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4 B 19/22•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, 2022-08-25, 4 B 19/22
4 B 19/22Tribunale amministrativo / 4a camera25 ago 2022
Ist ein Verwaltungsakt nicht an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts adressiert und ist diese auch nicht Inhaltsadressatin des Verwaltungsaktes, fehlt ihr die Antragsbefugnis, insbesondere, wenn sie auch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2022-08-25
Aktenzeichen: 4 B 19/22
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0825.4B19.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 Abs 1 S 1 AO 1977, § 47 GBO, § 42 Abs 2 VwGO
Ist ein Verwaltungsakt nicht an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts adressiert und ist diese auch nicht Inhaltsadressatin des Verwaltungsaktes, fehlt ihr die Antragsbefugnis, insbesondere, wenn sie auch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.(Rn.4)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. März 2022 gegen den Bescheid vom 8. Februar 2022 anzuordnen,
3 ist bereits unzulässig.
4 Der Antrag ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) unzulässig, weil sie nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt ist. Antragsbefugt ist, wer die Möglichkeit einer Verletzung eines individuellen Rechts geltend macht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. März 2022 – 13 A 4149/18 – juris Rn. 53). Ein belastender Verwaltungsakt begründet grundsätzlich die Möglichkeit einer individuellen Rechtsverletzung, aber nur gegenüber dem vom Bescheid Betroffenen (sog. Inhaltsadressat). Den Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 8. Februar 2022 hat die Antragsgegnerin an den Antragsteller zu 2) adressiert und ihn und Frau ... als Gebührenschuldner ausgewiesen. Damit ist der Bescheid dem Antragsteller zu 2) als Gesamtschuldner nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) bekanntgegeben worden, aber inhaltlich an ihn und Frau ... als Eigentümer des Grundstücks ..., ... gerichtet. Die Antragstellerin zu 1) jedoch, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst rechtsfähig ist (vgl. Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 61 Rn. 12 m.w.N.) und damit antragsbefugt sein kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 189/17 – juris Rn. 49), ist nicht Inhaltsadressatin. Daran ändert sich auch nichts durch den Grundsatz, dass der Inhaltsadressat zumindest durch Auslegung bestimmbar sein muss, wobei es auf den Empfängerhorizont ankommt (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 20. Februar 2017 – 2 A 34/16 – juris Rn. 25). Der Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 8. Februar 2022 benennt den Antragsteller zu 2) und Frau ... als Gebührenschuldner, ohne einen auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindeutenden Zusatz. Zudem ist die Antragstellerin zu 1) nach Angaben der Antragsgegnerin auch nicht gemäß § 47 GBO im Grundbuch eingetragen. Dieser Angabe sind die Antragsteller nicht entgegengetreten, weswegen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung von der Richtigkeit dieser Angabe ausgegangen werden konnte.
5 Hinsichtlich des Antragstellers zu 2), der ausdrücklich auch für sich als umfassenden Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches begehrt und damit keinen selbstständigen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt hat, ist unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig und die Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens daher bereits im summarischen Verfahren offensichtlich ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 4 B 88/18 – juris Rn. 19 m.w.N.). Gegen den Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 8. Februar 2022, hat allein die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 3. März 2022 Widerspruch erhoben, nicht aber der Antragsteller zu 2).
6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO.
7 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes; hier also ¼ von ... € = ... €.
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