Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, 2025-02-19, L 9 AY 11/22

L 9 AY 11/22Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 919 feb 2025

Regest

1. Bewilligungsentscheidungen, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, werden nach der Rechtsprechung des BSG in analoger bzw entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (vgl nur BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R und vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R).(Rn.29) 2. Entscheidet der Leistungsträger im Widerspruchsbescheid nicht über Verwaltungsakte, die gemäß oder entsprechend § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, ist das Vorverfahren insoweit nicht durchgeführt worden und die Klage nach § 78 Abs 1 S 1, Abs 3 SGG unzulässig.(Rn.33) 3. In Verfahren, in denen über Anwendbarkeit und Reichweite des § 86 SGG gestritten wird, ist die Klage in solchen Fällen als unzulässig abzuweisen; eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 114 Abs 2 SGG kommt nicht in Betracht.(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 10. Februar 2022, S 22 AY 35/19, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 8 AY 3/25 R

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat — L 9 AY 11/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-19

Aktenzeichen: L 9 AY 11/22

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:0219.L9AY11.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 78 Abs 1 S 1 SGG, § 86 SGG, § 114 Abs 2 SGG

Orientierungssatz

  1. Bewilligungsentscheidungen, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, werden nach der Rechtsprechung des BSG in analoger bzw entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (vgl nur BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R und vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R).(Rn.29)

  2. Entscheidet der Leistungsträger im Widerspruchsbescheid nicht über Verwaltungsakte, die gemäß oder entsprechend § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, ist das Vorverfahren insoweit nicht durchgeführt worden und die Klage nach § 78 Abs 1 S 1, Abs 3 SGG unzulässig.(Rn.33)

  3. In Verfahren, in denen über Anwendbarkeit und Reichweite des § 86 SGG gestritten wird, ist die Klage in solchen Fällen als unzulässig abzuweisen; eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 114 Abs 2 SGG kommt nicht in Betracht.(Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend SG Kiel, 10. Februar 2022, S 22 AY 35/19, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 8 AY 3/25 R

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. Februar 2022 in dem nach dem angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten vom 19. Februar 2025 noch streitigen Umfang aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte erstattet den Klägern ¼ ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und für das Widerspruchsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen an die Kläger als Analogleistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, in welchem Umfang Leistungen für Energie von ihren Regelbedarfen abgesetzt werden können. Streitig ist die Höhe der Leistungen inzwischen nur noch für Monate, in denen die Beklagte den Klägern die Leistungen während des laufenden Widerspruchsverfahrens durch Zahlung gewährt hat.

2 Die Kläger zu 1. und 2. lebten im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihren Kindern, den Klägern zu 3. bis 5., geboren laut Ausweispapieren 2003, 2005 und im Jahr 2015 in einem Haushalt zusammen. Zum Haushalt gehörte ferner ein weiterer 1999 geborener Sohn, der seit dem 1. Januar 2017 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezog. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten am 27. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezogen seit dem 30. Januar 2015 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Klägerin zu 5. ist in Deutschland geboren. Die Kläger lebten in einer städtischen Ersatzwohnung für Asylbewerber/innen in K.. Miete, Betriebskosten und Kosten für Heizung und Strom trug die Beklagte.

3 Bei der Berechnung ihrer Leistungen nach dem AsylbLG brachte die Beklagte regelmäßig gewährte Sachleistungen für Energie in Abzug.

