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5HKO39/21•LG Itzehoe 5. Zivilkammer, 2022-07-12, 5HKO39/21
5HKO39/21Tribunale cantonale / V camera civile12 lug 2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-12
Aktenzeichen: 5HKO39/21
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Getriebeöle als Erstausrüsterprodukte (Original Equipment Manufacturer) mit Wort- oder inhaltsgleichen Angaben wie „O. E. M." zu bewerben, sofern dies nicht den Tatsachen entspricht,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der klagende Wettbewerbsverein begehrt von der Beklagten Unterlassung des Vertriebs von Kfz-Zubehör mit Kennzeichnungen, welche irreführend seien.
2 Die Beklagte vertreibt Kfz-Zubehör, namentlich unter der Marke „…“ Schmierstoffe. Im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehen ein Getriebeöl und ein Motoröl. Die Beklagte bot am 23.6.2021 ein Getriebeöl … an. Zusätzlich trägt das Gebinde die Aufschrift „…“. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf Anlagen K1.1 und K1.2 Bezug genommen. Weiter bot sie ein Motoröl der Viskosität 0W40 mit der Bezeichnung … an. Dieses enthielt u.a. die Aufschrift Volkswagen 502 00, 505 00
3 Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K1.1 und K2 und K7 (Bl. 71) Bezug genommen.
4 Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte mit der Angabe „O.E.M.“ auf dem Getriebeöl den Eindruck erwecke, Erstausrüster (original equipment manufacturer) zu sein. Tatsächlich würden die Produkte der Beklagten nicht herstellerseits für die Erstausrüstung verwendet.
5 Mit der Aufschrift „…“ verwende die Beklagte eine Spezifikation von M.-B. und erwecke damit den Eindruck, dieses Öl sei vom Hersteller M.-B. freigegeben. Auch das sei nicht der Fall.
6 Mit der genannten Aufschrift auf dem Motoröl … verwende die Beklagte eine Produkt-Spezifikation von V. und erwecke den Eindruck, dieses Motoröl sei von V.freigegeben. Tatsächlich sei das nicht der Fall.
7 Der Kläger mahnte die Beklagte deswegen durch Schreiben vom 24.6.2021 ab, begehrte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Produkte als Erstausrüsterprodukte (Original Equipment Manufacturer) mit wort- oder inhaltsgleichen Angaben wie „O.E.M.“ zu bewerben, sofern dies nicht den Tatsachen entspreche und/oder mit Herstellerfreigaben zu werben, sofern die beworbenen Produkte nicht über die genannten Freigaben der jeweiligen Fahrzeughersteller verfügten. Weiter begehrte der Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 350 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 374,50 €. Wegen der Einzelheiten der begehrten Unterlassungserklärung wird auf Anlage K4 (Bl. 14) Bezug genommen.
8 Er meint, die Formulierung „Produkte“ in der Abmahnung und der nachfolgenden Klageschrift sei keineswegs zu weitgehend. Im Zusammenhang gelesen ergebe sich, dass es sich bei den „Produkten" um Getriebe- und Motoröle handele. Die Angaben seien irreführend, sie würden vom angesprochenen Kundenkreis wie oben geschildert verstanden.
9 Der Kläger beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen,
11 es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, im Nichtbeitreibungsfall ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer G,
12 zu unterlassen,
13 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
14 a) Produkte als Erstausrüsterprodukte (Original Equipment Manufacturer) mit wort- oder inhaltsgleichen Angaben wie „O.E.M.“ zu bewerben, sofern dies nicht den Tatsachen entspricht,
15 und/oder
16 b) mit Herstellerfreigaben zu werben, sofern die beworbenen Produkte nicht über die genannten Freigaben der jeweiligen Fahrzeughersteller verfügen;
17 hilfsweise
18 a) Getriebeöle als Erstausrüsterprodukte (Original Equipment Manufacturer) mit Wort- oder inhaltsgleichen Angaben wie „O. E. M." zu bewerben, sofern dies nicht den Tatsachen entspricht,
19 und/oder
20 b) Motoröl mit Herstellerfreigaben zu bewerben, sofern diese Motoröle nicht über die genannten Freigaben der jeweiligen Fahrzeughersteller verfügen,
21 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 374,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Sie meint, die verlangte Unterlassungserklärung und auch die ursprüngliche Klage seien viel zu weit gefasst gewesen, da dort von Produkten im allgemeinen und nicht von den konkret streitgegenständlichen Schmierstoffen formuliert worden sei. Die Klage sei daher unzulässig, jedenfalls die Abmahnung und die Klage rechtsmissbräuchlich.
