SG Itzehoe 46. Kammer, 2021-08-03, S 46 AS 852/19

S 46 AS 852/19Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 463 ago 2021

Regest

Ein selbst genutztes Hausgrundstück von unangemessener Größe ist nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 wegen einer besonderen Härte von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen, wenn der Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung seines Lebensalters kurz vor Erreichen des Renteneintrittsalters steht und die Immobilie zum Zweck der Altersvorsorge bzw Rentenvorsorge nutzt. (Rn.17)

Testo completo

SG Itzehoe 46. Kammer — S 46 AS 852/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-03

Aktenzeichen: S 46 AS 852/19

ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2021:0803.S46AS852.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2

Orientierungssatz

Ein selbst genutztes Hausgrundstück von unangemessener Größe ist nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 wegen einer besonderen Härte von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen, wenn der Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung seines Lebensalters kurz vor Erreichen des Renteneintrittsalters steht und die Immobilie zum Zweck der Altersvorsorge bzw Rentenvorsorge nutzt. (Rn.17)

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 28. Februar 2019 für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum Februar 2019 bis Januar 2020.

2 Der im Jahr 1956 geborene Kläger ist Alleineigentümer eines Hausgrundstückes mit der postalischen Anschrift „L..., 2... K...“.

3 Am 28. Februar 2019 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag.

4 Mit Bescheid vom 18. April 2019 lehnte der Beklagte diesen ab. Zur Begründung führte er im Kern aus: Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 309.924,58 €, das die Vermögensfreibeträge in Höhe von 10.050 € übersteige. Bei der Vermögensberechnung sei der Wert der von dem Kläger bewohnten Immobilie mit einem Schätzwert von 300.000 € berücksichtigt worden. Diese sei unangemessen groß und stelle daher kein geschütztes Vermögen dar. Der Kläger sei daher nicht hilfebedürftig.

5 Am 7. Mai 2019 legte der Kläger Widerspruch ein.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe bei Antragstellung über bedarfsdeckendes Vermögen verfügt und sei daher nicht hilfebedürftig gewesen. Von dem Vermögen des Klägers sei ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.200 € abzusetzen (Grundfreibetrag 150 € x 63 vollendeter Lebensjahre = 9.450 €+ Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 €). Das Eigenheim könne nicht als Schonvermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unberücksichtigt bleiben. Das auf dem Grundstück stehende Haus sei mit einer Wohnfläche von knapp 105 m2 nicht mehr von angemessener Größe, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Richtwert für ein Haus, das von einer Person bewohnt werde, bei 90 m2 liege. Bei diesen Gegebenheiten komme es nicht mehr darauf an, ob das Grundstück von angemessener Größe sei. Auch auf die Angemessenheit der mit der Nutzung des Eigenheims verbundenen Wohnkosten komme es nicht an. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks sei allein nach der Größe zu beurteilen. Soweit sich der Widerspruchsführer darauf berufe, das Leistungszentrum sei in der Vergangenheit von einer angemessenen Größe ausgegangen, sei festzustellen, dass seinerzeit das Hausgrundstück von 3 Personen bewohnt worden sei. Ehefrau und eine Tochter wohnten heute jedoch nicht mehr dort, sodass eine Neubewertung der Angemessenheit zu erfolgen gehabt habe. Bei dem Wert der Immobilie handele es sich um einen Schätzwert. Die Amtsermittlungspflicht des Jobcenters ende, wenn die bekannte Tatsachenlage unter keinem Gesichtspunkt eine andere Entscheidung ermögliche. Das Hausgrundstück sei abbezahlt und unbelastet. Bereits das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 9.124,58 € zehre den Vermögensfreibetrag bis auf 52,42 € fast vollständig auf. Es könne dabei dahinstehen, ob der vom Leistungszentrum ermittelte Schätzwert punktgenau sei. Ein SGB II-Leistungsanspruch sei auf jeden Fall lang- bis mittelfristig ausgeschlossen. Auch § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II könne nicht zugunsten des Widerspruchsführers angewendet werden: Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Hausgrundstückes sei zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein Sachverhalt, der geeignet sein könnte, eine besondere Härte zu begründen, sei nicht geltend gemacht worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 109.924,58 € (100.000 € bebautes Grundstück + 9.124,58 € Guthaben Girokonto) übersteige den zu gewährenden Freibetrag weit. In Betracht komme allenfalls eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II. Eine solche habe der Widerspruchsführer jedoch nicht beantragt.

7 Am 27. August 2019 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung hat er schriftsätzlich ausgeführt: Bei seinem Eigenheim handele es sich um nicht verwertbares Schonvermögen.

8 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 zu verurteilen, ihm (dem Kläger) für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid.

12 Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gemacht worden. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte - insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03. August 2021 - wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch ansonsten zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 18. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Leistungen.

14 Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 1. Februar 2019 zu gewähren.

15 Die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II lagen vor. Der Kläger erfüllte in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 die Voraussetzungen bezüglich des Alters (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), der Erwerbsfähigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II) und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Ferner lag kein Ausschlusstatbestand vor. Der Kläger war insbesondere hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 12 SGB II.

