LG Itzehoe 4. Zivilkammer, 2022-01-28, 4O 108/20

4O 108/20Tribunale cantonale / IV camera civile28 gen 2022

Testo completo

LG Itzehoe 4. Zivilkammer — 4O 108/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-28

Aktenzeichen: 4O 108/20

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 959,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2020 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90% und die Beklagten als Gesamtschuldner 10% zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 11.036,70 € bis zum 06.04.2021 und auf 10.756,70 € ab dem 07.04.2021 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt Ersatz für einen Schaden an ihrem Auto aufgrund eines Verkehrsunfalls.

2 Am 15.02.2020 fuhren um etwa 14:30 Uhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug vom Typ ... des Herstellers ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., erstmalig zugelassen 2019, und der Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter) mit seinem Fahrzeug vom Typ A6 des Herstellers ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., erstmalig zugelassen 2007, welches bei der Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklagte) haftpflichtversichert ist, auf der Bundesautobahn 23 in Richtung Norden. Auf Höhe des Kilometers 32,4 der Strecke herrscht für etwa einen Kilometer gerade Sicht, wobei die Witterungsbedingungen an diesem Tag trocken und sonnig waren. Die Fahrbahn ist zweispurig, am rechten Fahrbahnrand verläuft zudem ein Seitenstreifen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht an dieser Stelle nicht. Hier kollidierten die beiden Fahrzeuge auf der linken Spur, wodurch unmittelbar aufgrund des Anstoßes am Wagen der Klägerin hinten links und am Beklagtenfahrzeug vorne rechts Schäden entstanden. In Folge des Anstoßes wurde das Klägerinnenfahrzeug an die rechte Leitplanke geschleudert, drehte sich hier auf das Dach und rutschte dann über die Fahrbahn zurück auf die linke Spur, wo es erneut gegen das Beklagtenfahrzeug prallte, welches infolgedessen mit seiner linken Seite gegen die den Mittelstreifen begrenzende Betonmauer gedrückt wurde. Sodann drehten sich beide Fahrzeuge jeweils um die eigene Achse und kamen am rechten Fahrbahnrand schließlich zum Stehen. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Klägerin betrug unmittelbar vor dem Unfall ca. 120 bis 140 km/h, die des Beklagtenfahrzeugs ca. 200 km/h.

3 Die Klägerin trägt vor, sie sei am Tage des Unfalls mit einer Freundin, der Zeugin ..., welche auf dem Beifahrersitz saß, auf der BAB 23 in Richtung ... unterwegs gewesen, weil sie dort zum Zwecke des gemeinsamen Urlaubs ein Ferienhaus für den Zeitraum vom 15.02.2022 bis zum 22.02.2022 gemietet habe. Sie sei zum Unfallzeitpunkt bereits seit etwa zehn Sekunden auf dem linken Fahrstreifen, tendenziell auf dessen linker Seite, gefahren, da sie zuvor mehrere sich auf dem rechten Fahrstreifen bewegende Fahrzeuge überholt habe. Bevor sie von der rechten auf die Überholspur gewechselt habe, habe sie ordnungsgemäß in die Rück- und Seitenspiegel geblickt und einen Schulterblick getätigt, wobei sie das Fahrzeug des Beklagten jedoch nicht habe sehen können. Vielmehr habe sich die linke Fahrspur beim Spurwechsel für sie als frei dargestellt. Plötzlich habe sie im linken Außenspiegel dann das Beklagtenfahrzeug erkannt, welches sich ihr mit hoher Geschwindigkeit genähert habe. Dieses sei sodann von hinten auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abstand zwischen den Fahrzeugen jedoch bereits zu gering gewesen, um noch ausweichend reagieren zu können, zumal sich weiter vorne auf der rechten Spur andere Fahrzeuge befunden hätten. Sie behauptet, die Kollision habe sich nach erfolgtem Spurwechsel ereignet. Die Klägerin trägt zudem vor, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs, welches ursprünglich ihr inzwischen verstorbener Ehemann 2019 gekauft und dabei in bar bezahlt habe. Das Eigentum an dem Fahrzeug sei im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen. Des Weiteren sei bisher noch kein Schadensausgleich durch ihre Vollkaskoversicherung erfolgt. Das Unfallfahrzeug sei nunmehr als Totalschaden zu bewerten, wobei die Reparaturkosten bei 25.210,08 € lägen. Dem Fahrzeugwrack wohne nunmehr lediglich ein Restwert in Höhe von 620,00 € inne.

