LG Kiel 8. Zivilkammer, 2026-02-19, 8 S 2/21

8 S 2/21Tribunale cantonale19 feb 2026

Regest

Die Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nach § 10 Abs. 3 GOZ kann im Prozess nachgeschoben werden. Eine in der mündlichen Verhandlung protokollierte Erklärung genügt der Schriftform.(Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Kiel, 8. März 2021, 113 C 72/21

Testo completo

LG Kiel 8. Zivilkammer — 8 S 2/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-19

Aktenzeichen: 8 S 2/21

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2026:0219.8S2.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 134 BGB, § 630c Abs 2 S 1 BGB, § 630c Abs 3 BGB, § 630h Abs 2 S 1 BGB, § 2 Abs 2 GOZ ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nach § 10 Abs. 3 GOZ kann im Prozess nachgeschoben werden. Eine in der mündlichen Verhandlung protokollierte Erklärung genügt der Schriftform.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend AG Kiel, 8. März 2021, 113 C 72/21

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 08.03.2021, Az. 113 C 72/21, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.956,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.922,43 € seit dem 25.08.2019 und auf weitere 33,74 € seit dem 07.01.2026 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.947,53 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Hauptforderung von 1.956,17 € sowie den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten, bestrittenen Gegenforderungen von 1.500 € und 491,36 €, über die außerdem zu entscheiden war (§ 45 Abs. 3 GKG).

Gründe

I.

1 Der Kläger und Berufungskläger ist ein in [...] tätiger Zahnarzt und CMD-Spezialist. Als kraniomandibuläre Dysfunktion, kurz CMD, bezeichnet man eine schmerzhafte Fehlregulation des Kauapparates, die durch ein gestörtes Zusammenspiel verschiedener Muskeln, Sehnen und Gelenke ausgelöst wird. Diese basiert auf psychischen, strukturellen, funktionellen und biochemischen Faktoren. Der Kläger nimmt üblicherweise im Rahmen der Diagnostik zunächst Anamnese und Untersuchung vor. Erhärtet sich der CMD-Verdacht, erhält der Patient eine spezielle Kunststoffschiene um zu überprüfen, ob diese Schiene und die damit erfolgende Änderung des Bisses gegen seine Schmerzen helfen. Sodann vermisst der Kläger den Kiefer. Zur Therapie wird zunächst ein Dauerprovisorium eingegliedert, um für einige Monate zu überprüfen, ob der Patient mit der neuen Bisslage im Alltag dauerhaft beschwerdefrei ist. Wenn dies gelingt, werden die endgültigen Zähne (z. B. Keramikkronen) angefertigt und fest eingesetzt, um die neue Bisslage dauerhaft herzustellen.

2 Der Beklagte und Berufungsbeklagte, der seit 2018 unter einer kraniomandibulären Dysfunktion leidet und deswegen zuletzt in [...] in Behandlung war, suchte den Kläger am 17.06.2019 zu einem Ersttermin auf. Er unterzeichnete einen Erhebungsbogen über vorhandene Erkrankungen und einen Patientenbogen zur Anamnese und Patientenaufnahme. Er unterzeichnete außerdem zwei vom Kläger vorgelegte außervertragliche Behandlungspläne, die laut Überschrift die Klärung der Verdachtsdiagnose CMD und ihren Nachweis zum Gegenstand hatten (Anlagen K 2, K 3 zur Klageschrift). Die Hinweise ab Seite 2 auf der Anlage K3 nahm der Kläger bei allen Patienten in entsprechende Kostenvoranschläge auf.

3 Behandlungen des Beklagten fanden sodann am gleichen Tag (am 17.06.2019), am 04.07.2019 und am 05.07.2019 statt.

4 Der Kläger versandte mit Datum vom 17.06.2019 eine Rechnung über erbrachte Leistungen am gleichen Tag in Höhe eines Betrags von 491,36 € (Anlage W1, Bl. 36 d.A.). Abgerechnet wurde unter anderem die elektronische Registrierung von Unterkieferbewegungen. Diese Rechnung wurde von der Ehefrau des Beklagten gezahlt und ist nicht streitgegenständlich.