25 Die Angaben seien nicht irreführend.
26 Die Bezeichnung O.E.M. stehe nicht für original equipment manufacturer, sondern sei Teil ihrer Marke „… O.E.M.“, die auch so als Marke eingetragen sei (…). Die Angabe werde auch blickfangmäßig als Marke hervorgehoben. Es handele sich bei dem Bestandteil „O.E.M.“ gar nicht um eine produktbeschreibende Sachangabe. Sie werde vom Kundenkreis auch nicht so verstanden.
27 Eine Trennung durch Punkte sei für eine englischsprachige Abkürzung auch unüblich. Auch deshalb werde der Zusatz „O.E.M.“ vom angesprochenen Kundenkreis nicht als Abkürzung für „original equipment manufacturer“ verstanden.
28 Durch den Zusatz „Quality“ sei klar, dass das Öl keinem konkreten Fahrzeughersteller zugeordnet sei, ebenso dadurch, dass kein konkreter Hersteller genannt werde, sondern die Eigenmarke der Beklagten „…“.
29 Die Abkürzung „OEM“ werde im Automobilbereich, anders als bei IT-Produkten, auch nicht ausschließlich als Hinweis auf einen Fahrzeughersteller oder Erstausrüster verstanden, sondern auch für unabhängige Teilehersteller verwendet, die mit ihren Komponenten den sog. Aftermarket bedienten, also Verschleiß- und Ersatzteile über den Verkauf auf dem freien Markt vertrieben. Der Hinweis „OEM“ bedeute in diesem Zusammenhang nur, dass die Ersatzteile den original verwendeten Komponenten qualitativ vergleichbar seien oder für diese alternativ verwendet werden könnten.
30 Die Angabe „…“ verstehe der angesprochene Kundenkreis schon deshalb nicht als Hinweis auf eine Freigabe durch M.-B., weil dieser Hersteller gar nicht genannt sei. Im Übrigen würden die Fahrzeughersteller zwar als „Hausnormen“ herstellerspezifische Spezifikationen für die Eigenschaften von Schmierstoffen vorgeben. Auf Antrag eines Schmierstoffherstellers unterzögen einige Hersteller den entsprechenden Schmierstoff auch Prüfungen über die Einhaltung der jeweiligen Spezifikation. Dann würden diese Schmierstoffe vom Hersteller freigegeben.
31 Die Beklagte meint, wenn ein Schmierstoff die Vorgaben einer Kraftfahrzeugherstellerspezifikation tatsächlich erfülle, dürfe der Schmierstoffhersteller die Einhaltung dieser Norm auch angeben. Das hänge nicht davon ab, ob auch eine Prüfung und Freigabe durch den Hersteller erfolgt sei. Es müsse auch nicht darauf hingewiesen werden, dass eine solche Prüfung und Freigabe nicht erfolgt sei, vielmehr würden umgekehrt diejenigen Hersteller, die eine solche Freigabe für bestimmte Spezifikationen erhalten hätten, dieses betonen. Das sei etwa am Zusatz „Freigabe“ zu der jeweiligen Spezifikation zu erkennen. Diese Art von Bezeichnungen sei unter Schmierstoffherstellern seit langer Zeit branchenüblich. So würden die Produktangaben vom angesprochenen Kundenkreis auch verstanden. Das gelte ebenso für die Angabe einer herstellerspezifischen Norm von V. auf dem Motoröl … . Es handele sich um eine bloße Anwendungsempfehlung.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2022 (Bl. 107 ff.) Bezug genommen. Die Klage ist am 11.11.2021 zugestellt worden.
