Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, 2020-07-01, 6 Sa 5 öD/20

6 Sa 5 öD/20Tribunale del lavoro / Chamber 61 lug 2020

Testo completo

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer — 6 Sa 5 öD/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-01

Aktenzeichen: 6 Sa 5 öD/20

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2020:0701.6SA5OED20.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.10.2019 - 5 Ca 761 ö.D. b/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus für die Zeit von Mai 2016 bis einschließlich Mai 2019 ergebende Differenzentgeltansprüche.

2 Der Kläger arbeitet seit dem 18.04.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Meeresforschung tätig. Sie betreibt chemische und biologische Labore, vier Forschungsschiffe, Werkstätten und ein Aquarium mit Seehundbecken. Jedenfalls seit November 2004 ist der Kläger als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund) und die entsprechende Entgeltordnung Anwendung. Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe 9b, Stufe 6, TVöD-Bund.

3 Der Kläger absolvierte nach dem Hauptschulabschluss im Jahr 1978 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und arbeitete danach für kurze Zeit in diesem Beruf. Von 1982 bis Januar 1994 war er als Überwasserwaffenmechaniker bei der Bundesmarine beschäftigt. Gegen Ende seiner Dienstzeit, nämlich von Oktober 1991 bis September 1993, ließ sich der Kläger zum staatlich anerkannten Umwelttechniker mit der Fachrichtung Verfahrenstechnik ausbilden. Daneben absolvierte er an der Fachschule für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit eine 240-stündige Ausbildungseinheit zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Schließlich nahm der Kläger an einem von der C.-U. K. ausgerichteten Strahlenschutzseminar nebst praktischer Übungen im zeitlichen Umfang von 84 Stunden teil. Über eine Hochschulausbildung verfügt der Kläger nicht.

4 Bei der Beklagten nimmt der Kläger mit 75 % seiner Tätigkeit die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahr, mit 15 % die des Abfallbeauftragten und mit weiteren 10 % die des Gefahrstoffbeauftragten gem. § 6 Abs. 9 GefStoffV.

5 Als Fachkraft für Arbeitssicherheit berät der Kläger den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen (FE-Leiter, Laborleiter etc.) insbesondere bei

6 - der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

7 - der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

8 - der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

9 - der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

10 - der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung).

11 Zu seinen Aufgaben gehört ferner

12 - das eigenständige Begehen der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen gemäß einer zuvor zu erarbeitenden Begehungsmatrix zur Beobachtung der Durchführung der gelebten Praxis des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, sowie zur Feststellung von Gefahrenschwerpunkten;

13 - das Erstellen der Begehungsberichte und die Kommunikation der Begehungsergebnisse und der daraus resultierenden Maßnahmen mit den jeweiligen Vorgesetzten (z.B. FE-Leiter);

14 - das Vorschlagen von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und das Hinwirken auf deren Durchführung sowie Erteilung von Hinweisen auf die Benutzung von Körperschutzmitteln (z.B. PSA, Hautschutz);

15 - die sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme sowie die sicherheitstechnische Überprüfung von Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung;

16 - die Untersuchung von Arbeitsunfällen und die Auswertung der Ursachen sowie die Erstellung von Vorschlägen der daraus resultierenden Maßnahmen zur Verhütung der Unfälle;

17 - das Hinwirken auf die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unter den Beschäftigten;

18 - die Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen;

19 - das Mitwirken an Unterweisungen zur Aufklärung der Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren;

20 - die Mitwirkung an der Schulung der Sicherheitsbeauftragten;

21 - die Erstellung von Informations- und Schulungsmaterial;

22 - die Mithilfe bei der Erstellung von Verfahrensanweisungen;

23 - die Unterstützung bei der innerbetrieblichen Notfallplanung und bei der Organisation der innerbetrieblichen Ersten Hilfe.

24 Der Kläger hat gemeint, er sei als Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Entgeltgruppe 12 TVöD-Bund eingruppiert. Die Eingruppierung richte sich nach dem Teil III der Entgeltordnung des Bundes, den Tätigkeitsmerkmalen für besondere Beschäftigtengruppen, und zwar dort nach der Nr. 25, den Eingruppierungsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure.

