AG Neumünster, 2022-06-10, 39 C 75/22

39 C 75/22Tribunale di primo grado10 giu 2022

Regest

1. Die Aufnahme der vom Kunden gewünschten Auszahlungs- und Rückzahlungskonditionen in ein Kreditangebot wird nicht deswegen zu einer über die Vertragsverhandlung hinausgehenden Dienstleistung einer Bank, weil die Konditionen von dem Standardangebot der Bank abweichen. Auch die Auszahlung selbst und die Entgegennahme der Rückzahlungen gehören zu den einer Bank im Rahmen des Kreditvertrages ohnehin obliegenden Leistungen.(Rn.16) 2. Bei den hierfür von der Bank verlangten Vergütungen handelt es sich somit nicht um Entgelte für zusätzliche Dienstleistungen im Kundeninteresse, sondern um Kosten für das Aushandeln und den Abschluss des Kreditvertrages zu den vom Kunden gewünschten aufwändigeren Auszahlungs- und Rückzahlungskonditionen. Ihre künstliche Auslagerung in einen vermeintlich zusätzlichen Dienstleistungsvertrag dient allein dem Zweck, die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu umgehen. Tatsächlich stellen sich die geforderten Vergütungen als Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühren und damit als sonstige Kosten des Kredits im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 10 EGBGB dar, die im Kreditvertragstext aufzuführen gewesen wären. Mangels Angabe im Vertragstext kann die Bank ihre Bezahlung nicht verlangen, denn nach § 494 Abs. 4 BGB werden nicht angegebene Kosten vom Darlehensnehmer nicht geschuldet.(Rn.16)

Testo completo

AG Neumünster — 39 C 75/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-10

Aktenzeichen: 39 C 75/22

ECLI: ECLI:DE:AGNEUMU:2022:0610.39C75.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 247 § 3 Abs 1 Nr 10 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 1 BGBEG, § 280 Abs 1 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Aufnahme der vom Kunden gewünschten Auszahlungs- und Rückzahlungskonditionen in ein Kreditangebot wird nicht deswegen zu einer über die Vertragsverhandlung hinausgehenden Dienstleistung einer Bank, weil die Konditionen von dem Standardangebot der Bank abweichen. Auch die Auszahlung selbst und die Entgegennahme der Rückzahlungen gehören zu den einer Bank im Rahmen des Kreditvertrages ohnehin obliegenden Leistungen.(Rn.16)

  2. Bei den hierfür von der Bank verlangten Vergütungen handelt es sich somit nicht um Entgelte für zusätzliche Dienstleistungen im Kundeninteresse, sondern um Kosten für das Aushandeln und den Abschluss des Kreditvertrages zu den vom Kunden gewünschten aufwändigeren Auszahlungs- und Rückzahlungskonditionen. Ihre künstliche Auslagerung in einen vermeintlich zusätzlichen Dienstleistungsvertrag dient allein dem Zweck, die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu umgehen. Tatsächlich stellen sich die geforderten Vergütungen als Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühren und damit als sonstige Kosten des Kredits im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 10 EGBGB dar, die im Kreditvertragstext aufzuführen gewesen wären. Mangels Angabe im Vertragstext kann die Bank ihre Bezahlung nicht verlangen, denn nach § 494 Abs. 4 BGB werden nicht angegebene Kosten vom Darlehensnehmer nicht geschuldet.(Rn.16)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 37,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31,68 € seit dem 21.05.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 06.05.2022 gegen den Beklagten titulierten Beträge - auch - aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung begründet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 37 % der Klägerin und zu 63 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten, zusätzliche Dienstleistungsvergütungen für die von einem Standard-Angebot der Bank abweichende Vereinbarung des Auszahlungszeitpunktes und der Fälligkeit eines Verbraucherdarlehens zu zahlen.

2 Im Dezember 2018 beantragte der Beklagte bei der Zedentin, der … -Bank, Malta, via Internet einen Verbraucherkurzkredit, den die Zedentin standardmäßig mit einer Auszahlungsfrist von bis zu 15 Werktagen und einer Rückzahlungsfrist von 30 Tagen anbot. Als gewünschten Betrag gab er 800,00 € an. Im selben Zuge beantragte er, die Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten über einen Dienstleistungsvertrag gegen zusätzliches Entgelt abzuändern. Im Einzelnen wählte er die Option der Expressüberweisung mit einer beschleunigten Auszahlung des Kredits binnen 24 Stunden für zusätzliche 199,00 € und die Option der Verlängerung der Kreditlaufzeit und Rückzahlung in zwei Raten gegen ein zusätzliches Entgelt von 149,00 €. Die Dienstleistungsentgelte von zusammen 348,00 € sollten ebenfalls in zwei Raten an die Bank zu zahlen sein. Die Zedentin bot ihm daraufhin den Abschluss eines Kreditvertrages über den von ihm gewünschten Betrag sowie den Abschluss eines zusätzlichen Dienstleistungsvertrages über die von ihm gewünschten Auszahlungs- und Rückzahlungskonditionen an. Der Beklagte sollte nach diesen Vertragsangeboten zur Rückzahlung des Darlehens, zur Zahlung von Kreditzinsen in Höhe von 10,57 € und zur Zahlung der Dienstleistungsentgelte in Höhe von zusammen 348,00 € jeweils in zwei Raten, fällig nach 30 und 60 Tagen, verpflichtet sein. Den effektiven Jahreszins gab die Zedentin in dem Kreditvertragsangebot mit 10,36 % an. Der Beklagte nahm die Angebote an; Angebote und Annahme erfolgten jeweils in dem für den Internet-Vertragsschluss vorgeschriebenen Verfahren. Die Zedentin zahlte am 19.12.2018 per Expressüberweisung den Betrag von 800,00 € an den Beklagten aus. Dieser leistete - ohne Angabe von Gründen - keinerlei Rückzahlungen.

