Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2025-12-05, 11 B 219/25

11 B 219/25Tribunale amministrativo / Chamber 115 dic 2025

Regest

1. Der sonst gemäß EUV 2016/399 (Schengener Grenzkodex) Art 6 Abs 1 Buchst b erforderliche Besitz eines gültigen Visums gehört nicht zu den Voraussetzungen von SchÜbkDÜbk Art 21. (Rn.10) 2. SchÜbkDÜbk Art 21 soll, ebenso wie SchÜbkDÜbk Art 20, durch die Möglichkeit des visumfreien Bewegens des begünstigten Personenkreises im Hoheitsgebiet der (anderen) Vertragsparteien nur Kurzaufenthalte erleichtern und nicht etwa eine bewusste Umgehung des Visa-Systems ermöglichen, dessen Bedeutung als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung auch europarechtlich nicht in Frage steht. (Rn.11)

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer — 11 B 219/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-05

Aktenzeichen: 11 B 219/25

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:1205.11B219.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 6 AufenthG 2004, § 81 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, Art 21 SchÜbkDÜbk, Art 6 Abs 1 Buchst b EUV 2016/399

Orientierungssatz

  1. Der sonst gemäß EUV 2016/399 (Schengener Grenzkodex) Art 6 Abs 1 Buchst b erforderliche Besitz eines gültigen Visums gehört nicht zu den Voraussetzungen von SchÜbkDÜbk Art 21. (Rn.10)

  2. SchÜbkDÜbk Art 21 soll, ebenso wie SchÜbkDÜbk Art 20, durch die Möglichkeit des visumfreien Bewegens des begünstigten Personenkreises im Hoheitsgebiet der (anderen) Vertragsparteien nur Kurzaufenthalte erleichtern und nicht etwa eine bewusste Umgehung des Visa-Systems ermöglichen, dessen Bedeutung als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung auch europarechtlich nicht in Frage steht. (Rn.11)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die am 28. November 2025 gestellten Anträge,

2 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. November 2025 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2025 wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO),

3 2. hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (insbesondere einer Abschiebung des Antragstellers) abzusehen,

4 haben keinen Erfolg.

5 1. Der Antrag zu 1. ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (ausschließlich) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. November 2025 gegenüber der Verfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2025 statthaft. Beim Erlass der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Gleiches gilt hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

6 Der auch im Übrigen zulässige Antrag zu 1. ist gleichwohl unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).

7 Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2025 verfügte Abschiebungsandrohung stellt sich ebenso wie das angegriffene Einreise- und Aufenthaltsverbot als offensichtlich rechtmäßig dar.

8 Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

9 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung der Türkei als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht besitzt; insbesondere ist er nicht Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kommt ihm auch eine Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zu Gute. Hiernach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2023 offenbar über eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus Litauen verfügte.

10 Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels (wie des nationalen Visums) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt zwar grundsätzlich nur, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union etwas Anderes bestimmt ist. Zum Recht der Europäischen Union zählt Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in seiner gemäß Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 geänderten Fassung. Nach Art. 21 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e des Schengener Grenzkodex (jetzt: Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen; der sonst gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b des Schengener Grenzkodex erforderliche Besitz eines gültigen Visums gehört nicht zu den Voraussetzungen von Art. 21 SDÜ. Dies zugrunde gelegt ist nicht feststellbar, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) rechtmäßig gewesen wäre. Hinsichtlich der vorgetragenen Antragstellung im November 2023 ist vielmehr zu konstatieren, dass der Zeitraum eines etwaigen rechtmäßigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland offenkundig überschritten gewesen ist. Der Antragsteller war bereits im Januar 2023 einwohnermelderechtlich mit seinem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erfasst (vgl. Bl. 3 d. Beiakte). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er das Bundesgebiet bis zur Antragstellung im November 2023 für maßgebliche Zeiträume verlassen hätte (vgl. zu kurzfristigen Aufenthalten von wenigen Tagen in der Türkei bzw. Lettland und Litauen Bl. 34 f. d. Beiakte). In der Folge war der zulässige Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen je 180 Tagen im Zeitpunkt der Antragstellung evident überschritten.

