Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2022-06-28, 8 A 14/19

8 A 14/19Tribunale amministrativo / Chamber 828 giu 2022

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer — 8 A 14/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-28

Aktenzeichen: 8 A 14/19

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0628.8A14.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

2 Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Grundstücke auf der .... Diese sind bebaut mit Wochenendhäusern (einfachen Hütten). Seit vielen Jahren gibt es juristische Auseinandersetzungen, weil es für diese Hütten keine Baugenehmigung gibt. Eine nachträgliche planungsrechtliche Legalisierung scheiterte.

3 1998 ergingen viele Beseitigungsverfügungen. Daraufhin wurden zahlreiche öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen jeweils mit dem Inhalt, dass der Beklagte die Wochenendhäuser bis zum 31.12.2007 duldet und die jeweiligen Pächter die baulichen Anlagen bis zum 31.01.2008 zu beseitigen haben. Diese Verträge wurden auch mit den Pächtern der hier betroffenen Parzellen getroffen.

4 Am 26.02.2008 beschäftigte sich der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit der Sache und empfahl, durch entsprechende Anpassung der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Verträge eine Duldung derjenigen Pächter zu erreichen, die zum derzeitigen Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet haben.

5 Diese Empfehlung wurde von dem Beklagten umgesetzt.

6 Der Kläger zu 1) ist Eigentümer von Flächen auf der ..., die zum Teil verpachtet sind. Er ist auch Eigentümer von Parzelle XX (Flurstück X/XX, Flur X, Gemarkung ...). Diese Parzelle ist bebaut mit der sogenannten Blauen Hütte. Unter dem 29.12.2011 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1. die Beseitigung dieser „... Hütte“ an. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (vgl. Urteil des Schl.-Holsteinischen VG v. 07.07.2014, 8 A 147/12; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OVG v. 02.03.2015, 1 LA 48/14, abgelehnt). Auf das Urteil und den Beschluss wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

7 Nach Eintritt der Rechtskraft forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.03.2016 zur Beseitigung auf. Darin heißt es, dass das Wochenendhaus sowie der Geräteschuppen bis zum 15.05.2016 vollständig zu beseitigen seien. Außerdem wurde die Ersatzvornahme angedroht.

8 Der Kläger verwies auf die von dem Petitionsausschuss vorgeschlagene Regelung und verlangte eine Gleichbehandlung mit den übrigen Pächtern und der Ü 60 Regelung. Der Beklagte stimmt diesem nur mit der Maßgabe zu, dass sich der Kläger zu 1) bzw. die Klägerin zu 2) als weitere Flächeneigentümerin in dem „Wochenendhausgebiet“ dazu verpflichte, verschiedene weitere Hütten bis zum 30.06.2018 abzureißen.

9 Infolgedessen wurde der hier streitige öffentlich-rechtliche Vertrag geschlossen. Auf den Inhalt des Vertrages wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

10 Die wichtigsten Regelungen lauten:

11 - Der Beklagte duldet die Nutzung der „... Hütte“ auf der Parzelle XX bis zum Tod des Klägers zu 1).

12 - Der Kläger zu 1) verpflichtet sich, die baulichen Anlagen auf den Parzellen X, X und XX bis zum 30.06.2018 zu beseitigen.

13 - Die Klägerin zu 2) verpflichtet sich, auf den in ihrem Eigentum stehenden Parzellen XX, XX, XX, XX und XX die dort befindlichen baulichen Anlagen bis zum 30.06.2018 zu beseitigen.

14 Dieser Vertrag wurde am 28.07.2017 von dem Kläger zu 1), am 28.07.2017 von der Klägerin zu 2) durch den Geschäftsführer, das ist der Kl. zu 1) und am 11.07.2017 von dem Beklagten unterzeichnet.

