progetti
L 2 SB 48/20•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, 2022-06-24, L 2 SB 48/20
L 2 SB 48/20Tribunale delle assicurazioni sociali / 2a divisione24 giu 2022
1. Gemäß § 152 Abs. 3 SGB 9 wird der Gesamt-Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgesetzt.(Rn.27) 2. Aus einem Teil-Grad der Behinderung von 30 für die Folgen einer Hirnblutung, einem solchen von 20 für eine depressive Störung und einem weiteren von 10 für eine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks ist ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 zu bilden.(Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 20. Mai 2020, S 13 SB 101/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 9. Januar 2023, B 9 SB 24/22 B, Beschluss nachgehend BSG, 9. Januar 2023, B 9 SB 24/22 B, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-06-24
Aktenzeichen: L 2 SB 48/20
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2022:0624.L2SB48.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 SGB 9, § 152 Abs 1 SGB 9, § 152 Abs 3 SGB 9
Rechtskraft: ja
Gemäß § 152 Abs. 3 SGB 9 wird der Gesamt-Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgesetzt.(Rn.27)
Aus einem Teil-Grad der Behinderung von 30 für die Folgen einer Hirnblutung, einem solchen von 20 für eine depressive Störung und einem weiteren von 10 für eine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks ist ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 zu bilden.(Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schleswig, 20. Mai 2020, S 13 SB 101/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 9. Januar 2023, B 9 SB 24/22 B, Beschluss nachgehend BSG, 9. Januar 2023, B 9 SB 24/22 B, Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die 1965 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
2 Mit Bescheid vom 24.April 2015 hatte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 30 zuerkannt unter Anerkennung von Funktionsstörungen nach Hirnblutung.
3 Mit Neufeststellungsantrag vom 26. November 2014 begehrte die Klägerin die Höherstufung des GdB und bezog sich zur Begründung auf zunehmende Depressionen. Der Beklagte holte zur Sachverhaltsaufklärung einen Befundberichte Diplom-Psychologen S ein, die über eine geplante Psychotherapie berichtete und setzte den GdB mit Bescheid vom 7. März 2016 auf 40 herauf, wobei zusätzlich seelische Störungen mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt wurden. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 15. März 2016, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 zurückgewiesen wurde.
4 Mit der am 14. Juli 2016 zum Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
5 Zur Begründung hat sie vorgetragen die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen F sei nicht nachvollziehbar, zum einen habe der Sachverständige erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin festgestellt, sich dann aber auf ihre Fähigkeit, ihr Leben zu meistern, gestützt. In welchem Verhältnis diese Aspekte zueinanderständen, sei nicht nachvollziehbar. Sie hat auch auf eine Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. L für die private Unfallversicherung im Hinblick auf eine Sturzverletzung am linken Handgelenk verwiesen.
6 Die Klägerin hat beantragt,
7 den Bescheid vom 7. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen ihr einen GdB von mindestens 50 zu zuerkennen.
8 Der Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Er hat sich durch die im Gerichtsverfahren vorgenommene Sachverhaltsaufklärung nicht zu einer Änderung seiner Bewertung veranlasst gesehen.
11 Im Klageverfahren ist ein Bericht aus dem L-Klinikum in K über die dort durchgeführte Handoperation vom 4. Mai 2017 sowie ein Bericht aus dem Universitätsklinikum S-H über eine dort durchgeführte neuropsychiatrische Untersuchung vom 8. Dezember 2017 von der Klägerin zu den Akten gereicht worden.
12 Das Sozialgericht hat ein Gutachten des neurologisc-psychiatrischen Sachverständigen F vom 25. Mai 2018 eingeholt. Der Sachverständige bewertete die Folgen der Hirnblutung mit einem Einzel-GdB von 30 und eine depressive Störung mit einem GdB von 20. Für die Funktionsstörung im linken Handgelenk nach Sturz könne ein Einzel-GdB von 10 in Ansatz gebracht werden. Ab Januar 2016 sei von einem Gesamt-GdB von 40 auszugehen.
13 Die Klägerin hat einen Arztbrief aus dem L-Klinikum über eine dort durchgeführte Untersuchung des Handgelenks am 4. Dezember 2017 eingereicht und das Messblatt zu dem von dem Sachverständigen L für die private Unfallversicherung erstellten Gutachten.