11 Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet war auch im Übrigen nicht von Art. 21 SDÜ gedeckt. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Ausländer schon mit der Absicht der Begründung eines Daueraufenthalts in das Bundesgebiet einreist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.02.2019 – OVG 11 S 21.18 –, juris Rn. 8; OVG B-Stadt, Beschl. v. 01.06.2018 – 1 Bs 126/17 –, juris Rn. 15 ff.; VGH München, Beschl. v. 14.02.2018 – 10 CS 18.350 –, 10 CS 18.351 –, juris Rn. 26; VGH Kassel, Beschl. v. 04.06.2014 – 3 B 785/14 –, juris Rn. 7; VG München, Urt. v. 02.08.2018 – M 12 K 18.3 –, juris Rn. 25 ff.; VG Stuttgart, Beschl. v. 07.05.2014 – 5 K 4470/13 –, juris Rn. 5 f.; ebenso mit Blick auf Art. 20 SDÜ: OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2015 – 18 B 387/15 -, juris Rn. 3 ff., OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.07.2014 – 2 M 23/14 –, juris Rn. 16; OVG B-Stadt, Beschl. v. 23.09.2013 – 3 Bs 131/13 –, juris Rn. 6 ff.; a.A.: VG Aachen, Urt. v.13.04.2016 – 8 K 669/15 –, juris Rn. 47 ff., sowie – insbesondere mit Blick auf eine in einem solchen Fall gem. § 14 AufenthG als erlaubt anzusehende Einreise – VG Karlsruhe, Urt. v. 06.03.2018 – 1 K 2902/16 –, juris Rn. 44 f.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2016 – 4 K 1497/15 –, juris Rn. 52 ff., 59). Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubt Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nur für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Verfolgt der Ausländer bereits bei der Einreise die Absicht, diesen zeitlichen Rahmen zu überschreiten, bedarf er bereits zu diesem Zeitpunkt des für den beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visums. Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 SDÜ sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Denn jedenfalls der Verweis auf § 6 Abs. 1 lit. c SGK (§ 5 Abs. 1 lit. c SGK a.F.), wonach (u.a.) „Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts“ – bei dem es sich nach dem systematischen Kontext um den in § 6 Abs. 1 SGK einleitend angeführten „geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen“ handelt – zu belegen sind, und die nicht abschließende Auflistung der gem. § 6 Abs. 3 SGK (§ 5 Abs. 2 SGK a.F.) zur Prüfung dieser Einreisevoraussetzung vorzulegenden, in der Anlage I aufgeführten Belege (bei privaten oder touristischen Reisen z.B. Einladungen, Buchungsbestätigungen, Rückreisetickets, aber auch sonstige geeignete Unterlagen, aus denen Grund und Dauer des Aufenthalts hervorgehen) lassen keinen Zweifel daran, dass die Absicht einer auf höchstens 90 Tage begrenzten Dauer des Aufenthalts eine ggf. anhand geeigneter Belege zu überprüfende und auch im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ beachtliche Einreisevoraussetzung darstellt. Auch der Sinn und Zweck der durch Art. 21 SDÜ gewährten Ausnahmen vom Erfordernis der Einreise mit dem gem. § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel gebietet die Beschränkung dieser Privilegierung auf diejenigen Fälle, in denen der Ausländer nicht schon mit der Absicht eines dauerhaften Aufenthalts ins Bundesgebiet einreist. Denn Art. 21 SDÜ soll, ebenso wie Art. 20 SDÜ, durch die Möglichkeit des visumfreien Bewegens des begünstigten Personenkreises im Hoheitsgebiet der (anderen) Vertragsparteien nur Kurzaufenthalte erleichtern und nicht etwa eine bewusste Umgehung des Visa-Systems ermöglichen, dessen Bedeutung als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung auch europarechtlich nicht in Frage steht. Wenn ein Ausländer bereits bei der Einreise einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer anstrebt, ist das Interesse der Mitgliedstaaten, die Zuwanderung in ihr Gebiet mit dem Instrument des Visumverfahrens wirksam zu steuern und zu begrenzen, nicht erst nach Ablauf von 90 Tagen, sondern bereits im Zeitpunkt der Einreise berührt. Das nationale Visumverfahren kann seine Kontrollfunktion nur erfüllen, wenn es vor der Einreise des Ausländers durchgeführt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.02.2019 – OVG 11 S 21.18 –, Rn. 11 f.; vgl. dazu ausführlich auch: OVG B-Stadt, Beschl. v. 01.06.2018 – 1 Bs 126/17 –, juris Rn. 18).