15 Mit Schreiben vom 28.08.2018 wandten sich die Kläger an den Beklagten. Sie machten geltend, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig sei. Sie würden deshalb der Beseitigung der baulichen Anlagen nicht nachkommen. Etwaige vertragliche Ansprüche des Beklagten seien bereits verwirkt. Der Beklagte habe ab 2008 die Möglichkeit verstreichen lassen, den Abbruch der Häuser durchzusetzen. Durch die Untätigkeit habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Abbruch der Häuser kein echtes Interesse habe. Ziffer 1.7 des Vertrages sei rechtlich wertlos. Die Abtretung von „möglicherweise“ bestehenden Ansprüchen sei unwirksam. Eine derartige Abtretung verstoße gegen das Bestimmtheitserfordernis.Außerdem verstoße der Vertrag gegen das Verbot der „Privatisierung von Hoheitsrechten“. Die 2000 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge seien im Hinblick auf die Ersatzvornahme verwaltungsaktersetzend. Zwar seien öffentlich-rechtliche Ansprüche in gewissen Grenzen an Private abtretbar. Dies gelte aber nicht für die Eingriffsverwaltung. Daraus folge, dass es dem Kläger rechtlich unmöglich sei, im Wege der Ersatzvornahme (also quasi hoheitlich) die Wochenendhäuser abzureißen. Über privatrechtliche Titel um gegen die Pächter bzw. deren Rechtsnachfolger vorzugehen, verfüge er ebenfalls nicht. Insofern fehle es an einer rechtlich wirksamen Grundlage, um gegen die Pächter der abzureißenden Häuser vorzugehen. Vorsorglich werde die Einrede der Unmöglichkeit erhoben. Schließlich verstoße der Vertrag auch gegen Art. 3 GG. Während die übrigen Pächter von der Regelung des Petitionsausschusses für die über 60-jährigen hätten profitieren können, sei dies dem Kläger hinsichtlich der „... Hütte“ nicht zugebilligt worden. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem seien die anderen Nutzer nicht mit zusätzlichen Verpflichtungen belegt worden. Er habe aber, um von der Regelung des Petitionsausschusses profitieren zu können, sich zum zusätzlichen Abbruch von Wochenendhäusern auf den genannten Parzellen verpflichten müssen.

16 Schließlich erklärte er die Anfechtung des Vertrages. Er sei zum Vertragsabschluss genötigt worden. Ihm sei unverhohlen „die Pistole auf die Brust gesetzt“ worden. Hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen, hätte er seine „... Hütte“ abreißen müssen.

17 Darüber hinaus sei speziell die Klausel 2.4 als Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig und daher unwirksam. Es sei dem Kläger nicht möglich, eine rechtliche Verpflichtung einzugehen, die seine Erben binden würde.

18 Dem trat der Beklagte mit Schreiben vom 19.09.2018 entgegen

19 Am 16.01.2019 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig bzw. unwirksam sei. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Vertrag gem. § 126 Abs. 2 Nr. 1 LVwG wegen Verwirkung nichtig sei. Der Beklagte habe sein Recht, den Abriss der streitgegenständlichen Wochenendhäuser zu fordern, verwirkt. Der Vertrag verstoße auch gegen das Verbot der Privatisierung von Hoheitsrechten. Es sei den Klägern rechtlich unmöglich, gegen die Pächter vorzugehen. Deshalb sei vorprozessual auch bereits die Einrede der Unmöglichkeit erhoben worden. Ein Verwaltungsakt mit dem den Klägern aufgegeben worden wäre, das Eigentum Dritter, nämlich der Pächter, abzureißen, wäre nichtig im Hinblick auf § 126 Abs. 2 Nr. 1 LVwG i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 6 LVwG. Außerdem verstoße der Vertrag gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger zu 1) sei zum Abbruch weiterer Wochenendhäuser verpflichtet worden, um von der Ü-60 Regelung des Petitionsausschusses zu profitieren. Im Übrigen werde der Vertrag angefochten. Dem Kläger zu 1) sei widerrechtlich gedroht worden. Von einer freien Willensentschließung könne keine Rede sein. Dies könne durch die Vernehmung des Klägers zu 1) auch bewiesen werden. Der Vertrag sei darüber hinaus sittenwidrig. Das Rechtsgeschäft sei unter Ausbeutung einer Zwangslage geschlossen worden. Der Beklagte habe nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 8 A 147/12 jederzeit die Möglichkeit gehabt, im Wege der Ersatzvornahme die „... Hütte“ abzureißen. Dies sei auch mehrfach angedroht worden. Da die Hütte für ihn einen besonderen emotionalen Wert habe, sei dies als erheblicher Nachteil einzustufen. Er habe sich deshalb in einer Zwangslage befunden. Der Beklagte habe diese Zwangslage ausgenutzt und sich vertraglich den Abriss weiterer Wochenendhäuser zusichern lassen. Dies stelle auch einen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Es sei dem Kläger zu 1) nicht möglich, eine rechtliche Verpflichtung einzugehen, die seine Erben binde. Im Übrigen ergebe sich die Unwirksamkeit wegen fehlender Bestimmtheit der abgetretenen Ansprüche.