14 Das Sozialgericht hat von dem Sachverständigen F noch ergänzende Stellungnahmen zu seinem Gutachten vom 4. Februar und vom 15. April 2019 eingeholt und ein weiteres Gutachten von dem Orthopäden Dr. L1 eingeholt, welches dieser am 1. Februar 2020 erstattet hat. Dr. L1 bewertete die Funktionsstörung im Handgelenk aufgrund der von ihm gemessenen Bewegungsausmaße mit einem GdB von 10. Sofern die von dem Sachverständigen L gemessenen Bewegungsausmaße für die Zeit davor zugrunde gelegt würden, ergäbe sich ein GdB von 20, der aber als schwacher Wert nicht geeignet wäre den Gesamt-GdB zu erhöhen.
15 Mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist es den Feststellungen der gehörten Sachverständigen F und L1 gefolgt.
16 Gegen diesen, ihrem Bevollmächtigten am 25. Mai 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 25. Juni 2020. Zur Begründung trägt sie vor, die eingeholten Sachverständigengutachten auf neurologisch psychiatrischen Fachgebiet setzen sich nicht ausreichend mit den Einschränkungen der Klägerin im privaten Bereich auseinander. Sie habe das Gefühl, ihrer Äußerung, dass sie nicht ins Kino, ins Café oder ins Restaurant gehen könne wegen der dort zu erwarten Reizüberflutung, sei von den Sachverständigen nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Klägerin hat ein neurologisches Attest vom 18. Mai 2020 zur Akte gereicht und beantragt den Sachverständigen Z zu Beeinträchtigung im privaten Bereich ergänzend zu befragen.
17 In der Sache beantragt sie,
18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Mai 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 zu verurteilen, der Klägerin einen GdB von 50 ab November 2015 zuzuerkennen.
19 Der Beklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes aus medizinischer Sicht einen Befundbericht des Internisten Dr. M vom 4. November 2020 eingeholt und mit Beschluss vom 31. Juli 2020 die Berufung dem Berichterstatter übertragen. In einer mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2021 hat der Senat den Rechtsstreit vertagt, nachdem die Klägerin angekündigt hatte einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) stellen zu wollen.
22 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat sodann von dem Neurologen und Psychiater Dr. Z ein Gutachten eingeholt welches dieser am 8. Dezember 2021 erstellt hat. Dieser hat die bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen auf neurologisch psychiatrischen Fachgebiet einheitlich bewertet, weil sowohl die psychischen Beeinträchtigungen ebenso wie die kognitiven Defizite Folge der Hirnblutung seien und nicht getrennte Krankheitsbilder. Das Krankheitsbild der Klägerin sei von einer nachvollziehbaren Einschränkung bei der Berufsausübung aber noch erhaltener Leistungsfähigkeit geprägt. Der Alltag sei strukturiert, die Selbstversorgung gesichert und soziale Kontakte würden gepflegt. Er hat die Behinderungen der Klägerin mit einem GdB von 40 bewertet.
23 Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
24 Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil das Sozialgericht durch Instanz beendenden Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter übertragen hat.
25 Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die bei ihr vorliegenden Behinderungen rechtfertigen die Zuerkennung eines GdB von 40, nicht jedoch eines GdB von 50.
26 Gemäß §152 Abs. 1 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden – in Schleswig-Holstein das Landesamt für soziale Dienste – das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Eine Behinderung liegt nach § 2 Abs. 1 SGB IX vor, wenn Menschen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinn liegt vor, wenn der Körper und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Der Grad der Behinderung ist nach 10er-Graden abgestuft festzustellen. Gemäß § 153 Abs. 2 (bis 31. Dezember 2017 § 70 Abs.2 SGB IX) ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung für das soziale Entschädigungsrecht enthält § 30 Abs.16 BVG (zuvor § 30 Abs.17 BVG). Das Bundessministerium für Arbeit und Soziales hat auf Grundlage des damaligen § 30 Abs. 17 BVG mit Wirkung ab 1.1.2009 die Versorgungsmedizin–Verordnung (VersMedV) erlassen. Diese enthält in ihrer Anlage zu § 2 die versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG), in denen u.a. die Einzelheiten der GdB-Bemessung, zum Teil der Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und der Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Behinderungen geregelt sind.