12 Der Aufenthalt des Antragstellers war jedoch nach den erkennbaren Umständen von Anfang an auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet. Anders ist es nicht zu erklären, dass er sich nach seiner Einreise mit seinem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erfassen ließ (vgl. Bl. 29 d. Beiakte) und sodann unter Vorlage eines Arbeitsvertrages einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragte. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich demgegenüber keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Gegenteiliges der Fall gewesen sein könnte.

13 Schließlich steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung im Falle des Antragstellers auch nicht § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Hiernach gilt die Abschiebung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt, wenn der Antrag verspätet gestellt wird. Unabhängig von der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, steht eine etwaige Duldungsfiktion dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass die Duldungsfiktion ausschließlich die vorläufige Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bewirkt. Sie berührt hingegen nicht die Ausreisepflicht (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.06.2019 – 12 K 1706/19 –, juris Rn. 17) und damit auch nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.10.2024, AufenthG § 81 Rn. 27). Ungeachtet dieser Erwägungen liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch nicht vor. Die Duldungsfiktion setzt neben der verspäteten Antragstellung einen vorherigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus (vgl. Beschl. der Kammer v. 28.01.2022 – 11 B 10008/21 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Ein entsprechender Aufenthalt ist vorliegend jedoch nicht auszumachen. Diesbezüglich nimmt die Kammer auf ihre vorstehenden Ausführungen Bezug, die insoweit entsprechend gelten.

14 Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen. Derartiges ist von dem Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung familiäre Belange nicht entgegen, nachdem die Familienangehörigen des Antragstellers ausweislich der Informationen der Bundespolizei zwischenzeitlich bereits wieder in die Türkei ausgereist sind. Auch gegenüber der Ausreisefrist bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nachdem der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid zunächst eine Frist von lediglich sieben Tagen – also die Mindestfrist – bestimmt hatte, ist diese von dem Antragsgegner auf Betreiben des Antragstellers abändernd auf den 20. November 2025 und somit auf die grundsätzliche Höchstfrist bestimmt worden (vgl. Bl. 84 ff. d. Beiakte). Setzt die Ausländerbehörde die Ausreisefrist auf die Höchstdauer fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung der Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 – Ausreisefrist, Stand: 25.09.2020, Rn. 32). Letzteres ist nicht der Fall. Die datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist ist im Übrigen nicht zu beanstanden, da die Ausreisepflicht des Antragstellers kraft Gesetzes vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, juris Rn. 26; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 6).

15 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist überdies unbegründet, soweit sich der Antragsteller gegen das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet.

16 Es kann insoweit dahinstehen, ob das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot allein deshalb rechtswidrig ist, weil es sich auf eine falsche Rechtsgrundlage stützt. Zwar wäre vorliegend § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die einschlägige Rechtsgrundlage und nicht der vom Antragsgegner angewandte § 11 Abs. 6 AufenthG. Jedenfalls ist der Antragsteller durch diesen Fehler aber nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der Antragsgegner hat folgerichtig einen falschen Ermessensrahmen gewählt und sich dadurch bei seiner Ermessensentscheidung zu Gunsten des Antragstellers eingeschränkt. Angewandt hat er § 11 Abs. 6 Satz 4 und 5 AufenthG, wonach die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ein Jahr und im Übrigen die Frist drei Jahre nicht überschreiten soll. Hätte der Antragsgegner hingegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot richtigerweise auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt, so wäre für die Frist § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG maßgeblich. Danach wäre von einer Frist auszugehen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Zugrundelegung des richtigen Ermessensrahmens vom Antragsgegner höher angesetzt worden wäre als geschehen. Im Übrigen hat der Antragsgegner das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne der Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Bedingung der Abschiebung versehen, so dass dem Antragsteller auch insoweit kein Nachteil entstanden ist. Die Aufhebung des ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots kann damit dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht entsprechen.