4 Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:

5 - den Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug in Höhe von 9.580,00 €

6 - die Abschleppkosten in Höhe von 511,70 €

7 - eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 €

8 - eine An- und Abmeldekostenpauschale in Höhe von 100,00 €

9 - die bereits im Voraus gezahlten Buchungskosten für die ausgefallene Urlaubsreise in Höhe von 545,00 €

10 Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen an die Beklagte vom 19.03.2020, 06.05.2020 und vom 28.05.2020 blieben erfolglos.

11 Die Klägerin beantragt zuletzt,

12 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.756,70,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von den Anwaltsgebühren des Rechtsanwaltes ... in der vorbezeichneten Höhe freizustellen.

13 Die Beklagten beantragen,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagten tragen vor, auf der rechten Fahrspur sei unmittelbar vor dem Unfall eine Kolonne von etwa sieben bis acht Fahrzeugen unterwegs gewesen, an deren Spitze sich das Fahrzeug der Klägerin befunden habe. Vor ihr sei die Fahrbahn für etwa 200 bis 300 Meter frei gewesen bis davor zwei LKW gefahren seien. Unmittelbar vor der Klägerin sei jedoch kein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gefahren, weswegen der Beklagte zu 1) davon ausgegangen sei, gefahrlos weiterfahren zu können, da keine Notwendigkeit eines Überholens eines der Fahrzeuge auf der rechten Spur bestanden habe. Der Beklagte habe sich auf der linken Spur der Höhe des klägerischen Fahrzeugs bereits bis auf einen kurzen Abstand genähert, als dieses unvermittelt auf die linke Spur hinübergewechselt sei. Ihm, dem Beklagten, sei es trotz des Einleitens einer unmittelbaren Vollbremsung aufgrund dieses plötzlichen, unerwarteten Spurwechsels und des zu geringen Abstands zwischen den Fahrzeugen nicht mehr möglich gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Er behauptet, die Kollision habe sich während des Spurwechsels der Klägerin ereignet.

16 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17 Die Klage wurde beiden Beklagten jeweils am 03.09.2020 zugestellt.

18 Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin ... und der Zeugin .... Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2021 (Bl. 96-102 der Akte) Bezug genommen. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beweisbeschluss vom 08.04.2021 (Bl. 105-106 der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses wird insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 29.07.2021 (Bl. 127-159 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 I. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

20 1. Der Klägerin steht ein Anspruch von 10% der anlässlich des Unfalls vom 15.02.2020 entstandenen Unfallschäden gegen die Beklagten aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG zu.

21 Sind an einem Unfall im Straßenverkehr mehrere Fahrzeuge beteiligt, so bestimmt sich nach § 17 StVG der Umfang der Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den anderen Unfallbeteiligten aus den §§ 7,18 StVG danach, wieweit der Unfall überwiegend auf die Betriebsgefahr des einen oder des anderen Fahrzeuges zurückzuführen ist. Soweit dem Geschädigten gegen den anderen Unfallbeteiligten Ansprüche zustehen, haftet die Pflichtversicherung nach § 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG für diese Ansprüche direkt im Rahmen ihrer Leistungspflichten.

22 Ein Ausschluss der Haftung nach § 17 Absatz 3 StVG scheidet vorliegend aus. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist eine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nach S. 2 nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Dabei ist als Maßstab anzulegen die Sorgfalt eines Idealfahrers. Nur dann, wenn auch ein ganz besonders umsichtiger Fahrer nicht in der Lage gewesen wäre, die Gefahr noch abzuwenden, kommt eine Unabwendbarkeit in Betracht (vgl. BGH VR 66, 829).

23 Dies ist vorliegend bei keinem der Unfallbeteiligten der Fall, denn die Klägerin hätte den Unfall vermeiden können, indem sie die Verkehrslage vor dem Spurwechsel sorgfältig überprüft hätte, da sie in diesem Fall den heranfahrenden Beklagten bemerkt und nicht nach links hinübergefahren wäre. Der Beklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gehalten hätte, da er in diesem Fall schon gar keinen Anlass zum Überholen der Klägerin gehabt hätte, welche ihrerseits jedoch auch mit leicht erhöhter Geschwindigkeit fuhr, jedoch zumindest noch rechtzeitig hätte abbremsen können.