27 Liegen mehrere Behinderungen vor, so wird der GdB gemäß § 152 Ab.3 SGB IX (bis 31.Dezember 2017 gem.§ 69 Abs. 3 SGB IX) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dabei ist nach Teil A Nr. 3 der VmG zu beachten, dass leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen führen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderungen zu schließen. Eine Addition oder andere Rechenmethoden sind zur Ermittlung des Gesamt-GdB ungeeignet. Ausgangsbasis für die Bildung des Gesamt-GdB ist nach Teil A Nr. 3 c VmG vielmehr die Funktionsbeeinträchtigung, die für sich genommen den höchsten Einzel-GdB bedingt. Es ist dann zu prüfen, ob und inwieweit weitere Funktionsbeeinträchtigungen den GdB insgesamt erhöhen. Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu beachten. So können Funktionsbeeinträchtigungen voneinander unabhängig sein und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere aber auch ganz besonders nachteilig auswirken. Dieses ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen vorliegen. Ferner können sich die Auswirkungen von Behinderungen überschneiden. Es gibt auch Fälle, in denen die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt werden.
28 Bei Behinderungen, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, ist im Hinblick auf die nach Teil A Nr. 3 d ee VmG mögliche, in vielen Fällen aber auch nicht anzunehmende erhöhende Wirkung auf den Gesamt-GdB auch zu berücksichtigen, ob es sich um sogenannte „schwache“ oder „starke“ 20er-Werte handelt, also solche die eher zu einem GdB von 10 oder eher zu einem GdB von 30 tendieren.
29 Gemäß Teil B Nummer 3.1.1 VmG sind Hirnschäden je nach Leistungsbeeinträchtigung zu beurteilen. Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung bedingen einen GdB von 30-40, Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung einen GdB von 50-60 und Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung einen GdB von 70-100. In Teil B Nummer 3.1.2 VmG sind Bewertungskriterien für Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen enthalten. Dominieren psychische Störungen, so sind Hirnschäden mit leichten psychischen Störungen (im Alltag sich gering auswirkend) mit einem GdB von 30-40 zu beurteilen. Mittelgradiger Auswirkungen (im Alltag sich deutlich auswirkend) sind mit einem GdB von 50-60 zu beurteilen und schwere Auswirkungen mit einem GdB von 70-100. Dominieren kognitive Leistungseinschränkungen (zum Beispiel Aphasie, Apraxie, Agnosie) sind Hirnschäden mit leichten Beeinträchtigung (zum Beispiel Restaphasie) mit einem GdB von 30-40 zu beurteilen und mittelgradiger Auswirkungen (zum Beispiel Aphasie mit deutlicher bis ausgeprägter Kommunikationsstörung) mit einem GdB von 50-80.
30 Nach Teil B Nr. 3.7 der VmG werden Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen wie folgt bewertet: Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen bedingen einen GdB von 0 bis 20. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) bedingen einen GdB von 30-40. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mindestens mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten bedingen einen GdB von 50 bis 70, soweit schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten bestehen, kommt ein GdB von 80 bis 100 in Betracht.