25 Er sei "technischer Beschäftigter" im Sinne der Entgeltordnung. Für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ergebe sich das bereits aus § 7 Abs. 1 ASiG. Für die Wahrnehmung seiner Kontroll- und Beratungstätigkeit benötige er technische Kenntnisse.

26 Sein Wissens- und Bildungsstand gemäß des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) erreiche mindestens das Niveau 6. Das entspreche einem Bachelorabschluss. Gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur Schleswig-Holstein dürfe den Titel Ingenieurin bzw. Ingenieur tragen, wer ein Studium in einer technischen oder technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern abgeschlossen habe. Das Bachelorstudium weise eine Regelstudienzeit von sechs Semestern auf.

27 Dass die Einstufung gemäß dem DQR mit Niveau 6 sachgerecht sei, ergebe sich auch aus dem breiten Aufgabenspektrum einer Fachkraft für Arbeitssicherheit an einer Forschungseinrichtung. Dieses Spektrum decke er umfassend ab. Das verdeutliche eine Übersicht der Bereiche, die bei einer Kurz-Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssten. Hierbei müsse er beurteilen, ob mechanische Gefährdungen von einer technischen Anlage ausgehen könnten. Neben den offensichtlichen Gefahren, wie z. B. ungeschützt bewegte Maschinenteile, sei auch das grundsätzliche Verständnis der Funktionsweise der jeweiligen technischen Anlage erforderlich, um eine solche Beurteilung vorzunehmen. Er habe aus diesem Grund Kenntnisse im Maschinenbau. Diese Kenntnisse seien aufgrund seiner Tätigkeit in einem Forschungslabor auch breit gefächert und vielfältig, da viele technische Anlagen Prototypen seien oder bei der Beurteilung nur als technische Zeichnung vorlägen. Ohne zu wissen, wie eine technische Anlage funktioniere, könne er z. B. nicht erkennen, welche Fliehkräfte, Schwingungen oder Unwuchten von der Anlage ausgingen und ob und welchen Einfluss diese auf die Statik eines Gebäudes nehmen können. Hieraus werde deutlich, dass er auch über das Wissen eines Bauingenieurs verfüge. So müsse er statische Belastungen eines Gebäudes prüfen, die Grenzen der Belastung erkennen und dies unter Berücksichtigung der aufzustellenden technischen Anlage bewerten. Des Weiteren habe er sich ein breites Wissen im Bereich der Biologie und Chemie erarbeitet und könne es erfolgreich im Arbeitsalltag anwenden. Schließlich verfüge er über umfassende Kenntnisse im Bereich der Physik, da er sich regelmäßig wegen Experimenten mit strahlendem Material mit Fragen des Strahlenschutzes beschäftigen müsse.

28 Dass er sonstiger Beschäftigter im Sinne der EG 10 TVöD-Bund sei, ergebe sich auch daraus, dass er von 2004 bis 2015 die alleinige Fachkraft für Arbeitssicherheit bei dem Beklagten gewesen sei. Die Tiefe der Fachkenntnisse des Klägers belege zudem die Tatsache, dass er der Beklagten bei Neuentwicklungen bezüglich der Themenbereiche "Klassifizierung", "Inverkehrbringen" und "Produktsicherheit" beratend und unterstützend zur Seite stehe, beispielsweise bei den LED-Hochleistungslasern für die Tiefsee.

29 Der Kläger hat behauptet, er erbringe auch "besondere Leistungen" im Sinne der Entgeltordnung. Er sei regelmäßig mit der Prüfung neuer Forschungsanordnungen oder der Ausgestaltung von Laborarbeitsplätzen betraut. Zudem habe er den Neubau von Laboratorien begleitet und dabei die Einhaltung der Anforderungen an die Arbeitssicherheit überwacht und gegebenenfalls entsprechende Veränderungen veranlasst. Hierzu müsse er auf seine Fachkenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Arbeitssicherheit im Sinne des ASiG zurückgreifen.

30 Die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei dem Beklagten weise auch eine besondere Schwierigkeit im Tarifsinn auf.

