Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2025-08-28, 5 SaGa 2 öD/25

5 SaGa 2 öD/25Tribunale del lavoro / 5a camera28 ago 2025

Regest

1. Eine Klage- oder Antragsrücknahme kann auch in der Berufungsinstanz erfolgen, soweit das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Nach Einlegung der Berufung ist das Landesarbeitsgericht Adressat der Rücknahmeerklärung. 2. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils steht dem Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Das ergangene, noch nicht rechtskräftige Urteil wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 3. Auf Antrag der beklagten Partei ist die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils durch Beschluss festzustellen, §§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 4. April 2025, 4 Ga 7 öD/25, Urteil

Testo completo

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 SaGa 2 öD/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-28

Aktenzeichen: 5 SaGa 2 öD/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:0828.5SAGA2OED25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 269 Abs 4 S 1 ZPO, § 260 Abs 3 S 1 Halbs 2 ZPO, § 269 Abs 4 S 1 ZPO

Leitsatz

  1. Eine Klage- oder Antragsrücknahme kann auch in der Berufungsinstanz erfolgen, soweit das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Nach Einlegung der Berufung ist das Landesarbeitsgericht Adressat der Rücknahmeerklärung.

  2. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils steht dem Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Das ergangene, noch nicht rechtskräftige Urteil wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

  3. Auf Antrag der beklagten Partei ist die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils durch Beschluss festzustellen, §§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 4. April 2025, 4 Ga 7 öD/25, Urteil

Tenor

I. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.04.2025 infolge Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.08.2025 wirkungslos ist.

Gründe

I.

1 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO.

2 Auf Antrag der Beklagten vom 28.08.2025 ist über die Wirkungen des § 269 Abs. 3 ZPO durch Beschluss zu entscheiden, § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

3 Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind der Klägerin aufzuerlegen, da diese den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.

4 Die Klägerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.03.2025 mit Schriftsatz vom 25.08.2025 wirksam zurückgenommen. Eine Klage- oder Antragsrücknahme kann auch nach dem erstinstanzlichen Obsiegen in der Berufungsinstanz erfolgen, soweit das Urteil – wie vorliegend – noch nicht rechtskräftig geworden ist. Nach Einlegung der Berufung ist das Landesarbeitsgericht Adressat der Rücknahmeerklärung.

5 Die Beklagte hat der Antragsrücknahme – ohne dass dies im einstweiligen Verfügungsverfahren zwingend erforderlich gewesen wäre – mit Schriftsatz vom 28.08.2025 ausdrücklich zugestimmt.

6 Die im Urteil vom 04.04.2025 durch das Arbeitsgericht getroffene Kostenentscheidung steht dem Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Das ergangene, noch nicht rechtskräftige Urteil wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist grundsätzlich die Klägerin verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weder ist bereits rechtskräftig über die Kostentragung erkannt, noch sind die Kosten der Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen.

II.

7 Die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom 04.04.2025 war auf Antrag der Beklagten ebenfalls durch Beschluss festzustellen, §§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO.

III.

8 Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht ersichtlich, § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG.

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