Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2025-11-14, 3 Ta 86/25

3 Ta 86/25Tribunale del lavoro / 3a camera14 nov 2025

Regest

1. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es für deren Bewertung im Grundsatz auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Beschwerdeverfahren an (II.1. der Gründe). Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife im erstinstanzlichen Prozesskostenbewilligungsverfahren ist dagegen relevant, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit bereits beendet ist und die abweisende Entscheidung angesichts mangelnder Mitwirkung auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO beruht (II.1.b)aa) der Gründe). 2. Im Zeitraum des Beschwerdeverfahrens neu eintretende Umstände sind bei der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Beendigung des Ausgangsrechtsstreits jedenfalls dann gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die ursprünglich festgesetzte Ratenhöhe nach den Maßstäben des § 120a ZPO auswirken (II.1.b)bb)(3) und (4) der Gründe). Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 26. September 2025, 1 Ca 1123 em/25, Beschluss

Testo completo

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer — 3 Ta 86/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-14

Aktenzeichen: 3 Ta 86/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:1114.3TA86.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 120a ZPO, § 572 Abs 2 S 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es für deren Bewertung im Grundsatz auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Beschwerdeverfahren an (II.1. der Gründe). Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife im erstinstanzlichen Prozesskostenbewilligungsverfahren ist dagegen relevant, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit bereits beendet ist und die abweisende Entscheidung angesichts mangelnder Mitwirkung auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO beruht (II.1.b)aa) der Gründe).

  2. Im Zeitraum des Beschwerdeverfahrens neu eintretende Umstände sind bei der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Beendigung des Ausgangsrechtsstreits jedenfalls dann gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die ursprünglich festgesetzte Ratenhöhe nach den Maßstäben des § 120a ZPO auswirken (II.1.b)bb)(3) und (4) der Gründe).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Elmshorn, 26. September 2025, 1 Ca 1123 em/25, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 26. September 2025 - 1 Ca 1123 em/25 - in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 8. Oktober 2025 bzgl. der Ratenzahlungsanordnung wie folgt abgeändert:

Auf die Prozesskosten sind derzeit keine Zahlungen zu leisten.

Gründe

I.

1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Ratenzahlung anordnenden Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn (1 Ca 1123 em/25) vom 26. September 2025.

2 Die Klägerin hat zeitgleich mit der Klageeinreichung unter dem 14. August 2025 für ihre Kündigungsschutzklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägervertreters beantragt. Gleiches erfolgte für die Klageerweiterung unter dem 9. September 2025.

3 Bereits unter dem 19. August 2025 hat die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht.

4 Im Gütetermin am 26. September 2025 schlossen die Parteien in dem dem Prozesskostenhilfeantrag zugrundeliegenden Rechtsstreit einen Vergleich.

5 Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin ebenfalls am 26. September 2025 für die Anträge und den Vergleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägerinvertreterin und setzte monatliche Raten iHv. EUR 128,- fest. Hierzu wird auf den Berechnungsbogen (Bl. 41 der erstinstanzlichen PKH-Akte) verwiesen.

6 Gegen den am 29. September zugestellten Beschluss hat die Klägerin unter dem 2. Oktober 2025, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, beschränkt auf die monatliche Ratenzahlung sofortige Beschwerde eingelegt und weitere zu berücksichtigende Positionen angeführt.

7 Auf Verfügung des Arbeitsgerichts vom 6.Oktober 2025 hat die Klägerin am 7. Oktober 2025 noch einen weiteren Abzugsposten mitgeteilt.

8 Unter dem 8. Oktober 2025 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und monatliche Raten iHv. EUR 62,- festgesetzt. Es wurden sämtliche von der Klägerin angeführten Abzugsposten berücksichtigt, nicht aber das ab November 2025 geringere Einkommen (Arbeitslosengeld). Auf die Berechnung des Arbeitsgerichts (Bl. 61 der erstinstanzlichen PKH-Akte) wird verwiesen. Im Übrigen wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

9 Die tatsächliche Weiterleitung der Akte an das Landesarbeitsgericht unterblieb zunächst. Unter dem 6. November 2025 hat die Klägerin dem Arbeitsgericht mitgeteilt, dass sie nunmehr ab November 2025 lediglich Arbeitslosengeld iHv. EUR 1.164,90 (EUR 38,83 x 30) monatlich beziehe, und dies durch eine Abschrift des Bewilligungsbescheids nachgewiesen.

10 Unter dem 10. November wurde die Akte dann dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II.

11 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den monatliche Raten festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26. September 2025 ist begründet, (auch) soweit ihr durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober nicht abgeholfen worden ist. Das Arbeitsgericht hat am 8. Oktober 2025 die monatlichen Raten zwar völlig zu Recht gemäß §§ 115 Abs. 2 ZPO festgesetzt. Maßgeblich für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die sofortige Beschwerde sind allerdings die Verhältnisse zum Zeitpunkt dessen Entscheidung im November 2025. Damit ist die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu berücksichtigen, die zeitlich erst nach dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts eintreten ist. Das Einkommen der Klägerin hat sich nach dem Zeitpunkt der teilweise Nichtabhilfe derartig verschlechtert, dass eine Festsetzung monatlicher, aus dem Einkommen der Klägerin zu zahlender Raten nicht mehr in Betracht kommt.

