AG Flensburg, 2025-10-02, 65 C 122/25

65 C 122/25Tribunale di primo grado2 ott 2025

Regest

Wird ein Fahrzeug nach dem Anfahren an einer Grünlicht anzeigenden Ampel aufgrund eines abgewürgten Motors. Kurz darauf wieder angehalten und kommt es infolge dessen zu einem Auffahrunfall, trifft den Vorausfahrenden eine Mithaftung von 25 %.

Testo completo

AG Flensburg — 65 C 122/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-02

Aktenzeichen: 65 C 122/25

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2025:1002.65C122.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 1 S 1 StVO, § 17 StVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird ein Fahrzeug nach dem Anfahren an einer Grünlicht anzeigenden Ampel aufgrund eines abgewürgten Motors. Kurz darauf wieder angehalten und kommt es infolge dessen zu einem Auffahrunfall, trifft den Vorausfahrenden eine Mithaftung von 25 %.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.958,31 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.08.2025 in der ... Straße inl ... ereignete.

2 Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... der zum Unfallzeitpunkt von dem Zeugen B... geführt wurde. Das von dem Beklagten zu 1) gehaltene und bei der Beklagten zu 2) kfz-haftpflichtversicherte Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin H. geführt. Diese stand mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), der Beifahrer war, hinter dem Klägerfahrzeug an der roten Ampel ... (Straße auf Höhe des .... Als die Ampel grün wurde, fuhr das Klägerfahrzeug an. Die Zeugin H. fuhr ebenfalls an und plötzlich wurde das Fahrzeug der Klägerin abgewürgt und stand sofort. Die Zeugin H. bremste, konnte eine Kollision aber nicht mehr verhindern.

3 Den unfallbedingten - bis auf die Höhe der Nebenkostenpauschale - unstreitigen Gesamtschaden von 6.709,06 €, wegen dessen Einzelheiten auf Seite 3 der Klageschrift verwiesen wird, hat die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Klägerin von 25 % reguliert, so dass ein Restbetrag von 1.677,27 € verbleibt. Auf die Rechnung des von der Klägerin zur Feststellung des unfallbedingten Schadens beauftragten Sachverständigen in Höhe von 1.123,84 € leistete die Beklagte zu 2.) 75 % der Forderung direkt an den Sachverständigen, so dass insoweit ein Betrag von 281,04 € verbleibt.

4 Mit Schreiben vom 20.02.2025 verlangte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten zu 2) Ersatz restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 173,27 €.

5 Die Klägerin ist der Auffassung, dass aufgrund des Unfallgeschehens von einer Alleinhaftung der Beklagten auszugehen sei und behauptet hierzu, dass der Zeuge B. unmittelbar nach dem „Abwürgen“ des Motors mit dem PKW „normal angefahren“ sei, als das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf ihr Fahrzeug aufgefahren worden sei.

6 Die Klägerin beantragt,

7 1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.677,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

8 2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 281,04 € freizuhalten.

9 3.) die Beklagten zu verurteilen, sie von offenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,27 € freizuhalten.

10 Die Beklagten beantragen,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie meinen, dass den Zeugen B. aufgrund seines Fahrfehlers eine Teilschuld am Unfall treffe, die eine Mithaftung der Klägerin von 25 % zur Folge habe. Außerdem hält sie eine Kostenpauschale von 20 € für angemessen.

13 Die Klage ist den Beklagten am 31.07.2025 zugestellt worden.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist unbegründet.

16 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall, der sich am ... in der ... Innenstadt ereignet hat, gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 VVG.

17 Der Verkehrsunfall ist weder durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) noch durch ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 3 StVG) verursacht worden. Beide Fahrzeugführer hätten bei Anwendung äußerster Sorgfalt den Zusammenstoß vermeiden können. Die Haftung der am Unfall Beteiligten hängt daher gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2 StVG somit insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einem oder anderen Teil verursacht worden ist. In diesem Zusammenhang sind auch die sonstigen Umstände und ein etwaiges Verschulden der Fahrer zu berücksichtigen. Dabei ist jede Partei für diejenigen Umstände, welche die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der anderen Partei erhöhen könnten, darlegungs- und beweispflichtig. Zu Lasten einer Partei können nur die bewiesenen, unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen berücksichtigt werden (BGH NJW 1995, 1029).