31 Der Kläger hat beantragt,

32 die Beklagte zu verurteilen, 51.643,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2019 an ihn zu zahlen.

33 Die Beklagte hat beantragt,

34 die Klage abzuweisen.

35 Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei bereits kein technischer Beschäftigter im Sinne der Entgeltordnung TVöD Bund Teil III Abschnitt 25 (Ingenieure), da er über keine abgeschlossene technische Hochschulbildung verfüge. Er sei auch kein "sonstiger Beschäftigter" der besonderen Beschäftigtengruppe der Ingenieure. Die Ausbildung des Klägers als Techniker sei hierfür nicht ausreichend. Mit Weiterbildungen könnten zwar grundsätzlich dem Hochschulstudium entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden. Die Weiterbildungen müssten dafür aber in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht dem Hochschulstudium entsprechen. Eine Weiterbildung mit dieser Qualität habe der Kläger nicht absolviert. Soweit der Kläger zum Beweis für sein gleichwertiges Fachwissen auf seine ausgeübten Tätigkeiten verweise, sei dies selbst dann, wenn die Tätigkeiten denen eines Ingenieurs entsprechen würden, keine ausreichende Darlegung gleichwertiger Fähigkeiten. Übe ein Beschäftigter eine "entsprechende Tätigkeit" aus, könne daraus lediglich geschlossen werden, dass der Beschäftigte befähigt ist, auf einem eng begrenzten Teilausschnitt aus der Aufgabenpalette eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten zu arbeiten. Erst wenn darüber hinaus festgestellt werde, dass der Beschäftigte ebenso vielfältig einsatzfähig ist wie ein entsprechend ausgebildeter Beschäftigter, könnten gleichwertige Fähigkeiten bejaht werden. Den vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten fehle bereits der Ingenieurszuschnitt. Er sei nur zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und nicht zum Sicherheitsingenieur berufen. Die Beklagte beschäftige einen Ingenieur für Arbeitssicherheit. Diesem oblägen neben Überwachungs- und Beratungsaufgaben auch konzeptionelle Aufgaben. Außerdem beschäftige sie einen Ingenieur als Brandschutzbeauftragten. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst zwischen der Eingruppierung von Ingenieuren und Technikern differenziert.

36 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe für den Zeitraum von Mai 2016 bis Mai 2019 kein über die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TVöD Bund hinausgehender Vergütungsanspruch zu. Der Kläger sei Techniker im Sinne der besonderen Beschäftigtengruppe Nr. 41 des Teil III der Entgeltordnung des Bundes und könne daher maximal in der Entgeltgruppe 9b TVöD eingruppiert werden.

37 Die Eingruppierung richte sich nicht nach der besonderen Beschäftigtengruppe der Ingenieure nach Nr. 25 des Teil III der Entgeltordnung des Bundes. Der Kläger sei kein Ingenieur. Er sei auch kein sonstiger Beschäftigter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen die Tätigkeiten eines Ingenieurs ausübe. Die Eingruppierung des "sonstigen Beschäftigten" erfordere tatbestandlich, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein graduierter Ingenieur verfügt. Daran fehle es.

38 Der Kläger habe nicht schon durch seine Ausbildung ein Wissen und Können erlangt, wie es in einem Ingenieurshochschulstudium vermittelt wird.

