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12 A 68/20•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2024-12-13, 12 A 68/20
12 A 68/20Tribunale amministrativo / Chamber 1213 dic 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-13
Aktenzeichen: 12 A 68/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2024:1213.12A68.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 92 Abs 3 VwGO
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der klageführenden Person auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
1 Die klageführende Person hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2024 die Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. § 188 Satz 2 VwGO ist mangels Zugehörigkeit des Streitgegenstandes zu den in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebieten nicht anwendbar (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2024 – 2 O 2/24 – ).
2 Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, § 40 GKG. Damit war hier der Antrag aus dem Schriftsatz vom 21. August 2019 maßgebend.
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