20 Die Kläger beantragen

21 festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten vom 11.07.2017/ 28.07.2017 nichtig, hilfsweise unwirksam ist.

22 Der Beklagte beantragt

23 die Klage abzuweisen.

24 Er erwidert, dass die Klage zum Teil aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei. Es fehle an einem berechtigten Interesse der Kläger. Jedenfalls in Hinblick auf die Parzelle XX sei bereits verwaltungsgerichtlich festgestellt worden, dass die Beseitigungsverfügung vom 29.12.2011 rechtmäßig sei. Aus dieser Beseitigungsverfügung könne die Beseitigung jederzeit im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden. Dies gelte selbst bei etwaiger Nichtigkeit des Vertrages.

25 Im Übrigen sei der Vertrag nicht nichtig. Eine Verwirkung sei nicht gegeben. Der Beklagte habe keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen. Er habe stets auf die Beseitigung der Wochenendhäuser hingewiesen und hingewirkt. Zwischen 2011 und 2016 seien viele Beseitigungsbescheide ergangen. Insbesondere gegenüber den Klägern sei nie zweifelhaft gewesen, dass der Beklagte an der Beseitigung der baurechtswidrigen Anlagen festhalte. Im Übrigen gehe die Rechtsprechung davon aus, dass bauaufsichtliches Einschreiten nicht verwirken könne.

26 Der Vertrag normiere auch keine unzulässige Privatisierung von Hoheitsrechten. Gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO könne die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen angeordnet werden. Mithin treffe die zuständige Bauaufsichtsbehörde lediglich die Anordnung zur Beseitigung. Die Umsetzung dieser Beseitigungspflicht könne aber von den Klägern verlangt werden. Insofern sei zwischen der Aufforderung zur Beseitigung (öffentlich-rechtlich) und der Beseitigung selbst (nicht öffentlich-rechtlich) zu unterscheiden. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben in den privaten Sektor verschoben worden. Vielmehr habe sich der Kläger zu 1) selbst verpflichtet, neben den baulichen Anlagen auf der Parzelle XX auch diejenigen baulichen Anlagen auf den Parzellen X, X und XX zu beseitigen. Diese Pflicht habe der Kläger zu 1) als Geschäftsführer der Klägerin zu 2) für die Parzellen XX, XX, XX, XX und XX übernommen.

27 Diese Beseitigung könne von dem Kläger zu 1) auf den Parzellen X, X und XX auch umgesetzt werden. Er verletze keine privatrechtlichen Rechte der Pächter. Die Pächter seien jeweils mit Ordnungsverfügungen aus 1998 zum Abriss der baulichen Anlagen aufgefordert worden. Es seien jeweils öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen worden, denen zufolge die baulichen Anlagen bis zum 31.12.2007 geduldet würden und bis zum 31.01.2008 zu beseitigen seien.