33 Die Klage ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).
34 1. Zunächst ist die Klage zulässig, insbesondere auch im Hauptantrag nicht zu unbestimmt. Der Klagantrag, es zu unterlassen „Produkte“ mit Angaben wie „O.E.M.“ zu bewerben oder mit Herstellerfreigaben zu werben, sofern die beworbenen „Produkte“ nicht über die genannten Freigaben der jeweiligen Fahrzeughersteller verfügten, ist hinreichend bestimmt.
35 Im Übrigen ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Klagebegründung in der Tat, dass vorliegend Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge gemeint sind. Das folgt hinsichtlich des Antrags zu 1b) auch aus der Bezugnahme auf die „Freigaben der jeweiligen Fahrzeughersteller“, im Antrag zu 1a) aus der Bezeichnung der Produkte als „Erstausrüsterprodukte“, was ebenfalls ein typischer Ausdruck aus dem Kfz-Bereich ist.
36 Die Klage ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere folgt solches nicht aus der Verwendung des für sich genommen sehr weitgehenden Wortes „Produkte“ in der klägerseits geforderten Unterlassungserklärung. Dies gilt schon deshalb, weil sich diese nicht auf „Produkte“ im Allgemeinen bezog, sondern es wurde auch dort nur die Unterlassung gefordert „Produkte als Erstausrüsterprodukte (Original Equipment Manufacturer)“ zu bewerben und/oder mit Herstellerfreigaben zu werben, sofern die Produkte nicht den „Freigaben der jeweiligen Fahrzeughersteller“ entsprachen. Das grenzt im Zusammenhang gelesen die geforderte Unterlassungserklärung so ein, dass – unabhängig von der Frage, ob die Formulierung „Produkt“ konkret gefordert werden kann oder einzuschränken ist – eine Rechtsmissbräuchlichkeit ausscheidet. Diese wäre nur indiziert, wenn eine unlautere Forderung einer offenbar deutlich zu weitgehenden Unterlassungsklärung im Raum stünde. Vorliegend geht es allenfalls um eine noch schärfere Präzisierung des Unterlassungsanspruchs. Eine solche ist mehr oder weniger stets möglich, hat bei wertender Betrachtung aber nichts mit einer offenbar deutlich zu weitgehenden Formulierung zu tun.
37 Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
38 2. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1a. weitgehend begründet (a.), hinsichtlich des Antrags zu 1b unbegründet (b.), hinsichtlich des Antrags zu 2. begründet (c.).
39 a. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1a. weitgehend begründet. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Geschäftliche, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind gemäß § 3 Abs. 2 UWG unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Daneben handelt nach § 5 Abs. 1 UWG auch unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine solche geschäftliche Handlung ist dabei irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben u.a. über wesentlichen Merkmale der Ware enthält (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) oder Aussagen oder Symbole enthält, die sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG). Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, dass die von der Beklagten verwendete Angabe „O.E.M.“ dann unzulässig ist, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden wird, dass es sich um ein Produkt eines echten Erstausrüsters des jeweiligen Fahrzeugherstellers handele, die Beklagte ein solcher aber nicht ist.
40 Ist die Verwendung einer Angabe wettbewerbsrechtlich unzulässig, kann der vornehmende Unternehmer gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
41 Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Aktivlegitimation des Klägers für einen solchen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bestehen keine Zweifel.