4 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach § 2 AsylbLG für den Monat Januar 2019 in Höhe von insgesamt 1.810,46 EUR, wobei sie die Regelbedarfe um Anteile „Sachleistung Energie/Wohnen“ in einem Umfang von insgesamt 126,19 EUR (jeweils 33,87 EUR für die Kläger zu 1. und 2., jeweils 24,67 EUR für die Kläger zu 3. und 4. sowie 9,11 EUR für die Klägerin zu 5. kürzte. Der Bescheid war überschrieben mit „Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“. Im Verfügungssatz hieß es: „(…) haben Sie nunmehr bis auf weiteres Anspruch auf folgende Leistungen (…) für den Monat 1/2019 (..) Die Beträge für die Folgemonate werden wir jeweils monatlich im Voraus (…) überweisen (…), solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben. (…)“ Auf der Rückseite enthielt der Bescheid „wichtige rechtliche Hinweise“: „Die vorstehend genannte(n) Leistung(en) wird/werden nur für einen Monat und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall bewilligt, dass sich die der Bewilligung zugrundeliegenden Verhältnisse nicht ändern. Sie wird/werden unter der stillschweigenden Voraussetzung unveränderter Verhältnisse weitergezahlt, längstens bis zum Ablauf des vorstehend genannten Monats. Die Angabe des Monats bedeutet keine Bewilligung der Hilfe bis dahin, sondern soll lediglich sicherstellen, dass die Zahlung spätestens mit Ablauf des angegebenen Zeitraums endet (…)“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 276 der Leistungsakte) Bezug genommen.

5 Gegen diesen Bescheid, der am 1. Februar 2019 zur Post gegeben wurde, erhoben die Kläger am 7. Februar 2019 Widerspruch. Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zahlte die Beklagte jeweils zum Monatsbeginn Leistungen für die Monate Februar bis April 2019 in Höhe von jeweils 1.810,46 EUR aus, ohne einen neuen Bescheid zu erlassen.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2018 über die Leistungsgewährung für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Unterbringungspflicht der Kommune für Asylbewerber folge aus § 53 Asylgesetz (AsylG). Die Kläger seien in einer von ihr angemieteten Wohnung, einer so genannten Stadtwohnung, untergebracht worden. Die Kosten für diese Wohnung inklusive Heizkosten und Strom würden von ihr getragen. In den jeweiligen Regelbedarfen seien Anteile für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung enthalten. Diese Kosten fielen für die Kläger derzeit nicht an und seien daher von den Regelbedarfen abzusetzen. Es lasse sich kein Fehler feststellen. Der Bescheid vom 17. Dezember 2018 sei rechtmäßig und dem Widerspruch könne nicht abgeholfen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 296 der Leistungsakte Bezug genommen.

7 Hiergegen haben die Kläger am 3. Mai 2019 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben.

8 Sie haben sich gegen den Abzug der im Regelbedarf enthaltenen Kosten für Strom gewendet. Die Regelleistungen hätten Pauschalcharakter, so dass Positionen nicht einzeln herausgerechnet werden könnten. Die Höhe der abgezogenen Kosten sei nicht korrekt berechnet worden. Es werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2011 (B 14 AS 151/10 R) verwiesen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung schließlich beantragt,

9 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 zu verurteilen, Leistungen für die Zeit von Januar 2019 bis April 2019 unter Zugrundelegung eines geringeren Kürzungsbetrages für Strom und Wohnen in Höhe von lediglich 109,73 EUR zu gewähren.

10 Die Beklagte hat beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung hat sie ausgeführt, den Klägern sei im gesamten Zeitraum der Leistungsgewährung ein Betrag von durchschnittlich etwa 30,00 EUR pro Person von der Asylbewerberleistung abgezogen worden. Sämtliche Bescheide seien nicht angefochten und daher bestandskräftig geworden. Da die Kläger keine Kosten für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung für ihre Unterkunft hätten, seien diese ersparten Aufwendungen von den Leistungen abzuziehen. Im streitgegenständlichen Bescheid seien bei den Klägern zu 1. und 2. jeweils ein Betrag von 33,87 EUR, den Klägern zu 3. und 4. jeweils ein Betrag von 24,67 EUR und der Klägerin zu 5. der Betrag von 9,11 EUR abgezogen worden. Die Höhe der Abzüge richte sich nach der Regelbedarfsstufe der Leistungsempfänger. Es seien die für die jeweiligen Bedarfe angesetzten Beträge abgezogen worden. Soweit das Bundessozialgericht eine Entscheidung getroffen habe, wonach Sozialleistungen einen Pauschalcharakter hätten und daher kein Abzug vorgenommen werden dürfe, habe es sich um einen Fall gehandelt, in dem Arbeitslosengeld II gewährt worden sei. Bei der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sei es dagegen von Bedeutung, wie der Asylbewerber untergebracht sei. Dementsprechend ändere sich seine Leistungshöhe. Hinsichtlich der Höhe der Abzüge werde auf den Aufsatz in der Zeitschrift für das Fürsorgewesen (Schwabe in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1/2019, S. 1-18) verwiesen.