12 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BAG 12. August 2024 – 4 AZB 8/24 – Rn. 6, juris; LAG Schleswig-Holstein 22. Mai 2025 – 3 Ta 36/25 – unter II.2.a)aa) der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

13 a) Grundsätzlich ist die Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prüfung nach § 115 ZPO kommt es auf den letzten Erkenntnisstand an (so schon BGH 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - Rn.19, juris). Dies gilt allerdings nur, wenn alsbald nach Entscheidungsreife auch entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist ein Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich zum Prozesskostenhilfeantrag zu äußern (vgl. LAG Schleswig-Holstein 16. Oktober 2015 - 1 Ta 161/15 - Rn. 14, juris). Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 2024 (– 4 AZB 8/24 – Rn. 6, juris) lässt sich nichts anderes ableiten, da dort die Vorinstanzen die Berücksichtigung weiterer Angaben gerade nicht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt haben.

14 b) Wird gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts allerdings sofortige Beschwerde eingelegt, ist grundsätzlich der (spätere) Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung relevant. Es gilt im Ausgangspunkt § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Grundsatz erfährt allerdings zwei Einschränkungen:

15 aa) Auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist nicht abzustellen, wenn bzw. insoweit der Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der Ausgangsentscheidung zutreffend abgelehnt worden ist, da diese Vorschrift lex specialis zu § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist (zuletzt LAG Schleswig-Holstein 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24 - Rn. 33, juris; BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - unter II.2.d) der Gründe, juris). Maßgeblich ist insoweit dann wieder der Zeitpunkt, an dem die erstinstanzliche Ausgangsentscheidung entscheidungsreif war.

16 bb) Im Übrigen entfaltet auch § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Sperrwirkung gegenüber § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

17 (1) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zuletzt 12. Dezember 2024 – 3 Ta 101/24 – Rn. 26, juris; vgl. auch BGH 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – Rn. 13, juris). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist nur ausnahmsweise möglich: Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (ständige Rechtsprechung LAG Schleswig-Holstein, vgl. zuletzt LAG Schleswig-Holstein 12. Dezember 2024 – 3 Ta 101/24 – Rn. 27, juris; BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 - unter II.2.b) der Gründe, juris).

18 (2) Die Berücksichtigung von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach dem Zeitpunkt der mit sofortiger Beschwerde angegriffenen Ausgangsentscheidung gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO würde den Zeitraum, in dem Prozesskostenhilfe trotz Beendigung des Rechtsstreits bewilligt werden könnte, zusätzlich weiter ausdehnen, ohne dass dies in den pflichtgemäß vom Gericht zu berücksichtigenden Umständen bei Beendigung des Rechtsstreits liegt (LAG Schleswig-Holstein 22. Mai 2025 - 3 Ta 36/25 - unter II.2.a)cc)(1) der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen). Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 2024 (– 4 AZB 8/24 – Rn. 6, juris) lässt sich wiederum nichts anderes ableiten, da sich das Gericht nicht mit dem Spannungsverhältnis zwischen § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO auseinandergesetzt hat und dies auch nicht musste, weil dort die sogleich unter (3) beschriebene Fallkonstellation vorlag.

19 (3) Dies ist allerdings in den Fällen unproblematisch, in denen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist und in denen sich nachträglich die Verhältnisse verändert haben, da dies der Konstellation des § 120a ZPO entspricht. Die Fortdauer des zugrundeliegenden Rechtsstreits wird dort gerade nicht vorausgesetzt. Insofern hebt § 120a ZPO die Sperrwirkung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wieder auf, sodass § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO uneingeschränkt gilt (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22. Mai 2025 – 3 Ta 36/25 – unter II.2.a)cc)(1) der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

20 (4) Anhaltspunkte dafür, dass § 120a ZPO seinerseits den Anwendungsbereich von § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO iSe. Vorrangs des Abänderungsverfahrens begrenzt, sind dagegen nicht ersichtlich. § 120a ZPO ermöglicht die Anpassung einer mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Prozesskostenhilfeentscheidung aufgrund nachträglich eingetretener Umstände und hat damit eine erweiternde Dimension. Dies steht einer begrenzenden Wirkung auf § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen. Für dessen Anwendbarkeit spricht auch die Prozessökonomie (im Ergebnis ebenso: BAG 12. August 2024 – 4 AZB 8/24 – Rn. 6, juris unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg 21. Januar 2022 – 12 S 1594/21 – Rn. 5, juris). Allerdings müssen bei bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Wertungen des § 120a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 ZPO berücksichtigt werden.

21 2. Danach ist die nachträglich bei der Klägerin eingetretene Einkommensverschlechterung, die wegen ihrer Erheblichkeit auch über § 120a ZPO hätte geltend gemacht werden können, zu berücksichtigen. Dies führt zur ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Bzgl. der Einzelheiten wird insoweit auf den Berechnungsbogen verwiesen.

22 3. Da die sofortige Beschwerde in vollem Umfang erfolgreich war, fallen keine Gebühren an (Ziff. 8614 Anlage 1 zum GKG: Gebühren nur bei erfolgloser sofortiger Beschwerde). Im Übrigen wird auf § 127 Abs. 4 ZPO verwiesen.

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