3 Nachdem die Zedentin die Rückzahlung zunächst selbst zweimal erfolglos angemahnt hatte, trat sie ihre Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Diese beauftragte ihren Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Beitreibung der Forderung, der den Beklagten seinerseits mit Schreiben vom 20.03.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anl. K 1, Bl. 15-16), zur Zahlung aufforderte und der Klägerin hierfür ein Honorar in Höhe von 185,10 € in Rechnung stellte.

4 Den Antrag der Klägerin auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages von 800,00 € nebst Kreditzinsen in Höhe von 10,57 € und Rechtshängigkeitszinsen hat der Beklagte im Verhandlungstermin vom 06.05.2022 anerkannt; insoweit ist er durch Anerkenntnis-Teilurteil vom selben Tage, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zur Zahlung verurteilt worden.

5 Die Klägerin begehrt nunmehr noch seine Verurteilung zur Zahlung der Dienstleistungsentgelte und der vorgerichtlichen Kosten und ist insoweit der Meinung, die Dienstleistungsentgelte für die beschleunigte Auszahlung und die Verlängerung der Darlehenslaufzeit seien zwischen den Kreditvertragsparteien wirksam vereinbart worden. Die Vereinbarung dieser Entgelte sei nicht sittenwidrig, sondern bilde einen für die gewählten Modalitäten tatsächlich anfallenden erhöhten Aufwand der Zedentin ab. Noch seien die Beträge in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen gewesen, denn es handele sich nicht um eine Abschlussgebühr, sondern um das Entgelt für gesonderte, allein im Interesse des Beklagten liegende zusätzliche Dienstleistungen. Die Klägerin behauptet zudem, der Beklagte sei bereits bei Abschluss des Kreditvertrages nicht willens und nicht fähig gewesen, die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit zu zahlen.

6 Die Klägerin beantragt,

7 den Beklagten zur Zahlung weiterer 348,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit an sie zu verurteilen,

8 den Beklagten weiter zur Zahlung von Anwaltskosten von 185,10 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit sowie zur Zahlung von Mahnkosten von 6,00 € zu verurteilen und

9 festzustellen, dass der Beklagte zur Zahlung von 1.148,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit sowie Kreditzinsen von 10,57 € auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 2, 826 BGB seit Rechtshängigkeit schuldet.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er behauptet, er sei sehr wohl willens und in der Lage gewesen, den Kreditbetrag zurückzuzahlen, sei jedoch von drei verschiedenen Banken hierzu aufgefordert worden, und seine telefonischen wie schriftlichen Klärungsbemühungen seien erfolglos geblieben. So habe er angesichts der Unklarheit über den richtigen Zahlungsempfänger noch keine Rückzahlung geleistet.

13 Der Mahnbescheid über die Klageforderungen ist dem Beklagten am 20.05.2021 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

14 Die nach dem Anerkenntnis-Teilurteil verbleibenden Zahlungsanträge der Klägerin haben nur noch in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Dienstleistungsentgelten, und auch die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten sind deutlich übersetzt. Der Feststellungsantrag ist demgegenüber in der Sache erfolgreich.

15 Der Beklagte schuldet der Klägerin keine Vergütung für die Vereinbarung von Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten des Kredits, die von dem seinerzeitigen Standardangebot der Zedentin abweichen. Eine Vergütungspflicht nach § 611 BGB aus einem Dienstvertrag zwischen der Zedentin und dem Beklagten ist nicht wirksam begründet worden.