5 Die weitere vom Kläger unter dem 09.07.2019 ausgestellte Rechnung über einen Betrag von 1.956,17 € (Anlage K 1, Bl. 10 ff. d.A.) für die weiter erbrachten Leistungen zahlte der Beklagte nicht. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus einem zahnärztlichen Honorar in Höhe von 888,77 € sowie Eigenlaborauslagen in Höhe von 1.067,40 €. Abgerechnet werden Behandlungsleistungen am 17.06.2019, am 04.07.2019 und am 05.07.2019. Am 17.06.2019 wurden eine professionelle Zahnreinigung durchgeführt, Kieferabdrücke gemacht, die Bewegung des Kiefergelenks vermessen und simuliert. Am 04.07.2019 wurde nebst Beratung eine maßgefertigte Aufbissschiene eingeschliffen, um den Biss neu einzustellen. Es folgten Kontrolltermine zur weiteren Anpassung der Schiene am 04.07.2019 und am 05.07.2019. Mit Ausnahme der Zahnreinigung rechnete der Kläger seine Leistungen mit dem erhöhten Faktor 3,5 ab. Laut Behandlungsdokumentation trat beim Beklagten bei aktiver Mundöffnung kein Schmerz auf, bei isometrischer Muskelanspannung sind unter „Mundschließer“ jedoch Schmerzen rechts und links dokumentiert.

6 Die Parteien korrespondierten nach Übersendung der Rechnung vom 09.07.2019 ausführlich per E-Mail und gerieten hierüber in Streit.

7 Der Kläger klagte dann beim Amtsgericht Kiel auf Zahlung der Rechnung vom 09.07.2019 in Höhe von 1.956,17 €. In erster Instanz warf der Beklagte dem Kläger mehrere Behandlungsfehler vor und machte geltend, dass die Rechnungen überhöht seien und sich Doppelberechnungen in der Rechnung fänden. Der Beklagte rügte ferner, der Kläger habe mit seinen Maßnahmen die Diagnose CMD stellen wollen, obgleich diese bereits durch seinen Vorbehandler, Dr. [...], gesichert gewesen sei. Über das Vorgehen und die Kosten sei der Beklagte auch nicht aufgeklärt worden. Beim Anpassen der Schiene am 05.07.2019 habe der Kläger den Zahn 22 beschädigt und der Beklagte ein Schleiftrauma erlitten, weshalb er Schmerzensgeld forderte. Hilfsweise erklärte der Beklagte insoweit die Aufrechnung. Ebenso hilfsweise rechnete er auf mit einem Anspruch auf Rückzahlung der bereits von seiner Frau gezahlten 491,36 €.

8 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.03.2021 (zugestellt am 11.03.2021) als derzeit unbegründet unter Verweis auf die fehlende Fälligkeit des Zahlungsanspruchs abgewiesen. Die vom Kläger gestellten Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß begründet gewesen, da eine Begründung zu einigen Abrechnungspositionen ganz fehle und bezüglich anderer Abrechnungspositionen die Einzelfallbezogenheit der Begründung fehle, da in jedem Behandlungsfall immer dieselben Textbausteine verwendet würden. Nicht jeder CMD-Verdachtsfall dürfe als schwieriger Fall oder Fall mit hohem Zeitaufwand abgerechnet werden.

9 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.4.2021 Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Rechnung nicht fällig sei. Die Rechnung entspreche den Vorgaben des § 10 GOZ und sei daher fällig. Eine individuelle Begründung im Sinne einer personenbezogenen Begründung sei nicht erforderlich, liege im Übrigen aber vor. Überdies habe der Beklagte auch keine nähere Erläuterung verlangt.

10 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und behauptet wie auch in erster Instanz, Ziel der Behandlung sei für ihn nicht die Diagnose einer CMD, sondern deren Behandlung gewesen. Die den Faktor 2,3 übersteigenden Rechnungspositionen seien nicht ordnungsgemäß begründet worden, es handele sich um pauschale Ausführungen, die nichts mit dem Einzelfall zu tun hätten.