17 Die konkrete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und wird von dem Antragsteller auch nicht substantiiert angegriffen.

18 2. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige hilfsweise gestellte Antrag zu 2. ist gleichermaßen unbegründet.

19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

20 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 ⎯ rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat.

21 Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Jedoch kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer eine Voraussetzung der Norm nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30).

22 Letzteres ist vorliegend der Fall. Dem Antragsteller steht kein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zur Seite. Die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis setzt grundsätzlich die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraus (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; vgl. Hocks, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 18a Rn. 3). Ein entsprechendes nationales Visum zum Zwecke eines längerfristigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hat der Antragsteller bei der Einreise unstreitig nicht besessen. Der Antragsteller ist auch nicht ausnahmsweise berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Inland einzuholen. Eine Entbehrlichkeit des Visumverfahrens ergibt sich nicht aus § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV. Hiernach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 AufenthG findet Anwendung. Derartiges ist in Bezug auf den Antragsteller nicht der Fall. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragstellung – im Sinne der vorstehenden Ausführungen, auf welche die Kammer Bezug nimmt – nicht berechtigt, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.

23 Darüber hinaus sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht erfüllt. Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV ist nämlich grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 03.11.2023 – 3 B 745/23 –, juris Rn. 25; Beschl. der Kammer v. 21.09.2020 – 11 B 57/20 –, Rn. 34). Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, da er durch seinen unerlaubten Aufenthalt (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) weder vereinzelt noch geringfügig gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verstoßen und dadurch ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hervorgerufen hat. Der Antragsteller hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2023 über weit überwiegende Zeiträume bewusst und gewollt in der Bundesrepublik Deutschland auf, obgleich er vollziehbar ausreisepflichtig ist und ihm eine Ausreisefrist zunächst nicht gewährt wurde bzw. eine zwischenzeitlich gewährte Ausreisefrist abgelaufen ist und seine Abschiebung auch nicht ausgesetzt ist. Insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers – wie dargelegt – nicht aufgrund einer Duldungsfiktion im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgesetzt.

24 Im Übrigen ist auch das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 18a AufenthG wird einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Anhand der allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismittel und glaubhaft gemachten Tatsachen ist nicht zu ermitteln, dass diese Voraussetzungen vorlägen. Bei dem Antragsteller handelt es sich nach allen erkennbaren Umständen nicht um eine Fachkraft mit Berufsausbildung im Sinne dieser Norm. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist eine Fachkraft mit Berufsausbildung ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt. Bei inländischen qualifizierten Berufsabschlüssen muss eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert worden sein (vgl. § 2 Abs. 12a AufenthG). Bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG Voraussetzung, dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde (vgl. hierzu Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 18a AufenthG, Stand: 25.06.2024, Rn. 6). Entsprechendes hat der Antragsteller weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Sein Vortrag erschöpft sich diesbezüglich darin, dass er in der Türkei eine Berufsausbildung (als Friseur) erfolgreich abgeschlossen und über fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Berufsfeld erworben habe. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung festgestellt worden wäre.

25 Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Antragsteller auch nicht über § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berechtigt ist, die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Zwar kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist darüber hinaus abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Der Antragsteller hat indes im Sinne der vorstehenden Ausführungen, auf welche die Kammer Bezug nimmt, keinen strikten Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG glaubhaft gemacht. Dass sich die Nachholung des Visumverfahrens für den Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzumutbar darstellt, ist ebenfalls weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar.

26 Anderweitige Gründe, aufgrund derer die Abschiebung des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlich oder tatsächlich unmöglich sein könnte, hat dieser weder substantiiert dargelegt noch wären diese sonst für die Kammer ersichtlich.

27 Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

28 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen, auf welche die Kammer Bezug nimmt, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).

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