28 Die Parzellen XX, XX, XX, XX und XX stünden im Eigentum der Klägerin zu 2). Sie seien bei Vertragsschluss durch den Geschäftsführer, dem Kläger zu 1) vertreten worden. Mit den Pächtern der Parzellen seien ebenfalls Duldungsverträge zustande gekommen, die Ende 2007 ausgelaufen seien. Für die genannten baulichen Anlagen habe deshalb seit dem 31.01.2008 eine vertragliche Beseitigungspflicht gegenüber dem Beklagten bestanden. Privatrechtliche Rechte der Pächter seien nicht mehr betroffen.

29 Sämtliche Verträge, die mit den Pächtern vereinbart worden seien, seien auch gemäß Ziffer 1.7 des streitgegenständlichen Vertrages Bestandteil des Vertrages geworden. Der Beklagte habe an die Kläger etwaige vertragliche Beseitigungsansprüche abgetreten. Ein Ausverkauf von Hoheitsrechten habe nicht stattgefunden. Dies gelte auch deshalb, weil die Kläger keine öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsrechte auszuüben hätten, sondern lediglich der als Eigentümer bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Beseitigung der baurechtswidrigen Anlagen nachzukommen haben. Insoweit gehe auch die Einrede der Unmöglichkeit ins Leere. Von einer verbotenen Eigenmacht könne nicht gesprochen werden.

30 Es liege auch keine Ungleichbehandlung vor. Die Empfehlung des Petitionsausschusses habe sich nur auf die Pächter bezogen. Der Kläger zu 1) sei aber nicht Pächter gewesen. Insofern habe es keinen Anlass gegeben für die Anwendung der Empfehlung des Petitionsausschusses. Dies sei auch verwaltungsgerichtlich bestätigt worden.

31 Die von den Klägern verlangte Gegenleistung, nämlich der Abriss diverser anderer Hütten, sei nicht zu beanstanden. Diese Gegenleistungen hätten der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gedient. Sämtliche Hütten seien baurechtswidrig gewesen. Die Gegenleistung sei auch angemessen und stelle auch keine unzumutbare Belastung für die Vertragspartner dar. Die Kläger hätten als Eigentümer ohnehin in Form einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung aufgefordert werden können. Die Vereinbarung in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag hätte also auch durch Verwaltungsakt geregelt werden können.

32 Es sei auch kein Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot anzunehmen. Es bestünde ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.

33 Der Vertrag sei auch nicht anfechtbar. Der Vorwurf, dem Kläger zu 1) sei widerrechtlich gedroht worden, gehe ins Leere. Das Begehren auf Abschluss des Vertrages sei von dem Kläger ausgegangen. Er habe nochmals um wohlwollende Überprüfung der Möglichkeiten einer Ü60 Regelung gebeten. Die Verhandlungen hätten mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers stattgefunden. Es seien angemessene und konstruktive Vertragsverhandlungen gewesen und die Vertragsinhalte seien einvernehmlich ausgehandelt worden. Soweit damals eine Vollstreckung der „... Hütte“ angedroht worden sei, sei dies jedenfalls nicht rechtswidrig gewesen. Der entsprechende Beseitigungsbescheid sei nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestandskräftig gewesen.

34 Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Eine Zwangslage habe für den Kläger nicht vorgelegen. Die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durch eine Ordnungsbehörde könne nicht als schwerer Nachteil dargestellt werden. Auch die Bürgschaft stehe nicht in einem auffälligen Missverhältnis. Die Höhe sei mit 10.000 € durchaus angemessen gewesen. Üblicherweise würden im Rahmen der Ersatzvornahme entsprechende Beseitigungskosten anfallen.

35 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Außerdem wird auf die Gerichtsakte zu dem Verfahren 8 A 147/12 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Feststellungsklage überwiegend zulässig, in der Sache aber unbegründet.