11 Der Beklagte erklärt erneut die hilfsweise Aufrechnung mit Ansprüchen wegen standardunterschreitender Behandlung: In Höhe von 1.500 € rechnet er auf mit einer Schmerzensgeldforderung aus der Behauptung, der Kläger habe am 05.07.2019 bei dem Versuch die Schiene anzupassen behandlungsfehlerhaft den Zahn 22 des Beklagten beschädigt und ein Schleiftrauma herbeigeführt. In Höhe von 491,36 € rechnet der Beklagte auf mit einer Forderung auf Rückzahlung der von seiner Frau gezahlten 491,36 €. Bei Zahlung sei der Beklagte irrtümlich davon ausgegangen, dass seine CMD behandelt - und nicht nur diagnostiziert - werden sollte.

12 Der Beklagte behauptet, er sei vom Kläger vor Behandlungsbeginn nicht darüber aufgeklärt worden, dass dieser eine CMD lediglich diagnostizieren wollte, denn diese Diagnose habe bereits der Vorbehandler gestellt; einer erneuten Diagnose hätte der Beklagte nicht zugestimmt. Die Diagnose mittels einer Schiene stelle eine Neulandmethode dar und hätte einer Aufklärung darüber sowie über Alternativen bedurft. Auch über die beabsichtigte Therapie sei nicht aufgeklärt worden. Die Aufklärung über die anfallenden Kosten sei erst unmittelbar vor der Behandlung und damit zu spät erfolgt.

13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. [...]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 01.02.2023 (Bl. 361 ff. d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 14.09.2023 (Bl. 400 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 06.01.2026 (Bl. 491 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

14 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

15 Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag Anspruch auf Zahlung von 1.956,17 € für die mit Rechnung vom 09.07.2019 abgerechneten und erbrachten zahnärztlichen Leistungen und Laborleistungen.

16 Die Vergütungsforderung des Klägers besteht in voller Höhe von 1.956,17 €. Die Kammer folgt dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. [...].

17 Trotz der andernorts vorgenommenen CMD-Vordiagnose war es nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden und fachgerecht, dass der Kläger eine eigene Diagnose stellen wollte - zumal die Vorbehandlung nicht erfolgreich war. Dass sich der Beklagte über das geplante Vorgehen informieren konnte, belegen bereits die von ihm unterzeichneten Behandlungspläne, in denen zunächst eine Diagnose avisiert wurde. Die Diagnose mittels einer Schiene stellte nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen auch weder eine Neulandmethode dar, noch bestanden Alternativen, über die aufzuklären gewesen wäre.

18 Die professionelle Zahnreinigung (PZR) durfte als Privatleistung nach der GOZ abgerechnet werden, weil sie keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist und vom Gesetzgeber nicht in den Leistungskatalog des § 28 Abs. 2 SGB V aufgenommen wurde. Nach § 630c Abs. 3 BGB ist vor Privatleistungen der Patient vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Da die Zahnreinigung in der außervertraglichen Behandlungsplanung (Anlage K3) vorgesehen war, genügte dies zur Erfüllung der Informationspflicht.

19 Zu der abgerechneten Gebührenziffer 8060 in Höhe von 147,64 € war der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zwar noch der Auffassung, diese Gebührenziffer sei nicht neben der 8065 berechnungsfähig. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Sachverständige aber der Erläuterung des Klägers angeschlossen, der Kläger habe nach elektronischer Registrierung der Kiefergelenkwerte (GOZ 8065) in einer zweiten Sitzung zusätzlich eine mechanische Überprüfung nach GOZ 8060 vornehmen dürfen, um die Ergebnisse der elektronischen Registrierung einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

20 Zu der abgerechneten Gebührenziffer 6190 hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten noch die Auffassung vertreten, diese sei neben Ziff. Ä34 wegen Überschneidungen nicht ansatzfähig. Auf die Einwendungen der Klägerseite unter Verweis auf die Kommentierung zu Überschneidungen mit anderen Gebührenziffern hat der Sachverständige seine Auffassung jedoch revidiert. Laut Kläger waren Gegenstand des Gesprächs nach Ziff. 6190 Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktion, während Gegenstand der Beratung nach Ziff. Ä34 eine ausführliche Erörterung der Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung einschließlich Beratung war. Die Kammer schließt sich der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen an, dass beides nebeneinander abrechnungsfähig ist.

21 Hinsichtlich der übrigen streitigen Abrechnungspositionen kommt der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass diese gerechtfertigt sind. Die Kammer folgt dem.