13 Mit Urteil vom 10. Februar 2022 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2019 antragsgemäß zur Leistung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten seien rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten, soweit in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 23. April 2019 ein Abzug von den Regelbedarfen für Energie und Wohnen in Höhe von insgesamt mehr als 109,73 EUR je Monat vorgenommen worden sei. Streitgegenständlich seien nur der Zeitraum des ausdrücklichen Bewilligungsmonats Januar 2019 und die Zeiträume mit konkludenten Bewilligungsentscheidungen bis zur letzten während des Vorverfahrens ergangenen konkludenten Bewilligungsentscheidung für April 2019. Die Beklagte habe nach Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts keinen Dauerverwaltungsakt erlassen, sondern mit dem angegriffenen Bescheid lediglich eine Bewilligungsentscheidung für einen Monat getroffen und die Leistungen für die Folgemonate jeweils konkludent durch Zahlung bewilligt. Daraus folge in prozessualer Hinsicht, dass die Bewilligungsentscheidungen, die vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den ersten Bescheid ergingen und Folgezeiträume beträfen, in entsprechender Anwendung des § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens würden. Der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 sei so auszulegen, dass die Beklagte die erforderliche Mitentscheidung für die konkludenten Folgeverwaltungsakte für Februar, März und April 2019 ebenfalls konkludent darin getroffen und für den gesamten Zeitraum entschieden habe, dass der Abzug von den Regelbedarfen für Wohnen und Energie dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die vom Regelbedarf nach unten abweichende Festsetzung der Regelsätze im Rahmen der Analogleistungen dem Grunde nach rechtmäßig. Die Beklagte habe die Abweichung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 27a Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) stützen können. Die prinzipiell durch die Regelbedarfe abgedeckten Verbrauchsausgaben für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung der Abteilung 4 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 seien für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig anderweitig gedeckt gewesen. Die Beklagte habe jedoch die Höhe der vorgenommenen Abzüge nicht zutreffend bestimmt, weil sie insbesondere die sich nach § 5 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) für die hier betroffene Abteilung 4 ergebenden Beträge mit den Steigerungssätzen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen 2018 und 2019 fortgeschrieben habe, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gebe. Nach dem Wortlaut des § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII und der Gesetzesbegründung dazu (BT-Drs. 18/9984, S. 90) seien vielmehr bei den Herabsetzungen keine fortgeschriebenen Beträge anzusetzen, sondern die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der EVS 2013 zugrunde zu legen.

14 Das Sozialgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil im Tenor seiner Entscheidung zugelassen und die Zulassungsentscheidung mit der grundsätzlichen Bedeutung der Sache begründet.

15 Gegen das ihr am 28. Februar 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. März 2022 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt.