24 Liegt kein Ausnahmefall des § 17 Absatz 3 StVG vor, so ist die Betriebsgefahr zwischen den beteiligten Fahrzeugen anteilig zu verteilen, § 17 Absatz 2 StVG. Ein Fehlverhalten des einen Unfallbeteiligten erhöht hierbei die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges. Hierbei können in die Abwägung des § 17 StVG nur erwiesene Faktoren eingestellt werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 17 StVG RdNr. 11).

25 Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall überwiegend auf ein Fehlverhalten der Klägerin zurückgeht, sodass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hinter der erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin weitestgehend zurücktritt. Das Gericht stützt diese Überzeugung sowohl auf das Sachverständigengutachten als auch auf die Aussagen der Klägerin, des Beklagten zu 1) und der beiden Zeugen.

26 So schilderte der Beklagte zu 1), dass er bei guter Sicht auf der rechten Fahrspur eine Kolonne beobachtete, die von dem Fahrzeug der Klägerin angeführt wurde. Da sodann erst 200-300 m davor wieder LKW fuhren, ging der Beklagte davon aus, gefahrlos an der Kolonne vorbeifahren zu können, als die Klägerin für ihn unvorhersehbar und ohne zu blinken nach links herüber zog und es auch praktisch unmittelbar zur Kollision kam. Ihr Fahrzeug schleuderte infolge der Kollision nach übereinstimmenden Aussagen mindestens zweimal über die gesamte Fahrbahnbreite, ohne dass andere Fahrzeuge involviert wurden. Diese Schilderung wird gedeckt durch die Aussage der Zeugin .... Diese schilderte glaubhaft und plausibel den Unfallhergang. Dabei beschönigte sie auch nichts zugunsten ihres Lebensgefährten, dem Beklagten zu 1), sondern äußerte unbefangen, dass das Fahrzeug recht zügig gefahren sei. Auch die Frage, ob die Klägerin geblinkt habe, wie vom Beklagten noch verneint, hat sie nicht beantwortet, sondern vielmehr offen eingeräumt, sich daran nicht zu erinnern.

27 Daneben stehen die Aussagen der Klägerin und der Zeugin ..., die gleichermaßen als Freundin der Klägerin im Lager der Klägerin steht, wie die Zeugin ... im Lager der Beklagten steht. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin ... bekundeten, bereits seit einiger Zeit, nämlich seit ca. 10 Sekunden, an einer Kolonne vorbeigefahren zu sein. Die Zeugin ... schilderte sogar, wie sie gerade aus dem Fenster in das neben ihr fahrende Fahrzeug gesehen habe, als es zur Kollision gekommen sei.

28 Unabhängig davon, ob die Klägerin bereits seit einiger Zeit auf der linken Fahrspur gefahren ist, kann jedenfalls sicher ausgeschlossen werden, dass sie im Kollisionszeitpunkt gerade an einer Fahrzeugkolonne vorbeigefahren sind. Denn den Ablauf ab der Kollision schildern alle Beteiligten wieder weitgehend übereinstimmend, soweit sie sich daran überhaupt erinnern konnten. Danach steht fest, dass das klägerische Fahrzeug praktisch unmittelbar nach rechts über die Fahrbahn schoss, dort von der Seitenleitplanke zurückgeschleudert wurde und gegen die Mittelleitplanke stieß und sich zwischendurch auch noch überschlug. Dieser Geschehensablauf ist denklogisch ausgeschlossen, wenn auf der rechten Fahrbahnspur eine Autokolonne von mehreren Fahrzeugen unterwegs war und hiervon kein Fahrzeug in den Unfall involviert wurde, wie hier tatsächlich der Fall.

29 Damit scheidet die Schilderung der Zeugin ... als Beurteilungsgrundlage aus. Möglich ist, dass der Schreck des Unfalls die unmittelbaren vorherigen Momente bei ihr ausgelöscht und sie tatsächlich einen früheren Überholvorgang geschildert hat. Dass, was sie geschildert hat, kann jedenfalls nicht unmittelbar vor dem Unfall geschehen sein.

