanwalt nicht erwartet werden können. Er habe sich auf die Anwaltssoftware und die dortigen Mechanismen verlassen können. Der Klägervertreter hat nach seinem Vortrag deshalb insbesondere nicht kontrolliert, ob er die Berufungsbegründung an das richtige elektronische Postfach des Landesarbeitsgerichts, das EGVP, und nicht etwa an das beBPO, gerichtet hat. Er hat sich die im Sendeprotokoll angegebene ID erst angesehen, nachdem ihn die Geschäftsstelle auf den Eingang der Berufungsbegründung im beBPO hingewiesen hatte.

17 Selbst wenn man die händische Eingabe der der Rechtsmittelbelehrung entnommenen ID nicht verlangt und nicht in jedem Fall einen Abgleich der dort angegebenen ID mit der aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen ID fordert, hätte hier konkreter Anlass zumindest zur Kontrolle bestanden. Nach dem vom Klägervertreter anhand von Fotos geschilderten Eingabevorgang (Anlagen Eingabevorgang 1 – 9) zeigt die Anlage Eingabevorgang 7, dass das beA Postfach „Verwaltung des Landesarbeitsgerichts“ ausgewählt und angezeigt wurde. Die Bezeichnung „Verwaltung“ hätte bei ihm Zweifel wecken und ihn veranlassen müssen, die aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtliche ID des Landesarbeitsgerichts zu kontrollieren, um sicher zu gehen, dass er die Berufungsbegründung korrekt im EGVP einreicht und nicht etwa im beBPO. Damit ist die Überprüfung, die sich nach dem zuvor Gesagten gerade auch darauf erstrecken muss, ob die Übermittlung an das richtige Gericht und das richtige Postfach erfolgt ist, trotz Zweifel weckender Umstände unvollständig geblieben.

18 3. Die Berufung kann nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss verworfen werden. Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG erfolgt die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden. Die Alleinentscheidungsbefugnis umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (BAG 05.10.2010 - 5 AZB 10/10 - Rn. 4).

19 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

20 IV. Die Revisionsbeschwerde war nach §§ 77, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

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