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L 3 AS 10046/21•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2022-08-02, L 3 AS 10046/21
L 3 AS 10046/21Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a divisione2 ago 2022
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist bei verschuldeter Fristversäumnis ausgeschlossen.(Rn.13) 2. Krankheit schließt Verschulden an einer Fristversäumnis nur dann aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann.(Rn.14) 3. Geltend gemachtes hohes Postaufkommen ist ungeeignet, eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist zu begründen.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 9. August 2021, S 4 AS 594/18, Urteil nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 4 AS 153/22 BH nachgehend BSG, 11. Januar 2023, B 4 AS 152/22 BH, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-08-02
Aktenzeichen: L 3 AS 10046/21
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2022:0802.L3AS10046.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist bei verschuldeter Fristversäumnis ausgeschlossen.(Rn.13)
Krankheit schließt Verschulden an einer Fristversäumnis nur dann aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann.(Rn.14)
Geltend gemachtes hohes Postaufkommen ist ungeeignet, eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist zu begründen.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schleswig, 9. August 2021, S 4 AS 594/18, Urteil nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 4 AS 153/22 BH nachgehend BSG, 11. Januar 2023, B 4 AS 152/22 BH, Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Kläger haben sich mit der am 28. November 2018 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen und dort unter dem Aktenzeichen S 4 AS 594/18 geführten Klage gegen einen den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt des Beklagten vom 12. März 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2018, abgesandt am 12. Oktober 2018, gewandt.
2 Diese Klage hat das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 9. August 2021 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt die Klage sei bereits unzulässig. Für den Kläger folge dies aus dem Umstand, dass er schon nicht Adressat des Eingliederungsbescheides und damit nicht beschwert sei. Für die Klägerin folge dies aus der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch Zeitablauf und Teilnahme an der in dem Verwaltungsakt geregelten Maßnahme. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar.
3 Dieses Urteil ist den Klägern am 14. September 2021 zugestellt worden. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2021, eingegangen bei dem Landessozialgericht am 1. Dezember 2021, erhobene Berufung der Kläger.
4 Zur Begründung machen sie allgemeine Ausführungen zu den Rechtsverhältnissen zu dem Beklagten und der aus ihrer Sicht vorliegenden Rechtswidrigkeit aller seit 2012 erlassenen Bescheide auf dem Gebiet des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II) und tragen weiter vor, die Klägerin zu 1) sei von einem sinnlosen Bewerbungstraining betroffen gewesen. Sie hätte Ende September 2021 einen Unfall gehabt, der sie aus dem Konzept gebracht habe. Sie habe eine schlecht heilende Wunde am Bein gehabt. Monatlich fielen hohe Porto- und Kopierkosten an, dies könnten sie nicht mehr leisten. Täglich erhielten sie 10 Briefe und erhielten keinerlei Hilfe. Sie fühlen sich in ihren Grundrechten verletzt.
5 Ein konkreter Berufungsantrag lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen.
6 Der Beklagte beantragt,
7 die Berufung zurückzuweisen.
8 Mit Schreiben vom 20. April 2022 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung für unzulässig und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält und daher beabsichtigt die Berufung durch Beschluss zu verwerfen.
9 Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
10 Der Senat konnte gemäß § 158 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Danach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Regelung gilt für alle Fälle der Unzulässigkeit der Berufung, die Aufzählung ist nicht abschließend (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig u.a SGG 13. Aufl. § 158 Rn. 5).
11 Die Berufung der Kläger ist unzulässig, denn sie ist schon nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung binnen einen Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen. Dabei wahrt sowohl die Einlegung beim Landessozialgericht als auch bei dem Sozialgericht die Frist (§ 151 Abs. 2 SGG).
12 Zur Berechnung der Frist ist § 64 SGG heranzuziehen. Gemäß § 64 Abs. 2 SGG endete die Berufungsfrist ausgehend von der Zustellung des Urteils am 14. September 2021, die durch Postzustellungsurkunde nachgewiesen ist, vorliegend daher am 14. Oktober 2021. Die Berufung ist aber erst am 1. Dezember 2021 und damit deutlich außerhalb der Berufungsfrist bei dem Landessozialgericht eingegangen.
13 Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Datierung des Berufungsschreibens auf dem 10. Oktober 2021 bietet dazu zunächst keinen Hinweis, denn der Senat weiß aus etlichen anderen Verfahren der Kläger, dass in deren Schriftsätzen oftmals Daten als Erstelldatum angegeben werden, die deutlich vor dem Eingang bei Gericht liegen, zum Teil aber auch Daten, die nach dem tatsächlichen Eingang des Schriftsatzes bei dem jeweiligen Gericht liegen. Insoweit nimmt der Senat exemplarisch auf seine Ausführungen in seinem Beschluss im Verfahren L 3 AS 10013/21 NZB vom 24. November 2021 Bezug und verweist ergänzend auch darauf, dass im hiesigen Berufungsverfahren ein auf den 10. Januar 2022 datierter Schriftsatz der Kläger erst am 1. Februar 2022 und damit deutlich außerhalb der zu erwartenden Postlaufzeiten bei dem LSG eingegangen ist.
14 Eine unverschuldete Versäumung der noch bis zum 14. Oktober 2021 laufenden Berufungsfrist durch die Kläger ist auch nicht aufgrund des vorgetragenen Unfalls der Klägerin zu 1) anzunehmen. Krankheit schließt Verschulden an einer Fristversäumung nur aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (vergleiche Keller aaO § 67 Rn.7c m.w.N.). Eine derart schwere Erkrankung der Klägerin zu 1) ist schon nicht vorgetragen. Zudem findet sich keine Erklärung, warum nicht der Kläger zu 2), der obwohl von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht betroffen auch noch als Berufungskläger auftritt, die Berufung fristwahrend innerhalb der Monatsfrist erheben konnte. Ferner ist eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Kläger während der Frist durchaus in der Lage waren, in anderen Verfahren mit dem Gericht zu kommunizieren und in den Verfahren L 3 AS 10013/21 NZB; L 3 AS 10014/21 NZB; L 3 AS 10015/21 NZB und L 3 AS 10016/21 NZB auch am 4. Oktober 2021 Rechtsmittel eingelegt haben.
15 Das von den Klägern vorgetragene hohe Postaufkommen ist ebenfalls ungeeignet, eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist zu begründen. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass für die fristgerechte Berufungseinlegung keine besonderen Anstrengungen, insbesondere noch keine umfassenden Ausführungen zur Berufungsbegründung, erforderlich sind, sondern letztendlich lediglich die schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegebene Erklärung sich gegen das angefochtene Urteil mit der Berufung wehren zu wollen. Ferner ist darauf zu verweisen, dass das hohe Postaufkommen seine Ursache mutmaßlich in den zahlreichen von den Klägern betriebenen Aktivprozessen hat. Diese gehen jeweils auf die Erhebung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch die Kläger selbst zurück und werden diesen nicht durch Dritte, insbesondere nicht durch den Beklagten oder die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit aufgezwungen. Eine Berücksichtigung des jeweils zulässigen Streitgegenstands durch die Kläger bei der Entscheidung für die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist dabei oftmals nicht erkennbar. Zudem ist die Prozessführung auch von der Erhebung zahlreicher unzulässiger Rechtsmittel und Wiederaufnahmebegehren geprägt. Das von den Klägern beklagte Postaufkommen ist daher nicht nur nicht unverschuldet, sondern könnte auch ohne Rechtsverlust durch eine Änderung des eigenen Prozessverhaltens deutlich reduziert werden.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.
17 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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