18 Hierbei kann offen bleiben, ob der Zeuge B. zum Zeitpunkt der Kollision den 2. Versuch des Anfahrens des klägerischen Fahrzeuges gestartet hatte, nachdem er zuvor infolge des „Abwürgens“ des Motors unmittelbar zum Stillstand gekommen war. Denn unstreitig standen beide Fahrzeuge zuvor unmittelbar hintereinander vor der roten Ampel und fuhren an, als diese grün wurde. In diesem Zusammenhang „würgte“ der Zeuge B. das klägerische Fahrzeug ab, so dass dieses unstreitig sofort zum Stehen kam. Aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der nachfolgenden Kollision mit dem unmittelbaren und nicht durch die Verkehrslage verursachten Stillstand des klägerischen Fahrzeuges ist unerheblich, ob der Zeuge B. (bereits einen neuen Versuch des Anfahrens begonnen hatte.

19 Hierin ist jedenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu sehen, da die Zeugin H. (als Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges durch dieses Fehlverhalten des Zeugen mehr als unvermeidbar behindert wurde (vergl. auch LG Hagen, Beschluss v. 12.12.2012 -7 S 100/12; OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2003 -I 1 U 28/02). Bei sorgfältiger Fahrweise wäre dieser Fahrfehler vermeidbar gewesen. Dieses Verschulden ist der Klägerin zuzurechnen.

20 Auf Seiten des Beklagten zu 1) ist allerdings ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 4 StVO zu beachten, wofür bereits der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen spricht. Danach hat derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den nötigen Sicherheitsabstand oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder falsch reagiert hat. (OLG Düsseldorf a.a.O.). Zwar ist bei Fahrzeugen, die hintereinander vor einer Rotlicht anzeigenden Ampel stehen, der Sicherheitsabstand zunächst nicht einzuhalten. Im Interesse der Flüssigkeit des anfahrenden Verkehrs ist es ausnahmsweise gestattet, den erforderlichen Sicherheitsabstand erst während der Anfahrtsphase aufzubauen. Um wirksam der Gefahr zu begegnen, die sich aus dem zunächst zu geringen Abstand ergibt, bedarf es erhöhter Aufmerksamkeit und Vorausschau auf Seiten des jeweiligen Hintermannes. Er muss das Fahrzeug des Vorausfahrenden sorgfältig beobachten, um auf ein Verlangsamen oder gar ein Anhalten jederzeit unverzüglich reagieren zu können. Wenn es gleichwohl in der Anfahrtsphase zu einem Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug kommt, dann spricht auch bei einer solchen Fallgestaltung nach der Erfahrung des täglichen Lebens eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der auffahrende Fahrer die von ihm zu fordernde gesteigerte Sorgfalt nicht beachtet hat (OLG Düsseldorf a.a.O).

21 Damit ist beiden Fahrzeugführern ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls anzulasten. Diese Verursachungsbeiträge sind im Rahmen der gebotenen Abwägung zu gewichten. Auf Seiten des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs liegt ein alltäglicher Verstoß vor, der nur auf eine geringe Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Dem gegenüber wirkt das dem Beklagten zu 1) zuzurechnende Verschulden der Zeugin H. schwerer. Ihr wäre es möglich gewesen, bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt den Auffahrunfall zu vermeiden. Auf ihrer Seite ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass nach dem kurzen Anfahrvorgang ein ruckartiger Stopp erfolgte, ohne dass die Bremsleuchten warnend aufleuchteten. Bei dieser Sachlage hält das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin eine Mithaftung in Höhe von 25 % für angemessen (so auch: LG Hagen a.a.O.; AG Menden DAR 1995, 409; AG Chemnitz, Urteil v. 27.03.2001 - 12 C 226/01; im Ergebnis auch : OLG Düsseldorf a.a.O.).

22 Die Klägerin hat somit anlässlich des streitgegenständlichen Unfalls gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 75 % des ihr entstandenen Schadens. In diesem Umfang hat die Beklagte zu 2.) bereits vorprozessual den Schaden unter Berücksichtigung einer angemessenen Kostenpauschale von 20 % ausgeglichen, so dass der Klägerin ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zusteht.

23 Mangels Hauptsacheanspruches kann sie auch weder unter dem Gesichtspunkt des Verzuges noch aus anderen Rechtsgründen vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von den Beklagten ersetzt verlangen.

24 Die Kostenentscheidung beruht § 91 Abs. 1 ZPO, diejenigen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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