16 Zu ihrer Begründung macht die Beklagte geltend, dass das Sozialgericht von einem unzutreffenden Streitgegenstand ausgegangen sei. Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2018 habe lediglich den Leistungszeitraum Januar 2019 betroffen, während die konkludenten Bewilligungsentscheidungen durch Zahlung für die Monate Februar bis April 2019 nicht mit Widerspruch angefochten und damit bestandskräftig geworden seien. § 86 SGG könne auf diese Entscheidungen weder direkt noch analog angewendet werden. Einer direkten Anwendbarkeit stehe entgegen, dass die hier in Rede stehenden Verwaltungsakte jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände hätten, da sie verschiedene Zeiträume beträfen. Von einer entsprechenden Anwendbarkeit sei zwar das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 14/15 R – juris Rn. 14 ausgegangen. Dagegen hätten sich allerdings in Literatur und Rechtsprechung zahlreiche Stimmen erhoben. Letztlich sei § 96 SGG bereits zum 1. April 2008 mit der Intention geändert worden, einer extensiven Auslegung entgegenzuwirken. Diesem Gedanken sei auch bei der Auslegung des § 86 SGG Rechnung zu tragen.

17 Zunächst hat die Beklagte die Entscheidung des Sozialgerichts auch in materiell-rechtlicher Hinsicht angegriffen und die abweichende Regelsatzbemessung nach den fortgeschriebenen Werten der Abteilung 4 der EVS 2013 verteidigt. Daran hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Allerdings habe das Sozialgericht für den Kläger zu 4., der am … 2019 um 00.00 Uhr an seinem 14. Geburtstag sein 14. Lebensjahr vollendet und sein 15. Lebensjahr begonnen habe und deshalb unter die Regelbedarfsstufe 4 falle, zu Unrecht anstelle des Kürzungsbetrags von 23,05 EUR lediglich den Betrag von 15,18 EUR berücksichtigt, der sich nach der Regelbedarfsstufe 5 ergeben würde. Insgesamt sei bei nicht fortgeschriebenen Werten von einem Kürzungsbetrag von 117,60 EUR auszugehen.

18 Durch angenommenes Teilanerkenntnis und Erledigungserklärung im Übrigen haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für den Monat Januar 2019 dahingehend erledigt, dass die Beklagte den Klägern unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 17. Dezember 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2019 höhere Leistungen unter Zugrundelegung eines Kürzungsbetrages für Strom und Wohnen in Höhe von insgesamt lediglich 117,60 EUR gewährt.

19 Die Beklagte beantragt danach,

20 das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. Februar 2022 im noch streitigen Umfang aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21 Die Kläger beantragen,

22 die Berufung zurückzuweisen.

23 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und dabei insbesondere die Auslegung des Sozialgerichts, dass über den Widerspruch auch insoweit konkludent entschieden worden sei, als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens auch die konkludenten Bewilligungsentscheidungen durch Zahlung für die Monate Februar bis April 2019 gewesen seien. In keinem der Fälle, in denen das BSG von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 86 SGG ausgegangen sei, habe es Klagen als unzulässig abgewiesen, obwohl jenen Verfahren teils ähnliche Sachverhalte zugrunde gelegen hätten.

24 Dem Senat haben die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25 Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

26 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung mit für den Se-nat bindender Wirkung zugelassen hat (§144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG).

27 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Bewilligungsentscheidungen für die Monate Februar bis April 2019 und die damit korrespondierenden Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Der zunächst noch streitgegenständliche Leistungsanspruch für den Monat Januar 2019 hat sich mit dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 19. Februar 2025 und der korrespondierenden Erledigungserklärung der Kläger im Übrigen erledigt.

28 In diesem noch streitgegenständlichen Umfang ist die Berufung der Beklagten begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte dazu verurteilt, den Klägern höhere Leistungen auch für den Zeitraum Februar bis April 2019 zu gewähren. Die insoweit statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) ist unzulässig, weil es insoweit an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehlt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG).