39 Gleichwertiges Wissen und Können habe er auch nicht durch seine Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit erworben. Voraussetzung dafür wäre, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine "entsprechende Tätigkeit" ausgeübt hätte. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, dass die von ihm verrichteten Tätigkeiten ingenieursmäßige Tätigkeiten sind. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, welches qualitative Wissen und Können, das üblicherweise nur im Rahmen eines technischen Hochschulstudiums erworben wird, bei den Tätigkeiten gefragt ist. Dieser wertende Vergleich könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Selbst wenn er aufgrund der Besonderheiten der Beklagten als Forschungseinrichtung ein quantitativ breit gefächertes Aufgabenspektrum habe, sei nicht zu erkennen, dass die Aufgaben in dieser Breite durchgehend qualitative Anforderungen mit sich bringen, die üblicherweise an einen Hochschulabsolventen gestellt werden. Ein grundsätzliches Verständnis von der Funktionsweise der jeweiligen technischen Anlage könne auch von einem Techniker erwartet werden. Physikalische Grundlagenkenntnisse würden ebenso von Technikern verlangt, etwa von staatlich anerkannten Bautechnikern. Welche konkreten Kenntnisse der Kläger in qualitativer Hinsicht für seinen Aufgabenbereich in den Bereichen Biologie und Chemie benötige, habe er mit seiner Behauptung, er habe sich ein breites Wissen im Bereich der Biologie und Chemie erarbeitet, ebenfalls nicht dargelegt. Auch die beratende und unterstützende Mitwirkung bei Neuentwicklungen bezüglich der Themenbereiche "Klassifizierung", "Inverkehrbringen" und "Produktsicherheit" lasse in der Pauschalität der Behauptung nicht erkennen, welche qualitativen Anforderungen an diese Tätigkeit zu stellen sind. Konkret habe der Kläger hier nur dargestellt, dass er unter dem Aspekt der technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung sowie der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung beraten habe. Kenntnisse dieser Verordnungen würden üblicherweise nicht in einem Hochschulstudium erworben. Auch einem Strahlenschutztechniker würden diese Kenntnisse im Rahmen seiner Ausbildung vermittelt. Die Kammer habe aus dem Vortrag zur Planung von Laboratorien einer Professorin nicht erkennen können, welchen konkreten Inhalt diese Planungen umfassten. Selbst wenn der Kläger hier mit der eigenständigen Planung eine Ingenieurstätigkeit ausgeübt haben sollte, so sei festzuhalten, dass ihm diese Aufgabe gar nicht zugewiesen worden sei. Nach seiner Tätigkeitsbeschreibung habe er nur beratend an der Planung mitwirken, diese jedoch nicht eigenständig vornehmen sollen. Dass dem Kläger diese Aufgabe der eigenständigen umfassenden Planung seitens der Beklagten dauerhaft und willentlich im streitgegenständlichen Zeitraum übertragen worden sei, könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden.

40 Gegen das ihm am 10.12.2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 08.01.2020 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 09.03.2020 innerhalb der bis zum 10.03.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

41 Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die U. Nord einen ingenieurmäßigen Zuschnitt des Arbeitsplatzes und eine ingenieurmäßige Tätigkeit bestätigt habe. Der Arbeitsplatz des Klägers erfordere ingenieurmäßige Tätigkeiten, die er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen ausübe. Er habe die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit von einem externen Sicherheitsingenieur übernommen. Der Kläger verweist zu seiner Qualifikation auf seine Ausbildungsabschlüsse sowie die besuchten Seminare, Fachtagungen und Schulungen (Seiten 5 und 6 der Berufungsbegründung).

42 Zu der Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Beklagten wiederholt und ergänzt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Anforderungen ergäben sich aus dem ASiG und der DGUV-Vorschrift. Die Tätigkeitsbeschreibungen seien gleich, egal ob die Fachkraft über ein Studium oder eine Ausbildung verfüge. Auch die Ausbildung zur Fachkraft und die Fortbildungen seien gleich. Bei der Beklagten seien Ingenieure als Fachkräfte für Arbeitssicherheit tätig oder würden gesucht. Deren Tätigkeitsbereiche unterschieden sich nicht von dem des Klägers. Daher verrichte der Kläger die Tätigkeit eines Ingenieurs. Dazu verweist er auf die tabellarische Übersicht auf Seite 16 der Berufungsbegründung.

43 Der Kläger meint, die Beratung nach dem ASiG habe bei der Beklagten stets ingenieurmäßigen Zuschnitt. Dafür spreche, dass vorausschauend geplant werde, wobei die Gesamtheit und die konkreten betrieblichen Gegebenheiten zu beachten seien. Die Beratung erfolge strukturiert in einer Schrittfolge. Dabei müssten Lösungsvorschläge entwickelt werden. Auch Gefährdungen und Risiken würden schrittweise analysiert. Dafür, dass er keine Technikertätigkeit verrichte, sondern die eines Ingenieurs, spreche auch, dass er ein detailliertes Wissen und Können benötige, um Gefährdungen erkennen und beurteilen zu können. Die Grenzen zwischen den Tätigkeiten seien im Forschungszentrum fließend und erforderten eine intensive Zusammenarbeit zwischen Ingenieuren und Technikern. Aufgrund der interdisziplinären Tätigkeiten entstehe immer wieder komplexer und komplizierter Beratungsbedarf im Labor und Gerätebau.