42 Die von der Beklagten verwendete Angabe „O.E.M.“ ist auch geeignet, von dem angesprochenen Kundenkreis so verstanden zu werden, dass es sich um ein Produkt eines echten Erstausrüsters des jeweiligen Fahrzeugherstellers handele. Dafür spricht bereits, dass auch das Gericht die Abkürzung „OEM“ bei Kfz-Produkten eindeutig als Abkürzung für „original equipment manufacturer“ versteht. Die von der Beklagten gegen dieses Verkehrsverständnis vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Die Argumentation, "… O.E.M" sei eine Marke, die als solche vom Kundenkreis erkannt und verstanden werde – der Zusatz O.E.M. dabei ohne konkrete Bedeutung – liegt fern. Es mag sein, dass die Beklagte „… O.E.M.“ als Marke angemeldet hat. In der konkreten Verwendung gebraucht sie „… O.E.M.“ hingegen keineswegs als einheitlichen Begriff, sondern, wie beispielhaft auf Anlage K1.2, den Namen „…“ als Marke, auch isoliert von dem Bestandteil „O.E.M.“. Das muss für den angesprochenen Kundenkreis dazu führen, dass „„… O.E.M.“ eben nicht als einheitlicher Markenbegriff verstanden wird, sondern als Produkt der durchaus sehr bekannten Marke „…“ mit dem weiteren Zusatz „O.E.M.“. Versteht der angesprochene Kundenkreis dies so, wird er davon ausgehen, dass der Zusatz „O.E.M.“ auch eine (inhaltliche) Bedeutung habe. Dies gilt um so mehr, als auf der Verpackung des streitgegenständlichen Produktes die Buchstaben „O.E.M.“ blickfangmäßig und isoliert hervorgehoben sind und gerade einheitlich als Marke „„… O.E.M.“ geschrieben sind. Besieht man sich die bildliche Darstellung auf Anlage K1.2, liegt die Annahme, der Kundenkreis verstehe die dortige Angabe „O.E.M.“ als (inhaltlich aussagelosen) bloßen Teil einer einheitlichen Marke „… O.E.M“, fern.
43 Versteht der Kundenkreis die Buchstaben „O.E.M.“ nicht als (inhaltlich aussagelosen) bloßen Teil einer einheitlichen Marke „… O.E.M“, muss er davon ausgehen, dass dieser Buchstabenkombination eine Bedeutung innewohne. Geht man hiervon aus, ist ein Verständnis als Abkürzung für „original equipment manufacturer“ geradezu zwingend. Zwar ist richtig, dass im Englischen Abkürzungen typischerweise ohne die im Deutschen üblichen Punkte geschrieben werden. Das allerdings hält den durchschnittlichen Kunden keineswegs davon ab, diese Buchstaben als Abkürzung zu verstehen. Die Abkürzung „OEM“ ist, wie auch die Beklagte einräumt, im Kfz-Bereich eine gängige Abkürzung für den Ausdruck original equipment manufacturer. Dass angesprochene Kundenkreis der Buchstabenkombination „O.E.M.“, wenn er sie als Abkürzung versteht, eine andere Bedeutung entnehmen würde und welche konkret, trägt die Beklagte nicht vor. Von daher leitet die Tatsache, dass der angesprochenen Kfz-kundige Kundenkreis die Buchstaben „O.E.M.“ nicht als (inhaltlich aussagelosen) Teil einer einheitlichen Marke „… O.E.M“, sondern als Buchstabenkombination verseht, der eine Bedeutung innewohne, gleichsam zwingend dazu, dass er sie als Abkürzung für „original equipment manufacturer“ verstehen wird. Nicht anders hätte das Gericht diese Aufschrift interpretiert.
44 Versteht der angesprochene Kfz-kundige Kundenkreis, insbesondere der Verbraucher bei einer Bestellung im Internet, die Angabe als Abkürzung für „original equipment manufacturer“, wird er dies auch im Sinne der deutschen Übersetzung „Erstausrüster“ verstehen. Eher fern liegt demgegenüber die Annahme der Beklagten, „original equipment manufacturer“ werde als bloßer Ausdruck für die Behauptung einer Erstausrüsterqualität verstanden, ohne dass der Hersteller dieses Produktes tatsächlich Zulieferer des jeweiligen Herstellers sei. Solches würde normalerweise mit dem Ausdruck „OEM quality“ oder „OEM Qualität“ zum Ausdruck gebracht, wie es auch der von der Beklagten selbst vorgelegten Anlage GDM 3 zu entnehmen ist, in der die Verwendung des Ausdrucks „OEM Qualität“ beschrieben wird. Demgegenüber versteht der Verbraucher die Abkürzung „OEM“ ohne weiteren Zusatz eben nicht als Ware, die dieselbe Qualität wie die eines OEM habe, sondern als Ware, die von einem OEM stamme. OEM wird dabei im Sinne der unmittelbaren Übersetzung als Erstausrüster bzw. Herstellerzulieferer verstanden.