16 Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

17 Dass Hausgrundstück des Klägers ist jedoch nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Verwertung des Hausgrundstücks des Klägers ist nach dieser Vorschrift vorliegend ausgeschlossen. Gemäß der vorstehenden Norm sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht zu berücksichtigen. Der Begriff der besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R -, Rn. 45, juris). Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II auszugehen ist (a.a.O.). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (a.a.O.). § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (a.a.O.). Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich (a.a.O.). Die Kammer ist vorliegend nach eingehender Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass eine besondere Härte vorliegt. Hierbei waren für die Kammer folgende Aspekte maßgeblich: Zunächst das Alter des Klägers, der im streitgegenständlichen Zeitraum kurz vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters und dem Erreichen der Altersgrenze des § 7a SGB II stand. Ferner der Aspekt der Nutzbarkeit einer Immobilie zum Zwecke der Altersvorsorge bzw. Rentenvorsorge. Schließlich erachtete die Kammer eine Verwertung des Hausgrundstücks des Klägers als zu berücksichtigendes Vermögen für unzumutbar und sozial ungerecht.

18 Daneben verfügte der Kläger bei Antragstellung über Vermögen in Höhe von 184,17 € in Form eines Girokontos bei der Sparkasse (Kontostand: 27. Februar 2019, mithin einen Tag vor Antragstellung), Spareinlagen in Höhe von 9.742,92 € sowie einen DaimlerChrysler A 200 CDI, Erstzulassung am 7. November 2005, welcher nach eigenen Angaben des Klägers am 28. März 2019 einen Kilometerstand von 218.000 aufwies.

19 Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Guthaben des Klägers auf seinem Girokonto sowie seinen Spareinlagen um zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelt, da das Kraftfahrzeug des Klägers gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist und die Summe des Betrages auf dem Girokonto sowie der Spareinlagen in Höhe von insgesamt 9.927,09 € - selbst im Falle der Verwertbarkeit als zu berücksichtigendes Vermögen - den zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Absetzungsbetrag gemäß § 12 Abs. 2 SGB II in Höhe von 10.050,00 € nicht übersteigen.

20 Der streitgegenständliche Pkw ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Danach ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der Kläger war erwerbsfähig. Der DaimlerChrysler A 200 CDI war angemessen. Eine Grenze für die Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs sieht das Bundesozialgericht in Anlehnung an die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) bei 7.500,00 € (BSG, Urteil vom 06. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R -, BSGE 99, 77-87, SozR 4-4200 § 12 Nr 5, Rn. 13, juris). Nach § 12 Abs. 4 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. Die Wertermittlung eines Kraftfahrzeugs hat dabei nicht nach dem Händlerverkaufspreis, sondern in realitätsnaher Betrachtung (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R -, Rn. 13, juris) nach dem Preis, den private Verkäufer auf dem Kraftfahrzeugmarkt für einen Pkw erzielen können, insbesondere, wenn der Pkw an einen Händler veräußert wird (Händlereinkaufspreis), zu erfolgen (BSG, Urteil vom 06. September 2007 - a.a.O. - Rn. 17, juris). Hierfür kann auf verschiedene Listen (z. B. Schwackeliste; DAT-Liste) als Anhaltspunkt zurückgegriffen werden (vgl. a.a.O.). Die Kammer ist vorliegend davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung einen geringeren Verkehrswert als 7.500 € aufwies. Eine DAT Abfrage konnte das Gericht nicht durchführen, da dies nur für Erstzulassungen der letzten 12 Jahre möglich ist. Eine Recherche des Gerichts auf der Internetplattform „mobile.de“ hat ergeben, dass dort ein Mercedes A 200 mit Erstzulassung im Januar 2007 und einer Laufleistung von 142.778 km zu einem Preis von 3.200 € inseriert ist. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt vorliegend ungefähr zweieinhalb Jahre früher zu verorten ist. Angesichts des Umstandes, dass das inserierte Fahrzeug 1 Jahr und 2 Monate später als das streitgegenständliche des Klägers erstmalig zugelassen worden ist und - selbst bei Inrechnungstellung des Umstandes, dass die Laufleistung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges vor zweieinhalb Jahren geringer gewesen ist - eine deutlich geringere Laufleistung als dasjenige des Klägers aufweist, hat die Kammer vorliegend keine Zweifel daran, dass der Verkehrswert zum maßgeblichen Zeitpunkt deutlich unter 7.500 € lag.

21 Der Absetzungsbetrag gemäß § 12 Abs. 2 SGB II beträgt 10.050,00 €. So sind von dem Vermögen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 € je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100,00 € abzusetzen. Ferner ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten abzusetzen. Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II jeweils 9.750 € nicht übersteigen. Unter Berücksichtigung dessen ist für den am 1. Juni 1956 geborenen Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Februar 2019 ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.050,00 € in Ansatz zu bringen. Der Grundfreibetrag des Klägers beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II 9.300 € (62 Lebensjahre x 150,00 €). Die Abweichung in Höhe von 150 € zur Berechnung des Beklagten im Widerspruchsbescheid ergibt sich daraus, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Hinzuzusetzen ist ein Vermögensfreibetrag des Klägers nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR. Weitere Freibeträge im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB II sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

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