44 Im wissenschaftsnahen Bereich sei bei der Beratung immer der Generalist gefordert. Als Berater müsse er Fragen stellen und beantworten können. Dazu sei es nötig, sich in Spezialgebiete, von denen es bei der Beklagten mehrere gebe, einzuarbeiten und Lösungsansätze zu erarbeiten. Reine Technikertätigkeit falle nur im Verwaltungs- und Lagerbereich an.

45 Darüber hinaus erfordere die Tätigkeit des Klägers besondere Leistungen. Dazu verweist der Kläger auf praktische Beispiele. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 20 ff. der Berufungsbegründung Bezug genommen.

46 Der Kläger beantragt,

47 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel - 5 Ca 761 öD b/19 - vom 24.10.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 33.162,72 € brutto hilfsweise 24.407,80 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2019 zu zahlen.

48 Die Beklagte beantragt,

49 die Berufung zurückzuweisen.

50 Die Beklagte hält die Klage nach wie vor für unschlüssig. Der Kläger habe schon nicht dargelegt, dass er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 erfüllt. Er sei kein sonstiger Beschäftigter im Sinne der Fallgruppe 1. Weder könne er sich auf die Bescheinigung der U. Nord berufen, noch darauf, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Beklagten über die Qualifikation eines Sicherheitsingenieurs verfügen müsse. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass er durch seine eigene Ausbildung und die spätere Berufserfahrung Erfahrungen in entsprechender Breite und Tiefe eines solchen Studiums erworben habe. Unabhängig davon sei das Tarifmerkmal der besonderen Leistungen nicht erfüllt.

51 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

52 I. Die dem Wert der Beschwer nach statthafte Berufung ist zulässig aber unbegründet.

53 Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen der tatsächlich von der Beklagten gezahlten Vergütung und der vom Kläger für zutreffend erachteten Vergütung gerichtete Klage mit überzeugender Begründung abgewiesen. Der Kläger konnte für den streitgegenständlichen Zeitraum nur Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b, Stufe 6 TVöD-Bund verlangen. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TVöD-Bund und folglich auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TVöD-Bund. Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 macht der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr geltend.

54 1. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien u.a. folgende Regelungen des TVöD-Bund und der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anwendung:

55 § 12 Eingruppierung (Bund)

56 (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist.

57

58 Teil III. Nr. 25 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund

59 Entgeltgruppe 10

60 1. Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

61 2. Beschäftigte in der Vermessungstechnik und Geomatik mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

62 Entgeltgruppe 11

63 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,

64 deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

65 ….

66 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,

67 deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

68 …"

69 2. Diese Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, unabhängig davon, ob seine gesamte Tätigkeit drei Arbeitsvorgänge bildet (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Abfallbeauftragter, Gefahrstoffbeauftragter) oder lediglich einen. Denn für die dem Kläger übertragenen Aufgaben lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 bzw. 10 erfüllt sind. Bei jedem denkbaren Zuschnitt erfüllt der Kläger bereits die Merkmale der Entgeltgruppe 10 nicht.

70 a) Für die Eingruppierung ist die besondere Beschäftigungsgruppe der Ingenieure nach Nr. 25 des Teil III TV Entgeltordnung Bund nicht maßgebend. Eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 11 scheidet aus, weil der Kläger bereits die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 10 nicht erfüllt. In der Entgeltgruppe 11 sind die Merkmale der Entgeltgruppe 10 denknotwendig enthalten. Die Entgeltgruppe 11 weist daneben mit den "besonderen Leistungen" ein Heraushebungsmerkmal auf.

71 aa) Der Kläger ist nicht im Sinne der Entgeltgruppe 10 Ziffer 2 in der Vermessungstechnik und Geomatik beschäftigt.