45 Dagegen überzeugt auch nicht das weitere von der Beklagten vorgebrachte Argument, dem Produkt … könne der angesprochene Kundenkreis nicht das Verständnis entnehmen, es gehe um ein Erstausrüsterprodukt im Sinne eines Zulieferers des Kfz-Herstellers, weil auf dem Produkt gar kein Hersteller benannt sei. Denn 9G-Tronic bezeichnet einen konkreten 9-Stufen-Automatikgetriebetyp des Herstellers Mercedes-Benz. Das ist demjenigen Kundenkreis, der im Internet nach Kfz-Getriebeölen (!) sucht, auch bekannt, handelt es sich doch bei Automatik-Getriebeölen für Kraftfahrzeuge um ein spezielles Produkt, welches typischerweise nur von Kunden nachgefragt wird, die im Kfz-Bereich technisch versiert sind.
46 Nach alledem wird die Abkürzung „O.E.M.“ vom angesprochenen Kundenkreis nach dem Dafürhalten des Gerichts eindeutig als Behauptung verstanden, das Produkt stamme von einem „original equipment manufacturer“ im Sinne eines Erstausrüsters bzw. Herstellerzulieferers, nicht nur als Behauptung, das Produkt habe dieselbe Qualität wie ein solches.
47 Zwar enthält das vorliegend streitgegenständliche Gebinde durchaus auch den Aufdruck „O.E.M. Quality“. Dies bestätigt zum einen das obige Ergebnis, dass „O.E.M.“ hier nicht als bloßer Teil einer einheitlichen Marke „… O.E.M.“ verwendet wird. Denn wenn der Bestandteil „O.E.M.“ keine inhaltliche Bedeutung hätte, fragt sich, was dann „O.E.M. Quality“ bedeuten sollte. Allerdings wird der angesprochene Kundenkreis nach dem Verständnis des Gerichts dem Aufdruck „O.E.M. Quality“ nur die Behauptung entnehmen, das Produkt habe Erstausrüsterqualität, stamme aber nicht notwendig (und dann anzunehmenderweise auch tatsächlich nicht) von einem Erstausrüster bzw. Herstellerzulieferer. So verstanden wäre die Werbung nicht unzulässig, sofern das Produkt qualitativ einem Erstausrüsterprodukt entspräche. Vorliegend allerdings wird die Abkürzung „O.E.M.“ in großer Schrift blickfangmäßig in weiß auf schwarzem Grund hervorgehoben. Nur sehr viel kleiner, in gelber Schrift und gemeinsam mit weiteren Angaben enthält das Gebinde dann die einschränkende Angabe O.E.M. Quality, die etwa auf Anlage K1.2 auch nur bei genauem Hinsehen lesbar ist. Insbesondere bei Angeboten im Internet, bei denen die blickfangmäßig herausgestellten und groß geschriebenen Angaben erst recht viel schneller zur Kenntnis gelangen als sehr viel kleiner geschriebene Zusätze, die leicht übersehen werden können, wirbt die Beklagte mit dieser Verpackung der Sache nach mit der Angabe „O.E.M.“, nicht nur „O.E.M. Quality“. Eine Werbung für ein M.-B.- Automatikgetriebeöl mit der Angabe „O.E.M.“ ist aber nach den obigen Ausführungen unzulässig, wenn die Beklagte tatsächlich nicht Erstausrüster des Herstellers der von M.-B. eingebauten Automatikgetriebe ist. Das ist die Beklagte unstreitig nicht.