30 Die Aussagen des Beklagten zu 1) und der Zeugin ... decken sich auch mit den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen .... So hat die Auswertung der Unfallschäden an den Fahrzeugen laut dem Sachverständigen ergeben, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einer Kollision beruhen, die zu einem Zeitpunkt eintrat, als sich das klägerische Fahrzeug in einer Schrägstellung befand. Eine solche ist plausibel nur zu erklären, wenn die Klägerin den Spurwechsel zum Unfallzeitpunkt noch nicht vollständig vollzogen hatte. Vielmehr musste dieser noch andauern. Dafür sprechen sowohl die unmittelbaren Anstoßschäden an beiden Fahrzeugen, welche nämlich seitlich auftraten. Bei einem reinen Auffahrunfall, wie die Klägerin ihn behauptet, wären lediglich Stauchschäden an den Fahrzeugseiten plausibel, da ein seitliches Touchieren der beiden Unfallfahrzeuge nicht erfolgt wäre.

31 Darüber hinaus ergab die Unfallrekonstruktionssimulation des Sachverständigen auch, dass sich der vorgetragene Unfallfolgehergang, namentlich das Anstoßen der Fahrzeuge an der Betonmauer, bzw. der Leitplanke, plausibel nur mit der erwähnten Schrägstellung erklären lässt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass keine weiteren Verkehrsteilnehmer von der Auslaufphase betroffen waren. Hätte sich nämlich zum Kollisionszeitpunkt ein Fahrzeug, welches die Klägerin gerade zu überholen angab, befunden, wäre dieses unweigerlich in den Unfall verwickelt worden, als das klägerische Fahrzeug durch den Aufprall bedingt auf die rechte Fahrbahn geschleudert wurde. Dass die Klägerin möglicherweise gerade aus anderen Gründen nicht ganz gerade, sondern leicht schräg in der Fahrspur fuhr, hat sie so erstmals nach Vorlage des Gutachtens behaupten lassen und nicht im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. Hierfür sprechen indes keine Anhaltspunkte, denn der Überholvorgang war nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht abgeschlossen, als es zur Kollision kam. So hat sie auch selbst angegeben, noch an den Fahrzeugen vorbeigefahren zu sein und sich auf der Spur eher links eingeordnet zu haben. Eine weitere Schrägstellung nach links kann daher nicht nachvollzogen werden, denn dort befindet sich eine Betonwand als Mittelleitplanke, wie gerichtsbekannt ist.

32 Aufgrund der Bemessungen der Anstoßwucht anhand des Bremsweges und der Annäherungsgeschwindigkeit ergibt sich ein Abstand der Fahrzeuge zueinander von 50 bis 70 Metern als sich die Klägerin zum Spurwechsel entschloss. Zu diesem Zeitpunkt war es dem Beklagten jedoch nicht mehr möglich, den Unfall durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver zu verhindern. Gleichzeitig wäre es der Klägerin ein Leichtes gewesen, den Beklagten im linken Seitenspiegel heranfahren zu sehen. Demnach ist eine Schlussfolgerung dahingehend vorzunehmen, dass die Klägerin, als sie von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte, nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ, indem sie den herannahenden Verkehr unbeachtet ließ. Möglicherweise hat sie auch die Geschwindigkeit des heranfahrenden Fahrzeuges unterschätzt. Auf jeden Fall hätte sie das Fahrzeug des Beklagten jedoch in Seiten- und Rückspiegel erkennen können müssen. Die Autobahn verläuft gerade in jenem Abschnitt absolut gerade und man hat eine weite Sicht nach vorne und hinten.

33 Der Sachverständige hat sein Gutachten klar, sorgfältig und widerspruchsfrei erstattet, weshalb sich die Kammer diesem vollumfänglich anschließt. Es bestand insbesondere keine Veranlassung, angesichts der außergerichtlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen ... vom 30.09.2021 ein Obergutachten einzuholen. Zwar meint der Privatgutachter, dass keine absolute Gewissheit bestehen könne, dass der Unfall bei einem Spurwechsel geschehen sei. Allerdings geht auch der Gerichtssachverständige nicht von einer absoluten Gewissheit aus, sondern von Plausibilität und Wahrscheinlichkeiten. Für das Gericht bestand bereits nach Vernehmung der Parteien und Zeugen eine starke Vermutung dahingehend, dass die Klägerin unvermittelt einen Spurwechsel vollzogen hatte, als es zur Kollision kam. Das Gutachten, welches sodann eingeholt wurde, bestätigt insofern diese Vermutung. Einer absoluten Gewissheit im Gutachten bedurfte es nicht. Vielmehr hat eine Gesamtwürdigung sämtlicher erhobener Beweise beim Gericht zu einem Maß an Gewissheit über den Schadenshergang geführt, der möglichen Zweifeln Einhalt gebietet.