37 Soweit es für den Kläger zu 1) um die Parzelle XX und die dortige „... Hütte“ und einen Geräteschuppen geht, ist die Klage schon unzulässig. Dem Kläger zu 1) fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 11.07.2017 bzw. 28.07.2017 nichtig oder unwirksam sein sollte, würde dies seine rechtliche Situation nicht verbessern. Für den Fall der Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages würde es bei der durch Bescheid vom 29.12.2011 bzw. Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012 verfügte Beseitigungsanordnung verbleiben. Diese bauaufsichtliche Ordnungsverfügung ist bestandskräftig. Die verwaltungsgerichtliche Klage wurde mit Urteil vom 07.07.2014 (8 A 147/12) abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, 1 LA 48/14).

38 Die Klage ist aber auch insgesamt unbegründet. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 11.07.2017 bzw. 28.07.2017 ist weder nichtig noch unwirksam. Zunächst verstößt dieser Vertrag nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Die sogenannte Altersregelung aus dem Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen Petitionsausschusses vom 26.02.2008 trifft auf den Kläger zu 1) nicht zu. Dazu wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 02.03.2015 (1 LA 48/14). Darin heißt es u.a.:

39 In dem Urteil des Verwaltungsgerichts heißt es u.a.:

40 „Auch die sogenannte Altersregelung greift nicht ein. Der Kläger (geb. 23.09.1922) unterfällt schon deswegen nicht der sogenannten Altersregelung, weil er zum Zeitpunkt des Stichtages (26.02.2008) nicht Pächter des streitbefangenen Grundstücks war. Ein Anspruch auf Ausweitung der Altersregelung besteht nicht.“

41 In dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OVG heißt es u.a.:

42 „Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen schließlich auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht die Anwendung der sogenannten Altersregelung für den Kläger unter Hinweis auf dessen Eigentümerstellung verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beklagte eine Empfehlung des Petitionsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 26.02.2008 umsetzend Wochenendhäuser auf der XX XX nur in den Fällen duldet, in denen der jeweilige Pächter am Stichtag des 26.02.2008 das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dass der Kläger in dessen Pächter der zur Beseitigung anstehenden „... Hütte“ nebst Geräteschuppen sei, liegt er bereits nicht dar. Im Gegenteil: Die Frage, ob er das Wochenendhaus seit dem 01.04.2004 aufgrund eines Pachtverhältnisses mit der Miteigentümergemeinschaft X./ XX oder in seiner Eigenschaft als Miteigentümer nutzt, lässt der Kläger ausdrücklich offen. Auch der Hinweis, für die Empfehlung des Petitionsausschusses sei nicht die Pächtereigenschaft des Petenten, sondern der Umstand maßgebend gewesen, dass sie das 60. Lebensjahr vollendet hatten und nicht der Möglichkeit beraubt werden sollten, auch an ihrem Lebensabend Erholung zu suchen und zu finden an dem vertrauten Ort, der ihnen viele Jahre hindurch diese Möglichkeit geboten habe, spricht nicht für eine Ausweitung des von der Empfehlung in den Blick genommenen Kreises der Betroffenen und schon gar nicht für eine Ausweitung des Personenkreises, denen der Beklagte jene Empfehlung umsetzend die Begünstigung tatsächlich hat zu Teil werden lassen. Denn anders als die Pächter der Wochenendhausparzellen haben deren jeweilige Verpächter – so auch der Kläger – ihren Hauptwohnsitz auf der XX XX und werden daher auch ohne Wochenendhaus nicht der Möglichkeit beraubt, dort Erholung zu finden. Insofern stellt sich auch das Pächter-Merkmal nicht als unsachgemäßes Anknüpfungskriterium dar. Ebenso wenig erweist sich die Negierung eines Duldungsanspruches zugunsten des 92-jährigen Klägers als altersdiskriminierend.“

43 Die erkennende Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Privatisierung von Hoheitsrechten stattfindet. Dies ist nicht der Fall. Die Umsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages, d.h. die Verpflichtung der Kläger, die baulichen Anlagen auf den Parzellen X, X und XX bzw. XX, XX, XX, XX und XX zu beseitigen, ist hoheitlich durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt, der insoweit verwaltungsaktersetzend ist. Die Umsetzung dieses Vertrages, d.h. die tatsächliche Beseitigung der baulichen Anlagen erfolgt durch die Kläger aber nicht hoheitlich. Insoweit greifen die Kläger auch nicht hoheitlich in etwaige Rechte der Pächter ein.