48 Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch die Bewerbung von Schmiermittelprodukten für KfZ als solche von einem Original Equipment Manufacturer mit wort- oder inhaltsgleichen Angaben wie „O.E.M.“ zu unterlassen, sofern dies nicht den Tatsachen entspricht, d.h. sofern die Beklagte nicht tatsächlich Zulieferer des Herstellers des Originalbauteils des vom jeweiligen Kfz-Hersteller verwendeten betreffenden Kraftfahrzeugteils ist.
49 Soweit die Parteien darum streiten, ob die Bezeichnung „Produkt“ trotz des genannten Zusammenhangs zu weitgehend ist, hat der Kläger jedenfalls klargestellt, dass der Klagantrag in dem Sinne gemeint ist, dass er sich auf Schmierölprodukte beziehen soll. Von daher war dies auch im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Der ursprünglich etwas weiter gefasste Unterlassungsantrag in der Klage (“Produkte“) war abzuweisen, soweit er über den Hilfsantrag hinausgeht. Dem präziser formulierten Hilfsantrag, der rechtlich betrachtet ein Minus zum Hauptantrag darstellt, war stattzugeben.
50 Hinsichtlich des Antrag zu 1b. war die Klage abzuweisen. Auch insoweit steht nicht im Zweifel, dass die Beklagte entsprechende Angaben nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 und § 5 UWG zu unterlassen hat, sofern sie irreführend sind und dass der Kläger für einen solchen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert wäre. Es kommt daher allein auf die Frage an, ob die Kennzeichnung der Produkte der Beklagten für den angesprochenen Kundenkreis tatsächlich irreführend ist. Diese Überzeugung hat das Gericht nicht gewonnen.
51 Das Gebinde zum Motoröl … enthält u.a. e Aufschrift „Volkswagen 502 00, 505 00“
52 In der Tat handelt es sich dabei um Herstellerspezifikationen von Volkswagen für bestimmte Motoröle. Für einzelne Kraftfahrzeuge von Volkswagen gibt dieser Hersteller bestimmte Spezifikationen vor, die ein Motoröl erfüllen muss, wenn es für den regelmäßigen Ölwechsel oder zum zwischenzeitlichen Nachfüllen verbrauchten Öls in diesen Fahrzeugen verwendet werden soll. Adressaten dieser Produkte sind jedenfalls ganz wesentlich auch Verbraucher, weil das Nachfüllen von Motoröl, teilweise auch der regelmäßige Ölwechsel, auch von Privatpersonen erfolgt. Aus Sicht eines solchen Kunden ist der Angabe „Volkswagen 502 00, 505 00“ jedenfalls die Behauptung zu entnehmen, dieses Öl erfülle die Vorgaben, die Volkswagen für Öle der Spezifikation 502 00 und 505 00 festgelegt habe.
53 Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, dass und warum ein solcher Kunde allein anhand dieser Aufschrift zu der Annahme kommen sollte, es sei auch von Volkswagen überprüft worden, ob dieses Öl tatsächlich den Vorgaben dieser Volkswagen-Spezifikation genügt und dieses sei von Volkswagen freigegeben. Denn ob eine Norm eingehalten wird oder ob der Normgeber das konkrete Produkt auf Einhaltung der Norm überprüft hat, sind grundsätzlich zwei ganz verschiedene Punkte. Wird, um den Gedanken an einem ganz klaren Beispiel zu veranschaulichen, ein Paket DIN-A4 Blätter gekauft, wird niemand auf den Gedanken kommen, das Deutsche Institut für Normung habe die Blätter des konkreten Herstellers untersucht, sondern eben nur, dass die Blätter die Maße einhalten, die die DIN-Norm A4 8 (DIN 476/ISO 216) zu Länge und Breite vorgibt. Das mag bei der Bezugnahme auf eine Volkswagen Norm nicht so eindeutig erscheinen. Es zeigt aber auf, dass beim Vertrieb eines Produktes die Bezugnahme auf eine Norm im Allgemeinen nur im Sinne der Behauptung zu verstehen ist, das Produkt erfülle die Vorgaben der Norm und nicht notwendig oder typischerweise die Behauptung enthält, der Normgeber habe dieses Produkt auch auf Einhaltung der Norm überprüft.
