progetti
6 O 235/25•LG Itzehoe 6. Zivilkammer, 2025-11-14, 6 O 235/25
6 O 235/25Tribunale cantonale14 nov 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-14
Aktenzeichen: 6 O 235/25
ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2025:1114.6O235.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Am 26. April 2025 verunfallte der Kläger mit seinem Motorrad in der … in B.-H. in Richtung B. mit dem von den Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 versicherten Pkw.
2 Der Kläger übersendete mit Schreiben vom 28. April 2025 eine Schadensmeldung an die Beklagte zu 2. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06. Mai 2025 bezog sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den in der Schadensmeldung geschilderten Unfallhergang und forderte die Beklagte zu 2 zur Haftungsanerkennung dem Grunde unter Fristsetzung bis zum 21. Mai 2025 auf (Anlage K1).
3 Mit Schreiben vom 04. Juni 2025 übersandte der Kläger offenbar auf Anfrage der Beklagten zu 2 an diese eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung und den ausgefüllten Fragebogen für Anspruchsteller mit Schilderung des Unfallhergangs sowie eine hausärztliche Stellungnahme. Die Beklagte zu 2. wurde erneut aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Es wurde eine Frist wurde bis zum 18. Juni 2025 gesetzt und nach fruchtlosem Fristablauf eine gerichtliche Durchsetzung des klägerischen Anspruchs angekündigt (Anlage K2).
4 Die Beklagte zu 2. teilte mit Schreiben vom 16. Juni 2025 (Anlage K3) mit, dass eine Haftungsanerkennung nicht erfolgen könne, da die polizeiliche Ermittlungsakte noch nicht vorliege.
5 Mit Schreiben vom 02. Juli 2025 wurde Klage erhoben mit folgendem Antrag:
6 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. April 2025 in B.-H. in der … zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
7 Der Unfallhergang wurde in der Klage wie folgt beschrieben:
8 "Am 26. April 2025 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad die … in B.H. in Richtung B.. Im Kreuzungsbereich … wollte der Kläger dementsprechend weiter geradeaus fahren. Vor dem Kläger befand sich ein Kleinwagen, welcher in der Kreuzung nach rechts abbiegen wollte. Aufgrund dessen verlangsamte der Kläger seine Fahrtgeschwindigkeit auf ca. 30 km/h. Als der vor dem Kläger befindliche Kleinwagen abbog, zog unmittelbar der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2. zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war, aus dem Gegenverkehr und wollte ebenfallsindieRichtungdesKleinwagensabbiegen.DabeiübersahderBeklagtezu1.denKläger auf seinem Motorrad und es kam zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen. Aufgrund des unmittelbaren und unerwarteten Fahrens des Beklagten zu 1. in den Gegenverkehr konnte der Kläger nicht ausweichen oder anderweitig reagieren."
9 Mit der Klageerwiderung teilten die Beklagten mit, dass sie jetzt die amtliche Ermittlungsakte hätten einsehen können und nach entsprechender Prüfung bereit sei, die begründeten Ansprüche des Klägers ohne Haftungseinwendungen zu regulieren, soweit sie als unfallursächlich vom Kläger nachgewiesen werden.
10 Die Klage sei ersichtlich übereilt und nicht gerechtfertigt gewesen. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Erklärung der Regulierungsbereitschaft der Beklagten abzuwarten, bis diese in der Lage gewesen sei, den Unfallablauf auch objektiv anhand der polizeilichen Ermittlungsakte prüfen zu können. Würde man dies anders sehen, würde ja nach jedem Unfallereignis eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zu einer Klageflut und Überlastung der Gerichte führen: Ein Szenario, das man nur als "Horrorvision" bezeichnen könne.
11 Der Kläger erklärte auf einen Hinweis des Gerichts die Klage für erledigt, die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung unter ausdrücklichem Kostenprotest an.
II.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
13 Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
14 Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
15 Danach waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
16 Ohne die Erledigungserklärung des Klägers wäre der Klage voraussichtlich stattzugeben gewesen. Die Beklagten berufen sich nicht darauf, nicht für die Unfallfolgen zu haften, sondern auf die verfrühte Klageerhebung. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Kläger (zunächst) eine Feststellungsklage erhoben hat mit dem Ziel, die Haftung der Beklagten dem Grunde nach feststellen zu lassen. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden, seine Heilbehandlung nicht abgeschlossen, wie ebenfalls Schreiben vom 4. Juni 2025 mitgeteilt. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11 –, Rn. 3, juris).
17 Zwar heißt es in der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 2 T 7/19 (Rn. 20, juris), dass eine unbezifferte Aufforderung den Beginn der Prüfungsfrist nicht auslösen könne. Damit ist aber offensichtlich die Prüfung einer Regulierung bezogen auf Schadenspositionen gemeint, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, und nicht - wie hier - die Anerkennung der Haftung dem Grunde nach, für die es offensichtlich keiner Bezifferung von Schäden bedarf. Eine solche Aufforderung stellt ein Minus zu einer Aufforderung einer konkreten Regulierungszusage dar.
18 Ein Verzug der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Schadensregulierung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von sechs Wochen wird nach der Rechtsprechung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte, denn der Versicherer kann sich über den Sachverhalt über seinen eigenen Versicherungsnehmer unterrichten (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. September 2013 – 3 W 46/13 –, juris). Nach Übersendung der noch angeforderten Unterlagen war die erfolgte weitere 14-tägige Fristsetzung bis zum 18. Juni 2025 auch nicht zu kurz. Die Frist endete gut 7 Wochen nach der ersten Schadensmeldung des Klägers. Insofern war es nicht ausreichend, dass die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 16. Juni 2025 mitteilte, dass sie nach Erhalt der amtlichen Ermittlungsakte die Haftung prüfen werde. Eine nachvollziehbare Bitte um Fristverlängerung und Erklärung, warum die Haftungsfrage trotz der bis zu diesem Zeitpunkt bereits eingereichten Unterlagen und dem recht übersichtlichen Unfallhergang ohne die Ermittlungsakte nicht erfolgen kann, ist darin nicht erhalten und wäre wohl auch nicht zu begründen gewesen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Einstandspflicht nicht innerhalb der allgemein anerkannten Prüfrest von 4-6 Wochen anerkannt werden konnte.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.