22 Der Beklagte hat auch mit seiner Rüge keinen Erfolg, er sei über die beabsichtigte Behandlung nicht hinreichend aufgeklärt worden. Eine unzureichende vorherige Aufklärung über die behandlungswesentlichen Umstände hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Beweislastumkehr für die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten gemäß § 630h Abs. 2 S. 1 BGB gilt nur für die hier nicht streitige Selbstbestimmungsaufklärung, nicht aber für die therapeutische Aufklärung gemäß § 630c Abs. 2 S. 1 BGB (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630c Rn. 30, beck-online). Dass sich der Beklagte über das geplante Vorgehen des Klägers informieren konnte, belegen bereits die von ihm unterzeichneten Behandlungspläne, in denen eine CMD-Diagnose und deren Sicherung avisiert wurde. Für die therapeutische Aufklärung ist eine Bedenkzeit, wie sie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Selbstbestimmungsaufklärung fordert (§ 630e Abs. 2 BGB), nicht gefordert. Die Aufklärung muss lediglich vor Behandlungsbeginn erfolgen.

23 Soweit für die übrigen zahnärztlichen Leistungen der Steigerungsfaktor 3,5 angesetzt worden ist, ist das nach Überzeugung der Kammer gerechtfertigt. Wenn die Diagnose einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) im Einzelfall zu patientenbezogenen Erschwernissen führt, kann dies eine erhöhte Schwierigkeit oder erhöhten Zeitaufwand bedeuten und einen höheren Steigerungsfaktor als im Regelfall rechtfertigen (vgl. BayVGH, NVwZ-RR 2023, 722). So war es hier. Aus der zahnärztlichen Dokumentation und aus der Abrechnung ergibt sich die erhöhte Schwierigkeit und der erhöhte Zeitaufwand der Behandlung des Beklagten. In der Behandlungsdokumentation sind bei isometrischer Muskelanspannung unter „Mundschließer“ Schmerzen rechts und links dokumentiert. Zudem hatte der Beklagte ein besonders hohes Beschwerdelevel auf der Skala 9 von 10 angegeben. Auch nach den Angaben des persönlich angehörten Klägers haben im Fall des Beklagten tatsächlich eine schwere muskuläre Dyskoordination und Beschwerden bei der Mundöffnung sowie den protrusiven und laterotrusiven Bewegungen vorgelegen. Dementsprechend hat auch der Sachverständige den angesetzten Steigerungssatz wegen der Schwierigkeit des Einzelfalls als gerechtfertigt bezeichnet, wobei er überzeugend auf Befund, Krankheitsverlauf und das angegebene Beschwerdelevel verwiesen hat.

24 Auch die abgerechneten Laborkosten hält der Sachverständige in voller Höhe für gerechtfertigt, wie er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat.

25 Die Vergütungsforderung in Höhe von 1.956,17 € ist in voller Höhe fällig. Denn soweit berechnete Gebühren das 2,3fache des Gebührensatzes überschreiten, wurden die Überschreitungen schriftlich begründet (§ 10 Abs. 3 S. 1 GOZ).

26 Die Begründungspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil die Parteien mit den außervertraglichen Behandlungsplänen in Anlagen K2, K3 zur Klageschrift eine abweichende Vergütungsvereinbarung geschlossen hätten. Diese in § 2 GOZ grundsätzlich zulässigen Vereinbarungen sind im vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 2 GOZ i.V.m. § 134 BGB nichtig (vgl. Clausen/Makoski/Makoski, 1. Aufl. 2019, GOÄ § 2 Rn. 40, beck-online). Denn § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GOZ fordert in der hier maßgeblichen Fassung, eine Vergütungsvereinbarung „muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. “ Im vorliegenden Fall fehlte der „außervertraglichen Behandlungsplanung“ (Anlage K3, Bl. 20 ff. d.A.) die Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Die bloße Angabe im ersten Absatz, dass die Leistungen „...nicht im Rahmen der kassenzahnärztlichen Behandlung zu erbringen...“ seien, machte dem Patienten nicht hinreichend deutlich, dass ihre Kosten deswegen möglicherweise nicht erstattet werden. Außerdem enthielt das Schriftstück viele weitere Ausführungen, die das Auffinden dieser Passage erschwerten und gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 GOZ unzulässig waren. Es kann dementsprechend offen bleiben, ob es sich überdies um eine unzulässige formularmäßige Gebührenvereinbarung handelte (vgl. BGH, NJW 1992, 746 – für die GOÄ), weil der Kläger sie immer verwendete.