54 Das Gericht sieht auch nicht, dass dies im konkreten Fall anders zu verstehen wäre. In der Tat sind konkrete Prüfungen und Freigaben der Hersteller möglich. Sie werden dann typischerweise konkret auf den Verpackungen erwähnt (zB.: „MB-Freigabe …“). Ein Kunde, der diese Zusammenhänge kennt, wird dem Fehlen des Wortes „Freigabe“ entnehmen, dass eine Prüfung durch den Normgeber anzunehmenderweise nicht stattgefunden habe. Warum ein Kunde, der diese Zusammenhänge nicht kennt, bei der Bezugnahme auf eine Volkswagen-Norm typischerweise annehmen sollte, damit werde nicht nur eine Einhaltung der Spezifikationen dieser Norm, sondern auch eine Prüfung durch Volkswagen behauptet, erschließt sich dem Gericht nicht. Dass das Öl nicht von Volkswagen stammt, ist angesichts des Markenaufdrucks „ …“ eindeutig. Warum eine solche Annahme im Kfz-Bereich, anders als bei „Allerweltsnormen“ oder generell bei DIN-Normen, bestehen sollte, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass das Produkt gerade nicht nur den Aufdruck „Volkswagen 502 00, 505 00“ enthielt, sondern zudem, daneben und in identischer Schriftgröße entsprechende Normangaben einer Vielzahl weiterer Hersteller, die mit Volkswagen auch nicht konzernverbunden sind. Tatsächlich sind hier diverse Normen im Sinne einer Aufzählung aufgereiht, so neben den Spezifikationen „Volkswagen 502 00, 505 00“ auch Spezifikationen von BMW („LL-01“), Mercedes-Benz („MB 229.6, 229.3“) sowie solche von Renault, General Motors, Fiat, Ford, Chrysler und (konzernverbunden mit Volkswagen) auch Porsche. Es werden also Herstellerspezifikationen mehr oder weniger aller großen europäischen und amerikanischen Automobilhersteller aufgeführt. Ein Kunde, der die Angabe einer Herstellerspezifikation im Sinne der Behauptung verstünde, der benannte Hersteller habe auch dieses konkrete Produkt überprüft, müsste die Verpackung also so verstehen, dass die Beklagte dieses Produkt bei allen dort genannten Herstellern in Europa und den USA habe prüfen lassen. Das liegt eher fern und wird um so eher dazu führen, dass der Adressat den Aufdruck nur im Sinne einer Behauptung versteht, die Vorgaben der jeweiligen Herstellerspezifikation würden eingehalten.
55 Hinzu kommt noch, dass die Aufzählung in gleicher Schreibweise die Angaben „SAE 0W-40“, „ACEA A3/B4“und „API SN/CH-4“ enthält. Dabei handelt es sich gerade nicht um konkrete Hersteller, vielmehr ist ACEA (Association des Constructeurs Européens d’Automobiles) der Verband der europäischen Autohersteller. Die von ihm vorgegebene Norm ist also keine eines bestimmten Herstellers, sondern eine herstellerübergreifende Verbandsvorgabe. Die Annahme, ein solcher Verband habe die Übereinstimmung konkreter Produkte mit den von ihm herausgegebenen Normen überprüft, liegt eher fern, ebenso wie beim Deutschen Institut für Normung (s.o.). API steht für American Petroleum Institute. Diese Norm ist ebenfalls eine Verbandsspezifiktion, die nicht einem bestimmten Hersteller zuzuordnen ist. Von daher gilt hier Gleiches wie bei der ACEA-Norm. Die SAE-Angabe (Society of Automotive Engineers) beschreibt mit der Angabe „0W-40“ ebenfalls, wie bei Automobilkunden bekannt, herstellerunabhängig eine bestimmte Viskositätsklasse. In der Gesamtschau stellt die Beklagte mit der Angabe all dieser Spezifikationen auf dem Gebinde der Motoröls … aus Sicht der angesprochenen Kundenkreise nur die Behauptung auf, dieses Öl erfülle die Vorgaben der dort genannten Spezifikationen, nicht aber, dies sei auch von den dort genannten Herstellern konkret überprüft worden.