72 bb) Er verfügt unstreitig nicht über die gem. Entgeltgruppe 10 Ziffer 1 erste Alternative erforderliche abgeschlossene technische Hochschulbildung.

73 cc) Der Kläger ist schließlich kein sonstiger Beschäftigter im Sinne von Ziffer 1 zweite Alternative. Er erfüllt die in der Tarifbestimmung genannte personenbezogene Anforderung nicht.

74 (1) Damit Arbeitnehmer, die zwar nicht über die formale Vor- bzw. Ausbildung (hier: Hochschulstudium) verfügen, aber entsprechende Fähigkeiten besitzen, in gleicher Weise vergütet werden, wie diejenigen mit formalem Abschluss, haben die Tarifvertragsparteien vielfach, so auch hier, die Geltung der Tätigkeitsmerkmale auch für die sonstigen Beschäftigten vereinbart. Um sonstiger Beschäftigter im Sinne der Eingruppierungsnormen des TVöD zu sein, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

75 Subjektiv muss der Beschäftigte über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen entsprechen, die ein Absolvent der geforderten Ausbildung hat. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die geforderte Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes. Die Kenntnisse des "sonstigen Beschäftigten" müssen denen des Ingenieurs in Breite und Tiefe entsprechen. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet reichen demnach nicht aus (BAG 18.12.1996 – 4 AZR 319/95 – Rn. 37; BAG 22.03.2000 – 4 AZR 116/99 – Rn. 89).

76 Objektiv muss der Beschäftigte eine entsprechende Tätigkeit auszuüben haben, also eine Tätigkeit mit dem der geforderten Ausbildung entsprechenden Zuschnitt.

77 (2) Der Kläger erfüllt bereits die subjektive Voraussetzung nicht, so dass offenbleiben kann, ob er (auch) Tätigkeiten ausübt, für die er ein Wissen und Können benötigt, das üblicherweise im Rahmen eines technischen Hochschulstudiums erworben wird. Denn allein die Verrichtung entsprechender Tätigkeiten lässt nicht darauf schließen, dass die subjektive Voraussetzung erfüllt ist. Dabei wird nicht übersehen, dass es grundsätzlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit des Beschäftigten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (BAG 18.12.1996 – 4 AZR 319/95 – Rn. 38; BAG 08.10.1997 – 4 AZR 151/96 -; BAG 25.01.2017 – 4 AZR 379/15 – Rn. 27). Hieraus kann aber nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts weder ein Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass ein "sonstiger Beschäftigter" immer dann, wenn er eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinn verfügt. Vielmehr muss auch dann, wenn der Beschäftigte eine "entsprechende" Tätigkeit ausübt, geprüft werden, ob er das Wissensgebiet eines Beschäftigten mit der in der 1. Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (BAG 18.12.1996 – 4 AZR 319/95 – Rn. 38). Das hat der Kläger, der für das Merkmal "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht dargelegt. Im Einzelnen:

78 (a) Der Kläger hat nicht durch seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Umwelttechniker oder durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ein Wissen und Können erlangt, wie es ein Ingenieurstudium vermittelt.

79 (aa) Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Umwelttechniker entspricht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht einem technischen Hochschulstudium im Sinne der Entgeltordnung Bund. Gleiches gilt für die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und zum Überwasserwaffenmechaniker. Nicht entscheidend ist, ob im Zuge dieser Ausbildungen Wissen in den Bereichen Elektrotechnik, Elektronik, Mathematik, Chemie oder Mechanik vermittelt worden ist.

80 Die Tarifvertragsparteien haben, wie die Entgeltordnung des Bundes zeigt, zwischen Technikern und Beschäftigten mit technischer Hochschulausbildung unterschieden. Was eine technische Hochschulausbildung ist, definiert § 9 Satz 1 Entgeltordnung Bund. Sie liegt vor, wenn ein Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss an einer Hochschule im Sinne von § 1 HRG erlangt wurde, der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des Bundes eröffnet. Dagegen sind staatlich geprüfte Techniker Beschäftigte, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen, § 10 Abs. 2 Entgeltordnung Bund. Beide Regelungen finden sich im Abschnitt II unter der Überschrift "Voraussetzungen in der Person". Die Tarifvertragsparteien haben damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich aus ihrer Sicht um unterschiedliche Qualifikationen handelt, die keineswegs gleichgesetzt werden können. Die Verwendung des einen oder des anderen Begriffs kann daher nur als bewusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien verstanden werden, welche subjektiven Voraussetzungen für die Eingruppierung vorliegen müssen.