31 Unabhängig davon, ob man die neurologischen, also hirnorganischen, insbesondere kognitiven Beeinträchtigungen der Klägerin nach der erlittenen Hirnblutung und die psychische Symptomatik getrennt voneinander bewertet oder als einheitliches Krankheitsgeschehen ergibt sich insgesamt zur Überzeugung des Senats auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet ein GdB von 40. Dabei schließt sich der Senat der überzeugenden Bewertung der beiden Sachverständigen F und Z an. Danach steht fest, dass infolge der Hirnblutung bei der Klägerin Leistungsbeeinträchtigungen in kognitiver Hinsicht, insbesondere eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine herabgesetzte Toleranz gegenüber Reizüberflutungen verblieben sind. Kognitive Defizite, wie sei beispielhaft in Teil B Nr. 3.1.2 VmG genannt werden, liegen bei der Klägerin aber nicht vor. Diese Einschränkungen werden durch eher leichte psychische Einschränkungen noch verstärkt. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die verbliebenen Einschränkungen der Klägerin in ihrem Alltag spürbar auswirken, und sowohl Auswirkungen auf ihr Berufstätigkeit als auch ihr Privatleben und ihre Freizeitgestaltung haben. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin mit gewissen Einschränkungen durchaus in der Lage ist, eine eher anspruchsvolle Berufstätigkeit in der Marketingabteilung der Staatskanzlei auszuüben und sie ihren Alltag außerhalb des Berufslebens selbst strukturiert und gestaltet. Dabei sind Einschränkungen im Umfang der Freizeitaktivitäten und der sozialen Kontakte gegenüber dem Zustand vor der Hirnblutung feststellbar, nach ihren Angaben gegenüber den beiden Sachverständigen hält die Klägerin aber Kontakt zu Freunden und Nachbarn, versorgt ihr Haus und ihren Garten sowie eine Katze selbstständig und kümmert sich um ihre Mutter, mit der sie auch gemeinsame Urlaubsreisen unternimmt. Es ist nachvollziehbar, wenn die Klägerin ihr Privat- und Freizeitleben infolge der mit ihrer Erkrankung einhergehenden Erschöpfungssymptomatik als deutlich eingeschränkt empfindet. Dieses wird indessen durch die Bewertung der neurologisch-psychiatrischen Leistungseinschränkungen mit einem GdB von insgesamt 40 auch angemessen zum Ausdruck gebracht. Das Ausmaß einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ergibt sich bei dem geschilderten Berufs- und Alltagsleben aber nicht.
32 Einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen Z zu den Auswirkungen ihrer Erkrankung im Privatbereich bedurfte es dazu nicht, denn der Sachverständige Z hat die Klägerin bereits ausführlich zu ihrem Alltagsleben befragt (Seite 12-13 seines Gutachtens) und diese Angaben in seiner Bewertung berücksichtigt.
33 Im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen die bei der Klägerin zwischenzeitlich vorliegenden Bewegungseinschränkungen im Handgelenk nach einem Sturzereignis. Der Sachverständige L1 hat anlässlich seines Gutachtens am 21. Januar 2020 Bewegungsausmaße im linken Handgelenk in der Streckung und Beugung von 40/0/40 und in der Seitwärtsbewegung von 30/0/10 gemessen. Dies entspricht Bewegungseinschränkungen geringeren Grades, die gemäß Teil die Nr. 18.13 VmG mit einem GdB von 0-10 zu bewerten sind und sich nicht auf den Gesamt-GdB auszuwirken vermögen. Anders verhält es sich bei den Bewegungsausmaßen, die der Sachverständige L ein Jahr zuvor am 7. Februar 2019 gemessen hat. Die dokumentierten Bewegungsausmaße von 20/0/20 in der Streckung und Beugung und 10/0/10 in der Seitwärtsbewegung stellen Bewegungseinschränkungen des Handgelenks stärkeren Grades dar, die gemäß Teil B Nr. 18.13 VmG mit einem GdB von 20-30 zu bewerten sind. Allerdings ist die Aussagekraft dieser Werte begrenzt, denn auffallend ist, dass anlässlich der Untersuchung im L Klinikum im Dezember 2017 etwa 7 Monate nach der Verletzung und der anschließenden Operation nur leichte Defizite in der Bewegung festgestellt worden sind. Die von den Sachverständigen Dr. Lärm geäußerten Zweifel, wonach es eher unwahrscheinlich ist, dass sich die Bewegungsausmaße nach der Kontrolluntersuchung im Dezember 2017 nochmals verschlechtert haben, kann das Gericht nachvollziehen. Unabhängig davon ergibt sich kein Hinweis darauf, dass Bewegungseinschränkungen stärkeren Grades, die die Bewertung mit einem GdB von 20-30 rechtfertigen würden, einen längeren Zeitraum als 6 Monate bestanden haben. Die von Dr. L gemessenen Bewegungsausmaße finden in der medizinischen Aktenlage sonst keine Bestätigungen müssen daher als atypisch ungünstig angesehen werden.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.
35 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.