16 Ein Dienstleistungsvertrag kommt nach § 611 Abs. 1, Abs. 2 BGB zustande, wenn sich eine Vertragspartei zur Leistung eines Dienstes irgendeiner Art und die andere Vertragspartei zur Zahlung einer hierauf bezogenen Vergütung verpflichtet. Es ist nicht erkennbar, welches die zusätzlich zu ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu erbringenden Dienstleistungen sein sollen, zu denen sich die Zedentin verpflichtet haben will. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte als späterer Darlehensnehmer der Zedentin als späterer Darlehensgeberin die von ihm gewünschten Kreditmodalitäten mitgeteilt, und die Zedentin hat ihm auf dieser Grundlage das Kreditvertragsangebot unterbreitet. Das Gericht verkennt nicht, dass von dem Standardangebot abweichende Kreditkonditionen generell geeignet sind, der Zedentin einen höheren Aufwand zu verursachen oder Einfluss auf das Ausfallrisiko auszuüben und dementsprechend auch eine Verteuerung des Kredits zu rechtfertigen. So leuchtet es unmittelbar ein, dass für die beschleunigte Prüfung und Auszahlung des Kredits, wie im Streitfalle von der Klägerin konkret angeführt, ein zusätzlicher Aufwand entsteht - ob dessen Abgeltung mit dem Betrag von sage und schreibe 199,00 € angemessen ist, bedarf keiner Bewertung durch das erkennende Gericht. In jedem Falle haben die Kreditvertragsparteien mit dem beschriebenen Prozedere aber nichts anderes getan, als im Vorfeld des Vertragsschlusses die Vertragsbedingungen auszuhandeln, die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1, § 3 Abs. 1 Ziff. 6, 7 und 9 EGBGB zwingende Bestandteile eines Verbraucherkreditvertrages sind. Die Aufnahme der gewünschten Auszahlungs- und Rückzahlungskonditionen in ihr Vertragsangebot wird - anders etwa als eine nachträgliche Änderung der Konditionen eines bereits bestehenden Vertrages - nicht deswegen zu einer über die Vertragsverhandlung hinausgehenden Dienstleistung der Zedentin, weil die Konditionen von ihrem seinerzeitigen Standardangebot abweichen. Auch die Auszahlung selbst und die Entgegennahme der Rückzahlungen gehören zu den der Zedentin im Rahmen des Kreditvertrages ohnehin obliegenden Leistungen. Bei den verlangten streitigen Vergütungen handelt es sich demzufolge nicht um Entgelte für zusätzliche Dienstleistungen allein im Kundeninteresse, sondern um Kosten für das Aushandeln und den Abschluss des Kreditvertrages zu den vom Beklagten gewünschten aufwändigeren Auszahlungs- und Rückzahlungskonditionen. Ihre künstliche Auslagerung in einen vermeintlich zusätzlichen Dienstleistungsvertrag dient fraglos allein dem Zweck, die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu umgehen und die Kosten nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen, der sich ansonsten auf gut 400 % beläuft. Tatsächlich stellen sich die geforderten Vergütungen als Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühren und damit als sonstige Kosten des Kredits im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 10 EGBGB dar, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB im Kreditvertragstext aufzuführen gewesen wären (vgl. zum weiten Verständnis des Begriffs der „sonstigen Kosten“ Staudinger-Kessal-Wulf (2012), § 492 Rn. 50). Mangels Angabe im Vertragstext kann die Klägerin ihre Bezahlung nicht verlangen, denn nach § 494 Abs. 4 BGB werden nicht angegebene Kosten vom Darlehensnehmer nicht geschuldet.

17 Neben dem bereits titulierten Anspruch auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages schuldet der Beklagte der Klägerin allerdings noch die hierauf bezogenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgungsmaßnahmen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und beinhaltet den Ersatz der Mahnkosten für zwei eigene Mahnungen der Zedentin in Höhe von jeweils 3,00 €, die die Klägerin aus unstreitig abgetretenem Recht geltend machen kann, und die Erstattung der durch die vorgerichtlichen Beitreibungsbemühungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten angefallenen Kosten. Diese sind allerdings lediglich nach dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung zu berechnen; zudem handelt es sich bei dem von ihm aufgesetzten Schreiben lediglich um ein Mahnschreiben einfacher Art, für das nach Nr. 2301 der Anlage I zum RVG lediglich 0,3 Gebühren anfallen. Unter Einbeziehung der Post- und Telekommunikationspauschale - die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt - errechnet sich der Betrag von 31,68 €, der nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB wie beantragt und tenoriert zu verzinsen ist. Zinsen auf die Mahnkosten hat die Klägerin nicht beantragt.

18 Schließlich war auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin zu entsprechen. Ihr Vortrag, der Beklagte sei bereits bei Abschluss des Kreditvertrages zur Rückzahlung nicht willens und in der Lage gewesen, trägt die beantragte Feststellung, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages - auch - aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 BGB begründet ist. Der Beklagte, der in Bezug auf seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit eine sekundäre Darlegungslast trägt, ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegen getreten, so dass er prozessual als unstreitig zu behandeln ist. Denn die Behauptungen des Beklagten zu verschiedenen Anspruchstellern und zu seinen Aufklärungsbemühungen sind nicht konkret und einem Gegenbeweis nicht einmal theoretisch zugänglich.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In die Berechnung der Kostenquote hat das Gericht auch die erhebliche Zuvielforderung in Bezug auf die Rechtsverfolgungskosten einbezogen.

20 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21 Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Einstufung der Dienstleistungsentgelte als Kreditkosten hat das Gericht gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO die Berufung zugelassen.

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