81 Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass der von der Bundesregierung und den Ländern gefassten Beschluss zum Deutschen Qualifikationsrahmen zu keiner anderen Beurteilung führt. Hätten die Tarifvertragsparteien nämlich auf diesen Rahmen abstellen wollen, hätten sie nicht systematisch stets das Hochschulstudium als Eingruppierungsmerkmal vereinbart, sondern hätten daneben die Techniker erwähnt.

82 Wäre der Beschluss zum Deutschen Qualifikationsrahmen maßgebend, verfügten nämlich staatlich geprüfte Techniker stets über gleichwertige Fähigkeiten wie ein Hochschulabsolvent. Die in den §§ 9 und 10 der Entgeltordnung Bund angelegte Unterscheidung bliebe unbeachtet. Damit würde der in der erst seit dem 05.09.2013 existierenden und seitdem mehrfach geänderten Entgeltordnung des Bundes zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien, unterschiedliche subjektive Voraussetzungen zu definieren, übergangen.

83 (bb) Die Berufungskammer kann auch nicht feststellen, dass der Kläger durch die zusätzlich zu seiner Berufsausbildung absolvierte Ausbildungseinheit zur Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie durch das Strahlenschutzseminar ein Wissen und Können erlangt hat, wie es in einem Ingenieurshochschulstudium vermittelt wird. Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit umfasste 240 Stunden, das Strahlenschutzseminar dauerte 80 Stunden. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht dargelegt hat, welche konkreten Kenntnisse inhaltlich vermittelt worden sind, zeigt bereits der Umfang von 240 bzw. 80 Stunden, dass kein Wissen in der Tiefe und Breite eines technischen Hochschulstudiums vermittelt worden sein kann.

84 Dass die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit keine Ingenieursausbildung erfordern, zeigt auch § 7 ASiG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen dem Sicherheitsingenieur und dem Sicherheitstechniker. Beide kommen als Fachkraft für Arbeitssicherheit in Frage. Demzufolge geht der Gesetzgeber davon aus, dass für die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit keine Ingenieursausbildung erforderlich ist. Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ist somit nicht dem Ingenieurstudium gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass diese Ausbildung zwingend erforderlich ist für den Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde. Grundsätzlich benötigt jede Fachkraft für Arbeitssicherheit diese abgeschlossene Weiterbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das gilt auch für den Ingenieur. Nur Personen mit einer Hochschulausbildung als Sicherheitsingenieur/in, die bereits über die sicherheitstechnische Fachkunde verfügen und zusätzlich eine einjährige Berufserfahrung nachweisen, können direkt bestellt werden.

85 Schließlich kann der Besuch von Schulungen und Fachtagungen über Arbeitsplatzlüftung, lufttechnische Maßnahmen, Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, CE-Kennzeichnungen und Konformitätsbewertung, Anforderungen aus dem Produktionssicherheitsgesetz und Gefährdungsanalysen kein Studium ersetzen. Hierbei handelt es sich um gewöhnliche Fortbildungsmaßnahmen. Das gilt auch für Schulungen zu ISO-Normen, zu Gefahrstoffen und zum Umweltmanagement.