34 Allerdings tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges nicht völlig hinter der des Klägerfahrzeugs zurück. Vielmehr ergibt sich eine Rest-Gefahr aufgrund der erhöhten Annährungsgeschwindigkeit des Beklagten von 200 km/h. Aus § 1 Nr. 1 Autobahn- Richtgeschwindigkeits-VO ergibt sich eine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnabschnitten ohne Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h. Bei einem Überschreiten dieser trifft den Fahrer eine besondere Pflicht zu einer vorausschauenden Fahrweise. Mit jedem Stundenkilometer, der den Abstand zur Geschwindigkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer vergrößert, verringert sich nämlich gleichzeitig die Reaktionszeit des Fahrzeugführers. Die Klägerin bewegte sich mit 120 bis 140 km/h hingegen gerade noch im Toleranzbereich der Richtgeschwindigkeit. Da sie jedoch gegen § 7 Absatz 5 S.1 StVO verstieß, indem sie in verkehrsgefährdender Weise die Fahrspur wechselte, ohne zuvor sicherzustellen, dass sich kein weiteres Fahrzeug in unmittelbarer Nähe auf der linken Fahrspur befand, gilt sie als primäre Unfallverursacherin. Aus Sicht des Beklagten war keine besondere Vorsicht geboten, da ein Überholmanöver in Ermangelung nah vorausfahrender Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen nicht notwendig schien, sodass es zu einer Reduzierung seiner eigenen Geschwindigkeit keinen konkreten Anlass gab. Dennoch wäre seine Reaktions- und Bremszeit geringer gewesen, hätte er sich mit geringerer, der Richtgeschwindigkeit entsprechender, Geschwindigkeit angenähert.

35 Die Abwägung der Verursachungsbeiträge lässt eine Haftungsverteilung von 90% zu 10% zulasten der Klägerin als angemessen erscheinen.

36 Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:

37 Der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug in Höhe von 9.580,00 € ist nur abzüglich des verbleibenden Restwertes des Fahrzeugs in Höhe von 620,00 € ersatzfähig. Diesen hat sich Klägerin anrechnen zu lassen.

38 Die Abschleppkosten in Höhe von 511,70 €, eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € und eine An- und Abmeldekostenpauschale in Höhe von 100,00 € stellen einen ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB dar.

39 Die bereits im Voraus gezahlten Buchungskosten für die ausgefallene Urlaubsreise in Höhe von 545,00 € sind nicht ersatzfähig. Hierbei handelt es sich um eine frustrierte Aufwendung, welche in keinem kausalen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis getätigt wurde. Die Frustrationstheorie, nach welcher Aufwendungen des Geschädigten unabhängig von dem maßgebenden Haftungsgrund immer einen Schaden darstellen sollen, soweit sie in Folge des schädigenden Ereignisses fehlschlagen, findet keine Anwendung. Vielmehr ist die Ersatzfähigkeit solcher Schäden auf den Anwendungsbereich des § 284 BGB beschränkt, in welchen die Buchungskosten jedoch nicht fallen.

40 Die Schadenspositionen belaufen sich zusammen mithin auf einen Wert in Höhe von 9.591,70 €. Bei einer Haftungsquote der Beklagten von 10% ergibt sich mithin ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 959,17 €.

41 Die vorgerichtlichen Anwaltskosten werden im Rahmen des Schadenersatzanspruches als weitere ersatzfähige Schadensposition nach § 249 BGB geschuldet. Diese können jedoch nur aufgrund des entsprechend niedrigeren Streitwertes geltend gemacht werden.

42 2. Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich indes aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB.

II.

43 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für die Beklagten aus § 709 ZPO.

45 Der Streitwert betrug zunächst 11.036,70 €. Die Klägerseite konnte glaubhaft machen, dass ein falsches Exemplar das Gericht erreicht hatte, in welchem versehentlich ein um 1.000,- € höherer Wert aufgeführt war. Soweit jedoch im Termin am 07.04.2021 aufgrund eines Zahlendrehers erneut der Antrag korrigiert wurde, so ist dieser Fehler der Klägerseite anzulasten und die Korrektur als teilweise Klagerücknahme zu werten. Da sich alle drei Werte indes in derselben Gebührenstufe befinden, sind höhere Kosten dadurch nicht entstanden.

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