29 Zwar sind die konkludenten Bewilligungsentscheidungen durch Zahlung für die Monate Februar bis April 2019 entsprechend § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil sie vor Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2019 und damit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens über den den Monat Januar 2019 betreffenden Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2018 ergangen sind. Dass Bewilligungsentscheidungen, die vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergehen und Folgezeiträume betreffen, in analoger bzw. entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 17. Juni 2008 – B 8 AY 11/07 R – juris Rn. 10, vom 14. April 2011 – B 8 SO 12/09 R – BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 7, juris Rn. 9, vom 4. März 2014 – B 1 KR 64/12 R – BSGE 115, 158 = SozR 4-2500 § 186 Nr. 4, juris Rn. 9 und vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 14/15 R – juris Rn. 11). Der Beklagten, die diese Rechtsprechung ablehnt, sei zugestanden, dass ihre dogmatischen Argumente zum Teil eine gewisse Plausibilität aufweisen. Insbesondere betrifft dies die Frage nach den Analogievoraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 86 SGG auf Folgebewilligungsentscheidungen, die während des Widerspruchsverfahren ergehen, denn weder das Bestehen einer Regelungslücke, noch deren Planwidrigkeit, noch das Bestehen einer gleichartigen Interessenlage liegen hier zweifelsfrei auf der Hand. Der Senat hält es jedoch nach Lage der Dinge für ausgeschlossen, dass das BSG von seiner ständigen, von mehreren Senaten vertretenen Rechtsprechung abrücken wird. Dem BSG sind die wesentlichen Gegenargumente hinlänglich bekannt. Gerade in der Entscheidung vom 9. Dezember 2016 hat sich das BSG nochmals intensiv mit den Argumenten insbesondere zum Verhältnis von § 86 SGG einerseits und der zum 1. April 2008 geänderten Fassung des § 96 SGG andererseits auseinandergesetzt, die auch die Beklagte hier nochmal ins Zentrum ihrer Argumentation gestellt hat, und dezidiert an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten.

30 Schon aus Gründen der Rechtsicherheit, aber auch, weil er diese Rechtsprechung für im Sinne der Verwaltungspraktikabilität zweckmäßig und sachdienlich erachtet, hat sich der Senat deshalb unter Hintanstellung dogmatischer Bedenken in ständiger Praxis der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. April 2019 – L 9 SO 208/18 B PKH). An dieser Linie hält er ausdrücklich weiterhin fest.

31 Allerdings hat die Beklagte über den Widerspruch insoweit, als er sich in entsprechender Anwendung des § 86 SGG auch gegen die konkludenten Verwaltungsakte für die Monate Februar bis April 2019 richtet, im Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 nicht entschieden. Sie hat mit diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich nur den Widerspruch „gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2018“ zurückgewiesen, der seinerseits nur die Bewilligungsentscheidungen für den Monat Januar 2019 zum Gegenstand hatte. Es verbietet sich nach Überzeugung des erkennenden Senats, diese Widerspruchsentscheidung der Beklagten dergestalt erweiternd auszulegen, dass sie auch die Bewilligungsentscheidungen für die Monate Februar bis April 2019 erfasst. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist insoweit insbesondere nicht von einer konkludenten Entscheidung auszugehen. Eine konkludente Entscheidung als Verwaltungsakt in sonstiger Weise nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) setzt einen entsprechenden Rechtshandlungswillen der Behörde voraus (Pattar in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 33 Rn. 93). Es müssen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behörde die Rechtslage geprüft und eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat und auch treffen wollte (BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 – B 3 P 12/04 R – juris Rn. 18). Solche Anhaltspunkte gibt es vorliegend nicht. Demgegenüber streiten objektiv – wenn auch für die Kläger nicht ohne weiteres erkennbar – erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 gerade nicht auch über den Zeitraum Februar bis April 2019 entscheiden wollte. Diese liegen darin begründet, dass die Beklagte gerichtsbekannt seit Jahren abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgeht, dass nur der jeweilige Bescheid und nicht auch die konkludenten Bewilligungsentscheidungen für Folgemonate Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden. Es wäre ein performativer Widerspruch, würde die Beklagte einerseits die Erweiterung des Gegenstands des Widerspruchsverfahrens auf Folgezeiträume ablehnen, andererseits aber gleichsam mit dem Widerspruchsbescheid über diese Zeiträume in der Sache entscheiden wollen.