44 Die Kläger sind auch nicht gehindert, auf den genannten Parzellen die baulichen Anlagen zu beseitigen. Insbesondere stehen keine Rechte der Pächter entgegen. Diese sind sämtlich zur Beseitigung der baulichen Anlagen durch Beseitigungsverfügungen bzw. an dessen Stelle getretene öffentlich-rechtliche Verträge zur Beseitigung der Hütten aufgefordert worden. Dies begründet auch ein Duldungsrecht gegenüber der nunmehr erfolgten Regelung in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, dass die Kläger als Eigentümer diese baulichen Anlagen zu beseitigen haben. Die Kläger sind zurecht als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen worden. Etwaige Pachtverträge, sofern es sie noch geben sollte, stehen ebenfalls nicht entgegen, weil die Pächter sämtlich selbst zur Beseitigung verpflichtet sind, und insofern auch die Beseitigung durch die Kläger dulden müssen.

45 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu 1) bei dem Vertragsschluss des hier streitigen öffentlich-rechtlichen Vertrages gedroht worden sein könnte. Dies wird auch substantiiert gar nicht vorgetragen. Für die Ausnutzung einer Zwangslage gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr war der Kläger zu 1) durch die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts bzw. Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der insoweit bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung gehalten, die „XX Hütte“ zu beseitigen. Der hier in Frage stehende öffentlich-rechtliche Vertrag war ein Entgegenkommen des Beklagten an den Kläger zu 1). Die Initiative ging von dem Kläger zu 1) aus. Eine widerrechtliche Drohung oder das sittenwidrige Ausnutzen einer Zwangslage seitens der Mitarbeiter des Beklagten kann nicht erkannt werden, und es fehlt dazu im Übrigen auch ein konkreter Vortrag.

46 Soweit der Kläger die Regelung in Ziffer 1.7 des Vertrages rügt, stellt dies den Vertrag insgesamt nicht in Frage. Die Regelung von „möglicherweise gegen die Pächter zustehende vertragliche Ansprüche gerichtet auf Rückbau der baulichen Anlagen“ mag unbestimmt sein. Es ist nicht klar, um welche vertraglichen Ansprüche es hier gehen könnte. Mögliche hoheitliche Ansprüche des Beklagten gegen die Pächter können jedenfalls nicht abgetreten werden. Dieser Umstand führt aber lediglich dazu, dass die Regelung in Ziffer 1.7 des Vertrages ins Leere geht. Sie hat keine Auswirkungen auf den Vertrag im Übrigen und führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

47 Dies gilt auch für die Ziffer 2.4. Darin verpflichtet sich der Kläger zu 1) für den Fall seines Versterbens vor Beseitigung der baulichen Anlagen auf den Parzellen X, X, XX und XX „mit Wirkung gegenüber seinen Erben, die Beseitigung der baulichen Anlagen auf den genannten Parzellen X, X, XX und XX des sogenannten Wochenendhausgebietes auf der XX XX zu dulden“. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich nicht vollständig. Die Erben des Klägers sind ohnehin als Rechtsnachfolger zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet. Dies erfolgt aus dem dinglichen Charakter einer Beseitigungsverfügung und die an diese Stelle getretenen Regelungen des hier in fragestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrages, die insoweit verwaltungsaktersetzend sind.

48 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

49 Das Urteil ist in Hinblick auf die hier statthafte Feststellungsklage nur in Hinblick auf die Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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