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7 U 198/22•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2023-03-16, 7 U 198/22
7 U 198/22Tribunale superiore / Civil Chamber 716 mar 2023
1. Die Keller-Außenwandabdichtung eines im Jahr 1951 errichteten Einfamilienhauses mit einem zweifachen Kaltbitumenanstrich oberhalb der untersten Steinschicht entspricht den zur Zeit der Errichtung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.(Rn.33) 2. Gerichtsbekannt - bestätigt durch ein Sachverständigengutachten - verliert ein Bitumenanstrich bei älteren Häusern üblicherweise bereits nach 30 bis 40 Jahren seine abdichtende Eigenschaft. Bei 65 Jahre alten, unsanierten Häusern ist Feuchtigkeit im Keller nicht unüblich anzusehen und stellt für sich genommen keinen Sachmangel dar.(Rn.34) 3. Eine Eignung des Kellers zum Wohnen entspricht bei einem unsanierten 65 Jahre alten Haus - sofern dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist - weder der nach dem Vertrag vorausgesetzten noch der gewöhnlichen Verwendung.(Rn.37) 4. Allein der bestehende Wurzeleinwuchs in älteren Abwasserleitungen - ohne nennenswerte Funktionsbeeinträchtigungen - stellt keinen Mangel dar. Es handelt sich vielmehr um eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Je älter ein Rohr ist und je länger es im Boden liegt, umso höher ist erfahrungsgemäß das ausgebildete Wurzelwerk. Bis zur Zerstörung oder Funktionsunfähigkeit des Abwasserrohres kann es 100 Jahre dauern.(Rn.45) 5. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren und weiterer drei schriftlichen Ergänzungsgutachten kann der Antrag auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragssteller keine weiteren Fragen mehr hat als diejenigen, auf deren Unerheblichkeit das Gericht bereits hingewiesen hat.(Rn.49)
Entscheidungsdatum: 2023-03-16
Aktenzeichen: 7 U 198/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2023:0316.7U198.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 242 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 BGB, § 434 Abs 1 S 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Keller-Außenwandabdichtung eines im Jahr 1951 errichteten Einfamilienhauses mit einem zweifachen Kaltbitumenanstrich oberhalb der untersten Steinschicht entspricht den zur Zeit der Errichtung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.(Rn.33)
Gerichtsbekannt - bestätigt durch ein Sachverständigengutachten - verliert ein Bitumenanstrich bei älteren Häusern üblicherweise bereits nach 30 bis 40 Jahren seine abdichtende Eigenschaft. Bei 65 Jahre alten, unsanierten Häusern ist Feuchtigkeit im Keller nicht unüblich anzusehen und stellt für sich genommen keinen Sachmangel dar.(Rn.34)
Eine Eignung des Kellers zum Wohnen entspricht bei einem unsanierten 65 Jahre alten Haus - sofern dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist - weder der nach dem Vertrag vorausgesetzten noch der gewöhnlichen Verwendung.(Rn.37)
Allein der bestehende Wurzeleinwuchs in älteren Abwasserleitungen - ohne nennenswerte Funktionsbeeinträchtigungen - stellt keinen Mangel dar. Es handelt sich vielmehr um eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Je älter ein Rohr ist und je länger es im Boden liegt, umso höher ist erfahrungsgemäß das ausgebildete Wurzelwerk. Bis zur Zerstörung oder Funktionsunfähigkeit des Abwasserrohres kann es 100 Jahre dauern.(Rn.45)
Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren und weiterer drei schriftlichen Ergänzungsgutachten kann der Antrag auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragssteller keine weiteren Fragen mehr hat als diejenigen, auf deren Unerheblichkeit das Gericht bereits hingewiesen hat.(Rn.49)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Nachdem das OLG Schleswig mit Verfügung vom 6. April 2023 ergänzend darauf hingewiesen hat, dass „es sich bei dem Haus um einen unsanierten Altbau (Baujahr 1951) handelt, die damals übliche Bitumenabdichtung dem Verschleiß unterliegt und nach 65 Jahren sanierungsbedürftig war“, haben die Kläger ihre Berufung mit Schriftsatz vom 28. April 2023 zurückgenommen.
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