32 Eine Entscheidung über den Widerspruch ist auch nicht verzichtbar, soweit es um Bescheide geht, die nach oder entsprechend § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden. Sofern die Kläger meinen, Entscheidungen des BSG legten nahe, dass es einer ausdrücklichen Entscheidung nicht bedürfe, teilt der Senat diesen Befund nicht. Vielmehr setzt sich das BSG in der Entscheidung vom 14. April 2011 – B 8 SO 12/09 R – juris Rn. 14 ff. dezidiert mit dem Erfordernis der Durchführung des Widerspruchsverfahrens im Sinne einer tatsächlichen Entscheidung auseinander. Auch die Entscheidung vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 14/15 R – juris Rn. 10 verdeutlicht, dass das BSG sehr wohl danach differenziert, ob ein Verwaltungsakt nur Gegenstand eines Verfahrens wird und ob die Widerspruchsbehörde oder später das Sozialgericht auch tatsächlich über diesen Gegenstand entscheidet.

33 Entscheidet der Leistungsträger im Widerspruchsbescheid nicht über Verwaltungsakte, die gemäß oder entsprechend § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, ist das Vorverfahren insoweit nicht durchgeführt worden und die Klage insoweit nach § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG unzulässig (BSG, Urteil vom 7. Oktober 1987 – 4a RJ 93/86 – juris Rn. 15; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86 Rn. 5; Senger in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86 Rn. 39; J. Becker in: BeckOGK-SGG, Stand: 01.11.2024, § 86 Rn. 17; Binder in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 86 Rn. 5). So liegen die Dinge hier. Die Unzulässigkeit der Klage zieht in der konkreten Situation zur Überzeugung des erkennenden Senats die Rechtsfolge nach sich, die Klage als unzulässig abzuweisen.

34 Zwar wird in Rechtsprechung (s. bereits BSG, Urteil vom 22. Juni 1966 – 3 RK 64/62 – juris Rn. 21; vgl. auch BSG, Beschluss vom 19. November 2019 – B 1 KR 72/18 B – juris Rn. 4) und Literatur (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 78 Rn. 3a und § 86 Rn. 5; Binder in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 86 Rn. 5; kritisch hingegen J. Becker in: BeckOGK-SGG, Stand: 01.11.2024, § 78 Rn. 37; Senger in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86 Rn. 39) wohl überwiegend davon ausgegangen, dass eine Abweisung der Klage als unzulässig regelmäßig nicht in Betracht komme, sondern dass das Verfahren bei nicht durchgeführtem Vorverfahren in der Regel entsprechend § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen sei, und zwar ohne dass es insoweit der in § 114 Abs. 2 SGG eigentlich vorgesehenen Ermessensentscheidung bedürfe. Begründet wird diese Rechtsauffassung vor allem mit prozessökonomischen Erwägungen (BSG, Urteil vom 22. Juni 1966 – 3 RK 64/62 – BSGE 25, 66 = SozR Nr. 13 zu § 78, juris Rn. 21) und dem aus § 131 Abs. 2 SGG folgenden Gebot der Herstellung von Spruchreife (BSG, Urteil vom 30. Januar 1980 – 9 RV 40/79 – SozR 1500 § 78 Nr. 16, juris Rn. 15).

35 Ob dieser herrschenden Meinung generell zu folgen ist, lässt der Senat offen. Allerdings stellt es sich durchaus als methodisch zweifelhaft dar, nicht nur ohne Prüfung der Analogievoraussetzungen von der entsprechenden Anwendbarkeit einer Norm auszugehen, sondern zudem noch deren Rechtsfolge zu verändern. Selbst wenn man der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Grunde nach folgen wollte, bestehen vorliegend nach Überzeugung des erkennenden Senats in zweierlei Hinsicht Besonderheiten, die gleichwohl eine abweichende Handhabung rechtfertigen, wenn nicht gebieten.

