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7 U 52/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2025-11-20, 7 U 52/25
7 U 52/25Tribunale superiore / Civil Chamber 720 nov 2025
1. Ein einseitiger Verjährungsverzicht ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.(Rn.24) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Reichweite der Verjährungsverzichtserklärung trägt der Anspruchsteller. Es gibt keinen Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden gehen. Wird die Verzichtserklärung auf das „Stammrecht“ beschränkt, erstreckt sich der Verzicht nicht auf die laufenden Forderungen, selbst wenn der Verjährungsverzicht „wunschgemäß“ erteilt wird und der „Wunsch“ des Anspruchstellers erkennbar auf einen umfassenden Verzicht gerichtet war.(Rn.27) 3. Es ist nicht treuwidrig, wenn sich der Schuldner bei einer unklaren Verjährungsverzichtserklärung später auf Verjährung beruft. § 242 BGB greift im Hinblick auf den Zweck der Verjährungsvorschriften nur bei groben Verstößen gegen Treu und Glauben.(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2025-11-20
Aktenzeichen: 7 U 52/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2025:1120.7U52.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 197 BGB, § 242 BGB
Rechtskraft: ja
Ein einseitiger Verjährungsverzicht ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.(Rn.24)
Die Darlegungs- und Beweislast für die Reichweite der Verjährungsverzichtserklärung trägt der Anspruchsteller. Es gibt keinen Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden gehen. Wird die Verzichtserklärung auf das „Stammrecht“ beschränkt, erstreckt sich der Verzicht nicht auf die laufenden Forderungen, selbst wenn der Verjährungsverzicht „wunschgemäß“ erteilt wird und der „Wunsch“ des Anspruchstellers erkennbar auf einen umfassenden Verzicht gerichtet war.(Rn.27)
Es ist nicht treuwidrig, wenn sich der Schuldner bei einer unklaren Verjährungsverzichtserklärung später auf Verjährung beruft. § 242 BGB greift im Hinblick auf den Zweck der Verjährungsvorschriften nur bei groben Verstößen gegen Treu und Glauben.(Rn.28)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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