86 (b) Der Kläger hat das erforderliche gleichwertige Wissen und Können auch nicht durch seine Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit erworben. Seine Gegenüberstellung der Tätigkeiten eines Ingenieurs und eines Technikers auf Seiten 9 ff. der Berufungsbegründung ist in weiten Teilen abstrakt und ohne Fallbezug. Soweit er - eingeleitet durch die Worte "Im Forschungszentrum" - die Situation bei der Beklagten darstellt, behauptet er zwar immer wieder, dass seine Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit ingenieurmäßigen Zuschnitt hat. Damit erfüllt er die Darlegungsanforderungen aber ebenso wenig wie durch die wiederholte Behauptung, er verrichte weitgehend dieselben Tätigkeiten wie die Ingenieure, die als Fachkräfte für Arbeitssicherheit tätig sind. Denn damit ist noch nicht gesagt, dass er das Wissensgebiet eines Beschäftigten mit der in der 1. Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. Dazu hätte der Kläger zunächst darlegen müssen, welche Anforderungen üblicherweise an einen Beschäftigten mit der vorausgesetzten Ausbildung und der einschlägigen Abschlussprüfung gestellt sind und wie sich demgegenüber nach Art und Aufgabenstellung sein Aufgabengebiet verhält, insbesondere auch, welchen Umfang es hat. Er hätte vortragen müssen, was zum Lehr- und Prüfungsstoff eines entsprechenden Ingenieurs gehört, dessen Fähigkeiten und Erfahrungen er für sich in Anspruch nehmen will. In Betracht wären Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, auch Vorlesungsverzeichnisse und sonstige Quellen gekommen (BAG 17.05.1972 - 4 AZR 283/71). Der Kläger hätte also zunächst ermitteln müssen, welcher Fachrichtung einer Hochschulausbildung seine auszuübende Tätigkeit entspricht. Dann hätte er einen Vergleich seiner Fähigkeiten mit den einschlägig geforderten Kenntnissen und Erfahrungen anstellen müssen (LAG Schleswig-Holstein 06.11.2001 – 3 Sa 318/01). Das hat er nicht getan. Stattdessen hat er auf eine Bescheinigung der U. und auf eine Tabelle verwiesen, in der er den Ingenieurtätigkeiten die Technikertätigkeiten gegenüberstellt.

87 Die Bescheinigung der U. Nord ersetzt den erforderlichen Vortrag nicht. Denn die subsumierten Maßstäbe und Grundlagen sind nicht erkennbar.

88 Aus der Tabelle auf Seite 16 der Berufungsbegründung wird deutlich, dass der Kläger nicht alle Tätigkeiten ausführt, die Ingenieure bei der Beklagten verrichten. Einige Tätigkeiten, wie z.B. das Entwickeln von Sicherheitskonzepten, die Erstellung sicherheitstechnischer Gutachten und Stellungnahmen, die Schulung der Mitarbeiter und Führungskräfte in sicherheitstechnischen Fragen sowie die Überprüfung und Optimierung von Brandschutzmaßnahmen, nimmt er allenfalls in Vertretung des Ingenieurs wahr. Daraus lässt sich nicht auf die Verwendungsbreite schließen.

89 Die Ansicht des Klägers, bereits die Erfahrungszeiten und Tätigkeiten, die der doppelten Studienzeit entsprechen, würden für die Feststellung, er sei ein "sonstiger Beschäftigten" ausreichen, ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Einklang zu bringen. Wie bereits erwähnt, ist es rechtlich möglich, aus der auszuübenden entsprechenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines "sonstigen Beschäftigten" zu ziehen. Ist etwa ein solcher Beschäftigter z.B. wie ein ausgebildeter Diplom-Ingenieur (FH/Bachelor) vielfältig einsetzbar, so deutet das darauf hin, dass er über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.

90 Fehlt es dagegen an einer derartigen breiten Verwendbarkeit, so spricht das gegen gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen (vgl. BAG 13.12.1978 - 4 AZR 322/77 - Rn. 38). Es besteht gerade kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass immer dann, wenn ein Beschäftigter eine solche entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch notwendigerweise über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen müsse; viele Beschäftigte mit solchen entsprechenden Tätigkeiten sind gleichwohl - anders als z.B. ein ausgebildeter Diplom-Ingenieur (FH) - an anderen Stellen deshalb nicht einsetzbar, weil ihnen dafür notwendige Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG 26.11.1980 - 4 AZR 809/78 -).

91 b) Auch soweit der Kläger hilfsweise Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 begehrt (24.407,80 EUR), hat seine Berufung keinen Erfolg. Wie unter a) ausgeführt, sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 nicht erfüllt.

92 II. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung, § 97 Abs. 1 ZPO.

93 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 nicht vorliegen.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.