36 Zum einen unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Regelfall dadurch, dass es vorliegend nicht um die direkte Anwendung des § 86 SGG geht, sondern lediglich um dessen entsprechende Anwendung. In der erstgenannten Konstellation (§ 86 SGG in direkter Anwendung) wäre die Entscheidung über einen Verwaltungsakt, der sich durch einen Änderungsverwaltungsakt ganz oder teilweise erledigt hat, in der Tat nicht zielführend und unter prozessökonomischen Gesichtspunkten fragwürdig. Vorliegend allerdings hat bis zur Erledigung durch Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2025 eine zulässige Klage wegen eines in einem Verwaltungsakt geregelten Zeitraums (Januar 2019) vorgelegen, über dessen Rechtmäßigkeit der Senat bei ausgebliebener unstreitiger Erledigung isoliert hätte entscheiden können, und wegen der Folgezeiträume (Februar bis April 2019) könnte – nach Durchführung des Vorverfahrens außerhalb des gerichtlichen Verfahrens – ohne Weiteres ein neues unabhängiges Klageverfahren durchgeführt werden, ohne dass der Streitgegenstand des früheren Klageverfahren davon betroffen wäre. Die Frage der Entscheidung über einen ganz oder teilweise erledigten Streitgegenstand stellt sich hier nicht.

37 Zum anderen – und dieser Gesichtspunkt wiegt weit schwerer – liegt hier eine Situation vor, in der die Beteiligten gerade über Anwendbarkeit und Reichweite des § 86 SGG streiten. Der Beklagte vertritt die Rechtsmeinung, dass § 86 SGG nicht anwendbar sei, weil die konkludenten Entscheidungen über Folgezeiträume den ursprünglich mit Widerspruch angefochtenen Bescheid weder änderten noch ersetzten. Würde das Gericht vorliegend entsprechend § 114 Abs. 2 SGG zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens aussetzen, wäre die zwischen den Beteiligten streitige Frage, was Gegenstand des Widerspruchs- und damit auch zulässiger Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, letztlich durch einen außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§§ 12 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 Satz 2 SGG) ergehenden Aussetzungsbeschluss präkludiert. Hinzu kommt, dass der Aussetzungsbeschluss nur den Stillstand des Verfahrens bewirken (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Vor § 114 Rn. 1b f.), nicht aber die Beklagte dazu verpflichten würde, den Widerspruchsbescheid zu erlassen. Stellte sich der Verwaltungsträger trotz Aussetzungsbeschlusses nach wie vor auf den Standpunkt, einen Widerspruchsbescheid mangels Widerspruchsverfahrens nicht erlassen zu müssen, könnte der durch den Aussetzungsbeschluss bewirkte Stillstand theoretisch endlos fortwirken. Dem Adressaten des streitigen Bescheids bliebe in diesem Fall auch nur die Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG), um den Verwaltungsträger zur Durchsetzung seines Bescheidungsanspruchs zu veranlassen. Das Instrumentarium der Untätigkeitsklage stünde dem Kläger aber ohnehin auch außerhalb des ausgesetzten Verfahrens zur Verfügung.

38 Diesen Komplikationen kann nach Überzeugung des erkennenden Senats auch nicht dadurch begegnet werden, dass der Spruchkörper als Ganzes in mündlicher Verhandlung über die Frage des Verfahrensgegenstands durch Zwischenurteil entscheidet. Denn das Zwischenurteil nach § 130 Abs. 2 SGG ist – anders als das Urteil über die Untätigkeitsklage – nicht der Rechtskraft fähig, kann daher nicht selbständig angefochten werden und entfaltet Bindungswirkung lediglich innerhalb der Instanz (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 130 Rn. 11). Sein Einsatz, der letztlich auch nur die Aussetzung des weiteren Verfahrens zur Folge haben könnte, erscheint vor diesem Hintergrund insgesamt noch weniger prozessökonomisch.

39 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens einschließlich des angenommenen Teilanerkenntnisses.

40 Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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