27 Eine schriftliche Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes ist erfolgt. Nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 276/87, S. 78) ist stichwortartig kurz, aber auf den Einzelfall bezogen zu begründen, welche Besonderheiten zu der berechneten Steigerung geführt haben. Die Rechnung enthält eine umfangreiche Begründung der Steigerungssätze. Unter der Überschrift „personenbezogene Einzelfallbegründungen“ finden sich zu einem Großteil der Abrechnungspositionen (8010, 8030, 8060, 8080, 7010, 7050) auch Angaben, die auf den Einzelfall bezogen sind, wie etwa Beschwerden bei der Mundöffnung, die auf besondere Schwierigkeit und besonderen Zeitaufwand schließen lassen. Zuletzt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch noch den erhöhten Steigerungssatz zu Ziffer 5170 bei der anatomischen Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel damit erklärt, dass Schmerzen bei der Mundöffnung die Abformung erschwerten (Protokoll vom 06.01.2026). Diese ergänzende schriftliche Erläuterung, die im Protokoll niedergelegt und dem Beklagten zugänglich gemacht wurde, genügt zur Wahrung der nach § 10 Abs. 3 GOZ geforderten Schriftform. Die gesetzlich geforderte schriftliche Begründung kann auch nach Erteilung der Rechnung nachgeschoben und die Fälligkeit dadurch nachträglich herbei geführt werden. Dies benachteiligt den Patienten im Vergleich zur Vorlage einer neuen Rechnung nicht, zumal im Prozess ein sofortiges Anerkenntnis möglich bleibt. Die angegebenen Schmerzen bei der Mundöffnung stellen auch keine gänzlich neuen Gründe dar, sondern sind in der Rechnung in anderem Zusammenhang bereits angesprochen (etwa „Beschwerden bei der Mundöffnung“ in der Begründung zu Ziff. 8030, 7010, 7030). Ob die Begründung des Klägers inhaltlich zutrifft, ist für die Fälligkeit der Forderung nach dem Gesetz ohne Bedeutung. Offen bleiben kann, ob eine dem Wortlaut nach einzelfallbezogene Begründung außer Acht zu bleiben hat, wenn sie in Wahrheit bei allen Patienten verwendet wird und deswegen nicht auf den Einzelfall bezogen ist. Denn im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei allen Patienten dieselbe Begründung verwendet hat. Erstinstanzlich hat er sich nur zu den Kostenvoranschlägen geäußert. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nicht aus seiner Erinnerung sagen können, ob er in allen Abrechnungen dieselbe Begründung verwendet hat.

28 Der Kläger war nicht verpflichtet, die Überschreitung der in der (unwirksamen) Vergütungsvereinbarung genannten Beträge gesondert zu begründen; maßgeblich ist allein die Einhaltung der Vorgaben der GOZ.

29 Die Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch des Beklagten auf Zahlung von 1.500 € Schmerzensgeld wegen eines Schleiftraumas hat keinen Erfolg, weil ein solches Trauma bestritten und nicht nachgewiesen worden ist. Aus den vorgelegten Fotos hat der Sachverständige nicht auf ein Schleiftrauma schließen können; auch Überbeanspruchung käme als Ursache des sichtbaren Bildes in Betracht.

30 Die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten 491,36 € wegen angeblicher Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Aufklärung gemäß § 630c Abs. 2 S. 1 BGB hat ebenfalls keinen Erfolg, weil der Beklagte eine unzureichende vorherige Aufklärung über die behandlungswesentlichen Umstände nicht nachgewiesen hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur therapeutischen Aufklärung Bezug genommen.

31 Hinsichtlich der Gebührenziffer 5170 (2x49,21 €) ist, soweit eine höhere als eine 2,3-fache Gebühr (2x32,34 €) gefordert wird, die Forderung des Klägers erst mit der in der mündlichen Verhandlung am 06.01.2026 gegebenen Begründung fällig geworden und ab dem 07.01.2026 zu verzinsen. Dies entspricht einem Betrag von 33,74 €. Im Übrigen können Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangt werden, also seit dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheids am 24.08.2019.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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