56 Das gilt ebenso, soweit der Kläger den Antrag zu 1b an die Aufschrift „236.17“ auf dem Getriebeöl „…“ knüpft. Bei der Norm MB 236.17 handelt es sich um eine Herstellerspezifikation des Herstellers Mercedes-Benz für ein Getriebeöl. Der angesprochene Kundenkreis, der weiß, dass 9G-Tronic ein Automatikgetriebe des Herstellers Mercedes-Benz ist, wird die Aufschrift „236.17“ zwar typischerweise im Sinne der Behauptung verstehen, dass dieses Öl die Vorgaben der Mercedes-Benz-Spezifikation 236.17 erfülle. Er wird daraus aber nicht naheliegenderweise schließen, dass Mercedes-Benz die konkrete Einhaltung dieser Norm auch überprüft habe. Dagegen spricht, wie ausgeführt, dass dies bereits allgemein der Angabe von Normen nicht typischerweise entnommen wird. Wäre hier konkret eine Prüfung durch Mercedes-Benz erfolgt und das Öl durch diesen Hersteller freigegeben, wäre auch zu erwarten, dass der Hersteller Mercedes-Benz namentlich auf der Verpackung angegeben wird. Dass dies nicht erfolgt, sondern nur ohne Namensnennung von Mercedes-Benz die Ziffern einer Spezifikation angegeben werden, die der kundige Adressatenkreis einer Spezifikation von Mercedes-Benz zuordnen kann, wird diesen Adressatenkreis eher annehmen lassen, dass etwas Besonderes im Verhältnis zu Mercedes-Benz wie eine Prüfung und Freigabe durch diesen Hersteller vorliegend nicht erfolgt sei.
57 Der Antrag zu 1b. war danach abzuweisen. Der Hilfsantrag war insoweit nicht zu bescheiden, weil die Bedingung, von der er abhing, in einer Unbestimmtheit des Hauptantrags bestand, nicht darin, dass das Gericht dem Hauptantrag in der Sache nicht folge.
58 Hinsichtlich des Antrags zu 2. war der Klage stattzugeben. Die Klage war hinsichtlich des Antrags zu 1. im Wesentlichen erfolgreich, die Abmahnung insoweit im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat daher gemäß § 13 Abs. UWG Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, die für eine Abmahnung dieses Anspruchs angefallen wären. Die Aufnahme eines weiteren Unterlassungsanspruchs hat keine zusätzlichen Abmahnkosten verursacht.
59 3. Die Kosten waren gegeneinander aufzuheben. Der Kläger obsiegt mit dem Antrag zu 1.a weitgehend, nämlich mit dem Hilfsantrag, der ein Minus zum Hauptantrag zu 1. darstellt, bei wertender Betrachtung aber nur eine geringfügige Einschränkung im Sinne einer Präzisierung auf das erkennbar Gemeinte. Soweit der Hauptantrag zu 1a. über den Hilfsantrag hinausging („Produkt“ in diesem Zusammenhang, soweit es nicht um Schmieröle ging), war die Klage abzuweisen, das ist bei wertender Betrachtung aber von vernachlässigbarem Gewicht.
60 Der Antrag zu 1b. war abzuweisen. Beide Parteien unterliegen danach bei wertender Betrachtung in etwa hälftig. Der Antrag zu 3. fällt angesichts des im Verhältnis sehr geringen Streitwerts nicht ins Gewicht.
61 4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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